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Was ist das Kontenabrufverfahren?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der gesetzliche Begriff für das, was umgangssprachlich oft als Bankenfahndung bezeichnet wird, lautet Kontenabrufverfahren.
  • Das Verfahren läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten bei Kreditinstituten abruft und an die ersuchende Stelle übermittelt.
  • Im Besteuerungsverfahren ist ein Kontenabruf nur in den ausdrücklich geregelten Fallgruppen des § 93 Abs. 7 AO zulässig.
  • In den Fällen des § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4b AO darf das Abrufersuchen grundsätzlich erst gestellt werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
  • Abrufbar sind Kontoinformationen, nicht aber Kontenbewegungen oder Kontostände; außerdem sind Abrufersuchen und ihre Ergebnisse zu dokumentieren.

Kontenabrufverfahren Definition

Der gesetzliche Begriff für die umgangssprachlich oft als Bankenfahndung bezeichnete Maßnahme ist Kontenabrufverfahren. Es erlaubt in gesetzlich bestimmten Fällen den automatisierten Abruf von Kontoinformationen über das BZSt und ist in § 93 Abs. 7 bis 10 AO sowie § 93b AO geregelt.

Wie wird das Kontenabrufverfahren berücksichtigt?

Das Kontenabrufverfahren ist kein unmittelbarer Einzelzugriff eines Finanzamts auf Bankunterlagen. Kreditinstitute müssen das für Abrufe vorgesehene Dateisystem führen. Die ersuchende Behörde richtet ihr Ersuchen an das BZSt. Das BZSt ruft einzelne Daten automatisiert bei den Kreditinstituten ab und übermittelt sie an den Ersuchenden weiter. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt dabei die ersuchende Stelle.

Im Besteuerungsverfahren ist der Kontenabruf nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 93 Abs. 7 AO zulässig. Dazu gehören insbesondere ausdrücklich genannte Fälle der Einkommensteuerfestsetzung, die Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei unbekannten Steuerfällen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.

Besonders wichtig ist die Verfahrensgrenze in § 93 Abs. 7 Satz 2 AO: In den Fällen des § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4b AO darf ein Abrufersuchen nur dann gestellt werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Das Verfahren ist also kein freies Suchinstrument.

Der Datenumfang ist enger, als der Begriff Bankenfahndung vermuten lässt. Über das Kontenabrufverfahren lassen sich keine Kontenbewegungen und keine Kontostände ermitteln. Vor einem Abruf ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; nach dem Abruf ist sie grundsätzlich zu benachrichtigen, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Zudem sind Abrufersuchen und ihre Ergebnisse zu dokumentieren.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einkommensteuer nach beantragter Günstigerprüfung

Eine Steuerpflichtige beantragt eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 EStG. Das Finanzamt braucht zusätzliche Kontoinformationen; ein vorheriges Auskunftsersuchen blieb erfolglos.

PrüfschrittBewertungErfüllt
Antrag nach § 32d Abs. 6 EStGliegt vor
Abruf ist zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlichbejaht
Vorheriges Auskunftsersuchen blieb ohne Erfolg oder ist aussichtslosbejaht
GesamtergebnisKontenabruf zulässig

Ergebnis: In diesem Fall kann ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO zulässig sein.

Beispiel 2: Vollstreckung offener Steuerforderungen

Ein Steuerbescheid ist vollstreckbar, die offene Steuer wird nicht gezahlt. Das Finanzamt prüft, ob ein Kontenabruf zur Erhebung erforderlich ist.

PrüfschrittBewertungErfüllt
Forderung betrifft eine bundesgesetzlich geregelte Steuerja
Abruf ist zur Erhebung oder Vollstreckung erforderlichja
Vorheriges Auskunftsersuchen blieb ohne Erfolg oder ist aussichtslosja
GesamtergebnisKontenabruf zulässig

Ergebnis: Für die Erhebung offener Steuern kann ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 AO in Betracht kommen.

Beispiel 3: Unbekannter Steuerfall

Die Steuerfahndung bearbeitet einen unbekannten Steuerfall im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen soll ein Kontenabruf geprüft werden.

PrüfschrittBewertungErfüllt
Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AOliegt vor
Kontenabruf dient der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagenja
Vorheriges Auskunftsersuchen blieb ohne Erfolg oder ist aussichtslosja
GesamtergebnisKontenabruf zulässig

Ergebnis: Auch bei unbekannten Steuerfällen kann ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b und Satz 2 AO zulässig sein.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Kein freier Behördenzugriff: Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten nur zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt.
  • Zustimmungsgebundener Abruf: Außerhalb der ausdrücklich geregelten Fallgruppen kommt im Besteuerungsverfahren der Zustimmungsfall nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO in Betracht.
  • Benachrichtigung mit Ausnahmen: Die betroffene Person ist nach einem Kontenabruf grundsätzlich zu benachrichtigen. Der Hinweis vor dem Abruf und die Benachrichtigung nach dem Abruf können aber in gesetzlich geregelten Fällen unterbleiben.
  • Verwaltungspraxis bei verweigerter Zustimmung: Nach dem AEAO weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass bei verweigerter Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO und tatsächlichen Anhaltspunkten für unrichtige oder unvollständige Angaben eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht kommen kann.

Vorteile

  • begrenzter Zugriff: Das Verfahren ist an konkrete gesetzliche Fallgruppen und an die Erforderlichkeit des Abrufs gebunden.
  • enger Datenumfang: Kontostände und Kontenbewegungen bleiben außerhalb des Kontenabrufverfahrens.
  • zentraler Ablauf: Der Abruf läuft über das BZSt und nicht über einen unmittelbaren Einzelzugriff bei der Bank.
  • dokumentierter Nachvollzug: Abrufersuchen und Ergebnisse müssen festgehalten werden.

Nachteile

  • sensible Datennähe: Schon Kontoinformationen erlauben Rückschlüsse auf wirtschaftliche Verhältnisse.
  • späte Benachrichtigung: Die Information der betroffenen Person erfolgt grundsätzlich erst nach dem Abruf.
  • gesetzliche Ausnahmen: Hinweis und Benachrichtigung können in bestimmten Fällen unterbleiben.
  • weitere Folgeermittlungen: Ein Treffer im Kontenabruf kann weitere Nachfragen, Auskunftsersuchen oder Prüfungen auslösen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Kontenabrufverfahren ist kein unbegrenzter Blick des Staates in jedes Bankkonto, sondern ein gesetzlich eingehegtes Ermittlungsinstrument. Es läuft über das BZSt, ist auf bestimmte Fallgruppen beschränkt und erlaubt nur den Abruf von Kontoinformationen, nicht von Kontoständen oder Kontenbewegungen. Für das Besteuerungsverfahren ist besonders wichtig, dass der Abruf regelmäßig erst nach einem erfolglosen oder aussichtslosen Auskunftsersuchen zulässig ist und Betroffene grundsätzlich nachträglich informiert werden. Wer von Bankenfahndung spricht, sollte deshalb immer prüfen, welche konkrete gesetzliche Fallgruppe tatsächlich einschlägig ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist mit dem Begriff Bankenfahndung gemeint?

Gemeint ist im Steuerrecht regelmäßig das gesetzliche Kontenabrufverfahren. Die AO spricht vom automatisierten Abruf von Kontoinformationen und regelt dafür feste Voraussetzungen und Grenzen.

Welche Daten dürfen über das Kontenabrufverfahren abgerufen werden?

Abgerufen werden Kontoinformationen im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Kontenbewegungen und Kontostände gehören gerade nicht zu den Daten, die über dieses Verfahren ermittelt werden können.

Wann darf das Finanzamt einen Kontenabruf veranlassen?

§ 93 Abs. 7 AO nennt die Fälle abschließend. Dazu gehören insbesondere ausdrücklich genannte Fälle der Einkommensteuerfestsetzung, die Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern, unbekannte Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO und der Zustimmungsfall des Steuerpflichtigen.

Muss das Finanzamt mich zuerst selbst befragen?

In den Fällen des § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4b AO verlangt das Gesetz grundsätzlich ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen. Nur wenn dieses nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht, darf das Abrufersuchen gestellt werden.

Wer informiert mich über einen durchgeführten Kontenabruf?

Die Benachrichtigung übernimmt grundsätzlich die ersuchende Stelle. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, in denen der Hinweis vor dem Abruf oder die Benachrichtigung nach dem Abruf unterbleiben können.

Welche Rolle spielt meine Zustimmung?

Neben den ausdrücklich geregelten Fallgruppen kennt § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO den zustimmungsgebundenen Kontenabruf. Verweigert der Steuerpflichtige diese Zustimmung trotz bestehender Zweifel an vollständigen oder richtigen Angaben, weist der AEAO auf die Möglichkeit einer Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO hin.

Quellen

  • Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2026, insbesondere § 93 Abs. 7 bis 10, § 93b und § 208; abgerufen am 30. März 2026.
  • Bundeszentralamt für Steuern, „Kontenabruf“ für Privatpersonen, insbesondere zum Datenumfang und zu berechtigten Stellen; abgerufen am 30. März 2026. (Bzst)
  • Bundeszentralamt für Steuern, „Kontenabruf – Kontenabrufverfahren“ für Behörden, insbesondere zur nachträglichen Unterrichtung der Betroffenen; abgerufen am 30. März 2026. (Bzst)
  • Bundesministerium der Finanzen, AO 2025 / AEAO zu § 93, insbesondere zum Zustimmungsfall nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO und zu Besonderheiten im Vollstreckungsverfahren; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, AO 2025 / § 162, zur möglichen Schätzung bei verweigerter Zustimmung zum Kontenabruf; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 2023, IX R 33/21, zum Erfordernis eines erfolglosen oder aussichtslosen Auskunftsersuchens; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Januar 2018, VIII B 67/17, zum beschränkten Datenumfang des Kontenabrufs; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.