Alles auf einen Blick
- Die sogenannte CO2-Steuer meint in Deutschland vor allem die Bepreisung von Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz.
- Verantwortliche müssen Brennstoffemissionen bis zum 31. Juli des Folgejahres berichten und bis zum 30. September die entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abgeben.
- Für das Jahr 2025 betrug der Festpreis 55 Euro je Emissionszertifikat; für das Jahr 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro.
- Bei Wohngebäuden richtet sich die Kostenverteilung nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder der Wohnung; die gesetzliche Tabelle reicht von 100 Prozent Mieter und 0 Prozent Vermieter bis 5 Prozent Mieter und 95 Prozent Vermieter.
- Bei Nichtwohngebäuden darf der Mieter nach der derzeit geltenden Grundregel nicht mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten tragen.
CO2-Steuer Definition
Die sogenannte CO2-Steuer bezeichnet in Deutschland die Bepreisung von Brennstoffemissionen im nationalen Zertifikatehandel nach § 1, § 2 und § 10 BEHG. Für Mietverhältnisse ordnet das CO2KostAufG an, wie die daraus entstehenden Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen sind.
Wie wird die CO2-Steuer berücksichtigt?
Die CO2-Steuer wird rechtlich über den nationalen Zertifikatehandel berücksichtigt. Das BEHG knüpft an das Inverkehrbringen von Brennstoffen an. Verantwortlich ist regelmäßig die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die in den maßgeblichen Fällen Energiesteuerschuldner ist; in bestimmten Fällen kann auch der Betreiber einer Abfallanlage verantwortlich sein.
Der Verantwortliche ermittelt die Brennstoffemissionen auf Grundlage des Überwachungsplans, lässt den Emissionsbericht verifizieren und meldet die Emissionen bis zum 31. Juli des Folgejahres an die zuständige Behörde. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. Bis zum 30. September des Folgejahres sind Emissionszertifikate in Höhe der berichteten Brennstoffemissionen abzugeben.
Bis einschließlich zum Jahr 2025 wurden Emissionszertifikate zum Festpreis verkauft. Für das Jahr 2026 gilt die Versteigerung. Dabei sind nur Gebote zulässig, die mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro je Emissionszertifikat betragen.
Im Gebäudebereich wirkt die CO2-Steuer über die Kohlendioxidkosten in der Heiz- oder Wärmekostenabrechnung. Bei Wohngebäuden ordnet das CO2KostAufG das Gebäude oder die Wohnung nach Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr in eine gesetzliche Stufe ein. Für das Jahr 2026 ist im CO2KostAufG der Mittelwert des gesetzlichen Preiskorridors maßgeblich, also 60 Euro je Tonne Kohlendioxid.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Zertifikatekauf im Jahr 2025
Ein Verantwortlicher berichtet für das Jahr 2025 Brennstoffemissionen von 1.000 Tonnen Kohlendioxid. Berechnung: 1.000 × 55,00 € = 55.000,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Brennstoffemissionen | 1.000 t CO2 |
| Festpreis 2025 | 55,00 € |
| Berechnung | 1.000 × 55,00 € |
| Gesamtkosten | 55.000,00 € |
Ergebnis: Der rechnerische Zertifikateaufwand beträgt 55.000,00 Euro.
Beispiel 2: Versteigerung im Jahr 2026
Für das Jahr 2026 unterstellen wir einen zulässigen Zuschlagspreis von 60,00 Euro je Emissionszertifikat. Berechnung: 1.200 × 60,00 € = 72.000,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Brennstoffemissionen | 1.200 t CO2 |
| angenommener Zuschlagspreis 2026 | 60,00 € |
| Berechnung | 1.200 × 60,00 € |
| Gesamtkosten | 72.000,00 € |
Ergebnis: Bei diesem Beispielpreis läge der rechnerische Zertifikateaufwand bei 72.000,00 Euro.
Beispiel 3: Wohngebäude im Jahr 2026
Ein Wohngebäude mit 100 Quadratmetern Wohnfläche verursacht 30 Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Für das Jahr 2026 gilt im CO2KostAufG der Mittelwert des Preiskorridors. Berechnung: (55,00 € + 65,00 €) / 2 = 60,00 €; 100 × 30 kg = 3.000 kg = 3,00 t; 3,00 × 60,00 € = 180,00 €; 180,00 € × 60 % = 108,00 €; 180,00 € × 40 % = 72,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Wohnfläche | 100 m² |
| spezifischer Kohlendioxidausstoß | 30 kg CO2/m²/a |
| Gesamtemissionen | 3.000 kg CO2 = 3,00 t CO2 |
| maßgeblicher Preis 2026 | 60,00 € |
| gesetzliche Stufe | 27 bis < 32 kg CO2/m²/a |
| Mieteranteil | 60 % = 108,00 € |
| Vermieteranteil | 40 % = 72,00 € |
| Gesamtkosten | 180,00 € |
Ergebnis: In dieser Stufe trägt der Mieter 108,00 Euro und der Vermieter 72,00 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Doppelte Belastung im EU-Emissionshandel: Werden Brennstoffe in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt und müssen dafür zusätzlich Berechtigungen abgegeben werden, sieht § 11 Abs. 2 BEHG eine vollständige finanzielle Kompensation vor. Die BEDV regelt dafür Antrag, Berechnung und den maßgeblichen Preis.
- unzumutbare Härte: Entsteht für ein betroffenes Unternehmen eine unzumutbare Härte, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Billigkeitsleistung gewähren. Das gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nr. 3 BEHG.
- carbon-leakage-Schutz: Für beihilfeberechtigte Sektoren kann auf Antrag eine Beihilfe nach der BECV gewährt werden, sofern das Unternehmen dem begünstigten Sektor zugeordnet ist und die vorgesehenen Gegenleistungen erbracht hat.
- mietrechtliche Begrenzung: In Wohngebäuden sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter mehr als den gesetzlichen Anteil an den Kohlendioxidkosten tragen soll. In Nichtwohngebäuden sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent tragen soll.
- öffentlich-rechtliche Beschränkungen: Stehen denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, wird der Vermieteranteil halbiert. Stehen sowohl Gebäudesanierung als auch Heizungsverbesserung entgegen, erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.
- Kürzungsrecht des Mieters: Weist der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.
- Übergang nach dem 31. Dezember 2026: Für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, entfallen die Pflichten nach § 7 Abs. 1 und § 8 BEHG.
Vorteile
klare Preiswirkung: Fossile Brennstoffemissionen erhalten einen gesetzlich festgelegten oder versteigerten Preis.
gesetzliche Fristenordnung: Bericht, Verifizierung und Abgabe sind zeitlich eindeutig geregelt.
gestufte Kostenverteilung: Bei Wohngebäuden steigt der Vermieteranteil mit höherem Kohlendioxidausstoß.
gezielte Entlastungswege: Für Härtefälle, Doppelerfassungen und Carbon-Leakage bestehen besondere Regelungen.
Nachteile
spürbare Bürokratie: Überwachungsplan, Emissionsbericht, Verifizierung und Registerpflichten verursachen Verwaltungsaufwand.
mittelbare Kostenweitergabe: Soweit Verantwortliche Zertifikatskosten einpreisen, können Heiz- und Kraftstoffkosten steigen.
komplexe Normstruktur: Für die Einordnung müssen mehrere Gesetze und Verordnungen zusammen gelesen werden.
erhebliche Sanktionsfolgen: Fehlende Berichte, zu wenige Zertifikate oder sonstige Pflichtverletzungen können Kontosperren, Zahlungspflichten und Bußgelder auslösen.
Fazit
Unter der CO2-Steuer versteht man in Deutschland vor allem die CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel. Für Unternehmen ist entscheidend, wer nach dem BEHG verantwortlich ist, welche Fristen für Bericht und Zertifikatsabgabe gelten und welche Entlastungen in Sonderfällen greifen. Für Vermieter und Mieter kommt das CO2KostAufG hinzu, das die Kosten im Gebäudebereich verteilt. Wer die Belastung richtig beurteilen will, sollte deshalb immer zwischen Zertifikatehandel, Kostenweitergabe und mietrechtlicher Aufteilung unterscheiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist mit der CO2-Steuer in Deutschland gemeint?
Der Gesetzesbegriff lautet im Bundesrecht nicht CO2-Steuer. Maßgeblich sind vor allem die Bepreisung von Brennstoffemissionen nach dem BEHG und, im Mietverhältnis, die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem CO2KostAufG.
Wer ist nach dem BEHG verantwortlich?
Verantwortlich ist regelmäßig die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die in den maßgeblichen Fällen des § 2 Abs. 2 BEHG als Steuerschuldner bestimmt ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2a BEHG ist der Betreiber der Anlage verantwortlich.
Wie hoch ist der CO2-Preis im Jahr 2026?
Für das Jahr 2026 gilt im BEHG ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro je Emissionszertifikat. Für die Berechnung der Kohlendioxidkosten im Gebäudebereich ist 2026 nach § 4 CO2KostAufG der Mittelwert dieses Korridors maßgeblich, also 60 Euro.
Welche Fristen gelten für Unternehmen?
Der Emissionsbericht ist bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Die entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten ist bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben.
Wie werden die Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden aufgeteilt?
Die Aufteilung richtet sich nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder der Wohnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die gesetzliche Tabelle reicht von < 12 kg CO2/m²/a mit 100 % Mieter und 0 % Vermieter bis >= 52 kg CO2/m²/a mit 5 % Mieter und 95 % Vermieter.
Welche Entlastungen sind vorgesehen?
Für Sonderfälle gibt es mehrere Instrumente: Billigkeitsleistungen bei unzumutbarer Härte, Kompensation bei Doppelerfassung im EU-Emissionshandel und Beihilfen zur Vermeidung von Carbon-Leakage für begünstigte Sektoren.
Was passiert bei Verstößen gegen die Pflichten?
Unternehmen riskieren nach Ende der Einführungsphase eine Sperrung des Kontos im Emissionshandelsregister, wenn der Emissionsbericht fehlt. Bei nicht erfüllter Abgabepflicht setzt die Behörde eine Zahlungspflicht pro nicht gedeckter Tonne fest; die Pflicht, die fehlenden Zertifikate später noch abzugeben, bleibt zusätzlich bestehen. Für bestimmte Verstöße sind außerdem Geldbußen bis zu 500.000 Euro vorgesehen.
Quellen
- Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG), insbesondere § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 10, § 11, § 13, § 21 und § 22; PDF-Fassung, Stand laut Vollzitat zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2025, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHV), insbesondere § 12, § 14 und § 15; PDF-Fassung, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG), insbesondere § 4 bis § 9 und Anlage; PDF-Fassung, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Verordnung über den Ausgleich von Doppelerfassungen durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEDV), insbesondere § 7 und § 8; PDF-Fassung, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV), insbesondere § 1, § 3 und § 4; PDF-Fassung, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)