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	<title>W &#8211; Steuer Berater Lexikon</title>
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	<lastBuildDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:58 +0000</lastBuildDate>
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		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/wechsel-der-gewinnermittlungsart</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[W]]></category>
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					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Der Wechsel der Gewinnermittlungsart betrifft regelmäßig den Übergang zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG und der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Im ersten Jahr nach dem Übergang sind Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen, damit Geschäftsvorfälle steuerlich weder doppelt noch überhaupt nicht erfasst werden. Beim [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Der Wechsel der Gewinnermittlungsart betrifft regelmäßig den Übergang zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG und der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.</li>
<li>Im ersten Jahr nach dem Übergang sind Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen, damit Geschäftsvorfälle steuerlich weder doppelt noch überhaupt nicht erfasst werden.</li>
<li>Beim Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann der Übergangsgewinn auf Antrag zur Vermeidung von Härten gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden.</li>
<li>Wird der Betrieb vor Ablauf dieses Verteilungszeitraums veräußert oder aufgegeben, erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres.</li>
<li>Nach der BFH-Rechtsprechung bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; ein früherer Rückwechsel verlangt geänderte wirtschaftliche Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund.</li>
</ul><h2>Wechsel der Gewinnermittlungsart Definition</h2><p>Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder umgekehrt. Dabei sind Zu- und Abrechnungen erforderlich, damit derselbe Geschäftsvorfall nicht doppelt oder gar nicht in den Gewinn eingeht.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt?</h2><p>Die Einnahmenüberschussrechnung erfasst Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nach Zu- und Abfluss (§ 11 EStG). Der Betriebsvermögensvergleich stellt dagegen auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ab (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Wer gesetzlich buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.</p><p>Weil beide Gewinnermittlungsarten dieselben Geschäftsvorfälle zeitlich unterschiedlich erfassen, muss der Übergang sauber übergeleitet werden. Die Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung verlangen deshalb Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle weder doppelt noch überhaupt nicht auswirken.</p><p>Typische Übergangsposten sind insbesondere:</p><ul>
<li>Warenbestände</li>
<li>offene Forderungen</li>
<li>offene Verbindlichkeiten</li>
<li>Rückstellungen</li>
<li>Rechnungsabgrenzungsposten</li>
</ul><p>Beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich werden diese Posten im ersten Jahr nach dem Übergang gewinnwirksam berichtigt. Beim umgekehrten Wechsel sind die durch den Methodenwechsel bedingten Hinzu- und Abrechnungen ebenfalls im ersten Jahr nach dem Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung vorzunehmen. Die Anlage zu R 4.6 EStR nennt typische Positionen, stellt aber ausdrücklich klar, dass die Übersicht nicht erschöpfend ist.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich</h3><p>Ein Einzelunternehmer wechselt zum 1. Januar 2026 von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich. Am Übergangsstichtag bestehen ein Warenbestand von 20.000,00 €, offene Forderungen von 12.000,00 € und Warenschulden von 8.000,00 €.</p><p>Übergangsgewinn: 20.000,00 € + 12.000,00 € − 8.000,00 € = 24.000,00 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Warenbestand</td>
<td align="center">+ 20.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Offene Forderungen</td>
<td align="center">+ 12.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Warenschulden</td>
<td align="center">− 8.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Übergangsgewinn</strong></td>
<td align="center"><strong>24.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Neben dem laufenden Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erhöht ein Übergangsgewinn von 24.000,00 Euro den steuerlichen Gewinn des ersten Jahres nach dem Übergang, soweit keine Verteilung beantragt wird.</p><h3>Beispiel 2: Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung</h3><p>Nun wird derselbe Sachverhalt umgekehrt betrachtet. Der Betrieb wechselt vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung. Zum Schluss des Vorjahres bestehen erneut ein Warenbestand von 20.000,00 €, offene Forderungen von 12.000,00 € und Warenschulden von 8.000,00 €.</p><p>Übergangsverlust: 8.000,00 € − 20.000,00 € − 12.000,00 € = −24.000,00 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Warenschulden des Vorjahres</td>
<td align="center">+ 8.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Warenbestand des Vorjahres</td>
<td align="center">− 20.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Forderungen des Vorjahres</td>
<td align="center">− 12.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Übergangsverlust</strong></td>
<td align="center"><strong>− 24.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Überschuss mindert sich im ersten Jahr nach dem Übergang um einen Übergangsverlust von 24.000,00 Euro.</p><h3>Beispiel 3: Verteilung eines Übergangsgewinns auf Antrag</h3><p>Der Unternehmer aus Beispiel 1 beantragt zur Vermeidung von Härten die Verteilung seines Übergangsgewinns auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre.</p><p>Verteilungsbetrag je Jahr: 24.000,00 € / 3 = 8.000,00 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Jahr</th>
<th align="center">Ansatz</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">2026</td>
<td align="center">8.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2027</td>
<td align="center">8.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2028</td>
<td align="center">8.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Summe</strong></td>
<td align="center"><strong>24.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im Übergangsjahr 2026 und in den Jahren 2027 und 2028 sind jeweils 8.000,00 Euro zusätzlich anzusetzen. Wird der Betrieb vorher veräußert oder aufgegeben, ist der Restbetrag im letzten Wirtschaftsjahr zu erfassen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich kann der Übergangsgewinn auf Antrag zur Vermeidung von Härten gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Diese Entlastung endet vorzeitig, wenn der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums veräußert oder aufgegeben wird.</p><p>Die Anlage zu R 4.6 EStR ist nicht abschließend. Zu- und Abrechnungen können deshalb auch für weitere Positionen erforderlich sein, insbesondere für Rückstellungen sowie für Rechnungsabgrenzungsposten wie im Voraus gezahlte Miete oder im Voraus vereinnahmte Zinsen, soweit die Einnahmen oder Ausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Satz 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG verteilt werden.</p><p>Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und Schulden für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst werden, unterbleiben die Zu- und Abrechnungen. Die zum Anlagevermögen gehörenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter und die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.</p><p>Eine Gewinnberichtigung ist nicht nur beim unmittelbaren Wechsel zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich erforderlich. Sie ist nach R 4.6 EStR auch dann vorzunehmen, wenn nach einer Einnahmenüberschussrechnung im folgenden Jahr der Gewinn nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG ermittelt wird.</p><p>Veräußert oder gibt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb auf, obwohl er bislang den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, ist er nach der Verwaltungsauffassung so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung oder Aufgabe zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Die Übergangskorrekturen gehören in diesem Fall zum laufenden Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres und nicht zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>passende Gewinnermittlung:</strong> Zulässige Betriebe können die Gewinnermittlung an Buchführungspflichten, Unternehmensgröße und den eigenen Informationsbedarf anpassen.</p>
</li>
<li><p><strong>saubere Periodenabgrenzung:</strong> Zu- und Abrechnungen sorgen dafür, dass Geschäftsvorfälle weder doppelt noch gar nicht im Gewinn erscheinen.</p>
</li>
<li><p><strong>mildere Gewinnwirkung:</strong> Ein hoher Übergangsgewinn kann auf Antrag auf das Jahr des Übergangs und Folgejahre verteilt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Eröffnungswerte:</strong> Beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich entstehen feste Anfangswerte für Bestände und weitere bilanzielle Posten.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>höherer Umstellungsaufwand:</strong> Der Wechsel verlangt eine saubere Ermittlung aller offenen Posten und häufig auch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.</p>
</li>
<li><p><strong>sofortiger Übergangsgewinn:</strong> Forderungen und Bestände können den steuerlichen Gewinn im ersten Übergangsjahr deutlich erhöhen.</p>
</li>
<li><p><strong>engere Bindung:</strong> Nach dem Wechsel bleibt der Steuerpflichtige grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an die gewählte Methode gebunden.</p>
</li>
<li><p><strong>größere Fehleranfälligkeit:</strong> Unvollständig erfasste Rückstellungen, Forderungen oder Rechnungsabgrenzungsposten können die Übergangsrechnung verfälschen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist kein bloßer Formwechsel, sondern ein steuerlich sensibler Übergang zwischen zwei unterschiedlichen Gewinnlogiken. Wer von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich oder zurück wechselt, muss offene Bestände, Forderungen, Verbindlichkeiten und weitere Abgrenzungsposten sauber überleiten. Entscheidend ist, dass Geschäftsvorfälle weder doppelt noch gar nicht erfasst werden. In der Praxis lohnt sich deshalb eine systematische Übergangsrechnung; bei einem hohen Übergangsgewinn kann der Antrag auf Verteilung die Belastung deutlich entschärfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann darf ein Betrieb zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln?</h3><p>Ein Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind. Wer auf Grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen muss oder freiwillig Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.</p><h3>Warum entsteht ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust?</h3><p>Ein Übergangsergebnis entsteht, weil die Einnahmenüberschussrechnung und der Betriebsvermögensvergleich dieselben Geschäftsvorfälle zeitlich unterschiedlich erfassen. Die erforderlichen Zu- und Abrechnungen gleichen diese Unterschiede aus.</p><h3>Welche Posten müssen typischerweise korrigiert werden?</h3><p>Typische Korrekturposten sind Warenbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Die Anlage zu R 4.6 EStR ist dabei ausdrücklich nicht erschöpfend.</p><h3>Wie lange bindet die einmal gewählte Gewinnermittlungsart?</h3><p>Nach der BFH-Rechtsprechung bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Ein früherer Rückwechsel verlangt geänderte wirtschaftliche Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund; ein bloßer Irrtum über steuerliche Folgen reicht dafür nicht aus.</p><h3>Was passiert bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe?</h3><p>Bei einem bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Betrieb ist der Steuerpflichtige nach der Verwaltungsauffassung so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung oder Aufgabe zunächst zum Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Die Übergangskorrekturen gehören dann zum laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres; eine Verteilung ist insoweit nicht vorgesehen.</p><h3>Welche Entlastung gibt es bei einem hohen Übergangsgewinn?</h3><p>Beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich kann der Übergangsgewinn auf Antrag zur Vermeidung von Härten gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Endet der Betrieb vorher, ist der Restbetrag sofort im letzten Wirtschaftsjahr zu erfassen.</p><h3>Weshalb reicht die Anlage zu R 4.6 EStR allein nicht immer aus?</h3><p>Die Anlage zu R 4.6 EStR enthält nur eine Übersicht typischer Korrekturposten. Weitere Zu- und Abrechnungen können insbesondere bei Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich sein.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen, § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden sowie § 11 Vereinnahmung und Verausgabung, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf</a></li>
<li>EStH 2025, R 4.6 „Wechsel der Gewinnermittlungsart“, Bundesministerium der Finanzen: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-4/r-4-6.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-4/r-4-6.html</a></li>
<li>EStH 2025, Anlage zu R 4.6 „Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart“, Bundesministerium der Finanzen: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-4/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-4/inhalt.html</a></li>
<li>EStH 2025, R 4.5 Abs. 6 und H 4.5 (6) „Betriebsveräußerung oder ‑aufgabe“, Bundesministerium der Finanzen: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-4/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-4/inhalt.html</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2015, X R 32/13: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510278/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510278/</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510022/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510022/</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/waisenrente</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 08:45:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[W]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2100</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Waisenrente unterscheidet zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente. Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die gesetzlichen Verlängerungstatbestände erfüllt sind. Eine Schul- oder Berufsausbildung zählt nur, wenn sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Für die Rentenberechnung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Waisenrente unterscheidet zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente.</li>
<li>Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die gesetzlichen Verlängerungstatbestände erfüllt sind.</li>
<li>Eine Schul- oder Berufsausbildung zählt nur, wenn sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.</li>
<li>Für die Rentenberechnung gilt bei Halbwaisenrenten ein Rentenartfaktor von 0,1 und bei Vollwaisenrenten ein Rentenartfaktor von 0,2; zusätzlich ist ein Zuschlag bei Waisenrenten gesetzlich vorgesehen.</li>
<li>Steuerlich gehört die gesetzliche Waisenrente regelmäßig zu den sonstigen Einkünften; bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84,0 %.</li>
</ul><h2>Waisenrente Definition</h2><p>Die Waisenrente ist die Hinterbliebenenrente für Kinder aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch auf Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente besteht, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI erfüllt sind. Steuerlich gehört die gesetzliche Waisenrente regelmäßig zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Waisenrente berücksichtigt?</h2><p>Zunächst wird sozialrechtlich geprüft, ob eine Halbwaisenrente oder eine Vollwaisenrente vorliegt. Für den Monatsbetrag gilt die Rentenformel des § 64 SGB VI: persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert wirken zusammen. Der Rentenartfaktor beträgt bei Halbwaisenrenten 0,1 und bei Vollwaisenrenten 0,2. Zusätzlich ist bei Waisenrenten ein Zuschlag vorgesehen, der in Entgeltpunkten berechnet wird.</p><p>Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kann er weiterlaufen, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, einen freiwilligen Dienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.</p><p>Steuerlich wird die gesetzliche Waisenrente regelmäßig als Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Deshalb richtet sich der steuerpflichtige Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84,0 %. Außerdem werden für diese Leistungen Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle übermittelt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Vereinfachte Halbwaisenrente ohne Zuschlag</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th>Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausgangswert</td>
<td>maßgebliche Versichertenrente des verstorbenen Elternteils</td>
<td align="center">1.800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rentenartfaktor</td>
<td>Halbwaisenrente</td>
<td align="center">10 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatliche Grundrente</strong></td>
<td><strong>1.800,00 € × 10 %</strong></td>
<td align="center"><strong>180,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> In diesem vereinfachten Beispiel beträgt die monatliche Halbwaisenrente 180,00 Euro. Ein individueller Zuschlag nach § 78 Abs. 2 SGB VI kann zusätzlich hinzukommen.</p><h3>Beispiel 2: Ausbildung mit ausreichendem Zeitaufwand</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th>Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausgangswert</td>
<td>tatsächlicher Ausbildungsaufwand pro Woche</td>
<td align="center">24 Stunden</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Mindestgrenze</td>
<td>Schul- oder Berufsausbildung</td>
<td align="center">mehr als 20 Stunden</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Rechtliche Folge</strong></td>
<td><strong>24 Stunden &gt; 20 Stunden</strong></td>
<td align="center"><strong>Ausbildung zählt</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei diesem Umfang kann die Ausbildung für die Waisenrente berücksichtigt werden. Zusätzlich muss die gesetzliche Altersgrenze eingehalten sein.</p><h3>Beispiel 3: Steuerpflichtiger Anteil bei Rentenbeginn 2026</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th>Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausgangswert</td>
<td>Jahresbetrag der Rente</td>
<td align="center">2.160,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Besteuerungsanteil</td>
<td>Rentenbeginn 2026</td>
<td align="center">84,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Anteil</strong></td>
<td><strong>2.160,00 € × 84,0 %</strong></td>
<td align="center"><strong>1.814,40 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt in diesem Beispiel 1.814,40 Euro. Ob daraus tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Waise ab.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p><strong>Gleichgestellte Kinder:</strong> Nicht nur leibliche Kinder sind erfasst. Auch Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden, können berücksichtigt werden.</p><p><strong>Ausbildung ist rechtlich eng definiert:</strong> Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung zählt nur, wenn sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Diese Stundengrenze ist jedoch ohne Bedeutung, wenn das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und mit der Fortsetzung gerechnet werden kann; dasselbe gilt für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.</p><p><strong>Adoption beendet den Anspruch nicht automatisch:</strong> Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.</p><p><strong>Steuerlich gibt es Sonderfälle:</strong> Die Finanzverwaltung ordnet gesetzliche Waisenrenten grundsätzlich § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu. Eine Waisenrente aus einer privaten Versicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt, wird dagegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zugeordnet. Steuerfreie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung fallen ebenfalls nicht unter diese Besteuerungsregel.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>gesetzliche Grundabsicherung:</strong> Nach dem Tod eines Elternteils besteht ein klar geregelter Rentenanspruch.</p>
</li>
<li><p><strong>verlängerte Förderphase:</strong> Unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 SGB VI kann der Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres weiterlaufen.</p>
</li>
<li><p><strong>erweiterte Kindergleichstellung:</strong> Auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen werden.</p>
</li>
<li><p><strong>planbare Steuerlogik:</strong> Gesetzliche Waisenrenten sind einkommensteuerlich klar den sonstigen Einkünften zugeordnet.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>enge Altersgrenze:</strong> Ohne die ausdrücklich geregelten Verlängerungstatbestände endet der Anspruch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.</p>
</li>
<li><p><strong>strenge Stundenprüfung:</strong> Schul- oder Berufsausbildung zählt grundsätzlich nur bei einem tatsächlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden, wobei fortbestehende Ausbildungsverhältnisse während Krankheit und Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ausgenommen sind.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Grundhöhe:</strong> Der Rentenartfaktor beträgt nur 0,1 bei Halbwaisenrenten und 0,2 bei Vollwaisenrenten.</p>
</li>
<li><p><strong>abweichende Sonderfälle:</strong> Private Waisenrenten oder Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung folgen anderen steuerlichen Regeln als die gesetzliche Waisenrente.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Waisenrente ist eine rechtlich präzise geregelte Hinterbliebenenrente, die sozialrechtliche und steuerliche Fragen miteinander verbindet. Für den Anspruch sind vor allem Alter, Ausbildungsstatus und die besonderen Fallgruppen des § 48 SGB VI entscheidend. Für die Höhe sind die Rentenformel, der Rentenartfaktor und der Zuschlag bei Waisenrenten maßgeblich. Steuerlich ist die gesetzliche Waisenrente regelmäßig nach § 22 EStG einzuordnen; bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84,0 %. Sonderfälle wie private Policen oder Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung müssen getrennt geprüft werden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was unterscheidet Halbwaisenrente und Vollwaisenrente?</h3><p>Entscheidend ist, ob noch ein Elternteil lebt, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist. Besteht noch ein solcher Elternteil, kommt eine Halbwaisenrente in Betracht; fehlt ein solcher Elternteil, kommt eine Vollwaisenrente in Betracht.</p><h3>Wie lange wird Waisenrente gezahlt?</h3><p>Maßgeblich ist § 48 Abs. 4 SGB VI. Danach besteht der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die gesetzlichen Verlängerungstatbestände erfüllt sind.</p><h3>Wann zählt eine Ausbildung für die Waisenrente?</h3><p>Eine Schul- oder Berufsausbildung wird nur berücksichtigt, wenn sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis während Krankheit und während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz gilt diese Stundengrenze nicht.</p><h3>Wer kann außer leiblichen Kindern noch anspruchsberechtigt sein?</h3><p>Berücksichtigt werden können auch Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.</p><h3>Wie wird eine gesetzliche Waisenrente versteuert?</h3><p>Gesetzliche Waisenrenten gehören regelmäßig zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und beträgt bei Rentenbeginn 2026 84,0 %.</p><h3>Was gilt für Waisenrenten aus privater Versicherung?</h3><p>Entscheidend ist, ob die private Versicherung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG erfüllt. Fehlen diese Voraussetzungen, ordnet die Finanzverwaltung solche Waisenrenten § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu.</p><h3>Was passiert bei Adoption?</h3><p>Rechtlich bleibt der Anspruch auf Waisenrente bestehen. Die Annahme als Kind beendet den Anspruch nach § 48 Abs. 6 SGB VI nicht.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Sozialgesetzbuch VI, § 48 Waisenrente; Anspruchsvoraussetzungen für Halbwaisenrente und Vollwaisenrente, Altersgrenzen, Übergangszeit, freiwilliger Dienst, Behinderung, gleichgestellte Kinder, Ausbildungsgrenze und Adoption; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__48.html" title="§ 48 SGB 6 - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Sozialgesetzbuch VI, § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__64.html" title="§ 64 SGB 6 - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Sozialgesetzbuch VI, § 67 Rentenartfaktor; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__67.html" title="§ 67 SGB 6 - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Sozialgesetzbuch VI, § 78 Zuschlag bei Waisenrenten; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__78.html" title="§ 78 SGB 6 - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz, § 22 und § 22a; Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 und Mitteilungspflichten; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 3 II. – Altersversorgung; Einordnung gesetzlicher Waisenrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, private Waisenrenten nach Doppelbuchst. bb und Abgrenzung zu steuerfreien Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-03/II/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-03/II/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/waisengeld</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 08:43:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[W]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2098</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Dieser Beitrag behandelt das Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. Halbwaisen erhalten grundsätzlich 12 % und Vollwaisen grundsätzlich 20 % des maßgeblichen Ruhegehalts. Steuerlich gehört Waisengeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; beamtenrechtliches Waisengeld ist außerdem ein Versorgungsbezug. Für Hinterbliebenenbezüge ist beim Versorgungsfreibetrag das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgeblich; bei [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Dieser Beitrag behandelt das Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes.</li>
<li>Halbwaisen erhalten grundsätzlich 12 % und Vollwaisen grundsätzlich 20 % des maßgeblichen Ruhegehalts.</li>
<li>Steuerlich gehört Waisengeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; beamtenrechtliches Waisengeld ist außerdem ein Versorgungsbezug.</li>
<li>Für Hinterbliebenenbezüge ist beim Versorgungsfreibetrag das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgeblich; bei maßgeblichem Versorgungsbeginn 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 %, höchstens 960 Euro, zuzüglich 288 Euro Zuschlag.</li>
<li>Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld nur auf Antrag und nur in gesetzlich geregelten Fällen weitergewährt.</li>
</ul><h2>Waisengeld Definition</h2><p>Im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ist Waisengeld die Hinterbliebenenversorgung für Kinder eines verstorbenen Beamten (§ 23 BeamtVG). Steuerlich gehört Waisengeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; beamtenrechtliches Waisengeld ist außerdem ein Versorgungsbezug (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Waisengeld berücksichtigt?</h2><p>Versorgungsrechtlich richtet sich die Höhe des Waisengelds im Grundfall nach dem maßgeblichen Ruhegehalt. Für eine Halbwaise beträgt das Waisengeld 12 % und für eine Vollwaise 20 % dieses Ruhegehalts. Bei der Unfall-Hinterbliebenenversorgung gilt eine besondere Regel: Dann beträgt das Waisengeld 30 % des Unfallruhegehalts.</p><p>Steuerlich ist Waisengeld Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis. Soweit es sich um beamtenrechtliches Waisengeld handelt, greifen zusätzlich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG. Für Hinterbliebenenbezüge ist dabei nicht das erste Auszahlungsjahr der Waise entscheidend, sondern das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen.</p><p>Bei einem maßgeblichen Versorgungsbeginn 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Versorgungsbezüge, höchstens 960 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 288 Euro. Bemessungsgrundlage ist bei einem Versorgungsbeginn ab 2005 grundsätzlich das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.</p><p>Werden Versorgungsbezüge nicht während des ganzen Kalenderjahres gezahlt, mindern sich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag für jeden vollen Kalendermonat ohne Zahlung um ein Zwölftel. Zusätzlich gilt bei Versorgungsbezügen ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Im Lohnsteuerabzug wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um einen etwaigen Versorgungsfreibetrag gekürzt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Halbwaisengeld im Grundfall</h3><p>Ausgangsdaten: Das maßgebliche Ruhegehalt beträgt 3.000,00 € monatlich. Formel: 3.000,00 € × 12 % = 360,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Maßgebliches Ruhegehalt</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Halbwaisensatz</td>
<td align="left">3.000,00 € × 12 %</td>
<td align="center">360,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Jahresbetrag</td>
<td align="left">360,00 € × 12</td>
<td align="center">4.320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatliches Waisengeld</strong></td>
<td align="left"><strong>Ergebnis</strong></td>
<td align="center"><strong>360,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei einem maßgeblichen Ruhegehalt von 3.000,00 € beträgt das Halbwaisengeld 360,00 € monatlich und 4.320,00 € jährlich.</p><h3>Beispiel 2: Vollwaisengeld im Grundfall</h3><p>Ausgangsdaten: Das maßgebliche Ruhegehalt beträgt erneut 3.000,00 € monatlich. Formel: 3.000,00 € × 20 % = 600,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Maßgebliches Ruhegehalt</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vollwaisensatz</td>
<td align="left">3.000,00 € × 20 %</td>
<td align="center">600,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Jahresbetrag</td>
<td align="left">600,00 € × 12</td>
<td align="center">7.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatliches Waisengeld</strong></td>
<td align="left"><strong>Ergebnis</strong></td>
<td align="center"><strong>600,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei einem maßgeblichen Ruhegehalt von 3.000,00 € beträgt das Vollwaisengeld 600,00 € monatlich und 7.200,00 € jährlich.</p><h3>Beispiel 3: Zeitanteiliger Versorgungsfreibetrag bei maßgeblichem Versorgungsbeginn 2026</h3><p>Vereinfachtes Beispiel zur Mechanik des § 19 Abs. 2 EStG: Der verstorbene Beamte hatte den maßgeblichen Versorgungsbeginn 2026. Das Waisengeld beträgt 600,00 € monatlich, wird erstmals ab 1. Juli 2026 gezahlt und es bestehen keine Sonderzahlungen. Formeln: 600,00 € × 12 = 7.200,00 €; 7.200,00 € × 12,8 % = 921,60 €; 921,60 € × 6/12 = 460,80 €; 288,00 € × 6/12 = 144,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bemessungsgrundlage</td>
<td align="left">600,00 € × 12</td>
<td align="center">7.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Versorgungsfreibetrag 2026</td>
<td align="left">7.200,00 € × 12,8 %</td>
<td align="center">921,60 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zeitanteil Versorgungsfreibetrag</td>
<td align="left">921,60 € × 6/12</td>
<td align="center">460,80 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zuschlag 2026</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">288,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zeitanteil Zuschlag</td>
<td align="left">288,00 € × 6/12</td>
<td align="center">144,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerfreie Freibeträge im Zahlungsjahr</strong></td>
<td align="left"><strong>460,80 € + 144,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>604,80 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei einem maßgeblichen Versorgungsbeginn 2026 und einer Zahlung nur von Juli bis Dezember 2026 betragen der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag 460,80 € und der zeitanteilige Zuschlag 144,00 €. Zusätzlich kann noch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € zu berücksichtigen sein, soweit entsprechende Einnahmen verbleiben.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li>Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld nur auf Antrag weitergewährt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Waise das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zum Beispiel in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Ist die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, kommt Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus in Betracht (§ 61 Abs. 2 BeamtVG).</li>
<li>Bei der Unfall-Hinterbliebenenversorgung beträgt das Waisengeld nicht 12 % oder 20 %, sondern 30 % des Unfallruhegehalts (§ 39 BeamtVG).</li>
<li>Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegehalts übersteigen (§ 25 Abs. 1 BeamtVG).</li>
<li>Steuerlich gilt: Folgt der Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag des Versorgungsfreibetrags nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen (§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG).</li>
<li>Der einmal nach § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 EStG ermittelte Versorgungsfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit. Regelmäßige Anpassungen lösen keine Neuberechnung aus; bei Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen ist dagegen eine Neuberechnung vorgesehen (§ 19 Abs. 2 Sätze 8 bis 11 EStG).</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>planbare Berechnung:</strong> Die Grundhöhe des Waisengelds ist im Bundesbeamtenrecht prozentual am maßgeblichen Ruhegehalt ausgerichtet.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerliche Entlastung:</strong> Beamtenrechtliches Waisengeld kann den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auslösen.</p>
</li>
<li><p><strong>fortgeltende Freibeträge:</strong> Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.</p>
</li>
<li><p><strong>verlängerbare Leistung:</strong> Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Weitergewährung auf Antrag in gesetzlich geregelten Fällen möglich.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>begrenzte Höhe:</strong> Halbwaisen erhalten grundsätzlich 12 % und Vollwaisen grundsätzlich 20 % des maßgeblichen Ruhegehalts.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerpflichtige Behandlung:</strong> Waisengeld ist keine generell steuerfreie Leistung, sondern steuerlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis.</p>
</li>
<li><p><strong>antragsgebundene Fortzahlung:</strong> Nach Vollendung des 18. Lebensjahres setzt die Zahlung einen Antrag und weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.</p>
</li>
<li><p><strong>abschmelzende Freibeträge:</strong> Bei späterem maßgeblichem Versorgungsbeginn sinken Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag des Versorgungsfreibetrags stufenweise.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Waisengeld ist im Bundesbeamtenrecht eine klar geregelte Hinterbliebenenversorgung für Kinder verstorbener Beamter. Für die Praxis ist die steuerliche Einordnung besonders wichtig: Waisengeld gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und beamtenrechtliches Waisengeld ist zusätzlich ein Versorgungsbezug. Deshalb kommt es nicht nur auf die versorgungsrechtliche Grundhöhe von 12 % oder 20 % an, sondern auch auf den maßgeblichen Versorgungsbeginn des Verstorbenen, weil hiervon der Versorgungsfreibetrag und sein Zuschlag abhängen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist Waisengeld?</h3><p>Waisengeld ist im Bundesbeamtenrecht die Hinterbliebenenversorgung für Kinder eines verstorbenen Beamten. Steuerlich wird es als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.</p><h3>Wer hat Anspruch auf Waisengeld?</h3><p>Anspruch haben nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes Kinder eines verstorbenen Beamten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für volljährige Waisen gelten zusätzliche Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BeamtVG.</p><h3>Wie hoch ist das Waisengeld?</h3><p>Die Grundhöhe beträgt im Regelfall 12 % des maßgeblichen Ruhegehalts für Halbwaisen und 20 % für Vollwaisen. Bei der Unfall-Hinterbliebenenversorgung gelten abweichend 30 % des Unfallruhegehalts.</p><h3>Wie wird Waisengeld steuerlich behandelt?</h3><p>Steuerlich gehört Waisengeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Beamtenrechtliches Waisengeld ist zusätzlich ein Versorgungsbezug, sodass der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro relevant sein können.</p><h3>Was passiert nach dem 18. Lebensjahr?</h3><p>Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld nur auf Antrag weitergewährt. Typische Fälle sind Schul- oder Berufsausbildung, eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten oder eine Behinderung, durch die die Waise außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.</p><h3>Welche Rolle spielt der Versorgungsbeginn des Verstorbenen?</h3><p>Für Hinterbliebenenbezüge nach einem Versorgungsbezug ist das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen entscheidend. Davon hängen Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag des Versorgungsfreibetrags ab.</p><h3>Was gilt, wenn Waisengeld nur für einen Teil des Jahres gezahlt wird?</h3><p>In diesem Fall mindern sich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag im Zahlungsjahr für jeden vollen Kalendermonat ohne Zahlung um ein Zwölftel. Die Höhe der laufenden Zahlung ändert das nicht automatisch, wohl aber die steuerliche Entlastung im jeweiligen Kalenderjahr.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Gesetze im Internet, Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG), Gesetzestitel und amtliche Bezeichnung; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/BeamtVG.pdf" title="BeamtVG - Gesetz über die Versorgung der Beamten und ..." target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, § 23 BeamtVG – Waisengeld; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__23.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__23.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, § 24 BeamtVG – Höhe des Waisengeldes; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__24.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__24.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, § 25 BeamtVG – Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__25.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__25.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, § 39 BeamtVG – Unfall-Hinterbliebenenversorgung; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__39.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__39.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, § 61 BeamtVG – Waisengeld für volljährige Waisen; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__61.html" title="§ 61 BeamtVG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, Einkommensteuergesetz, Stand 2026; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, § 19 – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Versorgungsbezüge; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/inhalt.html" title="
















    



    



    
    
        LStH 2026
         - 
        
        § 19
    


" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, Anhang 3 II. – Altersversorgung, Abschnitt Hinterbliebenenversorgung; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-03/II/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-03/II/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html" title="§ 9a EStG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gesetze im Internet, § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer; Abruf am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/ueberkreuzvermietung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 08:38:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[W]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2092</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die wechselseitige Vermietung ist steuerlich vor allem dann kritisch, wenn nahestehende Personen vergleichbare Wohnungen nur formal so verteilen und anschließend gegenseitig zur eigenen Nutzung vermieten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzen grundsätzlich ein echtes Mietverhältnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraus; Werbungskosten richten sich nach § [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die wechselseitige Vermietung ist steuerlich vor allem dann kritisch, wenn nahestehende Personen vergleichbare Wohnungen nur formal so verteilen und anschließend gegenseitig zur eigenen Nutzung vermieten.</li>
<li>Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzen grundsätzlich ein echtes Mietverhältnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraus; Werbungskosten richten sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.</li>
<li>Nach den amtlichen Hinweisen erfolgt keine einkommensteuerliche Berücksichtigung, wenn planmäßig in etwa gleichwertige Wohnungen von Angehörigen angeschafft oder in Wohnungseigentum umgewandelt und sogleich wieder dem anderen vermietet werden.</li>
<li>Bei Verträgen unter Angehörigen müssen die Hauptpflichten klar vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden; besonders wichtig sind ein nachvollziehbarer Zahlungsfluss und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters.</li>
<li>Nicht jede Rückanmietung ist missbräuchlich. Bei einer echten Eigentumsübertragung kann eine anschließende Vermietung steuerlich anerkannt werden, sofern die Gesamtgestaltung fremdüblich und wirtschaftlich tragfähig ist.</li>
</ul><h2>Wechselseitige Vermietung (Überkreuzvermietung) Definition</h2><p>Die wechselseitige Vermietung (Überkreuzvermietung) bezeichnet Gestaltungen, bei denen nahestehende Personen Wohnungen oder Gebäudeteile gegenseitig zur eigenen Nutzung überlassen. Steuerlich ist entscheidend, ob dadurch überhaupt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG entstehen oder ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die wechselseitige Vermietung (Überkreuzvermietung) berücksichtigt?</h2><p>Steuerlich anerkannt wird eine Vermietung nur, soweit sie auf Einkünfteerzielung gerichtet ist und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen bleibt. Aufwendungen können deshalb nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn sie mit steuerlich anzuerkennenden Mieteinnahmen zusammenhängen. Aufwendungen der privaten Lebensführung bleiben dagegen nach § 12 Nr. 1 EStG außer Ansatz.</p><p>Bei der wechselseitigen Vermietung prüft das Finanzamt deshalb nicht nur den Vertragstext, sondern die wirtschaftliche Gesamtwirkung. Werden planmäßig in etwa gleichwertige Wohnungen innerhalb eines geschlossenen Angehörigenkreises so aufgeteilt, dass am Ende jeder weiter die von ihm benötigte Wohnung nutzt, spricht dies für eine nur formale Gestaltung. Dann greift die Missbrauchskontrolle nach § 42 AO ein; geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse bleiben regelmäßig unberücksichtigt.</p><p>Besonders kritisch ist auch die Gestaltung, dass jemand einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, ihn zunächst einem anderen überlässt und anschließend zurückmietet. Nach der Rechtsprechung ist das regelmäßig unangemessen, weil die wirtschaftliche Verfügungsmacht nur zwischengeschaltet wird, ohne dass sich die tatsächliche Nutzung sinnvoll verändert.</p><p>Zusätzlich gilt bei Verträgen unter Angehörigen ein strenger Fremdvergleich. Die Mietsache, die Miethöhe, der Beginn des Mietverhältnisses und der Zahlungsweg müssen klar geregelt sein. Außerdem muss die Miete tatsächlich und endgültig aus dem Vermögen des Mieters in das Vermögen des Vermieters gelangen. Fehlt es daran, scheitert die steuerliche Anerkennung bereits unabhängig davon, ob schon ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>1. Planmäßige Gegenvermietung gleichwertiger Wohnungen</h3><p>Eltern und volljähriges Kind erwerben zwei annähernd gleichwertige Wohnungen. Jede Seite vermietet die eigene Wohnung sofort an die andere, damit beide weiterhin die jeweils benötigte Wohnung selbst nutzen können.</p><p>Jährliche Kaltmiete: 1.000,00 € × 12 = 12.000,00 €. Gesamte Werbungskosten: 6.000,00 € + 5.000,00 € + 3.500,00 € = 14.500,00 €. Werbungskostenüberschuss: 12.000,00 € − 14.500,00 € = −2.500,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Mieteinnahmen</td>
<td align="center">12.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Schuldzinsen</td>
<td align="center">6.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Absetzung für Abnutzung</td>
<td align="center">5.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonstige Werbungskosten</td>
<td align="center">3.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Rechnerischer Werbungskostenüberschuss</strong></td>
<td align="center"><strong>−2.500,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der rechnerische Werbungskostenüberschuss beträgt 2.500,00 Euro. Bei einer missbräuchlichen Überkreuzvermietung bleibt dieser Überschuss steuerlich regelmäßig unberücksichtigt.</p><h3>2. Echte Eigentumsübertragung mit anschließender Rückanmietung</h3><p>Der Alleineigentümer von zwei Eigentumswohnungen hat eine Wohnung bereits an seine Tochter vermietet. Später überträgt er nicht diese vermietete Wohnung, sondern seine bisher selbstgenutzte Wohnung auf die Tochter und mietet genau diese Wohnung zu fremdüblichen Bedingungen zurück.</p><p>Jährliche Kaltmiete: 900,00 € × 12 = 10.800,00 €. Gesamte Werbungskosten: 3.600,00 € + 2.400,00 € + 1.200,00 € = 7.200,00 €. Überschuss: 10.800,00 € − 7.200,00 € = 3.600,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Mieteinnahmen</td>
<td align="center">10.800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Schuldzinsen</td>
<td align="center">3.600,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Absetzung für Abnutzung</td>
<td align="center">2.400,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonstige Werbungskosten</td>
<td align="center">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Rechnerischer Überschuss</strong></td>
<td align="center"><strong>3.600,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der rechnerische Überschuss beträgt 3.600,00 Euro. Diese Gestaltung ist nach den amtlichen Hinweisen nicht schon deshalb missbräuchlich; zusätzlich müssen aber Fremdvergleich und tatsächliche Durchführung stimmen.</p><h3>3. Fehlender endgültiger Zahlungsfluss</h3><p>Ein Mietvertrag zwischen nahestehenden Personen sieht 1.500,00 Euro Monatsmiete vor. Der Mieter kann jedoch nur 500,00 Euro monatlich nachweisbar aus eigenen Mitteln aufbringen.</p><p>Vertragliche Jahresmiete: 1.500,00 € × 12 = 18.000,00 €. Nachweisbar aus eigenem Vermögen des Mieters: 500,00 € × 12 = 6.000,00 €. Ungedeckter Betrag: 18.000,00 € − 6.000,00 € = 12.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vertragliche Jahresmiete</td>
<td align="center">18.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nachweisbar aus eigenem Vermögen des Mieters</td>
<td align="center">6.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Ungedeckter Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>12.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der ungedeckte Betrag beträgt 12.000,00 Euro. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Miete endgültig aus dem Vermögen des Mieters stammt, spricht dies deutlich gegen die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p><strong>Echte Eigentumsverschiebung:</strong> Nicht jede Rückanmietung innerhalb der Familie ist missbräuchlich. Entscheidend ist, ob sich Eigentum, Risiko und wirtschaftliche Position tatsächlich ändern. Deshalb kann eine Vermietung nach einer vorausgehenden Grundstücksübertragung trotz familiärer Nähe anerkannt werden, soweit die Gestaltung insgesamt fremdüblich bleibt und § 42 AO nicht eingreift.</p><p><strong>Wohnungsrecht und Mietvertrag:</strong> Verzichtet der bisher Berechtigte auf ein unentgeltliches Wohnungsrecht und wird anschließend mit dem neuen Eigentümer ein Mietvertrag abgeschlossen, liegt nicht automatisch ein Missbrauch vor. Anders ist es, wenn das Wohnungsrecht gegen eine dauernde Last aufgehoben wird und gleichzeitig ein Mietzins in derselben Höhe vereinbart wird. Dann neutralisieren sich die Zahlungspflichten wirtschaftlich.</p><p><strong>Fremdvergleich bleibt eigenständig:</strong> Selbst wenn kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt, muss das Mietverhältnis die Anforderungen des Fremdvergleichs erfüllen. Fehlen klare Hauptpflichten oder der endgültige Geldabfluss, scheitert die Anerkennung schon im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dann können Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden.</p><h2>Vorteile</h2><p>Vorteile bestehen nur, wenn die Gestaltung wirtschaftlich echt ist und wie unter Fremden durchgeführt wird.</p><ul>
<li><p><strong>flexible Nutzungsordnung:</strong> Eigentum und Nutzung können innerhalb einer Familie rechtlich getrennt geregelt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Kostenverteilung:</strong> Ein ernsthaft durchgeführter Mietvertrag ordnet Miete, Nebenkosten und Erhaltungsaufwand nachvollziehbar zu.</p>
</li>
<li><p><strong>geeignete Nachfolgeplanung:</strong> Eine vorausgehende Übertragung von Wohneigentum kann familiäre und erbrechtliche Ziele mit einer fortgesetzten Nutzung verbinden.</p>
</li>
<li><p><strong>schriftliche Vertragsbasis:</strong> Saubere Verträge erleichtern die Abgrenzung zwischen Vermietung und privater Mitbenutzung.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohes Prüfungsrisiko:</strong> Das Finanzamt prüft bei Angehörigenverträgen besonders genau, ob § 42 AO oder ein fehlender Fremdvergleich eingreift.</p>
</li>
<li><p><strong>gefährdete Verlustverrechnung:</strong> Werbungskostenüberschüsse können vollständig unberücksichtigt bleiben.</p>
</li>
<li><p><strong>strenge Nachweispflicht:</strong> Zahlungswege, Miethöhe, Bonität und tatsächliche Durchführung müssen lückenlos belegt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>private Kostenwirkung:</strong> Aufwendungen für die eigene Wohnnutzung bleiben nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich unbeachtlich.</p>
</li>
<li><p><strong>streitanfällige Gesamtwürdigung:</strong> Die Entscheidung hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die wechselseitige Vermietung (Überkreuzvermietung) ist steuerlich nur dann unproblematisch, wenn sie wirtschaftlich echt ist und nicht bloß private Selbstnutzung in ein scheinbares Vermietungsmodell umwandelt. Kritisch wird sie vor allem bei planmäßig gleichwertigen Wohnungen innerhalb eines geschlossenen Angehörigenkreises, weil dann häufig § 42 AO eingreift und Werbungskostenüberschüsse unberücksichtigt bleiben. Anerkennungsfähig bleiben dagegen Gestaltungen mit echter Eigentumsverschiebung, klaren Verträgen, tragfähigen Mieten und einem nachweisbaren endgültigen Zahlungsfluss.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was unterscheidet die wechselseitige Vermietung von einer normalen Vermietung an Angehörige?</h3><p>Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtwirkung. Bei einer normalen Vermietung überlässt der Eigentümer eine Wohnung ernsthaft gegen Entgelt. Bei der wechselseitigen Vermietung nutzen die Beteiligten häufig weiterhin die jeweils von ihnen benötigten Räume, obwohl sie diese formal erst an den anderen überlassen und dann zurückerhalten.</p><h3>Wann nimmt das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch an?</h3><p>Typisch ist der Fall, dass annähernd gleichwertige Wohnungen planmäßig so verteilt und anschließend gegenseitig vermietet werden, dass wirtschaftlich nur private Nutzung vorliegt. Dann ist die Gestaltung unangemessen und wird steuerlich so behandelt, wie es der wirtschaftlich angemessenen Lösung entspricht.</p><h3>Warum reicht ein schriftlicher Mietvertrag allein nicht aus?</h3><p>Erforderlich sind zusätzlich eine klare Miethöhe, ein nachvollziehbarer Zahlungsweg und die tatsächliche Durchführung des Vertrags. Nur ein Papiervertrag ohne echten Geldfluss oder ohne ernsthafte Belastung des Mieters genügt für die steuerliche Anerkennung nicht.</p><h3>Welche Rolle spielt die Leistungsfähigkeit des Mieters?</h3><p>Kann der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich kaum tragen, ist das ein starkes Indiz gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses. Maßgeblich ist, ob die Miete endgültig aus seinem Vermögen in das Vermögen des Vermieters gelangt.</p><h3>Wann kann eine Rückanmietung trotzdem anerkannt werden?</h3><p>Bei einer echten Eigentumsübertragung kann eine anschließende Rückanmietung zulässig sein. Maßgeblich ist, dass sich die wirtschaftliche Stellung der Beteiligten wirklich verändert und nicht nur gegenläufige Zahlungspflichten geschaffen werden.</p><h3>Welche steuerliche Folge droht bei Nichtanerkennung?</h3><p>Regelmäßig werden die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht berücksichtigt. Außerdem können Aufwendungen dann dem privaten Bereich zugerechnet werden, sodass sie nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich wirkungslos bleiben.</p><h3>Was sind nahe stehende Personen in diesem Zusammenhang?</h3><p>Gesetzlich festgeschrieben ist der Begriff nicht. Steuerlich kommt es auf ein Näheverhältnis an, das einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen nahelegt und deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erfordert.</p><h2>Quellen</h2><ol>
<li>Einkommensteuergesetz, § 21 Einzelnorm, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 9 Werbungskosten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 12 Einzelnorm, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html" title="§ 12 EStG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Abgabenordnung, § 42 Einzelnorm, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__42.html" title="§ 42 AO - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, § 21, Hinweise „Fremdvergleich“, „Vermietung an Angehörige nach Grundstücksübertragung“ sowie „Wechselseitige Vermietung und Gestaltungsmissbrauch“, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/f-Vermietung-und-Verpachtung-21/Paragraf-21/paragraf-21.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/f-Vermietung-und-Verpachtung-21/Paragraf-21/paragraf-21.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.10.2013 – IX R 2/13, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410077/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410077/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.01.2013 – IX R 18/12, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201350284/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201350284/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.2023 – X R 4/22, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310165/" title="Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ol>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/weiterbildungskosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2026 13:51:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[W]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1814</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Beruflich veranlasste Weiterbildungskosten kommen bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbständigen als Betriebsausgaben in Betracht. Für Berufsausbildung oder Studium ist die Abgrenzung besonders wichtig, weil § 9 Abs. 6 EStG zusätzliche Voraussetzungen für Werbungskosten aufstellt. Bei einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses bleibt es regelmäßig beim Sonderausgabenabzug bis [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Beruflich veranlasste Weiterbildungskosten kommen bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbständigen als Betriebsausgaben in Betracht.</li>
<li>Für Berufsausbildung oder Studium ist die Abgrenzung besonders wichtig, weil § 9 Abs. 6 EStG zusätzliche Voraussetzungen für Werbungskosten aufstellt.</li>
<li>Bei einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses bleibt es regelmäßig beim Sonderausgabenabzug bis 6.000 Euro pro Kalenderjahr.</li>
<li>Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.230 Euro.</li>
<li>Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildung, kann die Maßnahme lohnsteuerlich begünstigt sein oder sogar nicht zu Arbeitslohn führen.</li>
</ul><h2>Weiterbildungskosten Definition</h2><p>Weiterbildungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Bei Arbeitnehmern kommen sie als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht; für Berufsausbildung oder Studium ist zusätzlich § 9 Abs. 6 EStG zu prüfen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie werden Weiterbildungskosten berücksichtigt?</h2><p>Bei Arbeitnehmern richtet sich der Abzug zunächst nach der allgemeinen Werbungskostenregel. Nach der Verwaltungsauffassung in R 9.2 LStH 2025 sind Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. Für ein weiteres Studium verlangt die Verwaltung einen hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit.</p><p>Bei Selbständigen gelten beruflich veranlasste Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben. Maßgeblich ist dann nicht der Werbungskostenabzug, sondern § 4 Abs. 4 EStG.</p><p>Bei Arbeitnehmern wirkt sich ein eigener Aufwand steuerlich zusätzlich erst aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Trägt dagegen der Arbeitgeber die Weiterbildung, ist gesondert zu prüfen, ob kein Arbeitslohn vorliegt oder eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG in Betracht kommt.</p><h3>Gesetzliche Einordnung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechtsgrundlage</th>
<th align="left">Kernaussage</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">§ 9 EStG – Werbungskosten</td>
<td align="left">Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen</td>
<td align="center">Werbungskosten</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">R 9.2 LStH 2025 – Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung</td>
<td align="left">Fortbildung im bereits erlernten Beruf und Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar</td>
<td align="center">Werbungskosten</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 9 Abs. 6 EStG – Werbungskosten</td>
<td align="left">Berufsausbildung oder Studium nur dann Werbungskosten, wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen ist oder ein Dienstverhältnis vorliegt</td>
<td align="center">Abgrenzung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Sonderausgaben</td>
<td align="left">Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr</td>
<td align="center">Sonderausgaben</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten</td>
<td align="left">Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro</td>
<td align="center">Mehrwirkung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 4 Abs. 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen</td>
<td align="left">Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind</td>
<td align="center">Betriebsausgaben</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">R 19.7 LStH 2025 – Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers</td>
<td align="left">Kein Arbeitslohn bei ganz überwiegendem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers</td>
<td align="center">Lohnsteuer</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 3 Nr. 19 EStG – Steuerfreie Einnahmen</td>
<td align="left">Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers können unter gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein</td>
<td align="center">Steuerfreiheit</td>
</tr>
</tbody></table><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Arbeitnehmerin mit berufsbegleitendem Zertifikatskurs</h3><p>Rechnung: 1.200,00 € Teilnahmegebühr + 220,00 € Prüfungsgebühr + 180,00 € Fachliteratur = 1.600,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Teilnahmegebühr</td>
<td align="center">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Prüfungsgebühr</td>
<td align="center">220,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Fachliteratur</td>
<td align="center">180,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Summe Weiterbildungskosten</strong></td>
<td align="center"><strong>1.600,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: 1.600,00 € sind Werbungskosten. Sofern keine weiteren Werbungskosten vorliegen, wirken sich 370,00 € zusätzlich über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 € hinaus aus.</p><h3>Beispiel 2: Erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses</h3><p>Rechnung: 5.200,00 € Lehrgangskosten + 900,00 € Prüfungsgebühr + 300,00 € Studienmaterial + 1.000,00 € Fahrten = 7.400,00 € tatsächliche Kosten. Davon sind 7.400,00 € − 1.400,00 € = 6.000,00 € als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Lehrgangskosten</td>
<td align="center">5.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Prüfungsgebühr</td>
<td align="center">900,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Studienmaterial</td>
<td align="center">300,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Fahrten</td>
<td align="center">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamtkosten</strong></td>
<td align="center"><strong>7.400,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Handelt es sich um die erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses, bleibt es regelmäßig beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Abziehbar sind dann höchstens 6.000,00 €.</p><h3>Beispiel 3: Arbeitgeber übernimmt eine Fortbildung</h3><p>Rechnung: 2.500,00 € Seminargebühr + 300,00 € Lernplattform = 2.800,00 € Arbeitgeberaufwand.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Seminargebühr</td>
<td align="center">2.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Lernplattform</td>
<td align="center">300,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Arbeitgeberaufwand</strong></td>
<td align="center"><strong>2.800,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Liegt ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, ist der Betrag beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn. Fehlt dieses Interesse, ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG gesondert zu prüfen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Erstausbildung und Erststudium:</strong> Nach R 9.2 LStH 2025 sind Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Werbungskosten liegen nach § 9 Abs. 6 EStG nur vor, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde oder die Maßnahme Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist.</li>
<li><strong>Umschulung und weiteres Studium:</strong> Fortbildung im bereits erlernten Beruf und Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sind nach R 9.2 LStH 2025 als Werbungskosten abziehbar. Für ein weiteres Studium verlangt die Verwaltung einen hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang zu späteren steuerpflichtigen Einnahmen.</li>
<li><strong>Arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen:</strong> Nach R 19.7 LStH 2025 liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Fehlt dieses Interesse, kann eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG nur in Betracht kommen, soweit die Weiterbildung der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dient und keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat.</li>
<li><strong>Selbständige und Freiberufler:</strong> Bei dieser Gruppe erfolgt die Berücksichtigung nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>breite Abziehbarkeit:</strong> Beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungen können je nach Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.</li>
<li><strong>klare Verwaltungsauffassung:</strong> R 9.2 LStH 2025 nennt Fortbildung im erlernten Beruf, Umschulung und unter Voraussetzungen ein weiteres Studium ausdrücklich.</li>
<li><strong>steuerfreie Arbeitgeberförderung:</strong> Arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen können lohnsteuerlich begünstigt sein oder sogar nicht zu Arbeitslohn führen.</li>
<li><strong>wirksame Mehrentlastung:</strong> Oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags mindern zusätzliche Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>enge Erstabgrenzung:</strong> Bei einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses bleibt es regelmäßig bei Sonderausgaben bis 6.000 Euro.</li>
<li><strong>späte Steuerwirkung:</strong> Bei Arbeitnehmern bringt ein kleiner Aufwand zunächst keine zusätzliche Entlastung, solange die gesamten Werbungskosten 1.230 Euro nicht übersteigen.</li>
<li><strong>strenge Lohnprüfung:</strong> Ohne ganz überwiegendes betriebliches Interesse oder ohne die Voraussetzungen des § 3 Nr. 19 EStG kann die Kostenübernahme des Arbeitgebers Arbeitslohn sein.</li>
<li><strong>erforderliche Berufsveranlassung:</strong> Die steuerliche Anerkennung setzt einen beruflichen Zusammenhang oder die in R 9.2 LStH 2025 beschriebenen Voraussetzungen voraus.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Weiterbildungskosten sind 2026 steuerlich vor allem dann interessant, wenn die Maßnahme beruflich veranlasst ist. Arbeitnehmer können echte Fort- und Weiterbildungen regelmäßig als Werbungskosten ansetzen, Selbständige als Betriebsausgaben. Entscheidend bleibt die Abgrenzung zur ersten Berufsausbildung oder zum Erststudium, weil dann regelmäßig nur Sonderausgaben bis 6.000 Euro in Betracht kommen. Wer die Kosten nicht selbst trägt, sollte zusätzlich die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen prüfen, damit kein unnötiger Arbeitslohn angesetzt wird.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was zählt steuerlich zu Weiterbildungskosten?</h3><p>Steuerlich erfasst werden beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungsaufwendungen. Die LStH 2025 nennt ausdrücklich die Fortbildung im bereits erlernten Beruf, Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sowie unter besonderen Voraussetzungen ein weiteres Studium.</p><h3>Wann sind Weiterbildungskosten Werbungskosten?</h3><p>Als Werbungskosten kommen Weiterbildungskosten bei Arbeitnehmern in Betracht, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für Berufsausbildung oder Studium ist zusätzlich § 9 Abs. 6 EStG zu beachten; die Verwaltung erkennt außerdem Fortbildung im erlernten Beruf und bestimmte Umschulungen ausdrücklich an.</p><h3>Wann bleiben Weiterbildungskosten nur Sonderausgaben?</h3><p>Bei einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses bleibt es regelmäßig beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Abzug ist dann auf 6.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt.</p><h3>Wie wirken sich Weiterbildungskosten bei Arbeitnehmern konkret aus?</h3><p>Bei Arbeitnehmern zählen die Kosten zu den Werbungskosten. Eine zusätzliche Steuerentlastung entsteht jedoch erst, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.</p><h3>Was gilt für ein weiteres Studium?</h3><p>Ein weiteres Studium kann nach R 9.2 LStH 2025 Werbungskosten sein, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang zu späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.</p><h3>Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung bezahlt?</h3><p>Bei ganz überwiegendem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt nach R 19.7 LStH 2025 kein Arbeitslohn vor. Andernfalls kommt eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG nur in Betracht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</p><h3>Wie werden Weiterbildungskosten bei Selbständigen behandelt?</h3><p>Bei Selbständigen richtet sich der Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG. Sind die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst, sind sie Betriebsausgaben.</p><h2>Quellen</h2><p>Die Aussagen dieses Beitrags zu Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der lohnsteuerlichen Behandlung arbeitgeberfinanzierter Weiterbildungen beruhen auf den nachstehenden amtlichen Quellen. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html" title="Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html" title="Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Sonderausgaben, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html" title="§ 10 EStG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html" title="§ 9a EStG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Steuerfreie Einnahmen, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2025, R 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9/r-9-2.html" title="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9/r-9-2.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2025, R 19.7 Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/r-19-7.html" title="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/r-19-7.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/werbungskosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2025 11:01:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[W]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1228</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2025 weiterhin 1.230 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG und wird automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für die ersten 20 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.</li>
<li>Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2025 weiterhin 1.230 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG und wird automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt.</li>
<li>Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.</li>
<li>Die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) beträgt 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage, also höchstens 1.260 Euro jährlich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.</li>
<li>Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit betragen 14 Euro (mehr als 8 Stunden Abwesenheit) beziehungsweise 28 Euro (mindestens 24 Stunden) gemäß § 9 Abs. 4a EStG.</li>
</ul><h2>Werbungskosten Definition</h2><p>Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie werden bei der Einkunftsart abgezogen, bei der sie entstanden sind. Voraussetzung ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie werden Werbungskosten berücksichtigt?</h2><p>Werbungskosten mindern die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten diesen Pauschbetrag, können die höheren Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.</p><h3>Wichtige Werbungskostenarten 2025</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Werbungskostenart</th>
<th align="center">Betrag/Pauschale</th>
<th align="center">Rechtsgrundlage</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td align="left">Arbeitnehmer-Pauschbetrag</td>
<td align="center">1.230 Euro</td>
<td align="center">§ 9a EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Entfernungspauschale (1.–20. km)</td>
<td align="center">0,30 Euro/km</td>
<td align="center">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Entfernungspauschale (ab 21. km)</td>
<td align="center">0,38 Euro/km</td>
<td align="center">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Homeoffice-Pauschale</td>
<td align="center">6 Euro/Tag (max. 1.260 Euro)</td>
<td align="center">§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verpflegungspauschale (&gt; 8 Std.)</td>
<td align="center">14 Euro</td>
<td align="center">§ 9 Abs. 4a EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verpflegungspauschale (24 Std.)</td>
<td align="center">28 Euro</td>
<td align="center">§ 9 Abs. 4a EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Unterkunft doppelte Haushaltsführung</td>
<td align="center">max. 1.000 Euro/Monat</td>
<td align="center">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG</td>
</tr>
</tbody>
</table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die genannten Pauschalen und Höchstbeträge gelten für den Veranlagungszeitraum 2025 und werden ohne Einzelnachweis anerkannt.</p><h3>Kategorien nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG</h3><p>Zu den Werbungskosten gehören insbesondere:</p><ol>
<li>Schuldzinsen und Renten für Darlehen zur Einnahmeerzielung</li>
<li>Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben</li>
<li>Beiträge zu Berufsverbänden</li>
<li>Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</li>
<li>Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung</li>
<li>Aufwendungen für Arbeitsmittel und typische Berufskleidung</li>
<li>Absetzungen für Abnutzung von Arbeitsmitteln</li>
</ol><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Pendler mit langer Fahrstrecke</h3><p>Ein Arbeitnehmer pendelt an 220 Arbeitstagen 45 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td align="left">Erste 20 km × 220 Tage × 0,30 Euro</td>
<td align="center">1.320 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Weitere 25 km × 220 Tage × 0,38 Euro</td>
<td align="center">2.090 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Entfernungspauschale gesamt</td>
<td align="center">3.410 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Arbeitnehmer-Pauschbetrag</td>
<td align="center">1.230 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>= zusätzlicher Werbungskostenabzug</strong></td>
<td align="center"><strong>2.180 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitnehmer kann 3.410 Euro als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von etwa 1.194 Euro (bzw. eine zusätzliche Ersparnis von etwa 763 Euro gegenüber dem automatisch berücksichtigten Pauschbetrag).</p><h3>Beispiel 2: Homeoffice-Nutzung</h3><p>Eine Arbeitnehmerin arbeitet an 180 Tagen von zu Hause und pendelt an 40 Tagen ins Büro (einfache Entfernung 15 Kilometer).</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td align="left">Homeoffice-Pauschale: 180 Tage × 6 Euro</td>
<td align="center">1.080 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Entfernungspauschale: 40 Tage × 15 km × 0,30 Euro</td>
<td align="center">180 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Werbungskosten gesamt</td>
<td align="center">1.260 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Arbeitnehmer-Pauschbetrag</td>
<td align="center">1.230 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>= zusätzlicher Werbungskostenabzug</strong></td>
<td align="center"><strong>30 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Kombination aus Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag knapp, sodass ein zusätzlicher Abzug von 30 Euro möglich ist.</p><h3>Beispiel 3: Doppelte Haushaltsführung</h3><p>Ein Arbeitnehmer unterhält am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mit monatlicher Miete von 900 Euro und fährt wöchentlich zum 250 Kilometer entfernten Hauptwohnsitz.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td align="left">Unterkunftskosten: 12 × 900 Euro</td>
<td align="center">10.800 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Familienheimfahrten erste 20 km: 46 × 20 km × 0,30 Euro</td>
<td align="center">276 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Familienheimfahrten ab 21. km: 46 × 230 km × 0,38 Euro</td>
<td align="center">4.022 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Verpflegungspauschalen erste 3 Monate: 90 Tage × 14 Euro</td>
<td align="center">1.260 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Werbungskosten doppelte Haushaltsführung</td>
<td align="center">16.358 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Arbeitnehmer-Pauschbetrag</td>
<td align="center">1.230 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>= zusätzlicher Werbungskostenabzug</strong></td>
<td align="center"><strong>15.128 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Kosten der doppelten Haushaltsführung führen zu einem erheblichen Werbungskostenabzug. Für die Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale mit der erhöhten Pauschale von 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Höchstbetrag bei der Entfernungspauschale</h3><p>Die Entfernungspauschale ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auf 4.500 Euro jährlich begrenzt. Ein höherer Betrag ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen verwendet.</p><h3>Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung</h3><p>Gemäß § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG können Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung nur für die ersten drei Monate geltend gemacht werden.</p><h3>Kürzung bei Mahlzeitengestellung</h3><p>Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt, sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen: 20 Prozent für das Frühstück (5,60 Euro bei 28 Euro Tagespauschale) und 40 Prozent für Mittag- beziehungsweise Abendessen (jeweils 11,20 Euro).</p><h3>Einrichtungskosten bei doppelter Haushaltsführung</h3><p>Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17) gehören Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten. Sie sind als sonstige Mehraufwendungen zusätzlich abziehbar.</p><h3>Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitalerträgen</h3><p>Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen; es gilt nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung).</p><h3>Leasingsonderzahlungen</h3><p>Nach dem BFH-Urteil vom 21.11.2024 (VI R 9/22) sind Leasingsonderzahlungen nicht mehr sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, sondern periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li>
<p><strong>unbegrenzter Abzug tatsächlicher Kosten:</strong> Übersteigen die nachgewiesenen Aufwendungen den Pauschbetrag, ist der volle Betrag abzugsfähig.</p>
</li>
<li>
<p><strong>automatischer Pauschbetrag ohne Nachweis:</strong> Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.</p>
</li>
<li>
<p><strong>erhöhte Entfernungspauschale für Fernpendler:</strong> Ab dem 21. Kilometer gilt die erhöhte Pauschale von 0,38 Euro (2022–2026).</p>
</li>
<li>
<p><strong>flexible Homeoffice-Pauschale:</strong> Die Tagespauschale von 6 Euro kann unabhängig von einem separaten Arbeitszimmer geltend gemacht werden.</p>
</li>
<li>
<p><strong>kombinierbare Abzüge:</strong> Werbungskosten verschiedener Kategorien können addiert und gemeinsam abgezogen werden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li>
<p><strong>Nachweispflicht bei hohen Aufwendungen:</strong> Werbungskosten über dem Pauschbetrag müssen durch Belege nachgewiesen werden.</p>
</li>
<li>
<p><strong>keine rückwirkende Verlustnutzung:</strong> Entstehen höhere Werbungskosten als Einnahmen, ist ein Verlustvortrag nur eingeschränkt möglich.</p>
</li>
<li>
<p><strong>begrenzte Verpflegungspauschalen:</strong> Trotz gestiegener Lebenshaltungskosten sind die Pauschalen seit 2020 unverändert.</p>
</li>
<li>
<p><strong>keine tatsächlichen Kosten bei Kapitalerträgen:</strong> Das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG beschränkt den Abzug auf den Sparer-Pauschbetrag.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Höchstbetrag bei öffentlichen Verkehrsmitteln:</strong> Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro jährlich begrenzt. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, können die höheren Aufwendungen jedoch geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div>
</div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><p><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button></p><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird automatisch berücksichtigt und deckt bei vielen Arbeitnehmern die typischen beruflichen Aufwendungen ab. Wer höhere Kosten hat, etwa durch lange Pendelstrecken, doppelte Haushaltsführung oder umfangreiche Homeoffice-Nutzung, kann durch den Nachweis tatsächlicher Werbungskosten zusätzliche Steuerersparnisse erzielen. Die erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer und die Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 Euro jährlich bieten dabei wichtige Entlastungen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2025?</h3><p>Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2025 weiterhin 1.230 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Dieser Betrag gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 unverändert und wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit einem Zwölftel (102,50 Euro) berücksichtigt.</p><h3>Wie berechnet sich die Entfernungspauschale 2025?</h3><p>Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden der ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer ab dem 21. Kilometer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Es gilt die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Hin- und Rückfahrt.</p><h3>Können Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig geltend gemacht werden?</h3><p>Die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale können für unterschiedliche Arbeitstage kombiniert werden. Für denselben Tag ist nur eine der beiden Pauschalen abziehbar. Arbeitnehmer ohne anderen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, etwa Lehrkräfte, können beide Pauschalen für denselben Tag geltend machen.</p><h3>Welche Verpflegungspauschalen gelten bei Dienstreisen?</h3><p>Bei auswärtiger Tätigkeit im Inland gelten gemäß § 9 Abs. 4a EStG folgende Pauschalen: 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage, 28 Euro bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit. Bei weniger als 8 Stunden Abwesenheit besteht kein Anspruch.</p><h3>Was kann bei doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden?</h3><p>Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar: Unterkunftskosten am Beschäftigungsort bis maximal 1.000 Euro monatlich, Einrichtungskosten zusätzlich in voller Höhe (BFH VI R 18/17), wöchentliche Familienheimfahrten nach der Entfernungspauschale sowie Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate.</p><h3>Wann lohnt sich der Nachweis tatsächlicher Werbungskosten?</h3><p>Der Einzelnachweis tatsächlicher Werbungskosten lohnt sich, wenn die Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Dies ist häufig bei Pendelstrecken ab etwa 19 Kilometern (bei 220 Arbeitstagen), bei doppelter Haushaltsführung oder bei umfangreicher Nutzung des Homeoffice der Fall.</p><h3>Welche Werbungskosten sind bei Kapitalerträgen abziehbar?</h3><p>Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Es gilt nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 9 EStG – Werbungskosten." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025 – § 9 Werbungskosten." <a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/" target="_blank" rel="noopener">https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesfinanzhof. "Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17 – Einrichtungskosten bei doppelter Haushaltsführung." <a href="https://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesfinanzhof. "Urteil vom 21.11.2024, VI R 9/22 – Leasingsonderzahlungen." <a href="https://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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