Alles auf einen Blick
- Für die steuerliche Beurteilung ist entscheidend, ob die Tätigkeit des Chefarztes innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
- Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen können je nach Ausgestaltung als Arbeitslohn oder als freiberufliche Einkünfte gelten.
- Ein Liquidationsrecht allein entscheidet die steuerliche Einordnung noch nicht.
- Bei gemischten Tätigkeiten müssen Arbeitslohn und selbständige Einnahmen sauber getrennt werden.
- Fehler bei der Zuordnung können zu doppelter Erfassung oder Korrekturbedarf führen.
Chefarzt Definition
Beim Chefarzt ist steuerlich entscheidend, ob Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen dem Dienstverhältnis zuzuordnen sind. Innerhalb des Dienstverhältnisses fallen sie unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; außerhalb dessen kann freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen.
Wie wird der Chefarzt berücksichtigt?
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Dienstverhältnis vorliegt. Nach § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und entweder unter dessen Leitung steht oder in dessen geschäftlichem Organismus Weisungen zu folgen hat. § 2 Abs. 1 LStDV ordnet alle Einnahmen, die aus dem Dienstverhältnis zufließen, als Arbeitslohn ein; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst hierfür Gehälter, Löhne und andere Bezüge.
Für den angestellten Chefarzt konkretisiert die LStH 2025 diese Grundsätze ausdrücklich. Danach ist ein angestellter Chefarzt Arbeitnehmer, wenn er Privatpatienten mit eigenem Liquidationsrecht behandelt und die wahlärztlichen Leistungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringt; ebenso gehören die innerhalb eines Dienstverhältnisses erzielten Liquidationseinnahmen ausdrücklich zum Arbeitslohn. In diesen Fällen greift der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers bei jeder Lohnzahlung § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG.
Außerhalb des Dienstverhältnisses kann eine freiberufliche Einordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen, weil die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte dort ausdrücklich genannt ist. Der BFH verlangt dafür jedoch keine schematische Lösung, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls; wichtig sind insbesondere die vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben, die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses sowie Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Stationäre Wahlleistungen innerhalb des Dienstverhältnisses
Ein Chefarzt erhält 240.000,00 € Festgehalt und 36.000,00 € stationäre Liquidationseinnahmen, die das Krankenhaus als Arbeitslohn mitversteuert. Rechenweg: 240.000,00 € + 36.000,00 € = 276.000,00 €. Die rechtliche Zuordnung zum Arbeitslohn folgt im Beispiel daraus, dass die stationären wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Festgehalt | 240.000,00 € |
| Stationäre Liquidationseinnahmen | 36.000,00 € |
| Summe steuerlich als Arbeitslohn | 276.000,00 € |
Ergebnis: Die 36.000,00 € erhöhen im Beispiel den Arbeitslohn.
Beispiel 2: Ambulante ärztliche Nebentätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses
Ein Chefarzt erzielt aus einer außerhalb des Dienstverhältnisses ausgeübten ambulanten Nebentätigkeit 18.000,00 € Einnahmen; die unmittelbar veranlassten Aufwendungen betragen 4.500,00 €. Rechenweg: 18.000,00 € − 4.500,00 € = 13.500,00 €. Soweit die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, kann der Überschuss als freiberuflicher Gewinn nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst werden; Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Einnahmen aus Nebentätigkeit | 18.000,00 € |
| Unmittelbar veranlasste Aufwendungen | 4.500,00 € |
| Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit | 13.500,00 € |
Ergebnis: Der rechnerische Gewinn beträgt im Beispiel 13.500,00 €.
Beispiel 3: Mischfall aus Arbeitslohn und freiberuflicher Tätigkeit
Ein Chefarzt erhält 260.000,00 € Festgehalt, 30.000,00 € stationäre Liquidationseinnahmen innerhalb des Dienstverhältnisses sowie 16.000,00 € ambulante Nebentätigkeitseinnahmen außerhalb des Dienstverhältnisses; hierfür fallen 3.000,00 € Aufwendungen an. Rechenweg Arbeitslohn: 260.000,00 € + 30.000,00 € = 290.000,00 €. Rechenweg freiberuflicher Gewinn: 16.000,00 € − 3.000,00 € = 13.000,00 €. Eine ungeprüfte Zusammenführung aller Beträge wäre gerade bei Mischfällen fehleranfällig.
| Position | Zuordnung | Betrag |
|---|---|---|
| Festgehalt | Arbeitslohn | 260.000,00 € |
| Stationäre Liquidationseinnahmen | Arbeitslohn | 30.000,00 € |
| Ambulante Nebentätigkeitseinnahmen | Freiberufliche Einnahmen | 16.000,00 € |
| Unmittelbar veranlasste Aufwendungen | Freiberufliche Minderung | 3.000,00 € |
| Arbeitslohn gesamt | § 19 EStG | 290.000,00 € |
| Freiberuflicher Gewinn | § 18 EStG | 13.000,00 € |
Ergebnis: Im Mischfall sind Arbeitslohn und freiberuflicher Gewinn getrennt zu ermitteln.
Ausnahmen und Besonderheiten
Keine Automatikwirkung des Liquidationsrechts
Ein eingeräumtes Liquidationsrecht führt nicht automatisch zu freiberuflichen Einkünften. Nach BFH und LStDV kommt es vielmehr auf die Gesamtwürdigung an, insbesondere auf Dienstaufgaben, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Krankenhausbetrieb sowie Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko.
Korrektur bei doppelter Erfassung
Werden Einnahmen aus stationären Wahlleistungen irrtümlich zugleich als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen erklärt, kann eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht kommen, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Genau dies hat der BFH für einen angestellten Chefarzt in seinem Urteil vom 18. April 2023 als möglich angesehen.
Umsatzsteuer beim Verzicht auf das Privatliquidationsrecht
Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Klinikträger gegen monatliche Ausgleichszahlungen auf das Recht zur Privatliquidation, liegt nach dem BFH eine steuerbare Verzichtsleistung vor. Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG greift hierfür nicht, weil der BFH den entgeltlichen Verzicht nicht als steuerfreie Heilbehandlung, sondern als eigenständige Leistung gegenüber dem Klinikträger einordnet.
Vorteile
klare Einordnung: Innerhalb des Dienstverhältnisses erzielte Liquidationseinnahmen eines angestellten Chefarztes sind in LStH 2025 und BFH-Rechtsprechung eindeutig dem Arbeitslohn zugeordnet.
laufender Lohnsteuerabzug: Soweit Arbeitslohn vorliegt, behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung ein.
mögliche Trennung: Außerhalb des Dienstverhältnisses kann eine freiberufliche Behandlung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen, sodass gemischte Tätigkeiten rechtlich überhaupt trennbar bleiben.
korrigierbare Doppelerfassung: § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eröffnet unter seinen Voraussetzungen einen Korrekturweg, wenn lohnversteuerte Beträge irrtümlich nochmals als Betriebseinnahmen erklärt wurden.
Nachteile
hoher Prüfungsaufwand: Die steuerliche Zuordnung hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Vertrags- und Tätigkeitsstruktur ab.
fehleranfällige Mischfälle: Stationäre und ambulante Wahlleistungen können unterschiedlich zu behandeln sein, sodass Fehl- und Doppelerfassungen drohen.
geringe Automatismen: Ein Liquidationsrecht allein entscheidet die Einkunftsart gerade nicht.
umsatzsteuerliches Zusatzrisiko: Der entgeltliche Verzicht auf das Privatliquidationsrecht ist nach BFH steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit.
Fazit
Beim Chefarzt entscheidet steuerlich nicht die Leitungsfunktion im Krankenhaus, sondern die konkrete rechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit. Werden wahlärztliche Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht, behandeln Gesetz, LStDV, LStH und BFH die Liquidationseinnahmen als Arbeitslohn. Wird eine ärztliche Tätigkeit dagegen außerhalb des Dienstverhältnisses selbständig ausgeübt, kann § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingreifen. Gerade bei Mischfällen aus stationären und ambulanten Wahlleistungen ist daher eine saubere vertragliche und abrechnungstechnische Trennung besonders wichtig.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann sind Einnahmen aus dem Liquidationsrecht eines Chefarztes Arbeitslohn?
Arbeitslohn liegt vor, soweit die wahlärztlichen Leistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht werden. Die LStH 2025 nennt diese Liquidationseinnahmen ausdrücklich als Arbeitslohn eines angestellten Chefarztes; § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG knüpft daran den Lohnsteuerabzug bei jeder Lohnzahlung.
Wann kann ein Chefarzt freiberufliche Einkünfte erzielen?
Freiberufliche Einkünfte kommen in Betracht, soweit der Chefarzt als Arzt außerhalb des Dienstverhältnisses selbständig tätig wird. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ordnet die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte ausdrücklich den freiberuflichen Einkünften zu.
Welche Kriterien prüft der BFH bei der Abgrenzung?
Der BFH stellt auf eine wertende Gesamtbetrachtung ab. Maßgeblich sind insbesondere die vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben, die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Krankenhausbetrieb sowie Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko.
Können stationäre und ambulante Wahlleistungen unterschiedlich behandelt werden?
Unterschiedliche Ergebnisse sind möglich. Im BFH-Fall vom 18. April 2023 unterlagen die stationären Wahlleistungen dem Lohnsteuerabzug, während für die ambulanten Wahlleistungen eine Nebentätigkeitserlaubnis bestand und deshalb gerade die Abgrenzung außerhalb des Dienstverhältnisses problematisch war.
Wie lässt sich eine doppelte Erklärung bereits lohnversteuerter Beträge korrigieren?
Eine Änderung des Steuerbescheids kommt nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Für einen angestellten Chefarzt hat der BFH 2023 entschieden, dass eine irrtümliche Doppelerklärung unter diesen Voraussetzungen nicht zwingend grob fahrlässig ist.
Warum ist der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht nicht einfach umsatzsteuerfrei?
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfasst Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Der BFH sieht den entgeltlichen Verzicht des Chefarztes auf das Recht zur Privatliquidation gegenüber dem Klinikträger dagegen als eigenständige steuerbare Verzichtsleistung an.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 18 Selbständige Arbeit, gesetze-im-internet.de, Abruf am 9. März 2026.
- Einkommensteuergesetz, § 19 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gesetze-im-internet.de, Abruf am 9. März 2026.
- Einkommensteuergesetz, § 38 Lohnsteuer, gesetze-im-internet.de, Abruf am 9. März 2026.
- Einkommensteuergesetz, § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen, gesetze-im-internet.de, Abruf am 9. März 2026.
- Abgabenordnung, § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, gesetze-im-internet.de, Abruf am 9. März 2026.
- Umsatzsteuergesetz, § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, gesetze-im-internet.de, Abruf am 9. März 2026.
- Lohnsteuer-Hinweise 2025 zu § 19, bundesfinanzministerium.de, Abruf am 9. März 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2023, VIII R 9/20, bundesfinanzhof.de, Abruf am 9. März 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2022, V R 36/20, bundesfinanzhof.de, Abruf am 9. März 2026.