Alles auf einen Blick
- Kosten der privaten Lebensführung dürfen grundsätzlich weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht.
- Betriebsausgaben setzen voraus, dass Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind; Werbungskosten setzen voraus, dass sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen.
- Zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören nach dem Gesetz auch Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie den Beruf fördern.
- Gesetzlich geöffnete Ausnahmen bestehen insbesondere für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf Antrag.
- Nach der BFH-Rechtsprechung zählen insbesondere privates Wohnen, bürgerliche Kleidung und übliche Verpflegung grundsätzlich zur privaten Lebensführung.
Kosten der privaten Lebensführung Definition
Kosten der privaten Lebensführung sind Aufwendungen, die nach § 12 Nr. 1 EStG der privaten Sphäre zuzuordnen sind und deshalb grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dazu gehören auch Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Wie werden die Kosten der privaten Lebensführung berücksichtigt?
Steuerlich werden Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich gerade nicht einkünftemindernd berücksichtigt. Der Ausgangspunkt ist die Abgrenzung zu betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen: Betriebsausgaben liegen nur vor, soweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG), und Werbungskosten nur, soweit sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Soweit ein Aufwand der privaten Sphäre zuzuordnen ist, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.
Das bedeutet in der Praxis: Miete für die selbst genutzte Wohnung, bürgerliche Kleidung oder normale Verpflegung mindern die Einkommensteuer grundsätzlich nicht. Der BFH ordnet privates Wohnen den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zu; ebenso sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich nicht abziehbar, und auch die Kosten für Verpflegung gehören zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung.
Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht. Das gilt insbesondere für Sonderausgaben nach § 10 EStG und für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG, soweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen und der die zumutbare Belastung übersteigende Teil auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Bei gemischten Aufwendungen ist außerdem zu prüfen, ob sich ein klar abgrenzbarer beruflicher oder betrieblicher Teil objektiv herauslösen lässt. Nach den Einkommensteuer-Hinweisen des BMF sind unmittelbar mit einem Fachseminar zusammenhängende Kosten abziehbar, während die Kosten einer privaten Urlaubsreise nicht abziehbar bleiben; sind private und berufliche Gründe jeweils nicht nur von untergeordneter Bedeutung, ist nach Möglichkeit aufzuteilen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Bürgerliche Kleidung eines Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer kauft für Kundentermine einen schwarzen Anzug für 800,00 Euro. Auch wenn die Kleidung im Beruf nützlich ist, bleibt bürgerliche Kleidung grundsätzlich private Lebensführung.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kaufpreis Anzug | 800,00 € |
| steuerlich abziehbarer Anteil | 0,00 € |
| nicht abziehbarer Anteil | 800,00 € |
Ergebnis: 800,00 Euro bleiben Kosten der privaten Lebensführung; ein Werbungskostenabzug scheidet grundsätzlich aus.
Beispiel 2: Seminarreise mit privatem Urlaubsteil
Eine Selbständige verbindet eine private Urlaubsreise mit einem eintägigen Fachseminar. Die Aufwendungen betragen 1.000,00 Euro für die Urlaubsreise, 300,00 Euro Seminargebühr und 80,00 Euro Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort. Nach der BMF-Verwaltung sind die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängenden Kosten abziehbar, die Urlaubsreisekosten dagegen nicht.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Urlaubsreise privat | 1.000,00 € |
| Seminargebühr beruflich | 300,00 € |
| Fahrt Urlaubsort → Tagungsort beruflich | 80,00 € |
| Formel abziehbar | 300,00 € + 80,00 € |
| abziehbarer Betrag | 380,00 € |
Ergebnis: 380,00 Euro sind als betrieblich oder beruflich veranlasste Kosten abziehbar; 1.000,00 Euro bleiben nicht abziehbare private Lebensführungskosten.
Beispiel 3: Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Ein Steuerpflichtiger hat Krankheitskosten von 1.500,00 Euro. Seine zumutbare Belastung beträgt nach den Regeln des § 33 Abs. 3 EStG im Beispiel 600,00 Euro. Nach § 33 Abs. 1 EStG ist nur der übersteigende Teil auf Antrag abziehbar.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Krankheitskosten gesamt | 1.500,00 € |
| zumutbare Belastung | 600,00 € |
| Formel abziehbar | 1.500,00 € − 600,00 € |
| abziehbarer Betrag | 900,00 € |
Ergebnis: 900,00 Euro können im Beispiel als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; 600,00 Euro bleiben steuerlich ohne Wirkung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Kosten der privaten Lebensführung sind nicht in jedem Fall endgültig steuerlich ausgeschlossen. § 12 EStG gilt nur, soweit andere Vorschriften nichts anderes bestimmen. Das Gesetz nennt in § 12 selbst ausdrücklich unter anderem § 10 EStG sowie die §§ 33 bis 33b EStG. Dadurch können bestimmte private Aufwendungen trotz ihrer privaten Veranlassung steuerlich relevant werden.
Eine erste wichtige Ausnahme sind Sonderausgaben. § 10 Abs. 1 EStG bestimmt, dass Sonderausgaben die dort genannten Aufwendungen sind, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie solche behandelt werden. Dazu gehören also nur die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Aufwendungen; ein allgemeiner Auffangtatbestand für private Kosten besteht nicht.
Eine zweite wichtige Ausnahme sind außergewöhnliche Belastungen. § 33 Abs. 1 EStG greift nur, sofern einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen und nur soweit diese Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen; außerdem erfolgt die Steuerermäßigung auf Antrag. Übliche Aufwendungen der Lebensführung bleiben nach der BFH-Rechtsprechung dagegen aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung bei gemischten Aufwendungen. Sind private und berufliche Veranlassungsbeiträge jeweils nicht nur von untergeordneter Bedeutung, ist nach BMF-Hinweisen nach Möglichkeit aufzuteilen. Fehlt dagegen ein tragfähiger objektiver Aufteilungsmaßstab, bleibt der private Aufwand steuerlich schädlich. Für häusliche Arbeitszimmer hat der Große Senat des BFH außerdem klargestellt, dass die Maßstäbe zur allgemeinen Aufteilung gemischter Aufwendungen auf ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht anwendbar sind.
Vorteile
klare Abgrenzung: Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG trennt private Einkommensverwendung von einkünftebezogenen Aufwendungen und schafft damit eine feste Grundlinie für die Besteuerung.
systematische Folgerichtigkeit: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden nicht beliebig, sondern nur über ausdrücklich geregelte Öffnungen wie § 10 EStG oder § 33 EStG berücksichtigt.
missbrauchshemmende Wirkung: Aufwendungen, die auch der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung dienen, bleiben selbst dann grundsätzlich nicht abziehbar, wenn sie den Beruf fördern.
raum für differenzierte Lösungen: Bei gemischten Aufwendungen lässt die Verwaltung eine Aufteilung zu, sofern ein objektiver Maßstab vorhanden ist und private sowie berufliche Anteile trennbar sind.
Nachteile
enge Abziehbarkeit: Viele im Alltag unvermeidbare Ausgaben wie Wohnen, Kleidung oder Verpflegung bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt.
hoher Abgrenzungsaufwand: In der Praxis ist oft im Einzelfall zu würdigen, ob ein Aufwand privat, beruflich oder gemischt veranlasst ist.
begrenzte Ausnahmewirkung: Selbst bei außergewöhnlichen Belastungen wirkt sich nur der die zumutbare Belastung übersteigende Teil auf Antrag steuermindernd aus.
restriktive Sonderregeln: Für bestimmte Bereiche wie das gemischt genutzte häusliche Arbeitszimmer greift keine freie Aufteilung nach allgemeinen Grundsätzen.
Fazit
Kosten der privaten Lebensführung sind im Einkommensteuerrecht der gesetzliche Gegenpol zu Betriebsausgaben und Werbungskosten. Maßgeblich ist nicht, ob ein Aufwand nützlich, sinnvoll oder berufsfördernd erscheint, sondern ob er der privaten Sphäre zuzuordnen ist. Genau deshalb sind Wohnen, bürgerliche Kleidung und normale Verpflegung grundsätzlich nicht abziehbar. Steuerlich relevant werden private Aufwendungen nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich eine Öffnung vorsieht, insbesondere bei Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder bei sauber trennbaren gemischten Aufwendungen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind typische Kosten der privaten Lebensführung?
Typische Kosten der privaten Lebensführung sind insbesondere Aufwendungen für das private Wohnen, bürgerliche Kleidung und normale Verpflegung. Diese Aufwendungen ordnet die BFH-Rechtsprechung grundsätzlich der privaten Sphäre zu, sodass sie regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.
Warum sind Kosten der privaten Lebensführung steuerlich meist nicht abziehbar?
Das Einkommensteuerrecht trennt die private Einkommensverwendung von Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Für die private Sphäre ordnet § 12 Nr. 1 EStG deshalb ein Abzugsverbot an.
Wann können private Aufwendungen trotzdem steuerlich wirken?
Private Aufwendungen können steuerlich wirken, soweit das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme zulässt. Das betrifft insbesondere Sonderausgaben nach § 10 EStG sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag und nur insoweit, als die zumutbare Belastung überschritten wird.
Wie werden gemischte Aufwendungen behandelt?
Gemischte Aufwendungen sind nach den BMF-Hinweisen nach Möglichkeit nach Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen, sofern private und berufliche Gründe jeweils nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind und ein objektiver Maßstab vorhanden ist. Unmittelbar beruflich veranlasste Einzelkosten können dabei abziehbar sein, obwohl der Gesamtanlass auch privat geprägt ist.
Können Aufwendungen für Kleidung Werbungskosten sein?
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich nicht abziehbar, auch wenn die Kleidung im Beruf getragen wird. Anders kann es nur bei typischer Berufskleidung sein, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.
Können Wohnkosten abgezogen werden?
Wohnkosten für die selbst genutzte Wohnung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Ein steuerlicher Abzug kommt nur in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen in Betracht, etwa wenn spezielle Vorschriften einen betrieblichen oder beruflichen Mehraufwand ausdrücklich zulassen.
Welche Rolle spielt § 33 EStG bei privaten Kosten?
§ 33 EStG eröffnet keine allgemeine Abziehbarkeit privater Kosten. Die Vorschrift erfasst nur zwangsläufig größere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, und auch dann wird nur der die zumutbare Belastung übersteigende Teil auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 12 „Nicht abzugsfähige Ausgaben“, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Satz 1, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 und § 33 Abs. 1, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Februar 2014 – IX R 24/13, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10. März 2026. Bundesfinanzhof
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2022 – XI R 3/22, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10. März 2026. Bundesfinanzhof
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. November 2021 – VI R 48/18, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10. März 2026. Bundesfinanzhof
- Bundesministerium der Finanzen, EStH Anhang 14 „Gemischte Aufwendungen“, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10. März 2026. Bundesfinanzhof