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Was ist der Hafenarbeiter?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Arbeitslohn eines Hafenarbeiters gehört regelmäßig zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • Für die Reisekosten ist entscheidend, ob eine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG vorliegt.
  • Hat der Hafenarbeiter keine erste Tätigkeitsstätte, muss aber dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, gilt für die Zugangsfahrten die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG.
  • Im Jahr 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer.
  • Verpflegungspauschalen von 14 Euro und 28 Euro können bei Auswärtstätigkeiten weiterhin berücksichtigt werden; bei derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug auf die ersten drei Monate beschränkt.

Hafenarbeiter Definition

Ein Hafenarbeiter erzielt steuerlich regelmäßig Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für Fahrten, Einsatzorte und Verpflegung ist zu prüfen, ob eine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG vorliegt.

Wie wird der Hafenarbeiter berücksichtigt

Zunächst wird der Arbeitslohn wie bei anderen Arbeitnehmern nach den allgemeinen Regeln des Lohnsteuerrechts behandelt. In Seehäfen kann nach § 1 GHfBetrG außerdem ein besonderer Arbeitgeber für Hafenarbeiter, der Gesamthafenbetrieb, geschaffen werden.

Für die Fahrtkosten läuft die Prüfung in drei Schritten:

  1. Liegt eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung vor, ist dies die erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG. Dann sind die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abziehbar.
  2. Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, muss der Hafenarbeiter aber dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, gilt die Entfernungspauschale ebenfalls für die Fahrten zum Ort oder zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet. Für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets bleiben tatsächliche Aufwendungen oder der pauschale Kilometersatz je gefahrenem Kilometer möglich.
  3. Liegt weder eine erste Tätigkeitsstätte noch derselbe Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet vor, sind die beruflich veranlassten Fahrten wie Auswärtstätigkeiten zu behandeln. Dann kommt ein Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen oder des pauschalen Kilometersatzes für die tatsächlich gefahrenen Kilometer in Betracht.

Wichtig ist, dass die Regelung für den nächstgelegenen Zugang keine erste Tätigkeitsstätte fingiert. Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten können deshalb weiterhin nach den Regeln der Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Dauerhaftes Containerterminal als erste Tätigkeitsstätte

Hafenarbeiter A ist im Jahr 2026 dauerhaft einem Containerterminal zugeordnet. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Terminal beträgt 18 Kilometer. A fährt an 180 Arbeitstagen mit dem eigenen Kraftwagen.

Formel: Arbeitstage × Entfernungskilometer × 0,38 Euro.

SchrittRechnungBetrag
Entfernungspauschale180 Tage × 18 km × 0,38 €1.231,20 €
Gesamt1.231,20 €

Ergebnis: 1.231,20 Euro Werbungskosten.

Da eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, bleibt es bei der Entfernungspauschale.

Beispiel 2: Weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Hafen

Hafenarbeiter B hat keine erste Tätigkeitsstätte. Er muss aber typischerweise arbeitstäglich denselben abgegrenzten Hafenbereich als festgelegte Fläche aufsuchen. Der nächstgelegene Zugang liegt 12 Kilometer von der Wohnung entfernt. Innerhalb des Hafenbereichs fährt B an 140 Arbeitstagen täglich zusätzlich insgesamt 8 tatsächlich gefahrene Kilometer mit dem eigenen Kraftwagen.

Formeln:Zugang zum Hafengebiet: Arbeitstage × Entfernungskilometer × 0,38 Euro.Fahrten im Hafengebiet: Arbeitstage × gefahrene Kilometer × 0,30 Euro.

SchrittRechnungBetrag
Zugang zum Hafengebiet140 Tage × 12 km × 0,38 €638,40 €
Fahrten im Hafengebiet140 Tage × 8 km × 0,30 €336,00 €
Gesamt974,40 €

Ergebnis: 974,40 Euro Werbungskosten.

Für den Zugang gilt die Entfernungspauschale; für die Fahrten innerhalb des Hafenbereichs können tatsächliche Aufwendungen oder aus Vereinfachungsgründen der pauschale Kilometersatz angesetzt werden.

Beispiel 3: Wechselnde ortsfeste Einsatzstellen bei verschiedenen Hafenbetrieben

Hafenarbeiter C wird ohne erste Tätigkeitsstätte täglich zu unterschiedlichen ortsfesten Anlagen verschiedener Hafenbetriebe geschickt. Die jeweils gefahrene Strecke Wohnung – Einsatzstelle – Wohnung beträgt 56 Kilometer. C arbeitet an 160 Tagen mit dem eigenen Kraftwagen.

Formel: Arbeitstage × gefahrene Kilometer × 0,30 Euro.

SchrittRechnungBetrag
Pauschaler Kilometersatz160 Tage × 56 km × 0,30 €2.688,00 €
Gesamt2.688,00 €

Ergebnis: 2.688,00 Euro Werbungskosten.

Allein der Umstand, dass die Einsatzstellen im Hafengebiet liegen, macht die Tätigkeit noch nicht zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

Ausnahmen und Besonderheiten

Nicht jeder Hafen ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Die Finanzverwaltung nennt Hafenarbeiter zwar als Regelbeispiel für ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Der Bundesfinanzhof verlangt aber zusätzlich, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen ausgeübt wird. Wer in wechselnden Terminals, Hallen oder Kundenbetrieben arbeitet, fällt deshalb nicht automatisch unter die Regelung für den nächstgelegenen Zugang.

Verpflegungspauschalen bleiben möglich

Die Anwendung der Entfernungspauschale auf den Weg zum Hafen oder zum Hafenzugang fingiert keine erste Tätigkeitsstätte. Deshalb können bei Auswärtstätigkeiten weiterhin 14 Euro für den An- oder Abreisetag und 28 Euro für einen vollen Abwesenheitstag berücksichtigt werden. Bei derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug auf die ersten drei Monate beschränkt.

Besonderheiten im Gesamthafenbetrieb

Nach § 1 GHfBetrG kann ein Gesamthafenbetrieb als besonderer Arbeitgeber für Hafenarbeiter geschaffen werden. Lohnsteuerrechtlich hat der Bundesfinanzhof für den Fall eines Gesamthafenarbeiters entschieden, dass dennoch der Hafeneinzelbetrieb Arbeitgeber sein kann, wenn durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme dort ein befristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

Arbeitgeberbezogene Steuerbefreiungen

Auf Ebene des Betriebs können Gesamthafenbetriebe unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 26 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sein. Diese Befreiungen ändern die Besteuerung des Arbeitslohns eines Hafenarbeiters nicht unmittelbar.

Vorteile

  • klare Prüfungsreihenfolge: Die steuerliche Einordnung folgt einer festen Reihenfolge aus erster Tätigkeitsstätte, weiträumigem Tätigkeitsgebiet und Auswärtstätigkeit.
  • möglicher Vollkostenabzug: Fehlt sowohl die erste Tätigkeitsstätte als auch dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet, können Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG mit tatsächlichen Aufwendungen oder mit dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden.
  • zusätzliche Verpflegungspauschalen: Trotz der Regelung für den nächstgelegenen Zugang bleiben Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten möglich.
  • klare Arbeitgeberrollen: Die BFH-Rechtsprechung erleichtert in Sonderfällen des Gesamthafenbetriebs die Zuordnung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers.

Nachteile

  • enge Einzelfallprüfung: Schon kleine Unterschiede bei Zuordnung, Einsatzort und täglichem Ablauf verändern den steuerlichen Ansatz.
  • begrenzte Zugangspauschale: Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte oder zum nächstgelegenen Hafenzugang zählt nur die einfache Entfernung, nicht die tatsächlich gefahrene Gesamtstrecke.
  • befristete Verpflegungspauschalen: An derselben Tätigkeitsstätte endet der Abzug von Verpflegungspauschalen nach drei Monaten.
  • komplexe Arbeitgeberfrage: Im Gesamthafenbetrieb können zivilrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber auseinanderfallen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Beim Hafenarbeiter entscheidet nicht der Berufsname, sondern die konkrete Einsatzorganisation über die steuerliche Behandlung. Maßgeblich ist, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ob täglich dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgesucht werden muss oder ob wechselnde ortsfeste Einsatzstellen vorliegen. Davon hängt ab, ob nur die Entfernungspauschale oder die vollen Fahrtkosten angesetzt werden können. Zusätzlich bleiben Verpflegungspauschalen, Besonderheiten des Gesamthafenbetriebs und bei Auslandsfällen die DBA-Abgrenzung relevant. Wer im Hafen in wechselnden Strukturen arbeitet, sollte Einsatzorte und Fahrten sauber dokumentieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann hat der Hafenarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, greifen die quantitativen Kriterien des § 9 Abs. 4 EStG.

Wann liegt bei einem Hafenarbeiter ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausgeübt werden soll. Die Tätigkeit in mehreren Terminals oder Hallen genügt dafür nicht automatisch.

Welche Fahrtkosten kann der Hafenarbeiter im Jahr 2026 abziehen

Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte oder zum nächstgelegenen Zugang eines echten weiträumigen Tätigkeitsgebiets gilt im Jahr 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer. Für Fahrten innerhalb des Gebiets und für sonstige Auswärtstätigkeiten ohne erste Tätigkeitsstätte kommen die tatsächlichen Aufwendungen oder der pauschale Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer in Betracht.

Können Hafenarbeiter Verpflegungspauschalen geltend machen

Verpflegungspauschalen kommen bei Auswärtstätigkeiten in Betracht. Im Inland betragen sie 14 Euro für den An- oder Abreisetag und 28 Euro für einen vollen Abwesenheitstag. Bei derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit beschränkt.

Wer ist im Gesamthafenbetrieb lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber

Im Einzelfall kann lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber nicht der Gesamthafenbetrieb, sondern der jeweilige Hafeneinzelbetrieb sein. Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung dann, wenn durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme beim Hafeneinzelbetrieb ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

Gilt der Hafenarbeiter in DBA-Fällen als Bordpersonal

Nach der Lohnsteuer-Hinweis-Sammlung 2026 fällt Personal einer Betreibergesellschaft von Fahrzeugen im Wasser- oder Luftverkehr, das nach den Gesamtverhältnissen nicht als reguläres Bordpersonal anzusehen ist, wie zum Beispiel Hafenarbeiter oder Lotsen, nicht unter die Sonderregel des Art. 15 Abs. 3 OECD-MA. Dann sind die allgemeinen DBA-Regeln zu prüfen.

Gibt es bei Gesamthafenbetrieben weitere Steuerbefreiungen

Auf Ebene des Betriebs können Gesamthafenbetriebe unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sein. Diese Begünstigungen betreffen jedoch den Betrieb und nicht unmittelbar den Arbeitslohn des einzelnen Hafenarbeiters.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 4a, Abs. 4 und Abs. 4a, Zugriff am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, Zugriff am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern“ (BMF vom 25.11.2020; abgerufen über die Lohnsteuer-Hinweise), Zugriff am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2023 – VI R 4/21, Zugriff am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2019 – VI R 36/16, Zugriff am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesreisekostengesetz (BRKG), § 5 Abs. 2, Zugriff am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (GHfBetrG), § 1, Zugriff am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 5 Abs. 1 Nr. 19, Zugriff am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 3 Nr. 26, Zugriff am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 12 II. Doppelbesteuerungsabkommen, Rn. zu Hafenarbeitern als nicht regulärem Bordpersonal, Zugriff am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.