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Was ist das Kleingewerbe?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Ein Kleingewerbe ist regelmäßig ein Gewerbebetrieb, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deshalb nicht schon kraft Gesetzes Handelsgewerbe ist.
  • Wer ein Kleingewerbe beginnt, muss die Tätigkeit grundsätzlich bei der zuständigen Behörde als Gewerbe anzeigen.
  • Für die Einkommensteuer ist der Gewinn maßgeblich; solange keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht und keine Bücher geführt werden, ist die Einnahmenüberschussrechnung häufig möglich.
  • Eine steuerliche Buchführungspflicht entsteht regelmäßig erst dann, wenn mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb erreicht werden.
  • Das Kleingewerbe ist nicht automatisch ein Kleinunternehmer: Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung knüpft an eigene Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr an.

Kleingewerbe Definition

Als Kleingewerbe wird im allgemeinen ein Gewerbebetrieb bezeichnet, der nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deshalb kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist. Eine freiwillige Eintragung in das Handelsregister ist nach § 2 HGB möglich.

Wie wird das Kleingewerbe berücksichtigt?

Beim Kleingewerbe gibt es kein einziges Sondersteuerrecht. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorschriften für den konkreten Betrieb gelten.

Handelsrechtlich ist zuerst zu prüfen, ob der Betrieb schon ein Handelsgewerbe ist. Solange Art und Umfang des Unternehmens keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, besteht keine Pflicht zur Handelsregistereintragung. Eine freiwillige Eintragung ist aber möglich. Mit dieser Eintragung wechselt der Betrieb in den kaufmännischen Rechtsrahmen.

Gewerberechtlich muss der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes grundsätzlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Betrieb klein oder groß ist.

Einkommensteuerlich kommt es auf den Gewinn an. Solange keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht und der Unternehmer keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht, kann der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Das ist für viele Kleingewerbe der praktische Regelfall.

Steuerlich buchführungspflichtig wird ein Gewerbebetrieb nicht schon wegen seiner Bezeichnung als Kleingewerbe. Maßgeblich sind die gesetzlichen Schwellenwerte. Werden für einen einzelnen Betrieb mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr festgestellt, kann eine Buchführungspflicht nach § 141 AO entstehen.

Umsatzsteuerlich ist das Kleingewerbe vom Begriff des Kleinunternehmers zu trennen. Ein Kleingewerbe kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, muss es aber nicht. Werden die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt, sind die Umsätze steuerfrei. Dann wird keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt und ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht möglich.

Gewerbesteuerlich unterliegt auch ein Kleingewerbe grundsätzlich der Gewerbesteuer. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften mindert jedoch ein Freibetrag von 24.500 Euro den Gewerbeertrag. Erst der verbleibende Betrag geht in die Messbetragsberechnung ein.

Praktische Beispiele

1. Gewinnermittlung mit Einnahmenüberschussrechnung

Eine Grafikerin betreibt 2026 ein Kleingewerbe ohne Handelsregistereintrag. Sie ist weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Im Jahr erzielt sie Betriebseinnahmen von 18.000,00 Euro und Betriebsausgaben von 5.200,00 Euro.

RechenschrittBetrag
Betriebseinnahmen18.000,00 €
− Betriebsausgaben5.200,00 €
= Gewinn12.800,00 €

Ergebnis: Der Gewinn beträgt 12.800,00 Euro und kann in diesem Fall per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden.

2. Wegfall der Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr

Ein Webdesigner hatte im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 20.000,00 Euro. Im laufenden Jahr hat er bereits 90.000,00 Euro vereinnahmt. Ein weiterer Auftrag zum Regelsteuersatz über 15.000,00 Euro wird noch im selben Jahr bezahlt. Damit steigt der Gesamtumsatz auf 105.000,00 Euro. Bereits dieser Auftrag ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.

Prüfung der Grenze:

RechenschrittBetrag
Gesamtumsatz vor dem neuen Auftrag90.000,00 €
+ vereinnahmter neuer Auftrag15.000,00 €
= Gesamtumsatz laufendes Jahr105.000,00 €

Berechnung der Umsatzsteuer für diesen Auftrag bei einem Nettopreis von 15.000,00 Euro: 15.000,00 € × 19 % = 2.850,00 €.

RechenschrittBetrag
Nettopreis des Auftrags15.000,00 €
+ Umsatzsteuer2.850,00 €
= Rechnungsbetrag17.850,00 €

Ergebnis: Die Steuerbefreiung entfällt hier sofort für den überschreitenden Umsatz; genau dieser Auftrag unterliegt bereits der Regelbesteuerung.

3. Gewerbesteuer bei wachsendem Kleingewerbe

Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewerbeertrag von 44.500,00 Euro. Für natürliche Personen gilt ein Freibetrag von 24.500,00 Euro. Für das Beispiel wird ein Hebesatz von 400 % unterstellt.

Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags:

RechenschrittBetrag
Gewerbeertrag44.500,00 €
− Freibetrag24.500,00 €
= maßgebender Gewerbeertrag20.000,00 €

Steuermessbetrag und Gewerbesteuer: 20.000,00 € × 3,5 % = 700,00 €; 700,00 € × 400 % = 2.800,00 €.

RechenschrittBetrag
Steuermessbetrag700,00 €
× Hebesatz 400 %2.800,00 €
= Gewerbesteuer2.800,00 €

Ergebnis: Trotz Kleingewerbe kann Gewerbesteuer anfallen, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt.

Ausnahmen und Besonderheiten

Freiwillige Handelsregistereintragung: Ein Kleingewerbetreibender kann nach § 2 HGB freiwillig die Eintragung in das Handelsregister herbeiführen. Mit der Eintragung gilt das Unternehmen als Handelsgewerbe. Dann greifen die kaufmännischen Vorschriften, insbesondere auch die handelsrechtliche Buchführungspflicht.

Kleinunternehmer im Gründungsjahr: Wer seine gewerbliche Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, muss für die Kleinunternehmerregelung nicht auf die 100.000-Euro-Grenze abstellen. Im Gründungsjahr ist nach der Verwaltungsauffassung allein die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich.

Sofortiger Wechsel bei Grenzüberschreitung: Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro, ist bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, nicht mehr steuerfrei. Es bleibt also nicht bei einer steuerfreien Behandlung bis zum Jahresende.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung: Ein Unternehmer kann auf die Anwendung des § 19 UStG verzichten. Dann gilt die Regelbesteuerung. Der Verzicht bindet mindestens für fünf Kalenderjahre.

Rechnungen und E-Rechnungen: Für Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG gelten besondere Rechnungsvorgaben. Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden. Außerdem müssen inländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können; für Kleinunternehmer gilt diese Empfangspflicht ebenfalls.

Vorteile

  • einfacher Start: Solange der Betrieb kein Handelsgewerbe ist, besteht keine Pflicht zur Handelsregistereintragung; erforderlich ist aber die Gewerbeanzeige.

  • einfache Gewinnermittlung: Viele Kleingewerbe können ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, solange keine gesetzliche Buchführungspflicht entsteht.

  • umsatzsteuerliche Entlastung: Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung bleiben die Umsätze innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

  • flexibler Ausbau: Wächst der Betrieb, kann der Unternehmer sich bewusst für den kaufmännischen Rechtsrahmen mit Handelsregistereintragung entscheiden.

Nachteile

  • fehlender Vorsteuerabzug: Soweit die Kleinunternehmerregelung gilt, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

  • sprunghafter Wechsel: Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, unterliegt bereits der überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung.

  • wachsende Pflichten: Bei freiwilliger Handelsregistereintragung oder beim Überschreiten der Schwellenwerte nach § 141 AO können Buchführung und Abschlüsse erforderlich werden.

  • mögliche Gewerbesteuer: Ein Kleingewerbe ist nicht von vornherein gewerbesteuerfrei; der Freibetrag mindert den Gewerbeertrag nur bis 24.500 Euro.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Kleingewerbe ist kein eigenes Steuerregime, sondern vor allem die praktische Bezeichnung für einen kleineren Gewerbebetrieb, der handelsrechtlich noch kein Handelsgewerbe sein muss. Für die Praxis sind vier Punkte entscheidend: die Gewerbeanzeige, die Gewinnermittlung per EÜR, die möglichen Buchführungspflichten bei Wachstum und die saubere Trennung zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung. Wer diese Punkte beachtet, kann sein Unternehmen einfach starten, muss aber Schwellenwerte und Formpflichten laufend im Blick behalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer?

Das Kleingewerbe beschreibt vor allem die handelsrechtliche Einordnung eines kleineren Gewerbebetriebs. Der Kleinunternehmer ist dagegen ein umsatzsteuerlicher Begriff aus § 19 UStG. Ein Kleingewerbe kann deshalb Kleinunternehmer sein, muss es aber nicht.

Muss ein Kleingewerbe ins Handelsregister eingetragen werden?

Eine Eintragung ist nicht verpflichtend, solange der Betrieb kein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB ist. Eine freiwillige Eintragung nach § 2 HGB bleibt jedoch möglich und führt in den kaufmännischen Rechtsrahmen.

Wie ermittelt ein Kleingewerbe seinen Gewinn?

Solange keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht und keine Bücher geführt werden, kann der Gewinn regelmäßig mit der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Maßgeblich ist dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Wann wird ein Kleingewerbe buchführungspflichtig?

Eine steuerliche Buchführungspflicht kann insbesondere dann entstehen, wenn der Betrieb mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr erreicht. Zusätzlich kann eine freiwillige Handelsregistereintragung eine handelsrechtliche Buchführungspflicht auslösen.

Wann fällt für ein Kleingewerbe Gewerbesteuer an?

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag zunächst um 24.500 Euro gekürzt. Nur der verbleibende Betrag wird mit der Steuermesszahl und anschließend mit dem kommunalen Hebesatz belastet.

Wann verliert ein Kleingewerbe die Kleinunternehmerregelung?

Die Steuerbefreiung nach § 19 UStG entfällt, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr mehr als 25.000 Euro betragen hat, im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreitet oder auf die Regelung verzichtet wurde. Im laufenden Jahr ist bereits der überschreitende Umsatz nicht mehr steuerfrei.

Müssen Kleingewerbetreibende E-Rechnungen empfangen können?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für diese Empfangspflicht reicht nach der Verwaltungsauffassung bereits ein E-Mail-Postfach aus.

Quellen

  • Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere § 1, § 2 und § 238, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 14, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung (AO), insbesondere § 141, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere § 19, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), insbesondere § 34a, sowie amtliche Hinweise zur fehlenden gesonderten Umsatzsteuer und zum fehlenden Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmern, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG), insbesondere § 11, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025“, Schreiben vom 18. März 2025, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, Muster der Umsatzsteuererklärung 2026 sowie Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026, jeweils vom 29. Dezember 2025, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 1. Januar 2025, Stand Oktober 2025, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.