Alles auf einen Blick
- Steuerlich kommt es bei einer Haushaltshilfe auf die Einordnung als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder als haushaltsnahe Dienstleistung an.
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, § 35a Abs. 1 EStG.
- Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
- Für beauftragte Dienstleistungen sind nur Arbeitskosten begünstigt; nach der Verwaltungsauffassung gehören hierzu auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten, Materialkosten grundsätzlich nicht, § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG.
- Bei einer beauftragten Haushaltshilfe nach § 35a Abs. 2 EStG sind Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.
Haushaltshilfe Definition
Unter dem Stichwort Haushaltshilfe werden im Steuerrecht regelmäßig ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nach § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 EStG oder eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst.
Wie wird die Haushaltshilfe berücksichtigt?
Die Steuerermäßigung für eine Haushaltshilfe mindert unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer. Sie mindert also nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG.
Haushaltshilfe als Minijob im Privathaushalt
Liegt eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV vor, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, § 35a Abs. 1 EStG. Maßgeblich sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für dieses Beschäftigungsverhältnis.
Haushaltshilfe als anderes Beschäftigungsverhältnis oder als Dienstleistung
Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie bei der Beauftragung einer Dienstleistungsagentur oder eines selbstständigen Dienstleisters ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Typische begünstigte Tätigkeiten einer Haushaltshilfe sind nach der Verwaltungsauffassung insbesondere die Reinigung des Haushalts und die Zubereitung von Mahlzeiten. Kleine Botengänge oder die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder zum Arztbesuch sind nur begünstigt, soweit sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören.
Wichtige Abgrenzung
Die Tätigkeit muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt oder erbracht werden, § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG. Beschäftigungen oder Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts stattfinden, sind nicht begünstigt.
Bei beauftragten Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur Arbeitskosten begünstigt, § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG. Nach der Verwaltungsauffassung gehören dazu auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten; Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren bleiben grundsätzlich außer Ansatz.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Minijob-Haushaltshilfe im Privathaushalt
Die Haushaltshilfe ist geringfügig im Privathaushalt beschäftigt. Die gesamten jährlichen Aufwendungen betragen 250,00 € × 12 = 3.000,00 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Begünstigte Aufwendungen: 250,00 € × 12 | 3.000,00 € |
| Steuerermäßigung: 3.000,00 € × 20 % | 600,00 € |
| Abziehbarer Betrag nach § 35a Abs. 1 EStG | 510,00 € |
Ergebnis: Bei dieser Minijob-Haushaltshilfe beträgt die Steuerermäßigung 510,00 €.
Beispiel 2: Beauftragte Reinigungskraft über eine Agentur
Eine Dienstleistungsagentur stellt im Jahr ausschließlich Arbeitskosten von 500,00 € monatlich in Rechnung. Die Rechnung wird unbar bezahlt.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Begünstigte Arbeitskosten: 500,00 € × 12 | 6.000,00 € |
| Steuerermäßigung: 6.000,00 € × 20 % | 1.200,00 € |
| Abziehbarer Betrag nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG | 1.200,00 € |
Ergebnis: Bei der beauftragten Haushaltshilfe mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 1.200,00 €.
Beispiel 3: Sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe
Die Haushaltshilfe ist nicht geringfügig, sondern regulär angestellt. Die gesamten jährlichen Aufwendungen betragen 2.000,00 € × 12 = 24.000,00 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Begünstigte Aufwendungen: 2.000,00 € × 12 | 24.000,00 € |
| Steuerermäßigung: 24.000,00 € × 20 % | 4.800,00 € |
| Abziehbarer Betrag nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG | 4.000,00 € |
Ergebnis: Trotz höherer Aufwendungen bleibt die Steuerermäßigung auf 4.000,00 € begrenzt.
Ausnahmen und Besonderheiten
- enge Haushaltsgrenze: Beschäftigungen oder Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, sind nicht begünstigt. Kleine Botengänge oder Arztbegleitungen sind nur begünstigt, soweit sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören.
- europäische Haushaltsgrenze: Der Haushalt muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, § 35a Abs. 4 EStG.
- strenge Nachweisregeln: Bei beauftragten Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG braucht der Steuerpflichtige eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.
- begrenzte Kostenbasis: Bei Dienstleistungen sind nur Arbeitskosten begünstigt; nach der Verwaltungsauffassung zählen Maschinen- und Fahrtkosten mit, Materialkosten grundsätzlich nicht.
- vorrangige Sonderregelung: Fallen Aufwendungen dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, kommt § 35a EStG nicht in Betracht, § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG.
- haushaltsbezogene Höchstbeträge: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG je Haushalt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, § 35a Abs. 5 Satz 4 EStG.
- offene Mieterlösung: Auch Mieter können begünstigte Aufwendungen geltend machen, wenn ihr Anteil aus der Nebenkostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung hervorgeht.
- besondere Minijob-Regel: Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Haushaltsscheckverfahren ist die Zahlung des Arbeitslohns nach der Verwaltungsauffassung mit sämtlichen Zahlungsmitteln möglich.
- gekürzte Eigenbelastung: Werden Kosten für eine Haushaltshilfe von einer Versicherung oder Kasse erstattet, ist nach der Verwaltungsauffassung nur die selbst getragene Belastung begünstigt.
Vorteile
direkte Steuerermäßigung: Die Entlastung wirkt unmittelbar auf die tarifliche Einkommensteuer.
flexible Beschäftigungsformen: Sowohl Minijobs als auch andere Beschäftigungsverhältnisse und beauftragte Dienstleistungen können begünstigt sein.
alltagsnahe Unterstützung: Typische Hilfen wie Reinigen, Kochen und vergleichbare Nebenpflichten der Haushaltshilfe können steuerlich relevant sein.
nutzbare Mieterlösung: Auch Mieter können begünstigte Kosten über die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung geltend machen.
Nachteile
enge Höchstbeträge: Die Steuerermäßigung ist auf 510 Euro oder 4.000 Euro begrenzt.
strenge Nachweispflichten: Bei Dienstleistungen sind Rechnung, Kontozahlung und eine saubere Aufteilung der Arbeitskosten erforderlich.
enge Haushaltsgrenze: Rein außerhalb des Haushalts ausgeübte Tätigkeiten fallen nicht unter § 35a EStG.
doppelte Ausschlüsse: Dieselben Aufwendungen dürfen nicht zugleich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Fazit
Die Haushaltshilfe ist im Steuerrecht kein eigener Höchstbetrag, sondern wird je nach Vertragsform unter § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 EStG eingeordnet. Wer die richtige Einordnung wählt, die Aufwendungen sauber nachweist und bei Dienstleistungen Rechnung sowie Überweisung vorlegen kann, erhält 2026 eine direkte Steuerermäßigung von 20 Prozent. Besonders attraktiv ist das bei legalen Beschäftigungen im Privathaushalt. Grenzen bestehen bei den Höchstbeträgen, bei Tätigkeiten außerhalb des Haushalts und überall dort, wo dieselben Kosten steuerlich bereits anderweitig berücksichtigt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen einer angestellten und einer beauftragten Haushaltshilfe?
Bei einer unmittelbar angestellten Haushaltshilfe liegt ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis vor. Handelt es sich um einen Minijob im Sinne des § 8a SGB IV, gilt § 35a Abs. 1 EStG mit einem Höchstbetrag von 510 Euro; bei anderen Beschäftigungsverhältnissen oder bei einer Agentur greift regelmäßig § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG mit bis zu 4.000 Euro.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung für eine Haushaltshilfe?
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt sind höchstens 510 Euro möglich, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder bei haushaltsnahen Dienstleistungen höchstens 4.000 Euro, § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG.
Welche Tätigkeiten zählen typischerweise zu einer begünstigten Haushaltshilfe?
Typische Beispiele sind die Reinigung des Haushalts und die Zubereitung von Mahlzeiten. Kleine Botengänge oder Begleitungen zu Einkäufen oder zum Arzt sind nur begünstigt, soweit sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören.
Welche Kosten zählen bei einer beauftragten Haushaltshilfe?
Bei einer beauftragten Haushaltshilfe sind nur Arbeitskosten begünstigt, § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG. Nach der Verwaltungsauffassung zählen auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten mit; Materialkosten grundsätzlich nicht. Der Arbeitskostenanteil muss sich aus der Rechnung ergeben, eine eigene Schätzung genügt nicht.
Warum reicht Barzahlung oft nicht aus?
Bei Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG verlangt das Gesetz eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Haushaltsscheckverfahren gilt nach der Verwaltungsauffassung eine Besonderheit, weil die Zahlung des Arbeitslohns dort mit sämtlichen Zahlungsmitteln unschädlich sein kann.
Wie können Mieter Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend machen?
Mieter können begünstigte Kosten nutzen, wenn in den Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Leistungen enthalten sind und der individuelle Anteil aus der Jahresabrechnung oder aus einer Bescheinigung hervorgeht. Eigene Verträge mit dem Leistungserbringer sind dafür nicht zwingend erforderlich.
Wann ist eine Haushaltshilfe nicht nach § 35a EStG begünstigt?
Nicht begünstigt sind insbesondere Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Haushalts erbracht werden, Aufwendungen ohne die erforderlichen Nachweise bei Dienstleistungen, Kosten, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, sowie Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 35a EStG in der am 10. März 2026 abrufbaren Fassung; maßgeblich für Höchstbeträge, EU-/EWR-Haushalt, Ausschluss der Doppelberücksichtigung sowie Rechnung und Kontozahlung. Abruf am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Sozialgesetzbuch IV, § 8a SGB IV; maßgeblich für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt. Abruf am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- BMF, Lohnsteuer-Hinweise 2025 zu § 35a EStG; Hinweis auf das Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 in der Fassung vom 1. September 2021. Abruf am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- BMF, EStH 2021, Anhang 27b II; maßgeblich für die Definition haushaltsnaher Dienstleistungen, den Haushaltsbezug, Mieterfälle, Kinderbetreuung, Arbeitskosten und die Zahlungsregel im Haushaltsscheckverfahren. Abruf am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- BMF, Anlage 1 zu Anhang 27b II; beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeiten wie Reinigung des Haushalts, Zubereitung von Mahlzeiten und Nebenpflichten der Haushaltshilfe. Abruf am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. April 2023, VI R 24/20; maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung bei Mietern ohne eigenen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Abruf am 10. März 2026. Bundesfinanzhof