Alles auf einen Blick
- Krankheitskosten können auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind.
- Steuerlich zählt nur der selbst getragene Teil; erwartete oder erhaltene Erstattungen von Krankenkasse, Beihilfe oder Versicherung sind vorher abzuziehen.
- Abziehbar ist nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung. Diese beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
- Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist grundsätzlich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich; für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen und bestimmte Sonderfälle gelten strengere Nachweise.
- Diätverpflegung und typische Kosten der privaten Lebensführung sind nicht als Krankheitskosten nach § 33 EStG abziehbar.
Krankheitskosten Definition
Krankheitskosten sind Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
Wie werden Krankheitskosten berücksichtigt?
Berücksichtigt werden nur Aufwendungen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder die Krankheit erträglich machen. Kosten der allgemeinen Lebensführung bleiben außen vor. Maßgeblich ist außerdem nur der Betrag, den der Steuerpflichtige endgültig selbst trägt.
In der Praxis läuft die Berücksichtigung in vier Schritten ab. Zunächst werden die selbst getragenen Krankheitskosten zusammengestellt. Danach werden erwartete oder bereits erhaltene Erstattungen, etwa von Krankenkasse, Beihilfe oder Versicherung, abgezogen. Anschließend ermittelt das Finanzamt die zumutbare Belastung stufenweise nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl. Nur der darüber hinausgehende Betrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Soweit dieselben Aufwendungen bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, scheidet ein Abzug nach § 33 EStG aus. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist grundsätzlich eine Verordnung nötig. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, bestimmten medizinischen Hilfsmitteln und wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt § 64 EStDV einen qualifizierten Nachweis vor Beginn der Maßnahme oder vor dem Erwerb des Hilfsmittels.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele zeigen nur die Systematik des § 33 EStG. Ob einzelne Kosten im Einzelfall anerkannt werden, hängt immer auch vom richtigen Nachweis ab.
Beispiel 1: Alleinstehende Person ohne Kinder
Eine alleinstehende Person ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000,00 Euro. Sie trägt 4.200,00 Euro für verordnete Medikamente, Zuzahlungen und eine medizinisch notwendige Sehhilfe selbst.
Formel zur zumutbaren Belastung: 15.340,00 € × 5 % + 14.660,00 € × 6 % = 767,00 € + 879,60 € = 1.646,60 €
| Schritt | Inhalt | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | selbst getragene Krankheitskosten | 4.200,00 € |
| 2 | zumutbare Belastung | 1.646,60 € |
| 3 | als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig | 2.553,40 € |
Ergebnis: 2.553,40 Euro mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Beispiel 2: Ehepaar mit zwei Kindern und Erstattung
Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000,00 Euro. Es zahlt 5.500,00 Euro für medizinisch notwendige Behandlungen und Hilfsmittel. Die Zusatzversicherung erstattet 2.000,00 Euro.
Formel zum Eigenanteil: 5.500,00 € − 2.000,00 € = 3.500,00 €
Formel zur zumutbaren Belastung: 15.340,00 € × 2 % + 35.790,00 € × 3 % + 8.870,00 € × 4 % = 306,80 € + 1.073,70 € + 354,80 € = 1.735,30 €
| Schritt | Inhalt | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Krankheitskosten gesamt | 5.500,00 € |
| 2 | abzüglich Erstattung | 2.000,00 € |
| 3 | verbleibender Eigenanteil | 3.500,00 € |
| 4 | zumutbare Belastung | 1.735,30 € |
| 5 | als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig | 1.764,70 € |
Ergebnis: 1.764,70 Euro mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Beispiel 3: Kosten unter der zumutbaren Belastung
Eine alleinstehende Person ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 20.000,00 Euro und selbst getragene Krankheitskosten von 900,00 Euro.
Formel zur zumutbaren Belastung: 15.340,00 € × 5 % + 4.660,00 € × 6 % = 767,00 € + 279,60 € = 1.046,60 €
| Schritt | Inhalt | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | selbst getragene Krankheitskosten | 900,00 € |
| 2 | zumutbare Belastung | 1.046,60 € |
| 3 | als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig | 0,00 € |
Ergebnis: Die Aufwendungen sind real entstanden, wirken sich steuerlich aber nicht aus, weil sie die zumutbare Belastung nicht übersteigen.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Diätverpflegung: Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
- Ausschluss anderer Abzugswege: Soweit dieselben Aufwendungen bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, bleiben sie nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG außer Betracht.
- Strenger Nachweis: Für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, bestimmte medizinische Hilfsmittel und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden verlangt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStDV ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor Beginn der Maßnahme oder vor dem Erwerb des Hilfsmittels.
- Verordnung und E-Rezept: Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt grundsätzlich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei E-Rezepten sieht die aktuelle BMF-Verwaltungspraxis grundsätzlich den Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke als Nachweis vor, sofern Name der versicherten Person, Art der Leistung, Betrag und Art des Rezepts erkennbar sind.
- Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen, auch wenn die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft voraussetzt.
Vorteile
steuerliche Entlastung: Anerkannte Krankheitskosten oberhalb der zumutbaren Belastung mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte.
familienbezogene Staffelung: Familien mit Kindern profitieren von niedrigeren Prozentsätzen bei der zumutbaren Belastung.
klare Nachweisregeln: § 64 EStDV legt fest, welche Unterlagen für die steuerliche Anerkennung typischerweise erforderlich sind.
anerkannte Zuzahlungen: Selbst getragene Zuzahlungen können grundsätzlich als Krankheitskosten berücksichtigt werden.
Nachteile
hohe Eigenbelastung: Viele Aufwendungen wirken sich erst aus, wenn der selbst getragene Betrag die zumutbare Belastung übersteigt.
enge Abgrenzung: Kosten der allgemeinen Lebensführung, Diätverpflegung oder Fitnessstudio-Mitgliedschaften bleiben regelmäßig außen vor.
formeller Nachweis: Ohne passende Verordnung oder ohne rechtzeitiges Gutachten scheitert die Anerkennung oft an der Nachweisführung.
mittelbare Wirkung: Der Abzug mindert nicht unmittelbar die festgesetzte Steuer, sondern zunächst den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Fazit
Krankheitskosten können steuerlich wertvoll sein, aber nur innerhalb der engen Systematik des § 33 EStG. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen medizinisch veranlasst, zwangsläufig, notwendig und angemessen sind, tatsächlich selbst getragen werden und die zumutbare Belastung übersteigen. Wer Belege sauber aufbewahrt und Erstattungen korrekt abzieht, vermeidet Rückfragen des Finanzamts. Gerade bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, E-Rezepten und Grenzfällen wie Fitnessstudio-Leistungen lohnt sich ein genauer Blick auf die amtlichen Nachweisregeln.
Häufige Fragen (FAQ)
Was zählt steuerlich zu Krankheitskosten?
Erfasst werden nur Aufwendungen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder die Krankheit erträglich machen, etwa selbst getragene Zuzahlungen, verordnete Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder medizinisch notwendige Behandlungen. Kosten der allgemeinen Lebensführung zählen nicht dazu.
Wann wirken sich Krankheitskosten in der Steuererklärung aus?
Steuerlich relevant werden Krankheitskosten erst, wenn der selbst getragene Eigenanteil die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Die Prozentsätze liegen je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 %. Die Berechnung erfolgt stufenweise.
Welche Belege verlangt das Finanzamt bei Krankheitskosten?
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist grundsätzlich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Mittel reicht nach den amtlichen Hinweisen eine einmalige Verordnung aus. Für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, bestimmte medizinische Hilfsmittel und wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden ist ein qualifizierter Nachweis vor Beginn der Maßnahme oder vor dem Erwerb nötig.
Wie werden Erstattungen von Krankenkasse oder Beihilfe behandelt?
Erstattungen mindern den abziehbaren Aufwand. Maßgeblich ist nur der Betrag, den der Steuerpflichtige endgültig selbst getragen hat.
Sind Fitnessstudio-Beiträge oder Diätkosten abziehbar?
Diätverpflegung ist gesetzlich ausgeschlossen. Fitnessstudio-Beiträge erkennt der BFH regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung an, selbst wenn dort ein verordnetes Funktionstraining durchgeführt wird.
Wie werden E-Rezepte nachgewiesen?
Nach aktueller BMF-Verwaltungspraxis genügt bei E-Rezepten grundsätzlich der Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke, wenn Name der versicherten Person, Art der Leistung, Betrag und Art des Rezepts ersichtlich sind.
Quellen
Die Aussagen zu Definition, Abzugsmechanismus, Ausschluss anderer Abzugswege, Diätverpflegung, Staffelung der zumutbaren Belastung und Erfordernis selbst getragener Aufwendungen beruhen auf § 33 EStG, § 64 EStDV sowie den amtlichen BMF-Handbüchern und Richtlinien. (Gesetze im Internet)
Die Hinweise zu Zuzahlungen, zur stufenweisen Berechnung der zumutbaren Belastung und zum Ausschluss von Fitnessstudio-Mitgliedschaften folgen der BFH-Rechtsprechung. (Bundesfinanzhof)
Die Angaben zu E-Rezepten, laufenden Verordnungen und Erstattungen folgen den amtlichen BMF-Hinweisen und Erläuterungen. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz, § 33 Außergewöhnliche Belastungen, abgerufen am 11. März 2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 64 Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale, abgerufen am 11. März 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, EStH 2024, § 33 Außergewöhnliche Belastungen einschließlich R 33.1, abgerufen am 11. März 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, EStH 2024, R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen, abgerufen am 11. März 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, abgerufen am 11. März 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2015, VI R 32/13, abgerufen am 11. März 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. November 2024, VI R 1/23, abgerufen am 11. März 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Erläuterungen zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften 2025, Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen“, abgerufen am 11. März 2026.