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Was ist das partiarische Darlehen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Ein partiarisches Darlehen bleibt zivilrechtlich ein Darlehen mit Rückzahlungsanspruch.
  • Charakteristisch ist eine ganz oder teilweise erfolgsabhängige Vergütung, etwa nach Gewinn oder Umsatz.
  • Wird ein partiarisches Darlehen im Inland öffentlich angeboten, ist es als Vermögensanlage gesetzlich erfasst.
  • Erträge gehören im Privatvermögen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
  • Der 25-Prozent-Tarif gilt nicht in allen Fällen, insbesondere nicht bei bestimmten Näheverhältnissen oder qualifizierten Gesellschafterdarlehen.

Partiarisches Darlehen Definition

Ein partiarisches Darlehen ist ein Darlehen im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB, bei dem die Vergütung ganz oder teilweise vom wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers abhängt. Steuerlich zählen die Erträge grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Wie wird das partiarische Darlehen berücksichtigt?

Zivilrechtlich schuldet der Darlehensgeber die Kapitalüberlassung, der Darlehensnehmer die Rückzahlung bei Fälligkeit. Für das partiarische Darlehen ist dabei entscheidend, dass die Vergütung nicht nur fest ausgestaltet sein muss, sondern erfolgsabhängig sein kann. Nach der BFH-Rechtsprechung setzt die Einordnung als partiarisches Darlehen einen Rückzahlungsanspruch voraus; eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers passt gerade nicht zu dieser Darlehensform.

Im Privatvermögen sind Vergütungen aus einem partiarischen Darlehen grundsätzlich Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte mindert der Sparer-Pauschbetrag die Einnahmen um 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten um 2.000 Euro; der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG. Für den gesonderten Steuertarif gelten grundsätzlich 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG.

Für den Steuerabzug gilt zusätzlich: Bei inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird Einkommensteuer durch Kapitalertragsteuer erhoben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent nach § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dem Steuerabzug unterliegen dabei grundsätzlich die vollen Kapitalerträge ohne Abzug nach § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Soweit die Erträge jedoch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, ordnet § 20 Abs. 8 EStG sie diesen Einkunftsarten zu. Außerdem gilt der 25-Prozent-Tarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht für bestimmte Darlehensverhältnisse nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, insbesondere bei nahestehenden Personen oder bei Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner, der zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, soweit die korrespondierenden Aufwendungen beim Schuldner inländisch steuerwirksam sind.

Praktische Beispiele

Die ersten beiden Beispiele zeigen die materielle Einkommensteuer nach Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. Für den Steuerabzug an der Quelle gilt davon zu trennen § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Beispiel 1: Ledige Person im Privatvermögen

Vereinfachtes Beispiel ohne Kirchensteuer und ohne weitere Kapitaleinkünfte.

Formel: (1.500,00 € − 1.000,00 €) × 25 % = 500,00 € × 25 % = 125,00 €.

SchrittBetrag
Gewinnabhängige Vergütung1.500,00 €
− Sparer-Pauschbetrag1.000,00 €
Zwischensumme500,00 €
× 25 % Einkommensteuer125,00 €

Ergebnis: In diesem vereinfachten Veranlagungsbeispiel fallen 125,00 € Einkommensteuer auf den Ertrag an.

Beispiel 2: Zusammen veranlagte Ehegatten

Vereinfachtes Beispiel ohne Kirchensteuer und ohne weitere Kapitaleinkünfte.

Formel: (2.600,00 € − 2.000,00 €) × 25 % = 600,00 € × 25 % = 150,00 €.

SchrittBetrag
Gewinnabhängige Vergütung2.600,00 €
− gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag2.000,00 €
Zwischensumme600,00 €
× 25 % Einkommensteuer150,00 €

Ergebnis: In diesem vereinfachten Veranlagungsbeispiel fallen 150,00 € Einkommensteuer auf den Ertrag an.

Beispiel 3: Forderung im Betriebsvermögen

Der Darlehensgeber hält die Forderung in einem Gewerbebetrieb. Dann greift § 20 Abs. 8 EStG.

Formel: 80.000,00 € + 4.000,00 € = 84.000,00 €.

SchrittBetrag
Gewinn vor Vergütung80.000,00 €
+ Vergütung aus partiarischem Darlehen4.000,00 €
= steuerlicher Gewinn84.000,00 €

Ergebnis: Die Vergütung bleibt hier nicht im Kapitalertragssystem, sondern erhöht den betrieblichen Gewinn.

Ausnahmen und Besonderheiten

Ein partiarisches Darlehen liegt nur vor, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Kapitals zusteht. Wird stattdessen eine echte Verlustbeteiligung vereinbart, spricht das gegen ein partiarisches Darlehen.

Die Erfolgsbeteiligung muss sich nicht auf den Gewinn oder Umsatz des gesamten Unternehmens beziehen. Nach der BFH-Rechtsprechung kann sie sich auch auf ein bestimmtes Geschäft beschränken, insbesondere auf das Geschäft, dessen Finanzierung das Darlehen dient.

Wird ein partiarisches Darlehen im Inland öffentlich angeboten, nennt § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG diese Anlageform ausdrücklich als Vermögensanlage. Das ist vor allem für die rechtliche Einordnung des Produkts wichtig.

Fehlt im Vertrag ein Auszahlungszeitpunkt, gilt bei Zinsen aus partiarischen Darlehen § 44 Abs. 3 Satz 2 EStG. Danach ist Satz 1 der Vorschrift entsprechend anzuwenden, also die Zuflussfiktion am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.

Vorteile

  • flexible Vergütung: Die Vergütung kann ganz oder teilweise an Gewinn oder Umsatz gekoppelt werden.

  • klare Rechtsposition: Zivilrechtlich bleibt das Verhältnis ein Darlehen mit Rückzahlungsanspruch.

  • zielgenaue Finanzierung: Die Erfolgsbeteiligung kann auch auf ein bestimmtes Geschäft zugeschnitten werden.

  • ausdrückliche Steuerzuordnung: Im Privatvermögen ist die Grundzuordnung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG klar geregelt.

  • pauschaler Kostenabzug: Im Privatvermögen wirkt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung von 2.000 Euro.

Nachteile

  • erhöhtes Ausfallrisiko: Trotz Rückzahlungsanspruch bleibt bei wirtschaftlichen Problemen des Schuldners ein Forderungsausfall möglich.

  • anspruchsvolle Abgrenzung: Die Grenze zur stillen Beteiligung hängt stark von Rückzahlungsanspruch, Verlustbeteiligung und dem gesamten Vertragsinhalt ab.

  • begrenzter Werbungskostenabzug: Im Privatvermögen sind tatsächliche Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen.

  • eingeschränkter Steuertarif: Der 25-Prozent-Tarif gilt in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG gerade nicht.

  • zusätzliche Einordnung: Bei öffentlichem Angebot im Inland kommt neben dem Steuerrecht auch das Vermögensanlagengesetz ins Spiel.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das partiarische Darlehen verbindet die zivilrechtliche Struktur eines Darlehens mit einer erfolgsabhängigen Vergütung. Steuerlich sind die Erträge im Privatvermögen grundsätzlich Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; bei betrieblichem Zusammenhang oder in den besonderen Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG gelten jedoch andere Regeln. Entscheidend sind der vertragliche Rückzahlungsanspruch, das Fehlen einer Verlustbeteiligung und die saubere Abgrenzung zur stillen Beteiligung. Gerade bei öffentlichem Angebot oder Gesellschafterfinanzierungen sollte der Vertrag deshalb präzise geprüft werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet ein partiarisches Darlehen von einer stillen Beteiligung?

Entscheidend sind vor allem der Rückzahlungsanspruch und das Fehlen einer Verlustbeteiligung. Beim partiarischen Darlehen bleibt das Verhältnis ein Darlehen; die Vergütung ist lediglich erfolgsabhängig. Die stille Beteiligung hat dagegen einen gesellschaftsrechtlichen Einschlag und verfolgt einen gemeinsamen Zweck.

Wie werden Erträge aus einem partiarischen Darlehen im Privatvermögen besteuert?

Grundsätzlich gehören die Vergütungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Einkünfteermittlung gilt der Sparer-Pauschbetrag, während tatsächliche Werbungskosten ausgeschlossen sind. Soweit keine Ausnahme eingreift, beträgt der gesonderte Steuertarif 25 Prozent.

Wann gilt der 25-Prozent-Tarif nicht?

Nicht anwendbar ist der Tarif insbesondere in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG. Das betrifft partiarische Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder Zahlungen an qualifizierte Anteilseigner, soweit die entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner inländisch steuerwirksam sind.

Warum ist der Rückzahlungsanspruch so wichtig?

Der Rückzahlungsanspruch gehört nach der BFH-Rechtsprechung zum Kern des partiarischen Darlehens. Fehlt er oder wird stattdessen eine echte Verlustbeteiligung vereinbart, spricht das gegen diese Darlehensform und für eine andere rechtliche Einordnung.

Kann sich die Erfolgsbeteiligung auf ein einzelnes Projekt beziehen?

Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Vergütung an den Gewinn oder Umsatz eines bestimmten Geschäfts anknüpft. Die Erfolgsbeteiligung muss also nicht zwingend auf das gesamte Unternehmen des Darlehensnehmers bezogen sein.

Wann fließen Zinsen aus einem partiarischen Darlehen steuerlich zu?

Fehlt eine vertragliche Regelung über den Auszahlungszeitpunkt, greift die Zuflussregel des § 44 Abs. 3 Satz 2 EStG. Dann wird die Vergütung entsprechend der Vorschrift für stille Beteiligungen am Tag nach der maßgeblichen Feststellung, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, als zugeflossen behandelt.

Wann ist ein partiarisches Darlehen eine Vermögensanlage?

Bei einem öffentlichen Angebot im Inland erfasst § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG partiarische Darlehen ausdrücklich als Vermögensanlage. Diese Einordnung ist von der steuerlichen Behandlung zu trennen, für die Praxis aber häufig ebenso wichtig.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 488 Darlehensvertrag, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 8 und Abs. 9, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 32d Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 2 Satz 1 und § 44 Abs. 3, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 07. Februar 2018 – X R 10/16, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2019 – IV R 54/16, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2010 – I R 78/09, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.