Alles auf einen Blick
- Die Pensionszusage ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber die Versorgungsleistung unmittelbar zusagt.
- Steuerlich darf für eine Pensionszusage nur dann eine Pensionsrückstellung gebildet werden, wenn insbesondere ein Rechtsanspruch besteht, die Zusage nicht gewinnabhängig ist und sie schriftlich sowie inhaltlich eindeutig erteilt wurde.
- Bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen darf die Rückstellung vor dem Versorgungsfall frühestens ab dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, bis zu dessen Mitte der Berechtigte das 23. Lebensjahr vollendet.
- Der Teilwert der Pensionsverpflichtung ist nach § 6a EStG mit 6 Prozent Rechnungszins und nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln.
- Bei der Versorgung über eine Direktzusage fließt der Arbeitslohn grundsätzlich erst in der Leistungsphase zu; beginnt der Versorgungsbezug 2026, gelten 12,8 Prozent Versorgungsfreibetrag, höchstens 960 Euro, zuzüglich 288 Euro Zuschlag.
Pensionszusage Definition
Die Pensionszusage ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung unmittelbar zusagt, § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrAVG. Steuerlich darf hierfür nur unter den Voraussetzungen des § 6a EStG eine Pensionsrückstellung gebildet werden.
Wie wird die Pensionszusage berücksichtigt?
Arbeitsrechtlich liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zusagt. Erfolgt die Durchführung unmittelbar über den Arbeitgeber, wird die Pensionszusage in der Praxis auch als Direktzusage bezeichnet.
Handelsrechtlich müssen für unmittelbare Pensionszusagen Rückstellungen gebildet werden. In der Steuerbilanz ist eine Rückstellung dem Grunde nach ebenfalls möglich, ihre Höhe richtet sich aber ausschließlich nach § 6a EStG. Für die steuerliche Anerkennung sind vor allem drei Punkte entscheidend: ein echter Rechtsanspruch, keine von künftigen gewinnabhängigen Bezügen abhängigen Leistungen oder zu weiten Kürzungs- und Entziehungsvorbehalte sowie eine schriftliche und eindeutige Zusage.
Die Bewertung erfolgt nicht frei, sondern nach festen gesetzlichen Vorgaben. Der Teilwert der Pensionsverpflichtung ist mit 6 Prozent Rechnungszins und nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen. Die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung ist grundsätzlich auf die Differenz zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des Vorjahres begrenzt.
Beim Arbeitnehmer ist die Pensionszusage zeitlich anders relevant als beim Arbeitgeber. Bei der Versorgung über eine Direktzusage fließt der Arbeitslohn grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen zu. In der Leistungsphase sind die Zahlungen regelmäßig als Versorgungsbezüge zu prüfen. Für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, zuzüglich 288 Euro Zuschlag; zusätzlich ist für Versorgungsbezüge grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro zu berücksichtigen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Zuführung zur Pensionsrückstellung
Ein vereinfachtes Beispiel: Das versicherungsmathematische Gutachten weist den Teilwert der Pensionsverpflichtung zum 31. Dezember 2025 mit 165.000,00 Euro und zum 31. Dezember 2026 mit 180.000,00 Euro aus. Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG ist die maximal zulässige Zuführung die Differenz beider Teilwerte.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Teilwert zum 31.12.2026 | gegeben | 180.000,00 € |
| Teilwert zum 31.12.2025 | gegeben | 165.000,00 € |
| maximale Zuführung 2026 | 180.000,00 € − 165.000,00 € | 15.000,00 € |
Ergebnis: Die Pensionsrückstellung darf im Beispiel 2026 höchstens um 15.000,00 Euro erhöht werden.
Beispiel 2: Besteuerung einer laufenden Pensionsleistung ab 2026
Ein ehemaliger Arbeitnehmer erhält ab 2026 aus einer Pensionszusage im gesamten Kalenderjahr 12.000,00 Euro. Für das Beispiel werden nur der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag und der Werbungskosten-Pauschbetrag berücksichtigt.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Jahresbezug | gegeben | 12.000,00 € |
| Versorgungsfreibetrag | 12.000,00 € × 12,8 % = 1.536,00 €; begrenzt auf | 960,00 € |
| Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | gegeben | 288,00 € |
| Werbungskosten-Pauschbetrag | gegeben | 102,00 € |
| steuerpflichtiger Bezug vor weiteren Abzügen | 12.000,00 € − 960,00 € − 288,00 € − 102,00 € | 10.650,00 € |
Ergebnis: Vor weiteren individuellen Abzügen bleiben im Beispiel 10.650,00 Euro als steuerpflichtiger Versorgungsbezug.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Eine Pensionsrückstellung scheidet aus, wenn die Zusage nicht schriftlich erteilt wurde oder keine eindeutigen Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der künftigen Leistungen enthält, § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
- Eine Pensionsrückstellung scheidet ebenfalls aus, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht oder einen unzulässigen Vorbehalt zur Minderung oder zum Entzug der Anwartschaft oder Leistung enthält, § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
- Vor Eintritt des Versorgungsfalls darf die Rückstellung bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen frühestens ab dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 23. Lebensjahr vollendet; für ältere Zusagejahrgänge gelten weiterhin die Altersgrenzen 27, 28 oder 30 Jahre, § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG.
- Bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen darf die Rückstellung vor dem Versorgungsfall erst für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar wird, § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG.
- Steuerlich wird eine Vereinbarung nicht als betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn ohne Eintritt eines biometrischen Risikos eine Auszahlung an beliebige Dritte, etwa an Erben, vorgesehen ist. Für eine echte Pensionszusage muss also ein Versorgungsanlass wie Alter, Invalidität oder Tod im Vordergrund stehen.
- Im Sicherungsfall sind Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage grundsätzlich über den Träger der Insolvenzsicherung geschützt, § 7 BetrAVG.
Vorteile
unmittelbare Durchführung: Die Versorgung läuft direkt über den Arbeitgeber; ein externer Versorgungsträger ist nicht zwingend erforderlich.
spätere Besteuerung: Bei der Direktzusage entsteht Arbeitslohn grundsätzlich erst in der Leistungsphase.
bilanzielle Abbildung: Bei erfülltem § 6a EStG kann die Verpflichtung steuerlich über eine Pensionsrückstellung berücksichtigt werden.
grundsätzlicher Insolvenzschutz: Im Sicherungsfall sind Ansprüche aus der unmittelbaren Versorgungszusage gesetzlich abgesichert.
Nachteile
strenge Formvorgaben: Ohne schriftliche und eindeutige Zusage entfällt die steuerliche Rückstellung.
komplexe Bewertung: Teilwert, Rechnungszins und biometrische Grundlagen müssen versicherungsmathematisch sauber ermittelt werden.
dauerhafte Arbeitgeberhaftung: Der Arbeitgeber bleibt Schuldner der zugesagten Leistung.
spätere Steuerpflicht: Die Auszahlungen sind beim Arbeitnehmer in der Leistungsphase grundsätzlich steuerlich relevant.
Fazit
Die Pensionszusage ist der klassische interne Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie gibt dem Arbeitgeber Gestaltungsspielraum, verlangt aber zugleich eine formal saubere, schriftliche und eindeutige Zusage sowie eine versicherungsmathematisch korrekte Bewertung nach § 6a EStG. Für Arbeitnehmer ist entscheidend, dass bei der Direktzusage der Arbeitslohn grundsätzlich erst in der Leistungsphase zufließt und die Zahlungen dann als Versorgungsbezüge zu beurteilen sind. Wer Pensionszusagen einführt, ändert oder übernimmt, sollte deshalb Arbeitsrecht, Bilanzrecht und Lohnsteuer immer gemeinsam prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Pensionszusage und Direktversicherung?
Bei der Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber selbst zur späteren Versorgung. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab; der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versicherungsleistung ganz oder teilweise bezugsberechtigt.
Wann darf der Arbeitgeber eine Pensionsrückstellung erstmals bilden?
Vor Eintritt des Versorgungsfalls ist der Erstansatz zwar im Jahr der Zusage möglich, aber nur unter den Alters- und Übergangsgrenzen des § 6a Abs. 2 EStG. Für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagte Pensionsleistungen gilt dabei das 23. Lebensjahr. Bei bestimmten Entgeltumwandlungen nach dem 31. Dezember 2000 kommt es stattdessen auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft an.
Wann wird die Pensionszusage beim Arbeitnehmer besteuert?
Bei der Versorgung über eine Direktzusage fließt der Arbeitslohn grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen zu. Die steuerliche Relevanz verschiebt sich damit regelmäßig von der Ansparphase in die Leistungsphase.
Wie ist die Pensionszusage bei einer Arbeitgeberinsolvenz geschützt?
Im Sicherungsfall greift grundsätzlich § 7 BetrAVG, wenn Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt werden. Der Schutz läuft über den Träger der Insolvenzsicherung und knüpft an die gesetzlichen Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes an.
Was passiert, wenn die Zusage unklar formuliert ist?
Dann fehlt eine zentrale Voraussetzung des § 6a EStG. Eine mündliche, lückenhafte oder in wesentlichen Punkten unbestimmte Pensionszusage reicht für die steuerliche Bildung einer Pensionsrückstellung nicht aus.
Welche Freibeträge gelten bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2026?
Für 2026 beginnende Versorgungsbezüge gilt ein Versorgungsfreibetrag von 12,8 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 960 Euro, sowie ein Zuschlag von 288 Euro. Hinzu kommt grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Warum ist der Rechnungszins von 6 Prozent so wichtig?
Der Teilwert der Pensionsverpflichtung ist nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mit einem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent zu berechnen. Dieser Zinssatz ist deshalb kein frei wählbarer Praxiswert, sondern eine feste steuerliche Bewertungsvorgabe.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz, § 6a Pensionsrückstellung, PDF-Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz, § 19 Abs. 2 Versorgungsbezüge, PDF-Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz, § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, PDF-Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 2 I – Altersversorgung (§§ 1, 1a und 1b BetrAVG), abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 2 III – Altersversorgung, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Handbuch 2024, R 6a.1 und R 6a.20, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2024, Anhang 2 III – Altersversorgung (Zufluss bei Direktzusage), abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 7 BetrAVG, sowie Bundesministerium der Finanzen, Glossareintrag „Altersvorsorge“, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)