Alles auf einen Blick
- Die Kleinbetragsverordnung soll unnötigen Verwaltungsaufwand bei sehr kleinen Steuerbeträgen vermeiden.
- Kleine Abweichungen führen nicht in jedem Fall zu einer neuen Festsetzung oder Korrektur.
- Je nach Steuerart und Verfahren gelten unterschiedliche Schwellenwerte.
- Die Regelung betrifft das Festsetzungsverfahren und nicht allgemein alle steuerlichen Zahlungen.
- Der Steueranspruch verschwindet dadurch nicht automatisch, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen später noch festgesetzt werden.
Kleinbetragsverordnung Definition
Die Kleinbetragsverordnung ist die zu § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO erlassene Rechtsverordnung für Bagatellfälle im Festsetzungsverfahren. Sie regelt für bestimmte Steuerarten, Feststellungen und Sonderfälle, ab welchen Abweichungen eine Änderung oder Berichtigung erfolgt und wann sie unterbleibt, §§ 1 bis 5 KBV.
Wie wird die Kleinbetragsverordnung berücksichtigt?
Im Festsetzungsverfahren wird zunächst geprüft, ob eine Steuerfestsetzung, Änderung oder Berichtigung dem Grunde nach nach den allgemeinen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts möglich ist. Erst anschließend ist zu prüfen, ob die Kleinbetragsverordnung die Festsetzung, Änderung oder Berichtigung wegen Nichterreichens der jeweiligen Kleinbetragsgrenze ausschließt.
Gesetzliche Einordnung der Kleinbetragsverordnung
| Regelungsbereich | Maßgebliche Norm | Kernaussage |
|---|---|---|
| Gesetzliche Einordnung | § 156 Abs. 1 AO | Zur Vereinfachung der Verwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den in der Rechtsverordnung bestimmten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt; dieser Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. |
| Gesetzliche Einordnung | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KBV | Bei der Festsetzung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Grunderwerbsteuer sowie der Rennwett- und Lotteriesteuer wird eine Änderung oder Berichtigung nur vorgenommen, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro, zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. |
| Gesetzliche Einordnung | § 2 KBV | Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird eine Änderung oder Berichtigung nur vorgenommen, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro, zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt. |
| Gesetzliche Einordnung | § 3 Abs. 1 KBV | Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften werden eine Änderung oder Berichtigung nur vorgenommen, wenn sich die Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen. |
| Gesetzliche Einordnung | § 5 KBV | Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf 0 Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde; dies gilt nicht, wenn zugleich für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird. |
Ergebnis: Die Kleinbetragsverordnung ist eine verfahrensrechtliche Vereinfachungsregel im Festsetzungsverfahren und begrenzt nicht den Steueranspruch selbst, sondern die Durchführung der Festsetzung, Änderung oder Berichtigung in Bagatellfällen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einkommensteuerkorrektur zugunsten des Steuerpflichtigen
| Prüfschritt | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Eine Änderung ist verfahrensrechtlich dem Grunde nach möglich. | Die Kleinbetragsgrenze ist zusätzlich zu prüfen. |
| Die Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen beträgt 8 Euro. | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KBV verlangt mindestens 10 Euro. |
| Die Kleinbetragsgrenze wird nicht erreicht. | Die Änderung oder Berichtigung unterbleibt an der Kleinbetragsgrenze. |
Ergebnis: Eine Abweichung von 8 Euro zugunsten des Steuerpflichtigen genügt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KBV nicht für eine Änderung oder Berichtigung.
Beispiel 2: Gewerbesteuermessbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen
| Prüfschritt | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrags ist dem Grunde nach zulässig. | Es ist § 2 KBV anzuwenden. |
| Die Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen beträgt 6 Euro. | § 2 KBV verlangt mindestens 5 Euro. |
| Die Kleinbetragsgrenze wird erreicht. | Die Kleinbetragsverordnung steht der Änderung nicht entgegen. |
Ergebnis: Bei einer Abweichung von 6 Euro zuungunsten des Steuerpflichtigen greift § 2 KBV nicht sperrend ein.
Beispiel 3: Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht (§ 5 KBV)
| Prüfschritt | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Die Steuerpflicht endet innerhalb des Entrichtungszeitraums. | § 5 KBV ist zu prüfen. |
| Der neu festzusetzende Betrag würde 4 Euro betragen. | Der Betrag liegt bei weniger als 5 Euro. |
| Es erfolgt keine gleichzeitige Neufestsetzung in geänderter Höhe. | Die Steuer wird auf 0 Euro festgesetzt. |
Ergebnis: Bei einem neu festzusetzenden Betrag von weniger als 5 Euro ist die Kraftfahrzeugsteuer nach § 5 KBV auf 0 Euro festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn zugleich für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.
Ausnahmen und Besonderheiten
Unterschiedliche Schwellenwerte je nach Verfahren
Die Kleinbetragsverordnung enthält keine einheitliche Bagatellgrenze für alle Fallgruppen. § 1 KBV, § 2 KBV, § 3 KBV, § 4 KBV und § 5 KBV regeln jeweils unterschiedliche Schwellenwerte und Rechtsfolgen.
Kein Erlöschen des Steueranspruchs
Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 156 AO lässt das Absehen von der Festsetzung den Steueranspruch unberührt; die Festsetzung kann deshalb innerhalb der Festsetzungsfrist nachgeholt werden.
Abgrenzung zum Erhebungsverfahren
Die Kleinbetragsverordnung betrifft das Festsetzungsverfahren. Für das Erhebungsverfahren gelten eigenständige Kleinbetragsregelungen nach dem BMF-Schreiben vom 2. Januar 2025, etwa für Entrichtung, Mahnung, Säumniszuschläge sowie Erstattungs- und Nachzahlungsbeträge.
Zeitliche Anwendung
Nach der Übergangsvorschrift des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen, die am 1. Januar 2017 geltende Fassung der Kleinbetragsverordnung anzuwenden; für zuvor entstandene Steuern bleibt die frühere Fassung maßgeblich.
Vorteile
klare Bagatellgrenzen: Die Kleinbetragsverordnung nennt feste Beträge für typische Fallgruppen des Festsetzungsverfahrens.
verwaltungsvereinfachende Wirkung: § 156 AO zielt ausdrücklich auf eine Vereinfachung der Verwaltung bei geringfügigen Abweichungen.
systematische Differenzierung: Die Verordnung trennt sauber zwischen Steuerfestsetzungen, Feststellungen, Wohnungsbauprämien und Kraftfahrzeugsteuer.
praktische Prüfbarkeit: Die Schwellenwerte lassen sich im Einzelfall leicht mit der festgestellten Abweichung vergleichen.
verfahrensrechtliche Klarheit: Die Kleinbetragsverordnung ergänzt die allgemeinen Änderungsvorschriften, ohne deren Voraussetzungen zu ersetzen.
Nachteile
keine einheitliche Grenze: Je nach Regelungsbereich gelten unterschiedliche Beträge und Rechtsfolgen.
begrenzter Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt nicht allgemein für sämtliche Steuern und Verfahren.
keine materielle Anspruchsbeseitigung: Das Unterbleiben der Festsetzung beseitigt den Steueranspruch nicht endgültig.
zusätzlicher Prüfungsbedarf: Neben der Kleinbetragsverordnung müssen stets auch die allgemeinen Änderungsvorschriften geprüft werden.
abgrenzungsanfällige Schnittstelle: In der Praxis ist die Trennung zwischen Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren besonders wichtig.
Fazit
Die Kleinbetragsverordnung ist eine verfahrensrechtliche Vereinfachungsregel auf Grundlage des § 156 AO. Sie entscheidet nicht darüber, ob ein Steueranspruch besteht, sondern darüber, ob eine Steuerfestsetzung, Änderung oder Berichtigung in Bagatellfällen durchgeführt wird. Maßgeblich sind je nach Fallgruppe unterschiedliche Schwellenwerte. In der Praxis ist deshalb entscheidend, zunächst den allgemeinen Änderungsrahmen und danach die einschlägige Kleinbetragsgrenze der Verordnung zu prüfen sowie die Abgrenzung zum Erhebungsverfahren sauber vorzunehmen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Kleinbetragsverordnung?
Die Kleinbetragsverordnung ist eine Rechtsverordnung zu § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO und regelt, wann Steuerfestsetzungen, Änderungen oder Berichtigungen in Bagatellfällen nach den §§ 1 bis 5 KBV unterbleiben.
Für welche Steuern gilt die Kleinbetragsverordnung?
Sie gilt nicht für alle Steuern allgemein, sondern nur für die in §§ 1 bis 5 KBV ausdrücklich geregelten Fallgruppen, etwa Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, bestimmte Feststellungen, Wohnungsbauprämien und Kraftfahrzeugsteuer, vgl. §§ 1 bis 5 KBV.
Welche Grenze gilt bei der Einkommensteuer?
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KBV muss die Abweichung bei der Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro und zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro betragen.
Was gilt beim Gewerbesteuermessbetrag?
Nach § 2 KBV muss die Abweichung beim Gewerbesteuermessbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro betragen.
Erlischt der Steueranspruch durch die Kleinbetragsverordnung?
Das Unterbleiben der Festsetzung lässt den Steueranspruch unberührt; eine spätere Festsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist bleibt möglich.
Gilt die Kleinbetragsverordnung auch im Erhebungsverfahren?
Für das Erhebungsverfahren gelten eigenständige Kleinbetragsregelungen, die von der Kleinbetragsverordnung zu unterscheiden sind.
Quellen
Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 156 AO – Absehen von der Steuerfestsetzung." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__156.html Zugriff am 9. März 2026.
Bundesministerium der Finanzen. "Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 156 AO einschließlich Verweis auf die Kleinbetragsverordnung." https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Vierter-Teil/Dritter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/I/Paragraf-156/inhalt.html Zugriff am 9. März 2026.
Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "Kleinbetragsverordnung." https://www.gesetze-im-internet.de/kbv_2002/index.html Zugriff am 9. März 2026.
Bundesministerium der Finanzen. "Übergangsvorschrift zur Kleinbetragsverordnung im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung." https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Einfuehrungsgesetz-zur-Abgabenordnung/Artikel-97-Uebergangsvorschriften/Paragraf-9a/inhalt.html Zugriff am 9. März 2026.
Bundesministerium der Finanzen. "§ 180 AO – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen." https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Vierter-Teil/Dritter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/I/Paragraf-180/inhalt.html Zugriff am 9. März 2026.
Bundesministerium der Finanzen. "BMF-Schreiben vom 2. Januar 2025 zur Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-01-02-kleinbetragsregelung-erhebungsverfahren.pdf Zugriff am 9. März 2026.