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Was ist die Haftung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 06. Februar 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Haftung bedeutet das Einstehenmüssen für fremde Steuerschulden gemäß §§ 69-77 AO
  • Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide beträgt regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre gemäß § 191 Abs. 3 AO i. V. m. § 169 Abs. 2 AO
  • Arbeitgeber haften für nicht einbehaltene Lohnsteuer gemäß § 42d EStG als Gesamtschuldner mit dem Arbeitnehmer
  • Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist grundsätzlich subsidiär gemäß § 219 AO, es sei denn, es liegt Steuerhinterziehung vor oder der Haftende war zur Steuereinbehaltung verpflichtet
  • Der Haftungsbescheid erfordert eine Ermessensentscheidung hinsichtlich Entschließungs- und Auswahlermessen

Haftung Definition

Die steuerliche Haftung bezeichnet das Einstehenmüssen einer Person für die Steuerschuld eines anderen gemäß §§ 69-77 AO. Der Haftungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO, der durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht wird.

Wie wird die Haftung begründet?

Voraussetzungen der Haftung

Die Haftung entsteht mit der Verwirklichung des gesetzlichen Haftungstatbestands. Der Haftungsbescheid wirkt lediglich deklaratorisch, nicht konstitutiv. Die Finanzbehörde macht den bereits entstandenen Haftungsanspruch durch den Bescheid geltend.

Die wichtigsten Haftungstatbestände der Abgabenordnung

HaftungstatbestandRechtsgrundlageHaftende PersonVoraussetzungen
Vertreterhaftung§ 69 AOGesetzliche Vertreter, Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO)Vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
Haftung des Vertretenen§ 70 AOVertretene PersonSteuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung durch Vertreter
Haftung des Steuerhinterziehers§ 71 AOTäter oder TeilnehmerSteuerhinterziehung oder Steuerhehlerei
Haftung bei Kontenwahrheit§ 72 AOKontoinhaberVorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen § 154 Abs. 3 AO
Haftung bei Organschaft§ 73 AOOrgangesellschaftSteuerlich relevante Organschaft
Haftung des Eigentümers§ 74 AOEigentümer von UnternehmensgegenständenWesentliche Beteiligung (mehr als 25 %)
Haftung des Betriebsübernehmers§ 75 AOErwerber eines UnternehmensÜbereignung im Ganzen

Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO

Die praktisch bedeutsamste Haftungsnorm ist § 69 AO. Diese Vorschrift regelt die persönliche Haftung der in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen für Steuerschulden.

Haftende Personen gemäß §§ 34, 35 AO:

  • Gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen
  • Geschäftsführer von Personengesellschaften
  • Vermögensverwalter
  • Verfügungsberechtigte, soweit sie die Pflichten rechtlich und tatsächlich erfüllen können

Tatbestandsvoraussetzungen:

  1. Stellung als Vertreter oder Verfügungsberechtigter gemäß §§ 34, 35 AO
  2. Pflichtverletzung (steuerliche Erklärungspflichten, Zahlungspflichten)
  3. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
  4. Kausaler Schaden (Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt)

Umfang der Haftung:

Die Haftung umfasst gemäß § 69 Satz 2 AO auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Diese betragen gemäß § 240 Abs. 1 AO 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

Die Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG

Der Arbeitgeber haftet gemäß § 42d Abs. 1 EStG für:

  1. Die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat
  2. Die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat
  3. Die Einkommensteuer, die durch unrichtige Angaben im Lohnsteuerverfahren verkürzt wurde
  4. Die Lohnsteuer, die ein Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG zu übernehmen hat

Gesamtschuldnerschaft:

Gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner, soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.

Bagatellgrenze:

Gemäß § 42d Abs. 5 EStG ist von der Geltendmachung abzusehen, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung:

§ 42d Abs. 6 EStG regelt eine besondere Haftung des Entleihers. Dieser haftet neben dem Verleiher für die Lohnsteuer, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die pauschale Haftung beträgt 15 % des vereinbarten Entgelts.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsunfähigkeit

Die A-GmbH schuldet Umsatzsteuer für das III. Quartal 2024 in Höhe von 50.000 Euro (Fälligkeit: 10.11.2024). Geschäftsführer G überweist stattdessen Lieferantenverbindlichkeiten. Die GmbH wird am 01.03.2025 insolvent.

PositionBetrag
Umsatzsteuerschuld III/202450.000 €
Säumniszuschläge (4 Monate × 1 %)+ 2.000 €
Haftungssumme gemäß § 69 AO52.000 €

Ergebnis: G haftet persönlich für 52.000 Euro, da er durch Zahlung an andere Gläubiger bei gleichzeitiger Nichtabführung der Umsatzsteuer seine steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt hat.

Beispiel 2: Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

Arbeitgeber AG hat für Arbeitnehmer AN die Lohnsteuer nach Steuerklasse I statt nach Steuerklasse VI einbehalten, obwohl keine ELStAM vorlagen.

PositionBetrag
Einbehaltene Lohnsteuer (Steuerklasse I)3.200 €
Korrekte Lohnsteuer (Steuerklasse VI)5.800 €
Differenz (Haftungsbetrag)2.600 €

Ergebnis: AG und AN sind Gesamtschuldner für 2.600 Euro gemäß § 42d Abs. 3 EStG. Das Finanzamt kann nach Ermessen gegen beide vorgehen.

Beispiel 3: Betriebsübernehmerhaftung

Unternehmer U erwirbt am 01.07.2025 den Einzelhandelsbetrieb des V im Ganzen. V schuldet noch Umsatzsteuer für 2024 in Höhe von 30.000 Euro.

PositionBetrag
Umsatzsteuerschuld V für 202430.000 €
Bestand der übernommenen Vermögensgegenstände80.000 €
Maximale Haftung des U gemäß § 75 Abs. 1 AO30.000 €

Ergebnis: U haftet gemäß § 75 AO für die rückständige Umsatzsteuer, jedoch beschränkt auf den Bestand der übernommenen Vermögensgegenstände. Da der Bestand (80.000 Euro) die Steuerschuld (30.000 Euro) übersteigt, greift die volle Haftung. Der Haftungsschuldner haftet mit dem übernommenen Vermögen, nicht bloß in Höhe eines Geldbetrags.

Der Haftungsbescheid nach § 191 AO

Form und Inhalt

Der Haftungsbescheid ist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Er muss enthalten:

  • Bezeichnung des Haftungsschuldners
  • Haftungssumme
  • Rechtsgrundlage der Haftung
  • Begründung der Ermessensentscheidung

Ermessensentscheidung

Der Erlass eines Haftungsbescheids steht im Ermessen der Finanzbehörde. Zu unterscheiden sind:

Entschließungsermessen: Die Behörde entscheidet, ob sie überhaupt einen Haftungsbescheid erlässt.

Auswahlermessen: Bei mehreren Haftungsschuldnern wählt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Verantwortungsbeiträge der einzelnen Haftungsschuldner
  • Einziehungsaussichten
  • Verhältnismäßigkeit

Festsetzungsfristen

Gemäß § 191 Abs. 3 AO i. V. m. § 169 Abs. 2 AO gelten folgende Festsetzungsfristen:

FallkonstellationFestsetzungsfrist
Regelfall4 Jahre
Leichtfertige Steuerverkürzung5 Jahre
Steuerhinterziehung10 Jahre

Die Frist beginnt gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungstatbestand verwirklicht wurde.

Subsidiaritätsprinzip nach § 219 AO

Grundsatz der Subsidiarität

Gemäß § 219 Satz 1 AO darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit:

  • die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist, oder
  • anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde

Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip

Gemäß § 219 Satz 2 AO gilt diese Einschränkung nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner:

  1. Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat (§§ 70, 71 AO)
  2. Gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen (insbesondere § 42d EStG)
  3. Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten hatte

Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO

Definition

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften, Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung.

Wirkung der Erfüllung

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Aufrechnung und Sicherheitsleistung wirken in gleicher Weise. Andere Tatsachen wirken gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

Ausnahmen und Besonderheiten

Haftungsausschluss bei Betriebsübernahme

Gemäß § 75 Abs. 2 AO gilt die Betriebsübernehmerhaftung nicht für:

  • Erwerbe aus einer Insolvenzmasse
  • Erwerbe im Vollstreckungsverfahren

Exkulpation des Vertretenen

Gemäß § 70 Abs. 2 AO haftet der Vertretene nicht, wenn:

  • es sich um Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen handelt und der Vertretene keinen Vermögensvorteil erlangt hat, oder
  • der Vertretene den Vertreter sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat

Anhörung bei Freiberuflern

Gemäß § 191 Abs. 2 AO muss die Finanzbehörde vor Erlass eines Haftungsbescheids gegen Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die zuständige Berufskammer anhören, soweit die Handlung im Rahmen der Berufsausübung erfolgte.

Zinsen bei Steuerhinterziehung

Wer eine Steuerhinterziehung begeht, haftet gemäß § 71 AO auch für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese betragen gemäß § 238 Abs. 1 AO 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr).

Vorteile

  • klare Verantwortungszuweisung: Die gesetzlichen Haftungstatbestände schaffen Rechtssicherheit über die Pflichten von Vertretern und Verantwortlichen.
  • steuerliche Sicherungsfunktion: Die Haftung sichert das Steueraufkommen auch bei Zahlungsunfähigkeit des eigentlichen Steuerschuldners.
  • subsidiäre Inanspruchnahme: Der Grundsatz der Subsidiarität schützt Haftende vor voreiliger Inanspruchnahme.
  • rechtsstaatliche Verfahrensgarantien: Das Erfordernis eines Haftungsbescheids mit Ermessensbegründung gewährleistet gerichtliche Überprüfbarkeit.

Nachteile

  • persönliches Vermögensrisiko: Geschäftsführer und Vertreter können mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.
  • umfangreiche Sorgfaltspflichten: Die Haftungsvermeidung erfordert lückenlose Dokumentation und Überwachung steuerlicher Pflichten.
  • lange Verjährungsfristen: Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre.
  • eingeschränkte Subsidiarität: Bei Steuerhinterziehung und Steuereinbehaltungspflichten entfällt der Subsidiaritätsschutz.
  • Gesamtschuldnerhaftung: Jeder Haftungsschuldner kann für die volle Summe in Anspruch genommen werden.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die steuerliche Haftung nach §§ 69-77 AO und § 42d EStG begründet ein erhebliches persönliches Risiko für Geschäftsführer, Vertreter und Arbeitgeber. Die Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid nach § 191 AO, wobei die Finanzbehörde Entschließungs- und Auswahlermessen ausüben muss. Während der Grundsatz der Subsidiarität nach § 219 AO grundsätzlich eine vorrangige Vollstreckung beim Steuerschuldner erfordert, entfällt dieser Schutz bei Steuerhinterziehung und Steuereinbehaltungspflichten. Die Festsetzungsfristen betragen je nach Schwere des Verstoßes zwischen vier und zehn Jahren, sodass eine sorgfältige Dokumentation steuerlicher Pflichten auch rückwirkend von großer Bedeutung ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden?

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet gemäß § 69 AO persönlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten verletzt und dadurch Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist bereits die nominelle Bestellung ausreichend; auch ein sogenannter Strohmann haftet vollumfänglich (BFH vom 15.11.2022 – VII R 23/19).

Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber bei der Lohnsteuer?

Der Arbeitgeber muss gemäß § 38 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet er gemäß § 42d Abs. 1 EStG. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dann Gesamtschuldner nach § 42d Abs. 3 EStG.

Was bedeutet das Subsidiaritätsprinzip bei der Haftung?

Das Subsidiaritätsprinzip nach § 219 AO besagt, dass ein Haftungsschuldner erst dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, wenn die Vollstreckung beim Steuerschuldner erfolglos war oder aussichtslos erscheint. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht bei Steuerhinterziehung oder wenn der Haftende zur Steuereinbehaltung verpflichtet war.

Wie lange kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen?

Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide beträgt gemäß § 191 Abs. 3 AO i. V. m. § 169 Abs. 2 AO regulär vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungstatbestand verwirklicht wurde.

Kann das Finanzamt mehrere Personen gleichzeitig in Haftung nehmen?

Die Finanzbehörde kann gemäß § 44 AO mehrere Haftungsschuldner als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Dabei muss sie jedoch ihr Auswahlermessen pflichtgemäß ausüben und die Entscheidung begründen. Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung, wobei die Erfüllung durch einen Schuldner auch für die übrigen befreiend wirkt.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen gegen einen Haftungsbescheid?

Gegen einen Haftungsbescheid kann Einspruch gemäß § 347 AO eingelegt werden. Angreifbar sind insbesondere Ermessensfehler (fehlerhafte Begründung des Entschließungs- oder Auswahlermessens), das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen (etwa kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) sowie Verjährung. Bei der Geschäftsführerhaftung kann auch der Einwand erhoben werden, dass keine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Mittel bestand.

Haftet ein faktischer Geschäftsführer ebenfalls nach § 69 AO?

Ein faktischer Geschäftsführer, der ohne formelle Bestellung die Geschäfte tatsächlich führt, haftet als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO i. V. m. § 69 AO. Nach BFH-Rechtsprechung kann sowohl der formal bestellte Strohmann als auch der faktische Geschäftsführer in Haftung genommen werden, gegebenenfalls auch beide als Gesamtschuldner.

Quellen

  • Abgabenordnung (AO) – §§ 34, 35, 37, 44, 69-77, 154, 169, 191, 219, 235, 238, 240 – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 02.02.2026)
  • Einkommensteuergesetz (EStG) – § 42d – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 02.02.2026)
  • BFH-Urteil vom 18.03.2025 – VII R 20/23 – bundesfinanzhof.de (abgerufen am 02.02.2026)
  • BFH-Urteil vom 15.11.2022 – VII R 23/19 – bundesfinanzhof.de (abgerufen am 02.02.2026)
  • Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 42d EStG – bundesfinanzministerium.de (abgerufen am 02.02.2026)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.