Alles auf einen Blick
- Steuerpflicht: Gewinnausschüttungen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer von 25 % gemäß § 32d Abs. 1 EStG.
- Gesamtbelastung: Mit Solidaritätszuschlag (5,5 %) beträgt die Steuerlast 26,375 %, bei Kirchensteuerpflicht bis zu etwa 28,6 %.
- Sparerpauschbetrag: Kapitalerträge bis 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) bleiben steuerfrei gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
- Teileinkünfteverfahren: Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung können auf Antrag 40 % der Ausschüttung steuerfrei stellen gemäß § 3 Nr. 40 EStG.
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Nicht formgerecht beschlossene Vorteile an Gesellschafter werden als vGA besteuert und erhöhen das körperschaftsteuerliche Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 KStG.
Gewinnausschüttung Definition
Eine Gewinnausschüttung ist die Verteilung des Bilanzgewinns einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter. Sie stellt beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar und unterliegt grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % gemäß § 32d Abs. 1 EStG, sofern nicht das Teileinkünfteverfahren oder die Günstigerprüfung beantragt wird.
Wie wird die Gewinnausschüttung besteuert?
Grundsatz: Abgeltungsteuer
Die Besteuerung von Gewinnausschüttungen erfolgt im Regelfall durch den Abzug von Kapitalertragsteuer an der Quelle. Die auszahlende Kapitalgesellschaft oder das depotführende Kreditinstitut behält gemäß § 43 Abs. 1 EStG die Kapitalertragsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab.
Die Steuerbelastung setzt sich wie folgt zusammen:
| Steuerart | Bemessungsgrundlage | Steuersatz |
|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | Bruttoausschüttung | 25,00 % |
| Solidaritätszuschlag | Kapitalertragsteuer | 5,50 % |
| Kirchensteuer (falls zutreffend) | Kapitalertragsteuer | 8,00–9,00 % |
Ergebnis: Die effektive Gesamtsteuerbelastung beträgt ohne Kirchensteuer 26,375 % der Bruttoausschüttung. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich diese auf bis zu etwa 28,6 % (bei 9 % Kirchensteuer) bzw. 28,4 % (bei 8 % Kirchensteuer).
Abzug des Sparerpauschbetrags
Gemäß § 20 Abs. 9 EStG können Steuerpflichtige einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) geltend machen. Dieser mindert die steuerpflichtigen Kapitalerträge. Bei inländischen Banken kann hierfür ein Freistellungsauftrag erteilt werden, sodass die Kapitalertragsteuer erst ab Überschreiten des Pauschbetrags einbehalten wird.
Teileinkünfteverfahren als Alternative
Gesellschafter, die die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllen, können auf Antrag das Teileinkünfteverfahren wählen. In diesem Fall unterliegen nur 60 % der Gewinnausschüttung dem persönlichen Einkommensteuertarif, während 40 % steuerfrei bleiben gemäß § 3 Nr. 40 EStG.
Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren:
- Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft, oder
- Beteiligung von mindestens 1 % und berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss
Der Antrag muss mit der Einkommensteuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr gestellt werden und gilt für fünf aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
Wichtig: Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens können auch nur 60 % der mit den Ausschüttungen zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen werden gemäß § 3c Abs. 2 EStG.
Günstigerprüfung
Unabhängig von der Beteiligungshöhe können alle Steuerpflichtigen gemäß § 32d Abs. 6 EStG die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %. Dies lohnt sich insbesondere bei einem Grenzsteuersatz unter 25 %.
Offene und verdeckte Gewinnausschüttung
Offene Gewinnausschüttung
Eine offene Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Ausschüttung auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beruht. Die Ausschüttung erfolgt aus dem handelsrechtlichen Bilanzgewinn und wird formgerecht beschlossen und dokumentiert.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht und den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Typische Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung:
- Unangemessen hohe Geschäftsführergehälter
- Überhöhte Mietzahlungen an den Gesellschafter
- Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassungen
- Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen
- Übernahme privater Kosten des Gesellschafters
Der Fremdvergleichsgrundsatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist maßgeblich, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Leistung unter sonst gleichen Umständen auch einem Nichtgesellschafter gewährt hätte. Bei beherrschenden Gesellschaftern (Beteiligung über 50 %) gelten strengere Anforderungen: Die Vereinbarung muss vorab klar und eindeutig getroffen, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt worden sein.
Steuerliche Folgen der vGA:
| Ebene | Auswirkung |
|---|---|
| Kapitalgesellschaft | Hinzurechnung zum körperschaftsteuerlichen Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG |
| Gesellschafter | Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG |
Ergebnis: Die vGA führt auf Ebene der Gesellschaft zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, beim Gesellschafter zur Besteuerung mit Abgeltungsteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Privatanleger mit Abgeltungsteuer
Ein Privatanleger hält 5 % der Anteile an einer GmbH und erhält im Jahr 2025 eine Gewinnausschüttung von 10.000 Euro. Er ist nicht kirchensteuerpflichtig und hat seinen Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttoausschüttung | 10.000 € |
| − Kapitalertragsteuer (25 %) | 2.500 € |
| − Solidaritätszuschlag (5,5 % von 2.500 €) | 137,50 € |
| Nettoausschüttung | 7.362,50 € |
Ergebnis: Der Privatanleger erhält nach Steuern eine Nettoausschüttung von 7.362,50 Euro. Die effektive Steuerbelastung beträgt 26,375 % (2.637,50 Euro).
Beispiel 2: Wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Teileinkünfteverfahren
Eine Gesellschafterin hält 30 % der Anteile an einer GmbH und ist dort als Geschäftsführerin tätig. Sie erhält 2025 eine Gewinnausschüttung von 50.000 Euro. Ihr persönlicher Grenzsteuersatz beträgt 42 %. Sie beantragt das Teileinkünfteverfahren.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bruttoausschüttung | 50.000 € | |
| − Steuerfreier Anteil (40 %) gemäß § 3 Nr. 40 EStG | 50.000 € × 40 % | 20.000 € |
| Steuerpflichtiger Anteil (60 %) | 50.000 € × 60 % | 30.000 € |
| Einkommensteuer (42 %) | 30.000 € × 42 % | 12.600 € |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 % von 12.600 €) | 12.600 € × 5,5 % | 693 € |
| Steuerbelastung gesamt | 13.293 € |
Ergebnis: Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt die Steuerbelastung 13.293 Euro (effektiv 26,59 %). Zum Vergleich: Bei Abgeltungsteuer wären 13.187,50 Euro fällig gewesen (26,375 %). In diesem Fall ist die Abgeltungsteuer geringfügig günstiger.
Hinweis: Das Teileinkünfteverfahren wird insbesondere dann vorteilhaft, wenn abzugsfähige Werbungskosten (z. B. Finanzierungskosten für den Anteilserwerb) vorliegen, da diese zu 60 % berücksichtigt werden können.
Beispiel 3: Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhtes Gehalt
Der Alleingesellschafter einer GmbH zahlt sich als Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 300.000 Euro. Das Finanzamt ermittelt im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass ein angemessenes Gehalt nur 180.000 Euro beträgt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gezahltes Gehalt | 300.000 € |
| − Angemessenes Gehalt | 180.000 € |
| Verdeckte Gewinnausschüttung | 120.000 € |
Ergebnis: Die Differenz von 120.000 Euro wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Die GmbH muss diesen Betrag dem körperschaftsteuerlichen Einkommen hinzurechnen, und beim Gesellschafter wird er als Kapitalertrag besteuert.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG sind beim Gesellschafter nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar, soweit sie nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Das steuerliche Einlagekonto erfasst Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft das steuerliche Einlagekonto nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Die Kapitalgesellschaft muss dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ausstellen.
Ausschluss der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 EStG)
Die Abgeltungsteuer findet in bestimmten Fällen keine Anwendung. Stattdessen erfolgt die Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif:
- Bei Kapitalerträgen zwischen nahestehenden Personen, soweit die Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
- Bei Back-to-back-Finanzierungen zwischen verbundenen Unternehmen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG
Wichtiger Hinweis: Die 10-Prozent-Beteiligungsgrenze des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG gilt nur für Zinserträge aus Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), nicht für Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dividenden bleiben auch bei Beteiligungen über 10 % der Abgeltungsteuer unterworfen, es sei denn, der Gesellschafter beantragt das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (Voraussetzung: mindestens 25 % Beteiligung oder 1 % mit beruflicher Tätigkeit).
Schachtelprivileg für Kapitalgesellschaften
Ist der Empfänger der Gewinnausschüttung selbst eine Kapitalgesellschaft, sind die Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG, sodass eine effektive Belastung von etwa 1,5 % verbleibt.
Vorteile
- schnelle Liquidität: Gesellschafter erhalten zeitnah Zugang zu den erwirtschafteten Gewinnen der Kapitalgesellschaft.
- begrenzte Steuerbelastung: Die Abgeltungsteuer von 26,375 % (inkl. Solidaritätszuschlag) ist bei hohen Einkommen günstiger als der Spitzensteuersatz von 45 %.
- einfache Abwicklung: Durch den Quellensteuerabzug entfällt für Privatanleger die Angabe in der Steuererklärung, sofern keine Günstigerprüfung beantragt wird.
- flexibles Wahlrecht: Wesentlich beteiligte Gesellschafter können zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren wählen.
- steuerfreie Rückzahlung: Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können steuerfrei erfolgen.
Nachteile
- definitive Besteuerung: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro ist der einzige Abzug; darüber hinausgehende Werbungskosten sind bei der Abgeltungsteuer nicht abzugsfähig.
- wirtschaftliche Doppelbesteuerung: Der Gewinn wurde bereits auf Ebene der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet.
- eingeschränkte Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalvermögen können gemäß § 20 Abs. 6 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
- strenge Anforderungen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Unangemessene Vergütungen werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
- fünfjährige Bindung: Das Teileinkünfteverfahren bindet den Antragsteller für fünf Veranlagungszeiträume.
Fazit
Die Gewinnausschüttung ist das zentrale Instrument zur Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften. Für Privatanleger bietet die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag eine einfache und planbare Besteuerung. Wesentlich beteiligte Gesellschafter sollten prüfen, ob das Teileinkünfteverfahren unter Berücksichtigung abzugsfähiger Werbungskosten vorteilhafter ist. Um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden, müssen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter stets dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und vorab klar dokumentiert werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Steuer fällt auf Gewinnausschüttungen an?
Gewinnausschüttungen unterliegen beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung beträgt ohne Kirchensteuer 26,375 % der Bruttoausschüttung.
Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wird vorteilhaft, wenn ein Gesellschafter mindestens 25 % der Anteile hält (oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit) und entweder erhebliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung geltend machen kann oder sein persönlicher Steuersatz deutlich unter 25 % liegt.
Was unterscheidet eine offene von einer verdeckten Gewinnausschüttung?
Eine offene Gewinnausschüttung beruht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn einem Gesellschafter Vorteile zugewendet werden, die einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt worden wären und die nicht auf einem Gesellschafterbeschluss beruhen.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2025?
Der Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben von der Kapitalertragsteuer befreit, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt wurde.
Wer führt die Kapitalertragsteuer ab?
Die Kapitalertragsteuer wird von der auszahlenden Stelle gemäß § 44 EStG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei GmbH-Ausschüttungen ist dies die GmbH selbst, bei börsennotierten Aktien das depotführende Kreditinstitut. Die Abführung muss bis zum zehnten Tag des Folgemonats erfolgen.
Können Gewinnausschüttungen steuerfrei sein?
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG sind beim Gesellschafter nicht als Kapitalertrag steuerbar, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht übersteigen. Zudem bleiben Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro steuerfrei.
Was passiert bei einer verdeckten Gewinnausschüttung?
Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wird der zugewendete Vorteil dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Beim Gesellschafter wird er als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Es kommt somit zu einer Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 20, § 32d, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 43, § 43a, § 44 – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/ (abgerufen am 02.02.2026)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 8 Abs. 3, § 27 – https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/ (abgerufen am 02.02.2026)
- Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG), § 1, § 4 – https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/ (abgerufen am 02.02.2026)
- Bundesfinanzhof, Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung, u.a. BFH vom 11.09.2013, I R 28/13, BStBl 2014 II S. 726 – https://www.bundesfinanzhof.de/ (abgerufen am 02.02.2026)