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Was ist die Kilometerpauschale?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.
  • Berücksichtigt werden nur Arbeitstage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird.
  • Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt; ein höherer Betrag ist möglich, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird.
  • Bei Arbeitnehmern wirkt sich die Entfernungspauschale zusätzlich regelmäßig erst aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.

Kilometerpauschale Definition

Die Kilometerpauschale ist der pauschale Werbungskostenabzug für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Einkommensteuerrecht ist sie als Entfernungspauschale geregelt. Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, sind 2026 je vollem Entfernungskilometer 0,38 Euro anzusetzen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Wie wird die Kilometerpauschale berücksichtigt?

Die Entfernungspauschale greift nur für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist; je Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 5 EStG.

So wird die Entfernungspauschale in der Praxis ermittelt:

  1. Es werden nur die Tage gezählt, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.
  2. Maßgeblich sind nur volle Entfernungskilometer der Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Grundsätzlich zählt die kürzeste Straßenverbindung; eine längere Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG.
  3. Die Berechnung lautet: Entfernungskilometer × Arbeitstage × 0,38 Euro.
  4. Der Jahresbetrag ist grundsätzlich auf 4.500 Euro begrenzt. Ein höherer Betrag ist nur anzusetzen, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.
  5. Bei Arbeitnehmern entsteht eine zusätzliche steuerliche Wirkung regelmäßig erst, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu sonstigen beruflich veranlassten Fahrten. Für Fahrten, die keine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und keine Familienheimfahrten sind, gelten die Reisekostenregeln; dort können anstelle der tatsächlichen Kosten pauschale Kilometersätze angesetzt werden § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitsweg mit zusätzlicher steuerlicher Wirkung

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen 18 km zur ersten Tätigkeitsstätte.

Formel: 18 km × 220 Tage × 0,38 € = 1.504,80 €.Mehrwirkung gegenüber dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.504,80 € − 1.230,00 € = 274,80 €.

RechenschrittBetrag
Entfernungspauschale1.504,80 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230,00 €
zusätzlicher Werbungskostenabzug274,80 €

Ergebnis: Der Arbeitsweg erhöht die abziehbaren Werbungskosten um 274,80 € über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus.

Beispiel 2: Bus und Bahn sind teurer als die Entfernungspauschale

Eine Arbeitnehmerin nutzt an 180 Arbeitstagen Bus und Bahn. Die Entfernung beträgt 25 km, die Jahreskarte kostet 2.280,00 €.

Formel: 25 km × 180 Tage × 0,38 € = 1.710,00 €.Vergleich: 2.280,00 € − 1.710,00 € = 570,00 €.

RechenschrittBetrag
Entfernungspauschale1.710,00 €
tatsächliche ÖPNV-Kosten2.280,00 €
abziehbarer Betrag2.280,00 €

Ergebnis: Übersteigen die tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel den Jahresbetrag der Entfernungspauschale, ist insgesamt der höhere Jahresbetrag anzusetzen.

Beispiel 3: Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung

Ein Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung fährt in 42 Wochen jeweils einmal zu seinem eigenen Hausstand zurück. Die Entfernung beträgt 160 km.

Formel: 160 km × 42 Familienheimfahrten × 0,38 € = 2.553,60 €.

RechenschrittBetrag
Entfernungskilometer160 km
Familienheimfahrten42
Pauschale je km0,38 €
abziehbarer Betrag2.553,60 €

Ergebnis: Bei doppelter Haushaltsführung kann für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt wöchentlich die Entfernungspauschale angesetzt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Übersteigen die tatsächlichen Ticketkosten den im Kalenderjahr insgesamt abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale, können die höheren tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
  • Menschen mit Behinderungen: Statt der Entfernungspauschale können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder mindestens 50 beträgt und die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG.
  • Verkehrsgünstigere Strecke: Eine längere Strecke zählt nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG.
  • Mehrere Wohnungen: Wege von einer weiter entfernten Wohnung sind nur zu berücksichtigen, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG.
  • Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, muss aber dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, gelten die Regeln der Entfernungspauschale entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG.
  • Familienheimfahrten: Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung kann jeweils nur eine Familienheimfahrt wöchentlich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG.
  • Arbeitgeberleistungen: Steuerfreie Zuschüsse oder steuerfreie Nutzungen öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den abziehbaren Betrag; werden die Bezüge stattdessen mit 25 % pauschal versteuert, unterbleibt diese Minderung § 3 Nr. 15 Satz 3 und § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

Vorteile

  • einfacher Pauschalabzug: Die Berechnung erfolgt nach Arbeitstagen, vollen Entfernungskilometern und einem festen Kilometersatz.

  • früherer Entlastungseffekt: Seit 2026 gilt der Satz von 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer.

  • klarer Rechtsrahmen: Erste Tätigkeitsstätte, Streckenwahl, Höchstbetrag und Sonderfälle sind gesetzlich genau geregelt.

  • flexibler ÖPNV-Vergleich: Höhere tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können berücksichtigt werden.

Nachteile

  • begrenzter Ansatz: Maßgeblich ist grundsätzlich nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

  • spürbare Einstiegsschwelle: Bei Arbeitnehmern entsteht ein zusätzlicher Steuervorteil regelmäßig erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro.

  • gesetzlicher Höchstbetrag: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt; ein höherer Pauschalbetrag ist nur mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Kraftwagen möglich.

  • enge Tatbestandsbindung: Die Regel gilt nur für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte oder für gesetzlich gleichgestellte Sonderfälle wie Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder Familienheimfahrt.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Entfernungspauschale ist 2026 für viele Arbeitnehmer wichtiger geworden, weil der Satz von 0,38 Euro nun ab dem ersten Entfernungskilometer gilt. Maßgeblich bleiben aber nur Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, die einfache Strecke und die gesetzlichen Sonderregeln zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Behinderungen, Arbeitgeberleistungen und doppelter Haushaltsführung. Steuerlich spürbar wird die Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern regelmäßig erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, während bei geringen Einkünften zusätzlich die Mobilitätsprämie relevant werden kann.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Entfernungspauschale und pauschalen Kilometersätzen?

Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale mit 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer. Für andere beruflich veranlasste Fahrten können statt der tatsächlichen Kosten pauschale Kilometersätze angesetzt werden; diese Regeln beruhen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG und nicht auf der Entfernungspauschale.

Wann lohnt sich die Entfernungspauschale besonders?

Ein besonders spürbarer Effekt entsteht bei längeren Arbeitswegen, vielen Arbeitstagen oder zusätzlichen Werbungskosten, weil dann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro schneller überschritten wird. Bei geringen Einkünften kann außerdem die Mobilitätsprämie eine Rolle spielen.

Wie ermittle ich die maßgebliche Strecke?

Ausgangspunkt ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG.

Welche Tage zählen für die Berechnung?

Berücksichtigt werden nur die tatsächlichen Arbeitstage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Urlaubstage, Krankheitszeiten und Tage ohne Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte lösen keine Entfernungspauschale aus.

Wie wirken Jobticket und Arbeitgeberzuschüsse?

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, mindern den abziehbaren Betrag. Werden entsprechende Bezüge stattdessen mit 25 % pauschal versteuert, unterbleibt diese Minderung.

Wer darf statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen?

Menschen mit Behinderungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist außerdem der höhere tatsächliche Jahresaufwand maßgeblich, wenn er den Jahresbetrag der Entfernungspauschale übersteigt.

Was gilt bei doppelter Haushaltsführung?

Für Wege zwischen Beschäftigungsort und eigenem Hausstand kann bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt wöchentlich die Entfernungspauschale angesetzt werden § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG.

Wer erhält die Mobilitätsprämie?

Anspruch haben unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Maßgeblich sind nur Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer; bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit müssen diese zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der Bemessungsgrundlage, wird auf Antrag festgesetzt und nur ausgezahlt, wenn sie mindestens 10 Euro beträgt §§ 101 bis 105 EStG.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten, insbesondere zur ersten Tätigkeitsstätte, zur Höhe der Entfernungspauschale 2026, zur Streckenwahl, zu Familienheimfahrten und zu den Ausnahmen bei öffentlichen Verkehrsmitteln und Behinderungen; Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, insbesondere zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro; Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 15 und § 40 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zur Minderung der Entfernungspauschale bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen und zur fehlenden Minderung bei bestimmten pauschal versteuerten Bezügen; Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 101 bis 105 Mobilitätsprämie, insbesondere zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe von 14 %, zum Antrag und zur Mindestgrenze von 10 Euro; Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, insbesondere zur Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer und zur Fortgeltung der Mobilitätsprämie; Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Bürgerinnen und Bürger gezielt entlasten – steuerliche Maßnahmen 2026“, insbesondere zur gesetzlichen Änderung ab dem 1. Januar 2026; Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.