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Was ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, mit dem die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck fördern.
  • Nimmt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teil, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
  • Bei mehreren beteiligten Personen werden die Einkünfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig gesondert und einheitlich festgestellt und anschließend den Gesellschaftern zugerechnet.
  • Ist die Tätigkeit gewerblich, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer; für Personengesellschaften gilt dabei ein Freibetrag von 24.500 Euro.
  • Umsatzsteuerlich kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmerin sein; die Kleinunternehmerregelung kommt nur in Betracht, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 Euro nicht überschritten hat und der laufende Jahresumsatz 100.000 Euro nicht überschreitet.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts Definition

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, die durch Gesellschaftsvertrag zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks errichtet wird, § 705 Abs. 1 BGB. Soll sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie rechtsfähig, § 705 Abs. 2 BGB.

Wie wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts berücksichtigt?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur das Innenverhältnis der Gesellschafter ordnet oder ob sie nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Nimmt sie nach außen teil, kann sie selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Die Gesellschafter können die Gesellschaft außerdem in das Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Steuerlich ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall transparent. Sind an den Einkünften mehrere Personen beteiligt, stellt das Finanzamt zunächst den Gesamtgewinn oder Überschuss und die Verteilung auf die Beteiligten gesondert und einheitlich fest. Danach werden die Anteile den Gesellschaftern zugerechnet. Bei einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für diese Erklärung vorrangig die Gesellschaft erklärungspflichtig; bei einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind es die beteiligten Personen.

Welche Einkunftsart vorliegt, hängt von der Tätigkeit ab. Bei gewerblicher Tätigkeit liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Bei reiner Vermietung entstehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zusätzlich ist zu prüfen, ob Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Eine gewerbliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt der Gewerbesteuer; Steuerschuldnerin ist dann die Gesellschaft. Umsatzsteuerlich kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Unternehmerin sein. Bleiben die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG eingehalten, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden.

Zivilrechtlich gilt außerdem: Zur Vertretung der Gesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam befugt, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Gewerbliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts

A und B betreiben einen Onlinehandel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Jahresgewinn beträgt 60.000,00 Euro. Beide sind zu gleichen Teilen beteiligt.

SchrittRechnung
Gewinn der Gesellschaft60.000,00 €
Anteil je Gesellschafter60.000,00 € ÷ 2 = 30.000,00 €
Gewerbeertrag nach Freibetrag60.000,00 € − 24.500,00 € = 35.500,00 €
Steuermessbetrag35.500,00 € × 3,5 % = 1.242,50 €

Ergebnis: Jeder Gesellschafter versteuert 30.000,00 Euro Gewinnanteil. Auf Ebene der Gesellschaft fällt zusätzlich Gewerbesteuer an; die konkrete Höhe ergibt sich erst mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Beispiel 2: Freiberufliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Zwei Architekten arbeiten ausschließlich freiberuflich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Jahresgewinn beträgt 120.000,00 Euro.

SchrittRechnung
Jahresgewinn der Gesellschaft120.000,00 €
Anteil je Gesellschafter120.000,00 € ÷ 2 = 60.000,00 €
Einkünfte je Gesellschafter60.000,00 €

Ergebnis: Die Gewinnanteile werden den beiden Gesellschaftern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugerechnet. Gewerbesteuer fällt nicht an, solange die Tätigkeit ausschließlich freiberuflich bleibt.

Beispiel 3: Vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Drei Geschwister halten ein vermietetes Mehrfamilienhaus in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der jährliche Überschuss beträgt 36.000,00 Euro. Die Beteiligungsquoten betragen 50 Prozent, 25 Prozent und 25 Prozent.

SchrittRechnung
Überschuss der Gesellschaft36.000,00 €
Anteil Gesellschafter A36.000,00 € × 50 % = 18.000,00 €
Anteil Gesellschafter B36.000,00 € × 25 % = 9.000,00 €
Anteil Gesellschafter C36.000,00 € × 25 % = 9.000,00 €

Ergebnis: Die Anteile werden den Gesellschaftern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.

Ausnahmen und Besonderheiten

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung entfällt nicht in jedem Fall. Sie ist nach § 180 Abs. 3 AO nicht durchzuführen, wenn nur eine der beteiligten Personen im Geltungsbereich der AO einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder wenn ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt.

Eine besondere Ausnahme gilt für Arbeitsgemeinschaften. Nach § 180 Abs. 4 AO gilt die Pflicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht.

Wichtig ist außerdem die sogenannte Abfärbung. Übt eine Personengesellschaft neben einer an sich nicht gewerblichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus oder bezieht sie gewerbliche Einkünfte, gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Das kann auch eine ursprünglich freiberufliche oder vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewerbesteuerpflichtig machen.

Eine weitere Besonderheit betrifft die Körperschaftsteueroption. Nur die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auf unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Der Antrag ist grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Körperschaftsbesteuerung gelten soll, § 1a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG.

Vorteile

  • vertragliche Flexibilität: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt Zweck und Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

  • rechtsfähige Teilnahme: Soll die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

  • steuerliche Transparenz: Gewinne und Überschüsse werden den Gesellschaftern zugerechnet und nicht automatisch auf Gesellschaftsebene mit Einkommensteuer belastet.

  • gewerbliche Entlastung: Bei gewerblicher Tätigkeit mindert der Freibetrag von 24.500 Euro den Gewerbeertrag für den Steuermessbetrag.

  • umsatzsteuerliche Vereinfachung: Bei kleinen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung die laufende Umsatzsteuer vereinfachen.

Nachteile

  • persönliche Haftung: Die Gesellschafter haften den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner.

  • gemeinsame Vertretung: Ohne abweichende Vertragsregelung vertreten grundsätzlich alle Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam.

  • gewerbliche Umqualifizierung: Gewerbliche Tätigkeiten oder gewerbliche Einkünfte können die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb erfassen.

  • zusätzliche Feststellung: Bei mehreren Beteiligten ist regelmäßig ein eigenes Feststellungsverfahren notwendig.

  • registerabhängige Option: Die Körperschaftsteueroption steht nur der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts offen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die klassische Personengesellschaft für gemeinsame Vorhaben. Zivilrechtlich kann sie rechtsfähig auftreten und sich auf Wunsch in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Steuerlich hängt die Behandlung vor allem von der Tätigkeit ab: gewerblich, freiberuflich oder vermögensverwaltend. Genau davon hängen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer ab. Wer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründet oder bereits nutzt, sollte deshalb Gesellschaftsvertrag, Vertretung, Haftung und Sonderfälle wie Abfärbung, Kleinunternehmerregelung oder Körperschaftsteueroption sorgfältig prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nimmt nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teil und kann deshalb selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient dagegen nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander.

Wer zahlt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Einkommensteuer?

Im Regelfall versteuern die Gesellschafter ihre jeweiligen Gewinn- oder Überschussanteile selbst. Das Finanzamt stellt die Besteuerungsgrundlagen zuvor gesondert und einheitlich fest und verteilt sie auf die Beteiligten.

Wann fällt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gewerbesteuer an?

Gewerbesteuer entsteht, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Dann ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer; für Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.

Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kleinunternehmerin sein?

Die Kleinunternehmerregelung kommt in Betracht, wenn die Gesellschaft umsatzsteuerlich Unternehmerin ist und der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat sowie im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Wie wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten?

Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag sind alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und andere Vertretungsregeln festlegen.

Wann kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Nach § 707 Abs. 1 BGB können die Gesellschafter die Gesellschaft bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vor allem dann relevant, wenn die Gesellschaft dauerhaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder eine Körperschaftsteueroption geprüft wird.

Wann kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Körperschaftsbesteuerung optieren?

Eine Option kommt nur für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht. Der Antrag ist unwiderruflich und grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung wie bei einer Kapitalgesellschaft gelten soll.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 705, 707, 720, 721 und 740, aktuelle Fassung; abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung (AO), insbesondere §§ 39, 180 und 181, aktuelle Fassung; abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 2, 15, 18 und 21, aktuelle Fassung; abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG), insbesondere §§ 2, 5 und 11, aktuelle Fassung; abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere §§ 2 und 19, aktuelle Fassung; abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG), insbesondere § 1a, aktuelle Fassung; abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.