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Was ist die Veranlagung von Ehegatten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums vorliegen.
  • Wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung, werden beide Ehegatten einzeln veranlagt; wählen beide die Zusammenveranlagung, werden beide zusammen veranlagt.
  • Wird das Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausgeübt, ist die Zusammenveranlagung durchzuführen.
  • Bei der Zusammenveranlagung werden die von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet.
  • Die tarifliche Einkommensteuer der Zusammenveranlagung beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergibt; bei Wahl der Zusammenveranlagung ist eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.

Veranlagung von Ehegatten Definition

Die Veranlagung von Ehegatten ist das einkommensteuerliche Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt sind. Bei der Zusammenveranlagung wird die tarifliche Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren berechnet (§ 32a Abs. 5 EStG).

Wie wird die Veranlagung von Ehegatten berücksichtigt

Voraussetzungen prüfen. Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a EStG sein, sie dürfen nicht dauernd getrennt leben, und die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen sind außerdem auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Veranlagungsart wählen. Die Wahl wird für den jeweiligen Veranlagungszeitraum in der Steuererklärung getroffen. Wählt nur ein Ehegatte die Einzelveranlagung, sind beide Ehegatten einzeln zu veranlagen. Wählen beide Ehegatten die Zusammenveranlagung, wird gemeinsam veranlagt. Wird keine wirksame Wahl getroffen, gilt die Zusammenveranlagung.

Einzelveranlagung anwenden. Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; auf übereinstimmenden Antrag werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.

Zusammenveranlagung anwenden. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die beide Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Entscheidend ist dabei: Der Splittingvorteil wirkt auf die tarifliche Einkommensteuer, nicht als zusätzlicher Freibetrag.

Splittingtarif berechnen. Die tarifliche Einkommensteuer ist das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergibt. In der Praxis werden die Einkünfte der Ehegatten daher zunächst nach den allgemeinen Regeln ermittelt und erst danach für die Zusammenveranlagung zusammengerechnet.

Praktische Beispiele

Die folgenden Modellrechnungen arbeiten nur mit dem zu versteuernden Einkommen und der tariflichen Einkommensteuer 2026. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und besondere Abzugspositionen bleiben unberücksichtigt. Zwischenergebnisse sind auf Cent gerundet; der Steuerbetrag wird wie in § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG auf volle Euro abgerundet.

Beispiel 1: Gleich hohe Einkommen

Ehegatte A: z = (30.000 € − 17.799 €) / 10.000 = 1,2201; Steuer = (173,10 × 1,2201 + 2.397) × 1,2201 + 1.034,87 = 4.217,13 € → 4.217 €.

Ehegatte B: identische Rechnung → 4.217 €.

Zusammenveranlagung: 60.000 € / 2 = 30.000 €; 2 × 4.217 € = 8.434 €.

RechenschrittBetrag
Einzelveranlagung Ehegatte A4.217 €
Einzelveranlagung Ehegatte B4.217 €
Summe beider Einzelsteuern8.434 €
Zusammenveranlagung mit Splitting8.434 €
Steuervorteil der Zusammenveranlagung0 €

Ergebnis: Bei gleich hohen zu versteuernden Einkommen führt die Zusammenveranlagung regelmäßig zu keinem zusätzlichen Splittingvorteil.

Beispiel 2: Deutlich unterschiedliche Einkommen

Ehegatte A: Steuer = 0,42 × 70.000 € − 11.135,63 € = 18.264,37 € → 18.264 €.

Ehegatte B: z = (20.000 € − 17.799 €) / 10.000 = 0,2201; Steuer = (173,10 × 0,2201 + 2.397) × 0,2201 + 1.034,87 = 1.570,84 € → 1.570 €.

Zusammenveranlagung: 90.000 € / 2 = 45.000 €; z = (45.000 € − 17.799 €) / 10.000 = 2,7201; Steuer = (173,10 × 2,7201 + 2.397) × 2,7201 + 1.034,87 = 8.835,71 € → 8.835 €; 2 × 8.835 € = 17.670 €.

RechenschrittBetrag
Einzelveranlagung Ehegatte A18.264 €
Einzelveranlagung Ehegatte B1.570 €
Summe beider Einzelsteuern19.834 €
Zusammenveranlagung mit Splitting17.670 €
Steuervorteil der Zusammenveranlagung2.164 €

Ergebnis: Je weiter die zu versteuernden Einkommen auseinanderliegen, desto häufiger wirkt sich die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger aus.

Beispiel 3: Ein Ehegatte ohne eigenes zu versteuerndes Einkommen

Ehegatte A: z = (60.000 € − 17.799 €) / 10.000 = 4,2201; Steuer = (173,10 × 4,2201 + 2.397) × 4,2201 + 1.034,87 = 14.233,23 € → 14.233 €.

Ehegatte B: 0 € liegt bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro; tarifliche Einkommensteuer = 0 €.

Zusammenveranlagung: 60.000 € / 2 = 30.000 €; 2 × 4.217 € = 8.434 €.

RechenschrittBetrag
Einzelveranlagung Ehegatte A14.233 €
Einzelveranlagung Ehegatte B0 €
Summe beider Einzelsteuern14.233 €
Zusammenveranlagung mit Splitting8.434 €
Steuervorteil der Zusammenveranlagung5.799 €

Ergebnis: Ist nur ein Ehegatte steuerlich belastet, fällt der Splittingeffekt in der Regel besonders deutlich aus.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Lebenspartnerschaften: Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.
  • Änderung nach Bestandskraft: Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids lässt sich die Wahl der Veranlagungsart nur noch ändern, wenn ein die Ehegatten betreffender Bescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die geänderte Wahl rechtzeitig mitgeteilt wird und der Unterschiedsbetrag zugunsten der geänderten Wahl positiv ist.
  • Verwitwetensplitting: Für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr des Todes folgt, kann das Splitting-Verfahren weiter anwendbar sein, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Todes erfüllt waren und keine Einzelveranlagung vorliegt.
  • Gesamtschuld mit Schutzantrag: Bei der Zusammenveranlagung sind beide Ehegatten Gesamtschuldner. Jeder Ehegatte kann aber beantragen, dass die Vollstreckung auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung nach den §§ 269 bis 278 AO ergibt.
  • Verlustabzug beim Wechsel: Wechselt ein Paar zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung, regelt § 62d EStDV die Fortführung des Verlustabzugs. Verbleibende negative Einkünfte sind bei später fehlender Zusammenveranlagung nach dem Verhältnis der ursprünglichen Verluste aufzuteilen.

Vorteile

  • jährliche Wahlfreiheit: Die Veranlagungsart wird für jeden Veranlagungszeitraum neu in der Steuererklärung festgelegt.

  • möglicher Splittingvorteil: Bei deutlich unterschiedlich hohen Einkünften kann die tarifliche Einkommensteuer durch die Zusammenveranlagung spürbar sinken.

  • gemeinsame Erklärung: Bei der Zusammenveranlagung genügt eine gemeinsame Steuererklärung beider Ehegatten.

  • geordnete Verlustnutzung: § 62d EStDV ordnet den Verlustabzug auch dann, wenn zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung gewechselt wird.

Nachteile

  • mögliche Gesamtschuld: Bei der Zusammenveranlagung schuldet grundsätzlich jeder Ehegatte die gesamte festgesetzte Steuer.

  • begrenzter Splittingvorteil: Bei ähnlichen zu versteuernden Einkommen fällt der Vorteil häufig gering aus oder entfällt.

  • enge Änderbarkeit: Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit lässt sich die Wahl nur unter den engen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG ändern.

  • erhöhter Steuersatz: Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld eines Ehegatten können den Steuersatz auf das übrige gemeinsame Einkommen erhöhen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Veranlagung von Ehegatten eröffnet Paaren jedes Jahr ein wichtiges Wahlrecht. Wer die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllt, sollte Einzel- und Zusammenveranlagung nicht schematisch, sondern anhand des zu versteuernden Einkommens, möglicher Lohnersatzleistungen, Verlustvorträge und Haftungsfolgen prüfen. Besonders bei deutlich unterschiedlich hohen Einkünften kann der Splittingtarif die tarifliche Einkommensteuer spürbar senken. Bei ähnlichen Einkommen ist der Vorteil dagegen oft gering oder entfällt ganz.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen Ehegatten für die Veranlagung erfüllen

Erforderlich ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind. Danach besteht das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung.

Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung besonders

Besonders häufig wirkt sich die Zusammenveranlagung günstig aus, wenn die zu versteuernden Einkommen der Ehegatten deutlich unterschiedlich hoch sind oder ein Ehegatte gar kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat. Dann glättet das Splitting-Verfahren die Progression.

Wie wird die Steuer bei der Zusammenveranlagung berechnet

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, für diese Hälfte wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG berechnet, und anschließend wird der Betrag verdoppelt. Genau dieses Verfahren bezeichnet das Gesetz als Splitting-Verfahren.

Was passiert, wenn nur ein Ehegatte die Einzelveranlagung wählt

Dann sind beide Ehegatten einzeln zu veranlagen. Die Wahl eines Ehegatten reicht aus, um die Zusammenveranlagung für diesen Veranlagungszeitraum auszuschließen.

Wie kann eine bereits getroffene Wahl noch geändert werden

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids ist eine Änderung nur noch unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Erforderlich sind insbesondere ein aufgehobener, geänderter oder berichtigter Bescheid, eine rechtzeitige Mitteilung der neuen Wahl und ein positiver steuerlicher Unterschiedsbetrag.

Wer haftet für Steuerschulden aus der Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung sind beide Ehegatten Gesamtschuldner. Jeder Ehegatte kann allerdings einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung stellen, damit die Vollstreckung nur in Höhe des auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrags erfolgt.

Welche Rolle spielen Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld

Diese Leistungen sind zwar regelmäßig steuerfrei, sie können aber nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dadurch steigt der Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen, was auch bei der Zusammenveranlagung spürbar sein kann.

Quellen

Die in diesem Beitrag dargestellten Voraussetzungen, Wahlrechte, Tarifformeln, Verlustregeln und Vollstreckungsfolgen beruhen auf den folgenden amtlichen Quellen. (Gesetze im Internet)

  • Einkommensteuergesetz (EStG), Stand: zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026; insbesondere § 2 Abs. 8, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 32a und § 32b, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung (AO), insbesondere § 44 sowie §§ 268 bis 270, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 62d, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 26b EStG, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 52 Abs. 1 zur erstmaligen Anwendung der aktuellen Fassung für den Veranlagungszeitraum 2026, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.