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Was sind Kryptowährungen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Typische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether werden steuerlich regelmäßig als Kryptowerte in Form von Currency oder Payment Token behandelt.
  • Im Privatvermögen sind Verkäufe und Tauschvorgänge innerhalb von nicht mehr als einem Jahr regelmäßig nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu prüfen.
  • Die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG greift nur, wenn der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt.
  • Passives Staking im Privatvermögen unterliegt in der Regel § 22 Nr. 3 EStG; für Lending geht das BMF ebenfalls von § 22 Nr. 3 EStG aus. Diese 256-Euro-Grenze ist von der 1.000-Euro-Grenze des § 23 EStG zu trennen.
  • Der BFH hat bestätigt, dass privat gehaltene Currency Token „andere Wirtschaftsgüter“ sein können; für die Verwaltungspraxis ist das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 maßgeblich.

Kryptowährungen Definition

Kryptowährungen sind im steuerlichen Kontext regelmäßig Kryptowerte in Form von Currency oder Payment Token. Im Privatvermögen können Veräußerungsgewinne daraus als private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar sein.

Wie werden Kryptowährungen berücksichtigt?

Steuerlich gibt es für Kryptowährungen keinen einheitlichen Tatbestand. Entscheidend ist, aus welchem Vorgang die Einkünfte stammen und ob die Einheiten privat oder betrieblich gehalten werden.

Im Privatvermögen sind typische Verkäufe und Tauschvorgänge regelmäßig nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu prüfen. Steuerbar sind Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Werbungskosten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG. Die gesetzliche Steuerfreiheit greift nur, wenn der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG.

Ein Coin-to-Coin-Tausch ist nicht steuerneutral. Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, veräußert die hingegebenen Einheiten und schafft die erhaltenen Einheiten neu an. Als Veräußerungserlös ist beim Tausch grundsätzlich der Marktkurs der erlangten Kryptowerte im Tauschzeitpunkt anzusetzen. Werden Kryptowerte gegen Waren oder Dienstleistungen hingegeben, ist das in Euro vereinbarte Entgelt maßgeblich; fehlt eine ausdrückliche Bezifferung, ist der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte anzusetzen. Nach jedem Tausch beginnt die Jahresfrist für die erhaltenen Einheiten neu.

Für die Verwendungsreihenfolge gilt nach dem BMF grundsätzlich die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung als veräußert; für die Wertermittlung ist dann die Durchschnittsmethode anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Finanzverwaltung walletbezogen auch FiFo. Die gewählte Methode ist innerhalb der jeweiligen Wallet konsequent beizubehalten.

Neben privaten Veräußerungsgeschäften kommen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht. Das betrifft im Privatvermögen passives Staking in der Regel und Lending nach dem BMF ebenfalls. Maßgeblich ist dann grundsätzlich der Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Die 256-Euro-Grenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG gilt nur für diese sonstigen Einkünfte aus Leistungen und nicht für private Veräußerungsgeschäfte.

Wer Kryptowerte wiederholt an- und verkauft, einschließlich des Tausches gegen andere Kryptowerte, kann in den Bereich des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG gelangen. Dann verdrängen die Regeln des Betriebsvermögens die private Ein-Jahres-Systematik.

Für die Dokumentation gelten auch im Privatvermögen strenge Anforderungen. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO müssen Buchungen und sonstige Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Das BMF verlangt außerdem nachvollziehbare Unterlagen zu Anschaffungszeitpunkten, Mengen, Kursquellen, Gebühren, Wallets und der gewählten Verwendungsreihenfolge. Plausible Steuerreports können hilfreich sein, ersetzen aber keine vollständige Datengrundlage.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Verkauf gegen Euro innerhalb eines Jahres

Frau Keller kauft am 15. Januar 2026 Bitcoin für 5.000,00 € und zahlt 50,00 € Kaufgebühr. Am 30. Juni 2026 verkauft sie die Einheit für 6.800,00 € und zahlt 30,00 € Verkaufsgebühr.

PositionRechnungBetrag
Anschaffungskosten5.000,00 € + 50,00 €5.050,00 €
Veräußerungserlös6.800,00 €6.800,00 €
Werbungskosten30,00 €30,00 €
Gewinn6.800,00 € − 5.050,00 € − 30,00 €1.720,00 €

Ergebnis: Der Gewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft zu prüfen, weil zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG greift hier nicht, weil der Gesamtgewinn nicht weniger als 1.000 Euro beträgt.

Beispiel 2: Tausch in eine andere Kryptowährung

Herr Braun kauft am 10. März 2026 Ether für 3.000,00 €. Am 20. September 2026 tauscht er die Einheit in eine andere Kryptowährung. Der Marktkurs der erhaltenen Einheiten beträgt im Tauschzeitpunkt 4.200,00 €. Die Tauschgebühr beträgt 40,00 €.

PositionRechnungBetrag
Anschaffungskosten3.000,00 €3.000,00 €
Veräußerungserlös beim TauschMarktkurs der erhaltenen Einheiten4.200,00 €
Werbungskosten40,00 €40,00 €
Gewinn4.200,00 € − 3.000,00 € − 40,00 €1.160,00 €

Ergebnis: Der Tausch löst ein privates Veräußerungsgeschäft aus. Die erhaltenen Einheiten gelten zugleich als neu angeschafft; für sie beginnt ab dem Tauschzeitpunkt eine neue Jahresfrist.

Beispiel 3: Passives Staking im Privatvermögen

Frau Schmidt erhält 2026 aus passivem Staking 300 Token. Der Marktkurs beträgt im Zuflusszeitpunkt 1,20 € je Token. Werbungskosten fallen nicht an.

PositionRechnungBetrag
Einnahmen aus Staking300 × 1,20 €360,00 €
Werbungskosten0,00 €0,00 €
Sonstige Einkünfte360,00 € − 0,00 €360,00 €

Ergebnis: Die 360,00 € sind als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu prüfen. Die spätere Veräußerung der erhaltenen Token ist davon getrennt und zusätzlich nach § 23 EStG zu beurteilen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist: Bei typischen Currency oder Payment Token liegt im Privatvermögen außerhalb der Ein-Jahres-Frist regelmäßig kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft mehr vor. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre für Currency oder Payment Token nicht zur Anwendung.
  • Airdrops: Erfolgt die Zuteilung als Gegenleistung für ein aktives Tun oder eine weitergehende Datenüberlassung, kann § 22 Nr. 3 EStG eingreifen. Fehlt der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer Leistung, kommt nach dem BMF eine Schenkung in Betracht.
  • Hard Forks: Eine Hard Fork führt nach dem BMF nicht zu Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Werden die neu entstandenen Einheiten später veräußert, kann § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einschlägig sein.
  • Utility- und Security-Token: Der Beitrag betrifft vor allem typische Kryptowährungen. Bei Utility- und Security-Token kann die ertragsteuerrechtliche Einordnung je nach Ausgestaltung abweichen, etwa in Richtung § 20 EStG.
  • Gewerbliche Tätigkeit: Wiederholtes An- und Verkaufen einschließlich Tausches kann eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG darstellen. Dann gelten nicht mehr die Regeln des privaten Veräußerungsgeschäfts.

Vorteile

  • lange Haltefrist: Bei typischen Kryptowährungen kann eine Veräußerung im Privatvermögen nach Ablauf von mehr als einem Jahr außerhalb des § 23 EStG liegen.
  • gesetzliche Freigrenze: Für private Veräußerungsgeschäfte greift eine ausdrückliche Steuerfreiheit, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt.
  • trennscharfe Systematik: Das Steuerrecht unterscheidet zwischen privaten Veräußerungsgeschäften, sonstigen Einkünften und gewerblichen Einkünften.
  • anerkannte Vereinfachung: Die Finanzverwaltung akzeptiert unter Voraussetzungen walletbezogenes FiFo und dokumentierte Tageskurse.

Nachteile

  • hoher Dokumentationsaufwand: Wallets, Handelsplattformen, Gebühren, Kursquellen und Haltefristen müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
  • strenge Freigrenzen: Die Steuerfreiheit greift nur, wenn die gesetzlichen Grenzen von weniger als 1.000 Euro oder weniger als 256 Euro tatsächlich unterschritten werden.
  • beschränkter Verlustausgleich: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur eingeschränkt verrechnet werden § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG.
  • tauschbedingte Steuerfolgen: Auch der Tausch in andere Coins oder der Einsatz als Zahlungsmittel kann eine steuerlich relevante Veräußerung auslösen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Kryptowährungen sind 2026 steuerlich vor allem deshalb anspruchsvoll, weil Kauf, Tausch, Staking, Lending, Airdrops und gewerbliche Tätigkeiten unterschiedlichen Regeln folgen. Für Privatanleger sind typischerweise § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG und bei laufenden Gegenleistungen § 22 Nr. 3 EStG entscheidend. Wer Haltedauer, Marktkurse, Gebühren, Wallets und die gewählte Verwendungsreihenfolge sauber dokumentiert, kann seine Steuerfolgen deutlich sicherer bestimmen und typische Fehler bei Coin-to-Coin-Tausch, Freigrenzen und Verlustverrechnung vermeiden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann sind Gewinne aus Kryptowährungen steuerpflichtig?

Steuerpflichtig zu prüfen sind Gewinne im Privatvermögen regelmäßig dann, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr nicht unter der Grenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleibt.

Was gilt beim Tausch von Bitcoin in Ether?

Maßgeblich ist kein steuerneutraler Vermögenswechsel, sondern eine Veräußerung der hingegebenen Bitcoin und eine Anschaffung der erhaltenen Ether. Für den Veräußerungserlös ist grundsätzlich der Marktkurs der erhaltenen Ether im Tauschzeitpunkt anzusetzen.

Wie werden Staking-Erträge besteuert?

Passives Staking unterliegt im Privatvermögen nach dem BMF in der Regel als sonstige Einkünfte aus Leistungen § 22 Nr. 3 EStG. Maßgeblich ist grundsätzlich der Marktkurs im Zuflusszeitpunkt; eine spätere Veräußerung der erhaltenen Token ist zusätzlich gesondert zu prüfen.

Welche Grenze gilt für private Veräußerungsgewinne?

Entscheidend ist die Grenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG. Steuerfrei bleiben Gewinne nur, wenn der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt.

Welche Methode gilt bei mehreren Käufen derselben Kryptowährung?

Ausgangspunkt ist die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, stellt das BMF für die Haltefrist auf die zuerst angeschafften Einheiten ab und für die Wertermittlung auf die Durchschnittsmethode; walletbezogen kann aus Vereinfachungsgründen auch FiFo verwendet werden.

Wann wird der Handel mit Kryptowährungen gewerblich?

Gewerblich kann der Handel werden, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wiederholtes An- und Verkaufen einschließlich Tausch kann deshalb im Einzelfall die private Vermögensverwaltung überschreiten.

Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?

Erforderlich sind insbesondere Transaktionsübersichten der Handelsplattformen, Wallet-Daten, Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte, Mengen, Gebühren, Kursquellen und die Dokumentation der gewählten Verwendungsreihenfolge. Plausible Steuerreports können die Nachvollziehbarkeit erleichtern, müssen aber auf vollständigen Daten beruhen.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 15, § 22 und § 23, gesetze-im-internet.de, Abruf: 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung (AO), insbesondere § 140, § 146 und § 147, gesetze-im-internet.de, Abruf: 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Schreiben vom 6. März 2025, Abruf: 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22, bundesfinanzhof.de, Abruf: 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.