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Was ist die Krankenversicherung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • In Deutschland besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall.
  • Steuerlich zählen Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung als Sonderausgaben, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG.
  • Bei privater Krankenversicherung ist nur der Beitragsanteil unbegrenzt abziehbar, der in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG.
  • Enthält der Beitrag einen Anspruch auf Krankengeld oder eine entsprechende Ersatzleistung, ist der abziehbare Beitrag um 4 % zu mindern, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG.
  • Im Lohnsteuerabzug ersetzt bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2026 grundsätzlich ein elektronisches Verfahren das bisherige Papierbescheinigungsverfahren.

Krankenversicherung Definition

Die Krankenversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Krankheit. Steuerlich sind Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und auf die Leistungen ein Anspruch besteht, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG.

Wie wird die Krankenversicherung berücksichtigt?

Im Einkommensteuerrecht ist entscheidend, ob ein Beitrag der Basisabsicherung dient. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gehören grundsätzlich die festgesetzten Beiträge zur Basisabsicherung; soweit ein Krankengeldanspruch oder eine entsprechende Ersatzleistung mitversichert ist, mindert sich der abziehbare Beitrag um 4 %, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Sätze 2 und 4 EStG. Bei privaten Tarifen zählt nur der Beitragsanteil, der mit den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG.

Steuerfreie Zuschüsse zu einer Krankenversicherung mindern den abziehbaren Betrag, weil sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen stehen, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Erstattungen werden mit den im selben Bereich anzusetzenden Aufwendungen verrechnet; ein verbleibender Erstattungsüberhang wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet, § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG.

Beiträge, die nicht zur Basisabsicherung gehören, fallen nur unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge von 2.800 Euro oder 1.900 Euro. Übersteigen bereits die Basisbeiträge diese Grenzen, sind die Basisbeiträge abziehbar; weitere Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG werden dann nicht mehr berücksichtigt, § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 EStG.

Krankenkassen und Versicherungsunternehmen übermitteln die geleisteten und erstatteten Beiträge für die Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich elektronisch an die zentrale Stelle, § 10 Abs. 2b Satz 1 EStG. Im Lohnsteuerabzug ersetzt bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2026 ein elektronisches Verfahren über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale das bisherige Papierbescheinigungsverfahren.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Private Krankenversicherung mit Mehrleistungen

Eine selbständige Person zahlt im Jahr 6.000,00 € an eine private Krankenversicherung. Die Bescheinigung weist 4.800,00 € als begünstigten Basisanteil und 1.200,00 € als nicht begünstigten Komfortanteil aus.

RechenschrittErläuterungBetrag
Gesamtbeitragprivater Jahrestarif6.000,00 €
Nicht begünstigter TarifanteilMehrleistungen oberhalb des Basisniveaus1.200,00 €
Begünstigter BasisanteilSonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG4.800,00 €

Ergebnis: 6.000,00 € − 1.200,00 € = 4.800,00 € sind der Basisabsicherung zuzuordnen. Der Komfortanteil von 1.200,00 € bleibt in diesem Beispiel außer Ansatz, weil bereits die Basisbeiträge die Höchstbeträge des § 10 Abs. 4 EStG übersteigen.

Beispiel 2: Gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch

Ein freiwillig gesetzlich versicherter Unternehmer zahlt 5.000,00 € Jahresbeitrag. Der Beitrag vermittelt einen Anspruch auf Krankengeld.

RechenschrittErläuterungBetrag
AusgangsbeitragBeitrag mit Krankengeldanspruch5.000,00 €
Kürzung4 % nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG200,00 €
Abziehbarer Basisbeitragverminderter Beitrag4.800,00 €

Ergebnis: 5.000,00 € × 4 % = 200,00 €; 5.000,00 € − 200,00 € = 4.800,00 € sind als Basisbeitrag berücksichtigungsfähig.

Beispiel 3: Elternteil trägt Beiträge des Kindes

Eine Mutter zahlt 3.200,00 € eigene Basisbeiträge und zusätzlich 1.800,00 € Basisbeiträge ihres Kindes. Für das Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

RechenschrittErläuterungBetrag
Eigene Basisbeiträgeeigene Krankenversicherung3.200,00 €
Getragene Kinderbeiträgewirtschaftlich getragene Beiträge des Kindes1.800,00 €
Summe der berücksichtigungsfähigen BeiträgeSonderausgaben5.000,00 €

Ergebnis: 3.200,00 € + 1.800,00 € = 5.000,00 € können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Mutter die Beiträge wirtschaftlich trägt und die IdNr des Kindes in der Steuererklärung angibt.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Zuschüsse und Erstattungen: Steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung mindern den Sonderausgabenabzug, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Übersteigen Erstattungen die im Jahr geleisteten Aufwendungen, kann ein Erstattungsüberhang sogar dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden, § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG.
  • Kinderbeiträge: Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch Beiträge eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige sie wirtschaftlich getragen hat, für das Kind Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht und die IdNr des Kindes angegeben wird; dies gilt unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG.
  • Bonusprogramme der Krankenkasse: Bonusleistungen nach § 65a SGB V gelten bis zu 150 Euro je versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Darüber hinausgehende Bonusleistungen gelten grundsätzlich als Beitragserstattung, soweit kein anderer Nachweis geführt wird, § 10 Abs. 2b Sätze 2 und 3 EStG.
  • Grenzüberschreitende Fälle: Bei ausländischen Versicherern und bei steuerfreien Auslandseinkünften gelten zusätzliche Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG.

Vorteile

  • steuerlicher Basisabzug: Beiträge zur Basisabsicherung wirken sich als Sonderausgaben steuermindernd aus.
  • elektronischer Datenaustausch: Krankenkassen und Versicherer melden die maßgeblichen Beitragsdaten grundsätzlich elektronisch an die Steuerverwaltung.
  • kindbezogener Einbezug: Wirtschaftlich getragene Beiträge eines kindergeldberechtigten Kindes können dem Elternteil zugerechnet werden.
  • klarer Tarifvergleich: Bei privater Krankenversicherung trennt die Bescheinigung den begünstigten Basisanteil von nicht begünstigten Mehrleistungen.

Nachteile

  • begrenzter Zusatzschutz: Mehrleistungen oberhalb des Basisniveaus gehören nicht zum unbegrenzten Basisabzug.
  • gekürzter Krankengeldanteil: Beiträge mit Krankengeldanspruch mindern sich steuerlich um 4 %.
  • anrechenbare Erstattungen: Beitragserstattungen und steuerfreie Zuschüsse kürzen den Sonderausgabenabzug.
  • formeller Nachweis: Kinderbeiträge setzen die wirtschaftliche Tragung und die IdNr-Angabe in der Steuererklärung voraus.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Krankenversicherung ist nicht nur sozialrechtlich Pflicht, sondern auch steuerlich bedeutsam. Für die Einkommensteuer kommt es entscheidend darauf an, welcher Teil des Beitrags die Basisabsicherung betrifft. Gesetzliche Beiträge und vergleichbare private Basisanteile sind als Sonderausgaben abziehbar; Zuschüsse, Erstattungen, Krankengeldanteile und Mehrleistungen verändern das Ergebnis jedoch spürbar. Wer seine Versicherungsbescheinigungen prüft und Besonderheiten wie Kinderbeiträge oder Bonusprogramme richtig einordnet, nutzt den zulässigen Sonderausgabenabzug rechtssicher aus.

Häufige Fragen (FAQ)

Was zählt steuerlich zur Basisabsicherung der Krankenversicherung?

Zur Basisabsicherung gehören bei der gesetzlichen Krankenversicherung die festgesetzten Beiträge. Bei der privaten Krankenversicherung ist nur der Beitragsanteil begünstigt, der in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.

Warum wird ein Krankengeldanteil nicht vollständig abgezogen?

Enthält der Beitrag einen Anspruch auf Krankengeld oder eine entsprechende Ersatzleistung, schreibt § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG eine Kürzung des abziehbaren Beitrags um 4 % vor.

Wie wirken sich Beitragserstattungen oder Zuschüsse aus?

Steuerfreie Zuschüsse mindern den abziehbaren Betrag. Erstattungen sind mit den im selben Bereich anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen; ein verbleibender Erstattungsüberhang kann dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden.

Können Eltern die Beiträge ihres Kindes absetzen?

Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch Beiträge eines Kindes behandelt werden, wenn der Elternteil sie wirtschaftlich trägt, für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht und die IdNr des Kindes in der Steuererklärung angegeben wird. Die Berücksichtigung ist dabei nicht von den Einkünften oder Bezügen des Kindes abhängig.

Was gilt bei privaten Tarifen mit Wahl- oder Komfortleistungen?

Unbegrenzt abziehbar ist nur der Basisanteil. Tarifbestandteile für Mehrleistungen gehören nicht zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und kommen allenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG in Betracht.

Was ändert sich 2026 im Lohnsteuerabzug?

Bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen ersetzt ab 2026 im Lohnsteuerabzug grundsätzlich ein elektronisches Verfahren das bisherige Papierbescheinigungsverfahren. Die maßgeblichen Beitragsdaten werden dafür über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt.

Wie werden Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkasse behandelt?

Bonusleistungen nach § 65a SGB V gelten bis zu 150 Euro je versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Darüber hinausgehende Bonusleistungen gelten grundsätzlich als Beitragserstattung, soweit kein anderer Nachweis geführt wird.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, § 10 Sonderausgaben, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Versicherungsvertragsgesetz, § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Sozialgesetzbuch V, § 5 Versicherungspflicht, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundeszentralamt für Steuern, Bescheinigungsverfahren sowie Hinweise zu ELStAM und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, abgerufen am 11. März 2026. (Bzst)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.