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Was sind Gutscheine und Geldkarten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Gutscheine und Geldkarten sind lohnsteuerlich nur dann kein Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
  • Für begünstigte Gutscheine und Geldkarten gilt eine Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat; maßgeblich ist der Vorteil nach Abzug eines Eigenanteils des Arbeitnehmers § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
  • Die Freigrenze greift nur, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt § 8 Abs. 2 Satz 11 i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG.
  • Karten mit Barauszahlungsfunktion, eigener IBAN, Überweisungsfunktion, Devisen- oder Kryptofunktion gelten regelmäßig als Geldleistung und nicht als begünstigter Sachbezug.
  • Mehrere begünstigte Sachbezüge eines Kalendermonats sind zusammenzurechnen; bei Drittanbietern fließt der Vorteil grundsätzlich mit Hingabe des Gutscheins oder mit Aufladung der Geldkarte zu.

Gutscheine und Geldkarten Definition

Gutscheine und Geldkarten sind lohnsteuerlich nur dann Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4 EStG vor, bleibt der Vorteil bis 50 Euro im Kalendermonat außer Ansatz.

Wie werden Gutscheine und Geldkarten berücksichtigt?

In diesem Beitrag geht es um Gutscheine und Geldkarten als Arbeitgeberleistung an Arbeitnehmer. Entscheidend ist zuerst die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören zu den Einnahmen in Geld § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG. Ein begünstigter Sachbezug liegt dagegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich gerade die Sache oder Dienstleistung beanspruchen kann und nicht stattdessen Geld verlangen darf.

Für die Begünstigung reicht ein beliebiger Gutschein nicht aus. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG muss der Gutschein oder die Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Die Finanzverwaltung erkennt dafür insbesondere Karten einer bestimmten Ladenkette, regionale City-Cards, Tankkarten einer bestimmten Kette, Karten mit sehr begrenzter Waren- oder Dienstleistungspalette sowie Zweckkarten für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke an.

Im zweiten Schritt ist die 50-Euro-Freigrenze zu prüfen. Maßgeblich ist der geldwerte Vorteil nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Mehrere begünstigte Sachbezüge, die in demselben Kalendermonat zufließen, sind zusammenzurechnen. Wird die Grenze überschritten, bleibt der Vorteil in diesem Monat nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz.

Im dritten Schritt muss die Zusätzlichkeit vorliegen. Der Arbeitgeber darf die Leistung insbesondere nicht auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anrechnen, den Lohnanspruch nicht herabsetzen, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Gehaltserhöhung gewähren und bei Wegfall der Leistung den Arbeitslohn nicht erhöhen § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG. Gehaltsverzicht und Gehaltsumwandlung sind deshalb für die 50-Euro-Freigrenze regelmäßig schädlich.

Schließlich ist der Zuflusszeitpunkt wichtig. Bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind, fließt der Sachbezug im Zeitpunkt der Hingabe zu; bei Geldkarten frühestens mit Aufladung des Guthabens. Ist der Gutschein nur beim Arbeitgeber einzulösen, tritt der Zufluss erst mit der Einlösung ein. Die funktionale Begrenzung muss dabei technisch und vertraglich abgesichert sein.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: City-Card in einem regionalen Verbund

Der Arbeitgeber lädt monatlich eine City-Card mit 50,00 € auf. Die Karte ist nur in einem regionalen Einkaufs- und Dienstleistungsverbund einlösbar und wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

SchrittWert
Aufladung City-Card50,00 €
Eigenanteil Arbeitnehmer− 0,00 €
Maßgeblicher Vorteil50,00 €

Ergebnis: Der Vorteil bleibt nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die Karte die ZAG-Kriterien erfüllt und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Beispiel 2: Tankgutschein über 55,00 €

Der Arbeitgeber gewährt monatlich einen Tankgutschein einer bestimmten Tankstellenkette im Wert von 55,00 €. Weitere Sachbezüge erhält der Arbeitnehmer im Monat nicht.

SchrittWert
Tankgutschein55,00 €
Eigenanteil Arbeitnehmer− 0,00 €
Maßgeblicher Vorteil55,00 €

Ergebnis: Die Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat ist überschritten. Der Vorteil bleibt deshalb nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz; im Beispiel sind die 55,00 € lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beispiel 3: Prepaid-Karte mit eigener IBAN

Der Arbeitgeber lädt monatlich eine Prepaid-Karte mit 50,00 € auf. Die Karte verfügt über eine eigene IBAN und kann für Überweisungen genutzt werden.

SchrittWert
Aufladung Prepaid-Karte50,00 €
Eigenanteil Arbeitnehmer− 0,00 €
Maßgeblicher Vorteil50,00 €

Ergebnis: Die Karte ist nach der BMF-Verwaltungsauffassung Geldleistung und kein begünstigter Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist deshalb nicht anwendbar; im Beispiel sind die 50,00 € Arbeitslohn.

Ausnahmen und Besonderheiten

Geldleistung trotz Zweckbindung: Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag für einen bestimmten Einkauf aus oder erstattet er nachträglich die Kosten nach Vorlage des Kassenbelegs, liegt kein Sachbezug vor. Das gilt auch dann, wenn der Betrag nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen bleiben Einnahmen in Geld § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Technisch offene Karten: Eine Karte verliert die Begünstigung regelmäßig, wenn sie über eine Barauszahlungsfunktion, eine eigene IBAN, eine Überweisungsfunktion, eine Devisen- oder Kryptofunktion oder die Hinterlegung als generelles Zahlungsinstrument verfügt. Ein Restguthaben von bis zu einem Euro darf nach der BMF-Verwaltungsauffassung ausnahmsweise ausgezahlt oder übertragen werden, ohne dass allein dadurch die Einordnung kippt.

Gutscheinportale: Portallösungen sind grundsätzlich kritisch, wenn der Arbeitnehmer zunächst nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten tauschen kann. Begünstigt bleiben sie nur dann, wenn technisch und vertraglich sichergestellt ist, dass ausschließlich wiederum begünstigte Gutscheine oder Geldkarten auswählbar sind und das Guthaben erst nach dieser Auswahl bereitsteht.

Eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers: Erhalten Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern anbietet, kann statt der 50-Euro-Freigrenze § 8 Abs. 3 EStG einschlägig sein. Dann sind die Vorteile nach Abzug eines Eigenanteils steuerfrei, soweit sie insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Keine Bindung an die BaFin-Einordnung: Für die lohnsteuerliche Beurteilung prüft die Finanzverwaltung die Voraussetzungen eigenständig. Eine aufsichtsrechtliche Einordnung oder Bescheinigung nach dem ZAG ersetzt die steuerliche Prüfung deshalb nicht.

Vorteile

  • klare Freigrenze: Begünstigte Gutscheine und Geldkarten können bis 50 Euro im Kalendermonat außer Ansatz bleiben.

  • hohe Flexibilität: Arbeitnehmer können innerhalb des festgelegten Netzes oder der vorgegebenen Produktpalette selbst auswählen.

  • gezielte Gestaltung: Arbeitgeber können Akzeptanzstellen, Warenkreis und Einsatzbereich technisch sowie vertraglich steuern.

  • saubere Abgrenzung: Das Gesetz trennt zwischen Sachbezug, Geldleistung und Kostenerstattung rechtlich klar.

Nachteile

  • enge Voraussetzungen: Schon einzelne Kartenfunktionen wie IBAN, PayPal oder Barauszahlung können die Begünstigung ausschließen.

  • starre Freigrenze: Bereits ein Überschreiten der 50-Euro-Grenze führt dazu, dass der Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleibt.

  • hoher Prüfaufwand: Arbeitgeber müssen Vertragsbedingungen, Akzeptanznetz, Produktpalette und technische Einschränkungen laufend kontrollieren.

  • geringe Umwandlungsfreiheit: Gehaltsverzicht und Gehaltsumwandlung erfüllen die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen regelmäßig nicht.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Gutscheine und Geldkarten sind 2026 nur dann ein begünstigter Sachbezug, wenn ihre Ausgestaltung sehr eng an § 8 EStG und die ZAG-Kriterien anknüpft. Für die Praxis entscheiden nicht Werbeaussagen des Anbieters, sondern die arbeitsvertragliche Zusage, die technische Funktion der Karte, das Akzeptanznetz und die Frage der Zusätzlichkeit. Wer die 50-Euro-Freigrenze nutzen will, muss deshalb jede Lösung vorab prüfen und sauber dokumentieren. Gerade bei Prepaid-Karten, Portalen und Erstattungsmodellen ist besondere Vorsicht geboten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann bleibt ein Gutschein lohnsteuerlich außer Ansatz?

Ein Gutschein bleibt lohnsteuerlich nur dann außer Ansatz, wenn er als Sachbezug unter § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG fällt, der maßgebliche Vorteil im Kalendermonat nicht mehr als 50 Euro beträgt und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4 EStG.

Warum reicht eine Prepaid-Kreditkarte oft nicht aus?

Prepaid-Kreditkarten sind häufig zu offen ausgestaltet. Bestehen eine überregionale Akzeptanz ohne sachliche Begrenzung oder Funktionen wie IBAN, Überweisung oder allgemeine Zahlungsnutzung, behandelt die Finanzverwaltung die Karte als Geldsurrogat und damit als Geldleistung.

Wie wirkt sich eine Gehaltsumwandlung aus?

Bei einer Gehaltsumwandlung fehlt regelmäßig die Zusätzlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 EStG. Der Arbeitgeber ersetzt dann bestehenden Arbeitslohn durch eine andere Leistung, sodass die 50-Euro-Freigrenze für Gutscheine und Geldkarten nicht greift.

Was passiert, wenn die 50-Euro-Grenze überschritten wird?

Wird die Freigrenze im Kalendermonat überschritten, bleibt der Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz. Im Regelfall ist dann der gesamte Vorteil dieses Sachbezugs lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit keine andere Steuerbefreiung eingreift.

Wann fließt der Vorteil aus einem Gutschein zu?

Bei Gutscheinen oder Geldkarten, die bei einem Dritten einzulösen sind, tritt der Zufluss grundsätzlich im Zeitpunkt der Hingabe ein; bei Geldkarten frühestens bei Aufladung. Ist der Gutschein nur beim Arbeitgeber einlösbar, zählt erst die Einlösung.

Welche Gutscheine sind typischerweise begünstigt?

Typisch begünstigt sind Karten einer bestimmten Ladenkette, regionale City-Cards, Tankkarten einer bestimmten Kette oder Karten mit sehr begrenzter Waren- oder Dienstleistungspalette. Immer erforderlich bleibt, dass die Karte ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vermittelt und nicht wie ein allgemeines Zahlungsmittel funktioniert.

Was gilt für Gutscheine für eigene Produkte des Arbeitgebers?

Für Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers selbst kann § 8 Abs. 3 EStG einschlägig sein. In diesem Fall kommt nicht die monatliche 50-Euro-Freigrenze, sondern der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 Euro in Betracht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, insbesondere § 8 EStG und § 38 EStG; Definition von Geldleistung und Sachbezug, 50-Euro-Freigrenze, Zusätzlichkeit und Zuflusszeitpunkt, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • LStH 2025, § 8 Einnahmen; aktuelle amtliche Wiedergabe von § 8 EStG einschließlich 50-Euro-Freigrenze, Zusammenrechnung im Kalendermonat und Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • LStH 2025, Anhang 24 VII „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“; Beispiele zu Ladenketten, City-Cards, Tankkarten, sehr begrenzter Produktpalette, Zweckkarten, Prepaid-Kreditkarten, Gutscheinportalen und Zuflussregeln, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG; begrenztes Netz, sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum sowie bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • BFH, Urteil vom 11. November 2010, VI R 21/09; Gutscheine können Sachbezüge sein, wenn der Arbeitnehmer die Sache und nicht Geld beanspruchen kann, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, und Urteil vom 4. Juli 2018, VI R 16/17; maßgeblich ist, was der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich beanspruchen kann, und zweckgebundene Zuschüsse bleiben Geldleistung, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.