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Was ist die GmbH & Co. KG?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 06. Februar 2026
Lesedauer: 11 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) fungiert, wodurch die persönliche Haftung natürlicher Personen vermieden wird.
  • Steuerlich wird die GmbH & Co. KG als Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt; die Gesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern die Gesellschafter versteuern ihre Gewinnanteile.
  • Aufgrund der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG zwingend gewerbliche Einkünfte.
  • Die Komplementär-GmbH benötigt ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG.
  • Die Verlustverrechnung für Kommanditisten ist durch § 15a EStG beschränkt, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

GmbH & Co. KG Definition

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) im Sinne des § 161 Abs. 1 HGB, bei der anstelle einer natürlichen Person eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) übernimmt. Da die GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, wird die unbeschränkte persönliche Haftung faktisch auf das Vermögen der GmbH begrenzt.

Wie wird die GmbH & Co. KG steuerlich behandelt?

Grundprinzip der Mitunternehmerschaft

Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden die Gewinnanteile den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen persönlich versteuert. Die GmbH & Co. KG ist daher steuerlich transparent: Die Kommanditisten versteuern ihre Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, während die Komplementär-GmbH körperschaftsteuerpflichtig ist.

Gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

Eine zentrale steuerliche Besonderheit der GmbH & Co. KG liegt in der sogenannten gewerblichen Prägung. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn:

  1. die Gesellschaft keine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt,
  2. ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, und
  3. nur diese Kapitalgesellschaften oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.

Rechtsfolge: Selbst eine rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erzielt zwingend gewerbliche Einkünfte. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung stiller Reserven und die Anwendung der Gewerbesteuer.

Gesonderte und einheitliche Feststellung

Die Besteuerungsgrundlagen der GmbH & Co. KG werden gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich festgestellt. Das zuständige Betriebsfinanzamt ermittelt den Gewinn der Gesellschaft und verteilt diesen auf die einzelnen Gesellschafter, die den jeweiligen Gewinnanteil in ihrer persönlichen Steuererklärung angeben.

Gewerbesteuer

Die GmbH & Co. KG ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Steuerschuldner ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Gesellschaft selbst. Die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Gesellschaft erhoben, kann jedoch bei den Kommanditisten gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Der Anrechnungsfaktor beträgt das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer

Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft selbst Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit umsatzsteuerpflichtig. Sie tritt eigenständig als Steuerschuldner auf und schuldet die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Gewinnverteilung bei der GmbH & Co. KG

Die Müller GmbH & Co. KG erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn von 200.000 Euro. Die Komplementär-GmbH ist mit 1 % am Gewinn beteiligt, der Kommanditist Herr Müller mit 99 %.

PositionBetrag
Jahresgewinn der KG200.000 €
Gewinnanteil Komplementär-GmbH (1 %)2.000 €
Gewinnanteil Kommanditist Müller (99 %)198.000 €

Ergebnis: Die Komplementär-GmbH versteuert ihren Gewinnanteil von 2.000 Euro mit Körperschaftsteuer (15 %) und Solidaritätszuschlag. Herr Müller versteuert seinen Gewinnanteil von 198.000 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Gewerbesteuer wird auf Gesellschaftsebene erhoben und kann bei Herrn Müller gemäß § 35 EStG angerechnet werden.

Beispiel 2: Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG

Frau Schmidt ist Kommanditistin der Schmidt GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 50.000 Euro. Im Jahr 2025 entsteht ein Verlust von 80.000 Euro, der vollständig auf Frau Schmidt entfällt.

PositionBetrag
Kommanditeinlage50.000 €
Verlustanteil 2025− 80.000 €
Ausgleichsfähiger Verlust (bis zur Höhe der Einlage)− 50.000 €
Verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG− 30.000 €

Ergebnis: Gemäß § 15a Abs. 1 EStG kann Frau Schmidt den Verlust nur bis zur Höhe ihrer Einlage (50.000 Euro) mit anderen Einkünften verrechnen. Die verbleibenden 30.000 Euro sind verrechenbar und können gemäß § 15a Abs. 2 EStG nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.

Beispiel 3: Haftungsstruktur

Die Weber GmbH & Co. KG hat Verbindlichkeiten von 500.000 Euro. Die Komplementär-GmbH verfügt über ein Stammkapital von 25.000 Euro. Der Kommanditist Herr Weber hat eine Haftsumme von 100.000 Euro eingetragen und diese vollständig eingezahlt.

GesellschafterHaftung
Komplementär-GmbHunbeschränkt mit Gesellschaftsvermögen (25.000 € Stammkapital)
Kommanditist Weberbeschränkt auf Haftsumme, durch Einzahlung erloschen (§ 171 Abs. 1 HGB)

Ergebnis: Da Herr Weber seine Haftsumme vollständig eingezahlt hat, haftet er den Gläubigern gemäß § 171 Abs. 1 HGB nicht mehr persönlich. Die Haftung beschränkt sich faktisch auf das Vermögen der Komplementär-GmbH sowie das Gesellschaftsvermögen der KG.

Ausnahmen und Besonderheiten

Verlust der gewerblichen Prägung

Die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt, wenn:

  • ein Kommanditist Geschäftsführungsbefugnis erhält (nicht nur als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sondern originär für die KG), oder
  • eine natürliche Person als weiterer Komplementär aufgenommen wird.

Der Verlust der gewerblichen Prägung führt gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu einer Betriebsaufgabe mit Aufdeckung und Versteuerung aller stillen Reserven.

Einheits-GmbH & Co. KG

Bei der Einheits-GmbH & Co. KG hält die KG selbst sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH. Gemäß § 170 Abs. 2 HGB (eingeführt durch das MoPeG zum 1. Januar 2024) nehmen in diesem Fall die Kommanditisten die Rechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wahr, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Nach der Rechtsprechung des BFH steht dies der gewerblichen Prägung nicht entgegen, da die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementär-GmbH nicht beeinträchtigt wird.

Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG zur Nutzung überlässt (z. B. ein vermietetes Grundstück), gehören zum Sonderbetriebsvermögen. Entsprechende Einnahmen und Ausgaben werden als Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben bei der einheitlichen Gewinnfeststellung berücksichtigt.

Gewerbesteuerliche Besonderheiten

Für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, der nur Personenunternehmen und Personengesellschaften zusteht. Die Komplementär-GmbH profitiert von diesem Freibetrag nicht für ihren eigenen Gewinnanteil, da dieser bei ihr der Körperschaftsteuer unterliegt.

Vorteile

  • beschränkte Haftung: Da ausschließlich die GmbH als Komplementär fungiert, haften keine natürlichen Personen unbeschränkt; die Haftung ist faktisch auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH und der KG begrenzt.
  • steuerliche Transparenz: Die Gewinne werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet und vermeiden die Doppelbesteuerung, die bei einer reinen GmbH durch Körperschaftsteuer und Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen entsteht.
  • Gewerbesteueranrechnung: Kommanditisten können die anteilige Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen, was die effektive Steuerbelastung mindert.
  • flexible Gewinnverteilung: Der Gesellschaftsvertrag kann die Gewinnverteilung abweichend von den Kapitalanteilen regeln, was steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
  • Finanzierungsflexibilität: Im Gegensatz zur GmbH können Kommanditisten Einlagen und Entnahmen flexibler gestalten; zudem ist die Aufnahme neuer Gesellschafter ohne notarielle Anteilsübertragung möglich.

Nachteile

  • doppelte Rechtsform: Die GmbH & Co. KG erfordert die Gründung und Führung zweier Gesellschaften (GmbH und KG), was zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und doppelten Gründungskosten führt.
  • gewerbliche Prägung: Vermögensverwaltende Tätigkeiten werden zwingend als gewerblich behandelt, was zur Gewerbesteuerpflicht und zur Versteuerung stiller Reserven bei Veräußerung führt.
  • Verlustausgleichsbeschränkung: Gemäß § 15a EStG können Kommanditisten Verluste nur bis zur Höhe ihrer Einlage sofort mit anderen Einkünften verrechnen; darüber hinausgehende Verluste sind nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar.
  • Publizitätspflichten: Abhängig von der Größe unterliegt die GmbH & Co. KG den Offenlegungspflichten nach §§ 264a ff. HGB, einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses.
  • Mindestkapital der GmbH: Die Komplementär-GmbH erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG, wovon gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens 12.500 Euro vor Eintragung eingezahlt sein müssen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die GmbH & Co. KG vereint die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft und bietet damit eine attraktive Rechtsform für unternehmerische Tätigkeiten. Die Gesellschafter profitieren von der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG und vermeiden die Doppelbesteuerung einer reinen Kapitalgesellschaft. Allerdings ist die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu beachten, die auch vermögensverwaltende Tätigkeiten zu gewerblichen Einkünften qualifiziert. Die Verlustverrechnung ist für Kommanditisten durch § 15a EStG auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt. Aufgrund der komplexen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen empfiehlt sich eine fachkundige Beratung vor der Gründung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer haftet bei der GmbH & Co. KG für Verbindlichkeiten?

Bei der GmbH & Co. KG haftet die Komplementär-GmbH gemäß § 161 Abs. 1 HGB unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Da eine GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, ist die persönliche Haftung faktisch auf dieses beschränkt. Die Kommanditisten haften gemäß § 171 Abs. 1 HGB nur bis zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme; nach vollständiger Einzahlung erlischt ihre persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern.

Wie werden Gewinne der GmbH & Co. KG besteuert?

Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gewinne werden gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Kommanditisten versteuern ihren Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz und können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG anrechnen. Die Komplementär-GmbH versteuert ihren Gewinnanteil mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Was bedeutet gewerbliche Prägung bei der GmbH & Co. KG?

Eine Personengesellschaft gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägt, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Bei der GmbH & Co. KG ist dies regelmäßig der Fall. Die Rechtsfolge besteht darin, dass selbst eine rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG zwingend gewerbliche Einkünfte erzielt und der Gewerbesteuer unterliegt.

Welche Verlustverrechnungsbeschränkungen gelten für Kommanditisten?

Gemäß § 15a Abs. 1 EStG können Kommanditisten Verluste aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG nur bis zur Höhe ihrer Einlage mit anderen Einkünften verrechnen. Soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sind die Verluste nur verrechenbar und können gemäß § 15a Abs. 2 EStG ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.

Wie hoch ist das erforderliche Stammkapital der Komplementär-GmbH?

Die Komplementär-GmbH benötigt gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Bei der Gründung müssen gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens 12.500 Euro (die Hälfte des Mindeststammkapitals) eingezahlt sein. Bei Sacheinlagen sind besondere Anforderungen nach § 5 Abs. 4 GmbHG zu beachten.

Welche Vorteile bietet die GmbH & Co. KG gegenüber einer reinen GmbH?

Die GmbH & Co. KG bietet mehrere steuerliche Vorteile: Die Gewinne werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet, wodurch die Doppelbesteuerung bei Ausschüttungen vermieden wird. Die Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer der Kommanditisten angerechnet werden. Zudem ist der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro nutzbar, und Entnahmen sind ohne zusätzliche Steuerbelastung möglich, sofern sie nicht zu einem negativen Kapitalkonto führen.

Wann geht die gewerbliche Prägung verloren?

Die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt, sobald ein Kommanditist originäre Geschäftsführungsbefugnis für die KG erhält oder eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird. Der Verlust der gewerblichen Prägung führt zu einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG, was die Aufdeckung und Versteuerung sämtlicher stiller Reserven zur Folge hat.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.