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Was sind Parkplatzkosten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Parkgebühren grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar.
  • Die Entfernungspauschale beträgt 2026 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer und Arbeitstag.
  • Bei einer Auswärtstätigkeit können Parkgebühren in tatsächlicher Höhe als Reisenebenkosten berücksichtigt werden, soweit sie nicht steuerfrei erstattet wurden.
  • Bei einer doppelten Haushaltsführung können notwendige Stellplatzkosten zusätzlich zum Unterkunftshöchstbetrag abziehbar sein.
  • Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht.

Parkplatzkosten Definition

Parkplatzkosten sind Aufwendungen für das Abstellen eines Fahrzeugs. Steuerlich werden sie je nach Anlass als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, als durch die Entfernungspauschale abgegoltene Wegekosten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG behandelt.

Wie werden die Parkplatzkosten berücksichtigt

Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gilt 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer und Arbeitstag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Durch diese Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für den Arbeitsweg abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Finanzverwaltung nennt ausdrücklich auch Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit.

Das bedeutet: Wer täglich mit dem eigenen Auto zur ersten Tätigkeitsstätte fährt und dort einen kostenpflichtigen Parkplatz nutzt, kann diese Parkgebühren grundsätzlich nicht zusätzlich in der Steuererklärung ansetzen.

Bei Auswärtstätigkeiten

Anders ist die Lage bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Park- und Straßenbenutzungsgebühren gehören nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs; sie können gegebenenfalls als Reisenebenkosten abziehbar sein. Reisenebenkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden (R 9.8 Abs. 1 LStR).

Erstattet der Arbeitgeber die tatsächlichen Parkgebühren, bleibt diese Erstattung steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet (§ 3 Nr. 16 EStG, R 9.8 Abs. 2 LStR). Dafür muss der Arbeitnehmer Unterlagen über die tatsächlichen Kosten vorlegen.

Bei betrieblich veranlassten Fahrten von Selbständigen

Für Selbständige, Freiberufler und Unternehmer gilt kein System der Entfernungspauschale für betriebliche Kunden- oder Geschäftstermine. Sind Parkplatzkosten durch den Betrieb veranlasst, mindern sie als Betriebsausgaben den Gewinn (§ 4 Abs. 4 EStG).

Typische Fälle sind Parkgebühren bei Mandantenbesuchen, bei Gerichtsterminen, bei Baustellenfahrten oder bei der Anfahrt zu Lieferanten.

Bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind notwendige Mehraufwendungen abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für die Unterkunft gilt im Inland grundsätzlich ein Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat am 20. November 2025 entschieden, dass ein separat angemieteter Pkw-Stellplatz nicht zu diesen Unterkunftskosten gehört. Soweit der Stellplatz notwendig ist, kann er deshalb zusätzlich zum Unterkunftshöchstbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Parkplatz am Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer fährt 2026 an 220 Arbeitstagen 15 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte und zahlt dort täglich 8 Euro Parkgebühr. Die tatsächlichen Parkgebühren betragen 1.760,00 Euro. Sie erhöhen den Werbungskostenabzug nicht, weil sie von der Entfernungspauschale erfasst sind.

PositionRechnungBetrag
Entfernungspauschale220 × 15 km × 0,38 €1.254,00 €
Zusätzlicher Abzug für Parkgebührenentfällt0,00 €
Abziehbare WerbungskostenSumme1.254,00 €

Ergebnis: Die Parkgebühren am Arbeitsplatz bleiben steuerlich ohne zusätzlichen Abzug.

Beispiel 2: Parkplatz bei einer Auswärtstätigkeit

Eine Arbeitnehmerin besucht in einem Monat zwölfmal Kunden und zahlt je Termin 18 Euro Parkgebühr. Der Arbeitgeber erstattet nichts.

PositionRechnungBetrag
Parkgebühren bei Auswärtstätigkeit12 × 18,00 €216,00 €
Abziehbare ReisenebenkostenSumme216,00 €

Ergebnis: Die Parkgebühren sind als Reisenebenkosten abziehbar, soweit keine steuerfreie Erstattung erfolgt.

Beispiel 3: Doppelte Haushaltsführung mit Stellplatz

Ein Arbeitnehmer unterhält aus beruflichem Anlass einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort. Die abziehbaren Unterkunftskosten erreichen bereits den Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat. Zusätzlich mietet er wegen der angespannten Parkplatzsituation einen notwendigen Stellplatz für 120 Euro monatlich an.

PositionRechnungBetrag
Abziehbare Unterkunftskosten12 × 1.000,00 €12.000,00 €
Notwendige Stellplatzkosten12 × 120,00 €1.440,00 €
Abziehbare MehraufwendungenSumme13.440,00 €

Ergebnis: Der notwendige Stellplatz kann zusätzlich zum Unterkunftshöchstbetrag berücksichtigt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen. Damit gilt für diese Fallgruppe eine gesetzliche Ausnahme von der normalen Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale.

Doppelte Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist genau zu unterscheiden zwischen Unterkunftskosten und sonstigen notwendigen Mehraufwendungen. Stellplatz- und Garagenkosten sind nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht schon deshalb Unterkunftskosten, weil sie zusammen mit der Zweitwohnung angemietet werden. Maßgeblich bleibt, ob sie im Einzelfall notwendig sind.

Firmenwagen

Bei der lohnsteuerlichen Bewertung eines Firmenwagens gehören Parkgebühren nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht. Wird ein Stellplatz vom Arbeitgeber überlassen, ist gesondert zu prüfen, ob ein eigenständiger Vorteil vorliegt oder ob die Überlassung aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Vorteile

  • klare Abgrenzung: Bei der ersten Tätigkeitsstätte ist eindeutig geregelt, dass Parkgebühren in der Entfernungspauschale aufgehen.
  • echter Zusatzabzug: Bei Auswärtstätigkeiten können Parkgebühren zusätzlich zu anderen Reisekosten berücksichtigt werden.
  • steuerfreie Erstattung: Arbeitgeber dürfen nachgewiesene Parkkosten im Rahmen von Reisekosten steuerfrei ersetzen.
  • zusätzliche Entlastung: Bei doppelter Haushaltsführung können notwendige Stellplatzkosten neben dem Unterkunftshöchstbetrag abziehbar sein.

Nachteile

  • fehlende Zusatzwirkung: Parkgebühren am Arbeitsplatz erhöhen den Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht.
  • strenger Nachweis: Bei Auswärtstätigkeiten und Erstattungen müssen die tatsächlichen Kosten belegt werden.
  • enge Notwendigkeit: Bei doppelter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
  • separate Bewertung: Beim Firmenwagen mindern selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil nicht.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Parkplatzkosten sind steuerlich kein einheitlicher Standardfall. Entscheidend ist immer, warum sie entstehen. Bei der täglichen Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte bleiben sie grundsätzlich in der Entfernungspauschale verborgen. Bei Auswärtstätigkeiten und bei betrieblich veranlassten Fahrten können sie dagegen in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Besonders wichtig sind die aktuellen BFH-Entscheidungen zur doppelten Haushaltsführung und zum Firmenwagen: Ein notwendiger Stellplatz am Zweitwohnsitz kann zusätzlich abziehbar sein, eigene Stellplatzkosten für den Firmenwagen mindern den geldwerten Vorteil dagegen nicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich Parkplatzkosten für meinen Arbeitsweg zusätzlich absetzen

Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte regelmäßig nicht. Die Parkgebühren sind durch die Entfernungspauschale abgegolten, sodass kein zusätzlicher Werbungskostenabzug entsteht.

Wann sind Parkplatzkosten Reisenebenkosten

Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit können Park- und Straßenbenutzungsgebühren als Reisenebenkosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind und nicht bereits steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt wurden.

Wie werden Parkplatzkosten bei Selbständigen behandelt

Bei betrieblicher Veranlassung mindern Parkplatzkosten als Betriebsausgaben den Gewinn. Maßgeblich ist, dass die Fahrt oder der Termin dem Betrieb und nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Was gilt bei einer doppelten Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung können notwendige Stellplatzkosten zusätzlich abziehbar sein. Sie gehören nach der BFH-Entscheidung vom 20. November 2025 nicht zu den Unterkunftskosten, die im Inland auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt sind.

Was passiert bei einem Firmenwagen

Beim Firmenwagen mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht. Parkgebühren sind lohnsteuerlich gesondert zu betrachten und gehören nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs.

Was ändert sich 2026 bei der Entfernungspauschale

Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer. Für Parkplatzkosten am Arbeitsplatz ändert das nichts, weil die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bestehen bleibt.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 und 4 sowie § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4; abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 16; abgerufen am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Abs. 4; abgerufen am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • BMF-Schreiben vom 18.11.2021 zur Entfernungspauschale, herangezogen über das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch; abgerufen am 30.03.2026 (Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit sind von der Entfernungspauschale erfasst). (Bundesministerium der Finanzen)
  • LStH 2026, H 9.5 und R 9.8; abgerufen am 30.03.2026 (Park- und Straßenbenutzungsgebühren können als Reisenebenkosten abziehbar sein, Reisenebenkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, steuerfreie Arbeitgebererstattung und Belegpflicht). (Bundesministerium der Finanzen)
  • LStH 2026, Anhang 24 IV.1; abgerufen am 30.03.2026 (Parkgebühren gehören nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs). (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23; abgerufen am 30.03.2026 (notwendige Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich abziehbar, nicht Teil der Unterkunftskosten). (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 7/23; abgerufen am 30.03.2026 (vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht). (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.