Alles auf einen Blick
- Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft bei inländischen Fahrzeugen regelmäßig an die Zulassung an und dauert grundsätzlich solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
- Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 zählen Hubraum, Antriebsart und ein gestaffelter CO2-Betrag für Emissionen über 95 Gramm je Kilometer.
- Reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 sind bis zu zehn Jahre steuerfrei; die Befreiung endet spätestens am 31. Dezember 2035.
- Die Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu zahlen; Halbjahres- und Vierteljahreszahlung kommen erst ab höheren Jahressteuerbeträgen in Betracht.
- Bundesweit setzen die Hauptzollämter die Steuer fest; die Zulassungsbehörde übermittelt die dafür erforderlichen Daten an die Zollverwaltung.
Kraftfahrzeugsteuer Definition
Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer des Bundes auf das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen; auch das Halten ausländischer Fahrzeuge im Inland ist erfasst, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KraftStG. Bei inländischen Fahrzeugen schuldet sie regelmäßig die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist, § 7 Nr. 1 KraftStG.
Wie wird die Kraftfahrzeugsteuer berücksichtigt
Gesetzliche Einordnung
| Rechtsgrundlage | Kernaussage | Praxisfolge |
|---|---|---|
| § 1 Steuergegenstand | Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen | Zulassung ist der Ausgangspunkt |
| § 5 Dauer der Steuerpflicht | solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat | Abmeldung beendet die laufende Steuerpflicht |
| § 8 Bemessungsgrundlage | Die Steuer bemisst sich nach Fahrzeugart und technischen Merkmalen | Hubraum, CO2-Wert oder Gewicht sind entscheidend |
| § 11 Entrichtungszeiträume | für die Dauer eines Jahres im Voraus | Zahlung erfolgt regelmäßig jährlich |
Bei der Zulassung stellt die Zulassungsbehörde die für die Besteuerung relevanten Daten fest. Nach der Zulassung werden diese Daten an die Zollverwaltung übermittelt; das zuständige Hauptzollamt erlässt auf dieser Grundlage den Steuerbescheid. Bei einer Steuerpflicht muss für die Zulassung grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt werden, § 13 Abs. 1 KraftStG.
Bei Pkw hängt die Berechnung vor allem vom Datum der Erstzulassung ab. Für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021 setzt sich die Jahressteuer aus einem Hubraumanteil und einem progressiven CO2-Anteil zusammen. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2020 gilt ebenfalls ein Hubraumanteil; der CO2-Anteil beträgt dort 2,00 Euro je Gramm über dem jeweils steuerfreien Anteil von 120, 110 oder 95 Gramm je Kilometer. Für Pkw mit Erstzulassungsdatum bis zum 30. Juni 2009 gelten ältere Tarife, bei denen insbesondere Hubraum und Schadstoffstufe maßgeblich bleiben.
Aktuelle Berechnungsbausteine für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021
| Bestandteil | Maßstab | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Hubraum bei Otto- und Wankelmotor | je angefangene 100 cm³ | 2,00 € |
| Hubraum bei Dieselmotor | je angefangene 100 cm³ | 9,50 € |
| CO2-Stufe 96 bis 115 g/km | je Gramm | 2,00 € |
| CO2-Stufe 116 bis 135 g/km | je Gramm | 2,20 € |
| CO2-Stufe 136 bis 155 g/km | je Gramm | 2,50 € |
| CO2-Stufe 156 bis 175 g/km | je Gramm | 2,90 € |
| CO2-Stufe 176 bis 195 g/km | je Gramm | 3,40 € |
| CO2-Stufe ab 196 g/km | je Gramm | 4,00 € |
Der CO2-Wert findet sich bei Pkw regelmäßig im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Für andere Fahrzeugarten gelten andere Maßstäbe: Krafträder werden mit 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter besteuert; Anhänger grundsätzlich mit 7,46 Euro je angefangene 200 Kilogramm, höchstens 373,24 Euro pro Jahr.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Benzin-Pkw, Erstzulassung 2022
Formel: Hubraumanteil = 1.498 cm³ → 15 × 2,00 € = 30,00 €. CO2-Anteil = 20 × 2,00 € + 5 × 2,20 € = 40,00 € + 11,00 € = 51,00 €.
| Rechenschritt | Ansatz | Betrag |
|---|---|---|
| Hubraumanteil | 15 × 2,00 € | 30,00 € |
| CO2-Stufe 96 bis 115 g/km | 20 × 2,00 € | 40,00 € |
| CO2-Stufe 116 bis 120 g/km | 5 × 2,20 € | 11,00 € |
| Jahressteuer | 30,00 € + 51,00 € | 81,00 € |
Ergebnis: Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt 81,00 Euro.
Beispiel 2: Diesel-Pkw, Erstzulassung 2023
Formel: Hubraumanteil = 1.968 cm³ → 20 × 9,50 € = 190,00 €. CO2-Anteil = 20 × 2,00 € + 20 × 2,20 € + 20 × 2,50 € + 10 × 2,90 € = 40,00 € + 44,00 € + 50,00 € + 29,00 € = 163,00 €.
| Rechenschritt | Ansatz | Betrag |
|---|---|---|
| Hubraumanteil | 20 × 9,50 € | 190,00 € |
| CO2-Stufe 96 bis 115 g/km | 20 × 2,00 € | 40,00 € |
| CO2-Stufe 116 bis 135 g/km | 20 × 2,20 € | 44,00 € |
| CO2-Stufe 136 bis 155 g/km | 20 × 2,50 € | 50,00 € |
| CO2-Stufe 156 bis 165 g/km | 10 × 2,90 € | 29,00 € |
| Jahressteuer | 190,00 € + 163,00 € | 353,00 € |
Ergebnis: Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt 353,00 Euro.
Beispiel 3: Steuerermäßigung für einen begünstigten schwerbehinderten Halter
Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 KraftStG erfüllt sind, also insbesondere ein Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen G oder Gl vorliegt und auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr verzichtet wird. Formel: reguläre Jahressteuer = 14 × 2,00 € + 20 × 2,00 € + 20 × 2,20 € = 28,00 € + 40,00 € + 44,00 € = 112,00 €. Steuerermäßigung = 112,00 € × 50 % = 56,00 €.
| Rechenschritt | Ansatz | Betrag |
|---|---|---|
| Reguläre Jahressteuer | 28,00 € + 84,00 € | 112,00 € |
| Steuerermäßigung | 112,00 € × 50 % | 56,00 € |
| Zu zahlende Jahressteuer | 112,00 € − 56,00 € | 56,00 € |
Ergebnis: Bei erfüllten Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 KraftStG beträgt die Jahressteuer 56,00 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Reine Elektrofahrzeuge sind bei erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2030 für zehn Jahre von der Steuer befreit; die Befreiung endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2035, § 3d Abs. 1 KraftStG. Nach Ablauf der Befreiung ermäßigt sich die Steuer um 50 %, § 9 Abs. 2 KraftStG.
Für schwerbehinderte Menschen sieht das Gesetz zwei wesentliche Begünstigungen vor. Eine vollständige Steuerbefreiung kommt in Betracht, wenn im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen H, Bl oder aG enthalten sind, § 3a Abs. 1 KraftStG. Eine Ermäßigung um 50 % ist möglich, wenn ein Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und den Merkzeichen G oder Gl vorliegt und auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr verzichtet wird, § 3a Abs. 2 KraftStG.
Für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen mit CO2-Emissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer werden bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 für fünf Jahre jährlich 30 Euro nicht erhoben, § 10b KraftStG. Neue Erstzulassungen nach dem 31. Dezember 2024 fallen nicht mehr unter diese Begünstigung.
Für Kraftfahrzeuganhänger gilt eine Sonderregelung: Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für Kraftfahrzeuganhänger mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben. An die Stelle der Anhängersteuer tritt dann ein jährlicher Anhängerzuschlag von 373,24 Euro, § 10 Abs. 3 KraftStG.
Viele Steuervergünstigungen müssen beantragt werden. Für reine Elektrofahrzeuge wird die verlängerte Steuerbefreiung von den Hauptzollämtern dagegen automatisch berücksichtigt.
Vorteile
- planbare Belastung: Die Steuer wird regelmäßig durch Bescheid festgesetzt und in klaren Entrichtungszeiträumen erhoben.
- datenbasierte Berechnung: Bei Pkw orientiert sich die Höhe an objektiven Fahrzeugdaten wie Hubraum, Antriebsart und CO2-Wert.
- ökologische Lenkung: Reine Elektrofahrzeuge sind befristet steuerfrei, und bei neueren Pkw steigt der CO2-Anteil mit höheren Emissionen.
- automatisierte Festsetzung: Nach der Zulassung werden die steuerlich relevanten Daten direkt an die Zollverwaltung übermittelt.
Nachteile
- nutzungsunabhängige Fixkosten: Die Steuer fällt nicht nach gefahrenen Kilometern an, sondern bereits wegen des Haltens des Fahrzeugs.
- emissionsabhängige Mehrbelastung: Fahrzeuge mit höherem CO2-Ausstoß werden bei neueren Erstzulassungen stufenweise stärker belastet.
- dieselspezifische Mehrkosten: Für Diesel-Pkw ist der Hubraumanteil deutlich höher als für Otto- und Wankelmotoren.
- eingeschränkte Zahlungsflexibilität: Halbjahres- und Vierteljahreszahlung sind nur bei höheren Jahressteuerbeträgen möglich.
Fazit
Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine technisch geprägte, aber in ihrer Grundlogik gut nachvollziehbare Bundessteuer. Maßgeblich sind vor allem Zulassung, Fahrzeugart, Hubraum, Antriebsart und CO2-Wert. Für Halterinnen und Halter ist besonders wichtig, zwischen neueren Pkw, älteren Übergangsmodellen und gesetzlichen Vergünstigungen zu unterscheiden. Wer ein Elektrofahrzeug, ein begünstigtes Fahrzeug für schwerbehinderte Menschen oder einen Anhänger nutzt, sollte die Sonderregeln genau prüfen, damit Steuerbescheid, Zahlung und mögliche Entlastungen richtig eingeordnet werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann beginnt die Kraftfahrzeugsteuer
Bei inländischen Fahrzeugen beginnt sie regelmäßig mit der verkehrsrechtlichen Zulassung. Für Halterinnen und Halter ist deshalb schon der Tag der Anmeldung steuerlich maßgeblich, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Wer muss die Kraftfahrzeugsteuer zahlen
Steuerschuldner ist bei einem inländischen Fahrzeug regelmäßig die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, § 7 Nr. 1 KraftStG.
Wie wird die Kraftfahrzeugsteuer bei einem Pkw berechnet
Maßgeblich sind vor allem Erstzulassungsdatum, Antriebsart, Hubraum und CO2-Wert. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021 wird der CO2-Anteil oberhalb von 95 Gramm je Kilometer stufenweise höher besteuert, § 8 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.
Wie lange sind reine Elektrofahrzeuge steuerfrei
Die Steuerbefreiung gilt bei den begünstigten Fahrzeugen zehn Jahre ab erstmaliger Zulassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2035, § 3d Abs. 1 KraftStG.
Welche Vergünstigungen gibt es für schwerbehinderte Menschen
Vollständige Steuerbefreiung ist bei den Merkzeichen H, Bl oder aG möglich. Eine Ermäßigung um 50 % kommt bei orangefarbenem Flächenaufdruck und den Merkzeichen G oder Gl in Betracht, wenn auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr verzichtet wird, § 3a Abs. 1 und 2 KraftStG.
Was passiert nach der Abmeldung des Fahrzeugs
Mit der Außerbetriebsetzung endet die laufende Steuerpflicht. Das Hauptzollamt setzt die Steuer für den letzten Entrichtungszeitraum neu fest.
Wann ist eine Halbjahres- oder Vierteljahreszahlung möglich
Ab einer Jahressteuer von mehr als 500 Euro kann die Steuer auch halbjährlich, ab mehr als 1.000 Euro auch vierteljährlich entrichtet werden, § 11 Abs. 2 KraftStG.
Quellen
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002), insbesondere § 1 Steuergegenstand, § 3a Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen, § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, § 5 Dauer der Steuerpflicht, § 7 Steuerschuldner, § 8 Bemessungsgrundlage, § 9 Steuersatz, § 10 Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger, § 10b Besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen, § 11 Entrichtungszeiträume und § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen; abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Zollverwaltung, „Steuerhöhe“ sowie „Beginn und Ende der Steuerpflicht“; abgerufen am 25. März 2026. (Zoll)
- Zollverwaltung, „Zahlung der Kfz-Steuer“, „Fälligkeit und Zahlung der Kfz-Steuer“, „Besteuerungsverfahren“, „Ansprechpartner und Kontaktstellen“ und „Kraftfahrzeugsteuerbescheid“; abgerufen am 25. März 2026. (Zoll)
- Zollverwaltung, „Steuervergünstigungen“, „Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge“, „Kraftfahrzeuganhänger“ sowie Mitteilung zur automatischen Berücksichtigung der verlängerten Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge; abgerufen am 25. März 2026. (Zoll)
- Bundesministerium der Finanzen, „Kfz-Steuer-Rechner“ und „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“; abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, „Steuern von A bis Z, Ausgabe 2025“, Abschnitt „Kraftfahrzeugsteuer“; abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundeszentralamt für Steuern, „Steuererklärung“; abgerufen am 25. März 2026. (bzst.de)