Alles auf einen Blick
- Beiträge zur Rürup-Rente sind 2025 bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
- Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (118.800 Euro) multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent gemäß § 10 Abs. 3 EStG.
- Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 unterliegen 83,5 Prozent der Rürup-Rente der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
- Die früheste Auszahlung ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, sofern der Vertrag ab 2012 abgeschlossen wurde.
- Die Rürup-Rente ist insbesondere für Selbständige, Freiberufler und gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich attraktiv.
Rürup-Rente Definition
Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, ist eine private, kapitalgedeckte Altersvorsorge, deren Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Die Leistungen werden als lebenslange monatliche Leibrente ausgezahlt und unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.
Wie wird die Rürup-Rente berücksichtigt?
Die Beiträge zur Rürup-Rente werden als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht. Der steuerliche Abzug erfolgt im Jahr der Zahlung (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sind die Beiträge zu 100 Prozent bis zum Höchstbetrag abziehbar.
Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2025
| Berechnung | Wert |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV 2025 | 118.800 Euro |
| × Beitragssatz | 24,7 % |
| = Höchstbetrag Ledige | 29.344 Euro |
| = Höchstbetrag Zusammenveranlagte | 58.688 Euro |
| Abzugsfähigkeit seit 2023 | 100 % |
Ergebnis: Die Beiträge zur Rürup-Rente können 2025 bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden.
Besteuerung in der Rentenphase
Die Auszahlungen aus der Rürup-Rente werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und steigt bis 2058 schrittweise auf 100 Prozent.
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| 2030 | 86,0 % | 14,0 % |
| 2040 | 91,0 % | 9,0 % |
| 2058 und später | 100,0 % | 0,0 % |
Ergebnis: Bei Rentenbeginn 2025 bleiben 16,5 Prozent der Rürup-Rente dauerhaft steuerfrei.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Selbständiger mit maximaler Einzahlung
Ein lediger Selbständiger (45 Jahre) zahlt 2025 den Höchstbetrag von 29.344 Euro in seine Rürup-Rente ein. Sein zu versteuerndes Einkommen vor Sonderausgaben beträgt 100.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen vor Sonderausgaben | 100.000 Euro |
| − Beiträge Rürup-Rente | 29.344 Euro |
| = zu versteuerndes Einkommen nach Sonderausgaben | 70.656 Euro |
| Einkommensteuer ohne Rürup-Beitrag (ca.) | 28.600 Euro |
| Einkommensteuer mit Rürup-Beitrag (ca.) | 16.500 Euro |
| Steuerersparnis | 12.100 Euro |
Ergebnis: Der Selbständige spart durch die Einzahlung von 29.344 Euro in die Rürup-Rente rund 12.100 Euro Einkommensteuer.
Beispiel 2: Arbeitnehmer mit zusätzlicher Rürup-Rente
Ein lediger Arbeitnehmer (50 Jahre) verdient 80.000 Euro brutto. Er zahlt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich 10.000 Euro in eine Rürup-Rente.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 80.000 Euro |
| Arbeitnehmeranteil gesetzliche RV (9,3 %) | 7.440 Euro |
| + Arbeitgeberanteil gesetzliche RV (9,3 %) | 7.440 Euro |
| = Gesamtbeitrag gesetzliche RV | 14.880 Euro |
| Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen 2025 | 29.344 Euro |
| − Arbeitgeberanteil (steuerfrei) | 7.440 Euro |
| = verbleibender Höchstbetrag | 21.904 Euro |
| Arbeitnehmeranteil gesetzliche RV | 7.440 Euro |
| + Rürup-Rente | 10.000 Euro |
| = abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen | 17.440 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann neben seinem Rentenversicherungsbeitrag weitere 10.000 Euro für die Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend machen.
Beispiel 3: Besteuerung der Rürup-Rente im Rentenalter
Ein Rentner (67 Jahre) erhält ab 2025 eine monatliche Rürup-Rente von 1.500 Euro. Weitere Einkünfte hat er nicht.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahresrente Rürup | 18.000 Euro |
| Besteuerungsanteil 2025 | 83,5 % |
| = steuerpflichtige Rente | 15.030 Euro |
| Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG | 102 Euro |
| = zu versteuerndes Einkommen | 14.928 Euro |
| Einkommensteuer (ca.) | 470 Euro |
Ergebnis: Auf das zu versteuernde Einkommen von 14.928 Euro wird der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet. Der Grundfreibetrag (12.096 Euro) ist bereits in den Steuertarif eingearbeitet und wird nicht separat abgezogen. Bei weiteren Sonderausgaben (z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann die tatsächliche Steuerlast geringer ausfallen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Gesetzliche Anforderungen an den Vertrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Damit Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind, muss der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllen:
- monatliche, lebenslange Leibrente auf das Leben des Steuerpflichtigen
- früheste Auszahlung ab Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen ab 2012)
- Ansprüche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein
- Zertifizierung durch das Bundeszentralamt für Steuern
Kürzung des Höchstbetrags bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) auf den Höchstbetrag angerechnet. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil mindert jedoch den verfügbaren Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG.
Zulässige Zusatzabsicherungen
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG darf der Vertrag zusätzlich eine Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung enthalten. Diese Zusatzbausteine werden steuerlich nur anerkannt, wenn die Altersrente im Vordergrund steht (Beitragsanteil mindestens 50 Prozent).
Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG als Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden, sofern sie eine monatliche, lebenslange Leibrente bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres vorsehen.
GmbH-Geschäftsführer mit Pensionszusage
Der BFH hat entschieden, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Pensionszusage der Höchstbetrag pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt wird (BFH-Urteil vom 15. Juli 2014, Az. X R 35/12). Dies kann den abzugsfähigen Betrag für die Rürup-Rente erheblich einschränken.
Flexibilisierung bei Kleinbetragsrenten
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG können bis zu zwölf Monatsleistungen zusammengefasst oder Kleinbetragsrenten abgefunden werden, ohne dass die steuerliche Anerkennung gefährdet wird.
Vorteile
hohe Steuerersparnis: Beiträge bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) sind 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar.
flexible Beitragszahlung: Die Beiträge können individuell und unregelmäßig gezahlt werden, was insbesondere für Selbständige mit schwankenden Einkommen vorteilhaft ist.
Pfändungsschutz: Die Ansprüche aus der Rürup-Rente sind gemäß § 851c ZPO in der Ansparphase bis zu bestimmten altersabhängigen Höchstbeträgen vor Pfändung geschützt. In der Rentenphase gelten die Pfändungsfreigrenzen wie bei Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO).
Insolvenzschutz: Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers fällt die Rürup-Rente nicht in die Insolvenzmasse.
lebenslange Absicherung: Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Leibrente, sodass das Langlebigkeitsrisiko abgedeckt ist.
Nachteile
keine vorzeitige Kapitalauszahlung: Eine Kündigung oder vorzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals ist nicht möglich.
nachgelagerte Besteuerung: Die Rürup-Rente wird im Rentenalter versteuert, wobei der Besteuerungsanteil bis 2058 auf 100 Prozent steigt.
keine Vererbbarkeit: Im Todesfall können Ansprüche nur im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Hinterbliebenenversorgung an Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder übertragen werden.
keine Beleihbarkeit: Die Ansprüche können nicht als Sicherheit für Kredite verwendet werden.
starre Produktstruktur: Die gesetzlichen Anforderungen schränken die Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber anderen Vorsorgeformen ein.
Fazit
Die Rürup-Rente bietet insbesondere Selbständigen, Freiberuflern und gut verdienenden Arbeitnehmern eine attraktive Möglichkeit zur steuerbegünstigten Altersvorsorge. Mit einem Höchstbetrag von 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte), der seit 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgabe abziehbar ist, ermöglicht die Basisrente erhebliche Steuerersparnisse in der Ansparphase. Dem steht die nachgelagerte Besteuerung gegenüber, die bei Rentenbeginn 2025 mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent beginnt. Die fehlende Kapitalisierbarkeit, Vererbbarkeit und Beleihbarkeit erfordern eine sorgfältige Abwägung, ob die Rürup-Rente zur individuellen Vorsorgestrategie passt.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Höchstbetrag für die Rürup-Rente 2025?
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt 2025 bei Ledigen 29.344 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten 58.688 Euro gemäß § 10 Abs. 3 EStG. Dieser Betrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (118.800 Euro) multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent. Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 Prozent abziehbar.
Wer profitiert besonders von der Rürup-Rente?
Die Rürup-Rente ist insbesondere für Selbständige und Freiberufler attraktiv, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und daher den gesamten Höchstbetrag nutzen können. Auch für gut verdienende Arbeitnehmer, deren Rentenversicherungsbeiträge den Höchstbetrag nicht ausschöpfen, sowie für Beamte kann sich die Basisrente lohnen.
Wie wird die Rürup-Rente im Alter versteuert?
Die Auszahlungen werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Rentenbeginn 2025 sind 83,5 Prozent steuerpflichtig, der verbleibende Anteil von 16,5 Prozent bleibt dauerhaft steuerfrei. Bis 2058 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise auf 100 Prozent.
Kann die Rürup-Rente vererbt werden?
Die Ansprüche aus der Rürup-Rente sind grundsätzlich nicht vererbbar. Eine Hinterbliebenenversorgung ist nur möglich, wenn diese vertraglich vereinbart wurde und auf den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder beschränkt ist. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn ohne Hinterbliebenenabsicherung, verfällt das angesparte Kapital.
Ab welchem Alter kann die Rürup-Rente ausgezahlt werden?
Bei Verträgen, die ab 2012 abgeschlossen wurden, ist die früheste Auszahlung mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG. Bei älteren Verträgen gilt teilweise noch das 60. Lebensjahr als Mindestalter.
Wie wirkt sich die Rürup-Rente bei Arbeitnehmern auf den Höchstbetrag aus?
Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Höchstbetrag angerechnet. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil mindert den verfügbaren Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG. Der verbleibende Betrag kann für zusätzliche Einzahlungen in die Rürup-Rente genutzt werden.
Was passiert mit der Rürup-Rente bei Insolvenz?
Die Ansprüche aus der Rürup-Rente sind in der Ansparphase gemäß § 851c ZPO grundsätzlich vor Pfändung und Insolvenz geschützt. Sie fallen nicht in die Insolvenzmasse, was einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Geldanlagen darstellt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 10 EStG – Sonderausgaben." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. "Sozialversicherungsrechengrößen 2025." https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/2024_12_17_sozialversicherungsrechengroessen.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Deutsche Rentenversicherung. "Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Rentenbesteuerung." https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240402-wachstumschancengesetz-rentenbesteuerung.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzhof. "Urteil vom 15.07.2014 – X R 35/12." https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201410299/ Zugriff am 2. Dezember 2025.