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Was ist die juristische Person?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister oder durch staatliche Verleihung; die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person.
  • Steuerlich erfasst das Körperschaftsteuergesetz bei Sitz oder Geschäftsleitung im Inland insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, sonstige juristische Personen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  • Die Körperschaftsteuer beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent.
  • Kapitalgesellschaften gelten gewerbesteuerlich stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
  • Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften sind steuerbefreit, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt sind; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb schließt die Befreiung insoweit aus.

Juristische Person Definition

Eine juristische Person ist eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung oder staatliche Verleihung, Stiftungen sind mitgliederlose juristische Personen (§§ 21, 22, 80 Abs. 1 BGB). Steuerlich ist entscheidend, ob die jeweilige Rechtsform von § 1 Abs. 1 KStG erfasst wird.

Wie wird die juristische Person berücksichtigt?

Zivilrechtlich kommt es immer auf die konkrete Rechtsform an. Ein nicht wirtschaftlicher Verein wird durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig, ein wirtschaftlicher Verein durch staatliche Verleihung. Die rechtsfähige Stiftung ist eine mit einem Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.

Steuerlich knüpft das Körperschaftsteuergesetz an die Rechtsform und an den Inlandsbezug an. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind bei Sitz oder Geschäftsleitung im Inland insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie bestimmte weitere Körperschaften und Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 KStG. Liegt diese unbeschränkte Steuerpflicht vor, erstreckt sie sich auf sämtliche Einkünfte.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt eine Besonderheit. Hier erfasst die Körperschaftsteuer nicht pauschal jeden hoheitlichen Bereich, sondern vor allem den Betrieb gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG. Für Kapitalgesellschaften kommt zusätzlich hinzu, dass ihre Tätigkeit gewerbesteuerlich stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.

Schließlich ist stets zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung eingreift. Dienen Körperschaften ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, sind sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist die Befreiung insoweit ausgeschlossen.

Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele zeigen vereinfacht nur die Körperschaftsteuer. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bleiben unberücksichtigt.

Beispiel 1: GmbH als Kapitalgesellschaft

Eine GmbH erzielt im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000,00 Euro.

Körperschaftsteuer: 100.000,00 € × 15 % = 15.000,00 €.

PositionRechnungBetrag
Zu versteuerndes Einkommengegeben100.000,00 €
Körperschaftsteuer15 % vom Einkommen15.000,00 €
Festzusetzende KörperschaftsteuerSumme15.000,00 €

Ergebnis: Die GmbH schuldet 15.000,00 € Körperschaftsteuer.

Beispiel 2: Gemeinnütziger eingetragener Verein

Ein eingetragener Verein erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für den begünstigten Bereich fällt deshalb keine Körperschaftsteuer an.

PositionRechnungBetrag
Begünstigter Bereichsteuerbefreit40.000,00 €
KörperschaftsteuerSteuerbefreiung0,00 €

Ergebnis: Für den begünstigten Bereich des Vereins fällt keine Körperschaftsteuer an.

Beispiel 3: Juristische Person des öffentlichen Rechts mit Betrieb gewerblicher Art

Eine Stadt betreibt Verkehrsbetriebe. Erzielt dieser Betrieb gewerblicher Art ein Einkommen von 200.000,00 Euro, ist der Betrieb körperschaftsteuerpflichtig.

Körperschaftsteuer: 200.000,00 € × 15 % = 30.000,00 €.

PositionRechnungBetrag
Einkommen des Betriebs gewerblicher Artgegeben200.000,00 €
Körperschaftsteuer15 % vom Einkommen30.000,00 €
Festzusetzende KörperschaftsteuerSumme30.000,00 €

Ergebnis: Der Betrieb gewerblicher Art schuldet 30.000,00 € Körperschaftsteuer.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Rechtsfähige Personengesellschaft: Das BGB unterscheidet rechtsfähige Personengesellschaften ausdrücklich von juristischen Personen. Eine Personengesellschaft wird daher nicht allein deshalb zur juristischen Person, weil sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann (§ 14 Abs. 2, § 705 Abs. 2 BGB).
  • Juristische Person des öffentlichen Rechts: Bei Bund, Ländern, Gemeinden oder Religionsgesellschaften knüpft die Körperschaftsteuer grundsätzlich an den Betrieb gewerblicher Art an, soweit ein solcher vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 2 KStG).
  • Gewerbesteuer kraft Rechtsform: Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).
  • Steuerbefreiung mit Grenze: Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind steuerbefreit; unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist die Befreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 1 und 2 KStG).

Vorteile

  • eigene Rechtsform: Die Organisation tritt in ihrer jeweiligen Rechtsform selbst im Rechtsverkehr auf.
  • klare Steuerzuordnung: Das Einkommen steuerpflichtiger Körperschaften wird körperschaftsteuerlich der Körperschaft zugeordnet.
  • mögliche Steuerbefreiung: Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften können von der Körperschaftsteuer befreit sein.
  • feste Gewerbeeinordnung: Für Kapitalgesellschaften ist die gewerbesteuerliche Behandlung kraft Rechtsform eindeutig geregelt.

Nachteile

  • formale Entstehung: Rechtsfähigkeit entsteht je nach Rechtsform erst durch Eintragung, staatliche Verleihung oder Anerkennung.
  • eigene Steuerbelastung: Steuerpflichtige Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer; für Veranlagungszeiträume bis 2027 beträgt der Satz 15 Prozent.
  • zusätzliche Gewerbesteuer: Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
  • enge Befreiungsgrenzen: Eine Steuerbefreiung entfällt insoweit, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die juristische Person ist im deutschen Recht ein zentraler Anknüpfungspunkt für Zivil- und Steuerrecht. Entscheidend ist immer die konkrete Rechtsform: Verein, Stiftung, Kapitalgesellschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Für steuerpflichtige Körperschaften gilt bis einschließlich 2027 ein Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent; hinzu kommen je nach Rechtsform Gewerbesteuer oder Steuerbefreiungen. Wer die richtige Einordnung vornimmt, vermeidet Fehler bei Gründung, Besteuerung und Gemeinnützigkeit.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet eine juristische Person von einer natürlichen Person?

Natürliche Personen sind Menschen. Juristische Personen sind rechtlich verselbständigte Organisationen, deren Rechtsfähigkeit sich aus der jeweiligen Rechtsform ergibt.

Welche Rechtsformen sind typische juristische Personen?

Typische Beispiele sind die GmbH und die AG als Kapitalgesellschaften, der eingetragene Verein, der wirtschaftliche Verein, die rechtsfähige Stiftung sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder oder Gemeinden.

Sind Personengesellschaften juristische Personen?

Rechtsfähige Personengesellschaften können selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, das BGB behandelt sie aber als eigene Kategorie und nicht als juristische Personen.

Wann zahlt eine juristische Person Körperschaftsteuer?

Körperschaftsteuer fällt an, wenn die konkrete Rechtsform von § 1 KStG erfasst ist und Sitz oder Geschäftsleitung im Inland liegen, soweit keine Steuerbefreiung eingreift.

Können gemeinnützige juristische Personen steuerfrei sein?

Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit; bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt die Befreiung nur eingeschränkt.

Was gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts?

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist vor allem zu prüfen, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. In diesem Bereich kann Körperschaftsteuer anfallen.

Warum ist die richtige Einordnung so wichtig?

Von der Einordnung hängt ab, ob Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder eine Steuerbefreiung greifen und welche Rechtsfolgen für Verein, Stiftung, GmbH oder öffentliche Körperschaft gelten.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere Titel 2 „Juristische Personen“ sowie §§ 14, 21, 22, 80 und 705, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Körperschaftsteuer-Hinweise 2022 zu § 1 KStG, zur unbeschränkten Steuerpflicht und zu den erfassten Rechtsformen, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Körperschaftsteuergesetz, § 4 KStG, sowie Körperschaftsteuer-Hinweise zu Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Körperschaftsteuergesetz, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, und Körperschaftsteuer-Hinweise 2022 zu § 5 KStG, zur Steuerbefreiung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Körperschaften, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Körperschaftsteuergesetz, § 23 KStG, zum Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, sowie GewStH 2024 zu § 2 GewStG, zur Gewerbesteuer kraft Rechtsform bei Kapitalgesellschaften, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Glossar „Körperschaftsteuer“, sowie Anwendung A 3.2 zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.