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	<title>Ü &#8211; Steuer Berater Lexikon</title>
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	<lastBuildDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:53 +0000</lastBuildDate>
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		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/uebertragung-von-vermoegen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ü]]></category>
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					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfasst unentgeltliche Vermögensübertragungen insbesondere als Erwerb von Todes wegen und als Schenkung unter Lebenden. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Steuer auf den letzten Erwerb zusammengerechnet. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten persönliche Freibeträge, insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner sowie 400.000 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfasst unentgeltliche Vermögensübertragungen insbesondere als Erwerb von Todes wegen und als Schenkung unter Lebenden.</li>
<li>Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Steuer auf den letzten Erwerb zusammengerechnet.</li>
<li>Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten persönliche Freibeträge, insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner sowie 400.000 Euro für Kinder.</li>
<li>Ein erbschaftsteuerlicher Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten schriftlich anzuzeigen; bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen entfällt die gesonderte Anzeige.</li>
<li>Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils kann § 6 Abs. 3 EStG eine Buchwertfortführung ermöglichen.</li>
</ul><h2>Übertragung von Vermögen: Definition</h2><p>Im Steuerrecht beschreibt die Übertragung von Vermögen vor allem unentgeltliche Vermögenswechsel zwischen Personen. Steuerlich relevant sind insbesondere der Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG, die Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und bei Betrieben die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Übertragung von Vermögen berücksichtigt?</h2><p>Zunächst wird die Übertragung einer gesetzlichen Kategorie zugeordnet: Erwerb von Todes wegen, Schenkung unter Lebenden oder, bei Betrieben, unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Bei Erbschaften und Schenkungen ist danach die Bereicherung des Erwerbers maßgeblich. Nur soweit sie nicht steuerfrei ist, liegt ein steuerpflichtiger Erwerb vor.</p><p>Bei unbeschränkter Steuerpflicht mindern persönliche Freibeträge den steuerpflichtigen Erwerb. Wichtige Werte sind 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Zusätzlich werden frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren dem letzten Erwerb zugerechnet. Deshalb ist immer auch zu prüfen, ob es bereits Vorerwerbe gab.</p><p>Verfahrensrechtlich ist zwischen Anzeige und Steuererklärung zu unterscheiden. Der Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten schriftlich anzuzeigen. Eine gesonderte Anzeige entfällt aber insbesondere bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen. Eine Steuererklärung ist erst abzugeben, wenn das Finanzamt sie verlangt; die gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.</p><p>Bei Betrieben funktioniert die Prüfung anders. Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG erfüllt und ist die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, werden die Wirtschaftsgüter beim Übertragenden mit den bisherigen Werten angesetzt; der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Dadurch werden stille Reserven im Übertragungszeitpunkt nicht sofort aufgedeckt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Die folgenden Beispiele zeigen die Grundmechanik vereinfacht. Steuerklassen und Steuersätze bleiben außen vor; bei Vorerwerben bestimmt § 14 ErbStG die endgültige Steuer des Letzterwerbs.</p><h3>Beispiel 1: Geldschenkung eines Elternteils an ein Kind</h3><p>Ein Elternteil schenkt seinem Kind im Jahr 2026 einen Geldbetrag von 500.000 Euro. Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag des Kindes 400.000 Euro.</p><p>Berechnung: 500.000 € − 400.000 € = 100.000 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Zuwendung des Elternteils</td>
<td align="center">500.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Freibetrag des Kindes</td>
<td align="center">− 400.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Erwerb</strong></td>
<td align="center"><strong>100.000 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Vereinfacht gerechnet bleiben 100.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb weiter zu prüfen.</p><h3>Beispiel 2: Zwei Schenkungen innerhalb von zehn Jahren</h3><p>Ein Elternteil schenkt seinem Kind 2022 zunächst 200.000 Euro und 2026 weitere 250.000 Euro. Beide Erwerbe stammen von derselben Person und liegen innerhalb des Zehnjahreszeitraums.</p><p>Berechnung: 200.000 € + 250.000 € = 450.000 €; 450.000 € − 400.000 € = 50.000 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Erster Erwerb 2022</td>
<td align="center">200.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zweiter Erwerb 2026</td>
<td align="center">+ 250.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zwischensumme</td>
<td align="center">450.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Freibetrag des Kindes</td>
<td align="center">− 400.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Gesamterwerb</strong></td>
<td align="center"><strong>50.000 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Vereinfacht gerechnet verbleiben nach der Zusammenrechnung innerhalb des Zehnjahreszeitraums 50.000 Euro. Die endgültige Steuer des Letzterwerbs wird nach § 14 ErbStG über die Zusammenrechnung und den Abzug der Steuer auf Vorerwerbe ermittelt.</p><h3>Beispiel 3: Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs</h3><p>Ein Unternehmer überträgt seinen Betrieb unentgeltlich auf seine Tochter. Die Buchwerte betragen 300.000 Euro, die Teilwerte 800.000 Euro. Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG erfüllt, werden die bisherigen Werte fortgeführt.</p><p>Berechnung: 800.000 € − 300.000 € = 500.000 € stille Reserven; Ansatz nach § 6 Abs. 3 EStG = 300.000 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Buchwerte des Betriebs</td>
<td align="center">300.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Teilwerte des Betriebs</td>
<td align="center">800.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Stille Reserven</td>
<td align="center">500.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Ansatz nach § 6 Abs. 3 EStG</strong></td>
<td align="center"><strong>300.000 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die stillen Reserven im Übertragungszeitpunkt nicht sofort aufgedeckt.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p><strong>Familienheim unter Ehegatten oder Lebenspartnern:</strong> Zuwendungen unter Lebenden können steuerfrei sein, soweit Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegenen Familienheim übertragen wird und die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach der amtlichen Erbschaftsteuer-Hinweisregelung besteht für diese Begünstigung bei lebzeitigen Zuwendungen keine Behaltenspflicht.</p><p><strong>Notarielle oder gerichtliche Beurkundung:</strong> Eine gesonderte Anzeige entfällt bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen. In bestimmten Erbfällen kann sie ebenfalls entbehrlich sein. Eine Steuererklärung kann das Finanzamt trotzdem später verlangen.</p><p><strong>Zehnjahreszeitraum:</strong> Frühere Zuwendungen bleiben rechtlich selbständig, werden für die Steuer auf den letzten Erwerb innerhalb von zehn Jahren aber zusammengerechnet. Ein neuer voller Freibetrag steht daher nicht automatisch schon bei der nächsten Übertragung zur Verfügung.</p><p><strong>Vorbehaltsnießbrauch bei Betriebsvermögen:</strong> Bei einem verpachteten Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs kann § 6 Abs. 3 EStG nach der in der EStH wiedergegebenen BFH-Rechtsprechung nicht greifen. Hier ist eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohe Freibeträge:</strong> Bei unbeschränkter Steuerpflicht mindern persönliche Freibeträge den steuerpflichtigen Erwerb deutlich.</p>
</li>
<li><p><strong>wiederkehrende Freibetragsnutzung:</strong> Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums werden frühere Erwerbe nach § 14 ErbStG nicht mehr zusammengerechnet.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerfreie Familienheim-Übertragung:</strong> Zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kann ein Familienheim unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden.</p>
</li>
<li><p><strong>buchwertschonende Betriebsnachfolge:</strong> Bei Betriebsvermögen kann § 6 Abs. 3 EStG die sofortige Aufdeckung stiller Reserven vermeiden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>enge Meldepflicht:</strong> Erwerbe sind grundsätzlich binnen drei Monaten schriftlich anzuzeigen.</p>
</li>
<li><p><strong>gebündelte Vorerwerbe:</strong> Frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden mit dem letzten Erwerb zusammengerechnet.</p>
</li>
<li><p><strong>strenge Tatbestände:</strong> Steuerbefreiungen und Buchwertregeln gelten nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexe Sonderprüfung:</strong> Bei Familienheimen, Vorerwerben und Betriebsvermögen sind zusätzliche Einzelprüfungen nötig.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Übertragung von Vermögen ist steuerlich kein einheitlicher Rechenschritt, sondern ein Sammelthema aus Erbschaftsteuer-, Schenkungsteuer- und bei Betriebsvermögen auch Einkommensteuerrecht. Entscheidend sind die genaue Art des Erwerbs, die Bereicherung des Erwerbers, frühere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren und die einschlägigen Steuerbefreiungen. Wer Vermögen übertragen oder empfangen will, sollte deshalb nicht nur auf den Wert des einzelnen Vermögensgegenstands schauen, sondern immer auch auf Freibeträge, Anzeige- und Erklärungspflichten sowie auf Besonderheiten wie Familienheim oder Betriebsnachfolge.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung bei der Übertragung von Vermögen?</h3><p>Ein Erwerb von Todes wegen knüpft an den Tod des bisherigen Vermögensinhabers an. Eine Schenkung unter Lebenden setzt dagegen eine freigebige Zuwendung unter Lebenden voraus, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.</p><h3>Wann muss eine Vermögensübertragung dem Finanzamt angezeigt werden?</h3><p>Grundsätzlich ist ein erbschaftsteuerlicher Erwerb binnen drei Monaten schriftlich anzuzeigen. Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Schenkungen entfällt die gesonderte Anzeige; außerdem kann sie in bestimmten Erbfällen entbehrlich sein.</p><h3>Welche Freibeträge gelten für Kinder und Ehegatten?</h3><p>Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner sowie 400.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder. Für Enkel gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 200.000 Euro. Maßgeblich ist immer der Erwerb von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums.</p><h3>Warum sind frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren wichtig?</h3><p>Frühere Erwerbe derselben Person werden nach § 14 ErbStG dem letzten Erwerb zugerechnet. Dadurch kann ein späterer Erwerb trotz eigener geringerer Höhe steuerlich stärker ins Gewicht fallen, weil der Freibetrag nicht für jede Zuwendung innerhalb des Zehnjahreszeitraums vollständig neu zur Verfügung steht.</p><h3>Wie wirkt sich ein Familienheim auf die Steuer aus?</h3><p>Zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kann die lebzeitige Übertragung eines Familienheims steuerfrei sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Erwerben von Todes wegen gibt es ebenfalls Familienheim-Begünstigungen; für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt dabei zusätzlich eine Grenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche.</p><h3>Was gilt bei der Übertragung eines Betriebs?</h3><p>§ 6 Abs. 3 EStG kann eine Buchwertfortführung ermöglichen, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wird und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der Rechtsnachfolger ist dann an die fortgeführten Werte gebunden.</p><h3>Wer muss eine Steuererklärung abgeben?</h3><p>Eine Steuererklärung ist nicht automatisch mit jeder Vermögensübertragung einzureichen. Abgabepflicht entsteht erst, wenn das Finanzamt die Erklärung anfordert; die hierfür gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, insbesondere § 1, § 3, § 7, § 13 und § 16, aktuelle Fassung, abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/ErbStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/ErbStG.pdf</a></li>
<li>Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13 Steuerbefreiungen, insbesondere Familienheim, abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020, § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe, abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/III-Berechnung-der-Steuer/Paragraf-14/paragraf-14.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/III-Berechnung-der-Steuer/Paragraf-14/paragraf-14.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020, § 30 Anzeigepflicht des Erwerbers, abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/IV-Steuerfestsetzung-und-Erhebung/Paragraf-30/r-30.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/IV-Steuerfestsetzung-und-Erhebung/Paragraf-30/r-30.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020, § 31 Steuererklärung, abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/IV-Steuerfestsetzung-und-Erhebung/Paragraf-31/paragraf-31.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/IV-Steuerfestsetzung-und-Erhebung/Paragraf-31/paragraf-31.html</a></li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 3 EStG, aktuelle Fassung, abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, § 6 mit Hinweis H 6.14, abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-6/paragraf-6.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-6/paragraf-6.html</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/ueberstundenverguetung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ü]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2233</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Überstundenvergütung gehört steuerlich zum Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Entlohnungen für Dienste über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, etwa für Überstunden, sind lohnsteuerlich ausdrücklich als Arbeitslohn erfasst. Die Lohnsteuer entsteht beim Zufluss; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung ein. Reine Zuschläge für Mehrarbeit sind nicht nach [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Überstundenvergütung gehört steuerlich zum Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.</li>
<li>Entlohnungen für Dienste über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, etwa für Überstunden, sind lohnsteuerlich ausdrücklich als Arbeitslohn erfasst.</li>
<li>Die Lohnsteuer entsteht beim Zufluss; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung ein.</li>
<li>Reine Zuschläge für Mehrarbeit sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.</li>
<li>Steuerfrei bleiben nur bestimmte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, und zwar nur innerhalb der gesetzlichen Prozentsätze und auf Basis eines Grundlohns von höchstens 50 Euro je Stunde.</li>
</ul><h2>Überstundenvergütung Definition</h2><p>Überstundenvergütung ist Arbeitslohn für eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Steuerlich gehört sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 2 Nr. 6 LStDV nennt Entlohnungen für Überstunden ausdrücklich als Arbeitslohn.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Überstundenvergütung berücksichtigt?</h2><p>Die Lohnsteuer entsteht, sobald die Überstundenvergütung dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn ein.</p><p>Für die laufende Lohnabrechnung werden regelmäßig fortlaufend gezahlte Mehrarbeitsvergütungen als laufender Arbeitslohn behandelt. Dadurch erhöhen sie den steuerpflichtigen Arbeitslohn des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums.</p><p>Eine Steuerfreiheit entsteht nicht schon wegen der Überstunde selbst. Begünstigt sind nur zusätzlich gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG. Für diese Vorschrift gehört die Überstundenvergütung selbst nicht zum Grundlohn; der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.</p><p>Wurde der Lohnsteuerabzug fehlerhaft vorgenommen, kann der Arbeitgeber den Abzug bei einer späteren Lohnzahlung nach § 41c Abs. 1 Satz 1 EStG berichtigen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Werktägliche Überstunden ohne begünstigte Zuschläge</h3><p>Ein Arbeitnehmer erhält für acht Überstunden einen Stundenlohn von 20,00 € und einen Überstundenzuschlag von 25 Prozent.</p><p>Berechnung: Grundvergütung 8 × 20,00 € = 160,00 €. Überstundenzuschlag 160,00 € × 25 % = 40,00 €. Gesamtbetrag = 200,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Bestandteil</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Grundvergütung für 8 Überstunden</td>
<td align="center">160,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Überstundenzuschlag</td>
<td align="center">40,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt steuerpflichtig</strong></td>
<td align="center"><strong>200,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die gesamten 200,00 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.</p><h3>Beispiel 2: Überstunden in der Nacht mit getrenntem Nachtzuschlag</h3><p>Ein Arbeitnehmer arbeitet vier Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr. Sein Grundlohn beträgt 20,00 € je Stunde. Zusätzlich erhält er einen Überstundenzuschlag von 25 Prozent und einen Nachtzuschlag von 25 Prozent.</p><p>Berechnung: Grundlohn 4 × 20,00 € = 80,00 €. Überstundenzuschlag 80,00 € × 25 % = 20,00 €. Nachtzuschlag 80,00 € × 25 % = 20,00 €. Gesamtbetrag = 120,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Bestandteil</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Grundlohn</td>
<td align="center">80,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Überstundenzuschlag steuerpflichtig</td>
<td align="center">20,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nachtzuschlag steuerfrei</td>
<td align="center">20,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Auszahlung gesamt</strong></td>
<td align="center"><strong>120,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> 100,00 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn; 20,00 € bleiben als Nachtzuschlag steuerfrei.</p><h3>Beispiel 3: Pauschale Monatszulage ohne Einzelnachweis</h3><p>Ein Arbeitgeber zahlt monatlich eine Pauschale von 150,00 € für Nacht- und Mehrarbeit, ohne die tatsächlich geleisteten begünstigten Stunden einzeln aufzuzeichnen und ohne spätere Verrechnung.</p><p>Berechnung: Monatspauschale = 150,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Bestandteil</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatspauschale</td>
<td align="center">150,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt steuerpflichtig</strong></td>
<td align="center"><strong>150,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Ohne Einzelnachweis und ohne spätere Verrechnung bleibt die Pauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><p><strong>Steuerfreiheit nach § 3b EStG:</strong> Steuerfrei sind nur Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit gezahlt werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen betragen für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent sowie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns.</p>
</li>
<li><p><strong>Besonderheit nach Mitternacht:</strong> Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, erhöht sich der Zuschlagssatz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent. Außerdem gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages ebenfalls als Sonntags- oder Feiertagsarbeit.</p>
</li>
<li><p><strong>Zusammentreffen mit Mehrarbeit:</strong> Wird dieselbe Arbeitsstunde zugleich als Mehrarbeit und als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vergütet, kann nur der Anteil steuerfrei sein, der dem arbeitsrechtlich in Betracht kommenden Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entspricht. Wird nur ein Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt, liegt kein begünstigter Zuschlag nach § 3b EStG vor.</p>
</li>
<li><p><strong>Pauschale Zuschläge:</strong> Laufende Pauschalen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können ausnahmsweise vorläufig steuerfrei bleiben, wenn der steuerfreie Betrag die gesetzlichen Prozentsätze nicht überschreitet, auf dem durchschnittlichen Grundlohn und der durchschnittlich tatsächlich anfallenden begünstigten Arbeit beruht, vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung mit den einzeln ermittelten Zuschlägen verrechnet wird, die Zuschlagsarten und Prozentsätze klar ausgewiesen sind und die Pauschale zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird.</p>
</li>
<li><p><strong>Kein begünstigter Zuschlag:</strong> Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs, Zuschläge wegen Mehrarbeit oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.</p>
</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>klare Einordnung:</strong> Die Überstundenvergütung ist lohnsteuerlich Arbeitslohn und lässt sich in der Abrechnung eindeutig erfassen.</p>
</li>
<li><p><strong>laufende Erfassung:</strong> Regelmäßig fortlaufend gezahlte Mehrarbeitsvergütungen fließen grundsätzlich in den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ein.</p>
</li>
<li><p><strong>begünstigte Zuschläge:</strong> Zusätzlich gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge können innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben.</p>
</li>
<li><p><strong>korrigierbare Abrechnung:</strong> Fehler im Lohnsteuerabzug lassen sich unter den Voraussetzungen des § 41c EStG berichtigen.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>volle Steuerpflicht:</strong> Reine Überstundenvergütungen und reine Mehrarbeitszuschläge erhöhen den steuerpflichtigen Arbeitslohn.</p>
</li>
<li><p><strong>enger Ausnahmerahmen:</strong> Die Steuerfreiheit greift nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.</p>
</li>
<li><p><strong>zusätzlicher Nachweis:</strong> Ohne genaue Stundenaufzeichnungen scheitert die Steuerfreiheit regelmäßig.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexe Abgrenzung:</strong> Bei Mischzuschlägen muss der begünstigte Teil sauber vom Mehrarbeitszuschlag getrennt werden.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Überstundenvergütung ist steuerlich grundsätzlich normaler Arbeitslohn und erhöht im Regelfall den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nur gesondert gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können nach § 3b EStG ganz oder teilweise steuerfrei bleiben. Für eine rechtssichere Lohnabrechnung kommt es deshalb auf drei Punkte an: die saubere Trennung von Grundlohn und Zuschlägen, belastbare Stundenaufzeichnungen und eine zutreffende Abrechnung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann ist eine Überstundenvergütung steuerpflichtig?</h3><p>Sobald sie als Arbeitslohn zufließt. Steuerlich gehört die Überstundenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei der jeweiligen Lohnzahlung ein.</p><h3>Welche Teile einer Zahlung für Überstunden können steuerfrei bleiben?</h3><p>Steuerfrei bleiben nur Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die eigentliche Überstundenvergütung und ein reiner Zuschlag wegen Mehrarbeit bleiben steuerpflichtig.</p><h3>Wie hoch dürfen steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sein?</h3><p>§ 3b EStG erlaubt für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent sowie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns. Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, erhöht sich der Satz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent. Der maßgebliche Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.</p><h3>Wie wird ein Mischzuschlag aus Mehrarbeit und Nacht- oder Sonntagsarbeit behandelt?</h3><p>Soweit neben der Mehrarbeit ein arbeitsrechtlich in Betracht kommender Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vorliegt, kann nur dieser Anteil steuerfrei sein. Wird dagegen nur ein Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt, liegt kein begünstigter Zuschlag nach § 3b EStG vor.</p><h3>Was gilt bei pauschalen Zuschlägen?</h3><p>Eine laufende Pauschale kann nur ausnahmsweise vorläufig steuerfrei bleiben. Erforderlich sind insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Prozentsätze, eine Bemessung nach durchschnittlichem Grundlohn und durchschnittlich tatsächlich anfallender begünstigter Arbeit, die spätere Verrechnung mit einzeln ermittelten Zuschlägen vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und eine klare Ausweisung der Zuschlagsarten.</p><h3>Was passiert ohne genaue Zeiterfassung?</h3><p>Ohne Einzelnachweis bleibt die Steuerfreiheit regelmäßig versagt. Das gilt besonders dann, wenn eine einheitliche Vergütung für Grundlohn und Zuschläge gezahlt wird und die tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtstunden nicht aufgezeichnet werden.</p><h3>Wie lassen sich Fehler in der Lohnabrechnung berichtigen?</h3><p>Der Arbeitgeber kann einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug bei einer folgenden Lohnzahlung unter den Voraussetzungen des § 41c EStG ändern. Nach Ablauf des Kalenderjahres bleibt die Korrektur nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 19, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html</a></li>
<li>Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), § 2, Bundesministerium der Finanzen: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/lstdv-2.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/lstdv-2.html</a></li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 38, 39b und 41c, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html</a></li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 3b, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 39b.2 „Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge“: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-39b/r-39b-2.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-39b/r-39b-2.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 3b „Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit“: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3b/r-3b.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3b/r-3b.html</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VI R 28/19: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210009/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210009/</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2010 – VI R 27/10: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110037/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110037/</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2023 – VI R 11/21: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310202/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310202/</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/firmenwagenueberlassung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ü]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1907</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer führt bei erlaubter Privatnutzung regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil als Arbeitslohn. Maßgeblich ist bei der pauschalen Methode nicht der Kaufpreis, sondern der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöht sich der Vorteil regelmäßig [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer führt bei erlaubter Privatnutzung regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil als Arbeitslohn.</li>
<li>Maßgeblich ist bei der pauschalen Methode nicht der Kaufpreis, sondern der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.</li>
<li>Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöht sich der Vorteil regelmäßig um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer und Kalendermonat.</li>
<li>Statt der pauschalen Methode kann der Vorteil mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegen.</li>
<li>Reine Elektrofahrzeuge können bei Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 Euro mit nur einem Viertel des Listenpreises bewertet werden.</li>
</ul><h2>Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: Definition</h2><p>Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nutzbar macht. Der geldwerte Vorteil wird bei Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG bewertet.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer berücksichtigt?</h2><p>Steuerlich wird der Vorteil als Arbeitslohn erfasst. Bei der pauschalen Nutzungswertmethode ist für Privatfahrten monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Der spätere Kaufpreis oder ein Gebrauchtwagenwert ist für diese Methode daher nicht entscheidend.</p><p>Kann das betriebliche Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, kommt regelmäßig ein zusätzlicher Zuschlag von 0,03 Prozent des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer und Kalendermonat hinzu. Diese Zuschlagslogik gilt entsprechend auch für Fahrten zu einem Sammelpunkt oder in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet.</p><p>Als Alternative zur Pauschalmethode kann der Vorteil mit dem auf Privatfahrten und begünstigte Wege entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Dafür müssen die Aufwendungen durch Belege und das Nutzungsverhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.</p><p>Zahlt der Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Die Minderung reicht jedoch höchstens bis auf 0 Euro; ein negativer Arbeitslohn oder Werbungskostenüberschuss entsteht dadurch nicht.</p><p>Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gelten besondere Bewertungsregeln. Reine Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission sind bei Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 Euro nur mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur mit der Hälfte des Listenpreises anzusetzen, sofern sie entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder ihre Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Kraftfahrzeug ohne Begünstigung</h3><p>Ein Arbeitnehmer darf ein betriebliches Kraftfahrzeug mit einem maßgeblichen Listenpreis von 48.000,00 € auch privat nutzen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.</p><p>Rechnung: 48.000,00 € × 1 % = 480,00 €; 48.000,00 € × 0,03 % × 20 km = 288,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Privatnutzung</td>
<td align="center">480,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</td>
<td align="center">288,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatlicher geldwerter Vorteil</strong></td>
<td align="center"><strong>768,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Pro Monat sind 768,00 € als Arbeitslohn anzusetzen.</p><h3>Beispiel 2: Reines Elektrofahrzeug, angeschafft nach dem 30. Juni 2025</h3><p>Ein Arbeitnehmer erhält ein reines Elektrofahrzeug. Der Bruttolistenpreis beträgt 80.000,00 €. Da das Fahrzeug nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, ist nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.</p><p>Rechnung: 80.000,00 € × 1/4 = 20.000,00 €; 20.000,00 € × 1 % = 200,00 €; 20.000,00 € × 0,03 % × 20 km = 120,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Privatnutzung</td>
<td align="center">200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</td>
<td align="center">120,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatlicher geldwerter Vorteil</strong></td>
<td align="center"><strong>320,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Pro Monat sind 320,00 € als Arbeitslohn anzusetzen.</p><h3>Beispiel 3: Fahrtenbuchmethode mit Nutzungsentgelt</h3><p>Die gesamten jährlichen Kraftfahrzeugaufwendungen betragen 12.000,00 €. Aus dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ergibt sich, dass 25 % der Aufwendungen auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen. Der Arbeitnehmer zahlt aufgrund der Nutzungsvereinbarung jährlich 1.200,00 € an den Arbeitgeber.</p><p>Rechnung: 12.000,00 € × 25 % = 3.000,00 €; 3.000,00 € − 1.200,00 € = 1.800,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nutzungswert nach Fahrtenbuchmethode</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abzug des Nutzungsentgelts</td>
<td align="center">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Jährlicher geldwerter Vorteil</strong></td>
<td align="center"><strong>1.800,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im Kalenderjahr sind 1.800,00 € als Arbeitslohn zu erfassen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Keine private Überlassung</h3><p>Die pauschale Bewertung setzt voraus, dass der Arbeitgeber das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat. Steht nur fest, dass ein Fahrzeug für betriebliche Zwecke aus einem Fuhrpark genutzt wird, reicht das für die 1 %-Regelung nicht aus. Gerade bei Poolfahrzeugen muss daher sauber geprüft werden, ob überhaupt eine private Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurde.</p><h3>Tageweise Bewertung für Pendelfahrten</h3><p>Wird das betriebliche Kraftfahrzeug dauerhaft auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt der monatliche Zuschlag mit 0,03 Prozent grundsätzlich auch in Monaten bestehen, in denen wegen Homeoffice, Urlaub, Krankheit oder Dienstreisen tatsächlich weniger Pendelfahrten anfallen. Entlastung kann die jahresbezogene Einzelbewertung bringen: Dann werden die tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % je Entfernungskilometer bewertet, höchstens für 180 Tage im Kalenderjahr. Dafür muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber fahrzeugbezogen und mit Datumsangaben erklären, an welchen Tagen das Fahrzeug tatsächlich für diese Wege genutzt wurde.</p><h3>Zuzahlungen und Kostendeckelung</h3><p>Vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelte mindern den geldwerten Vorteil. Das gilt etwa für Monatspauschalen, kilometerabhängige Entgelte, übernommene Leasingraten oder einzelne Kraftfahrzeugkosten, soweit diese nach den steuerlichen Vorgaben als Nutzungsentgelt einzuordnen sind. Ein bloßer Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist dagegen kein Nutzungsentgelt. Außerdem kann der pauschale Nutzungswert auf die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Pauschalwerte höher sind als die Gesamtkosten.</p><h3>Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten</h3><p>Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist eine Familienheimfahrt wöchentlich mit dem überlassenen Kraftfahrzeug steuerlich nicht zu erfassen. Erst für jede weitere Familienheimfahrt ist ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 Prozent des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Alternativ kann auch hier mit den tatsächlichen, auf diese Fahrten entfallenden Aufwendungen gearbeitet werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.</p><h3>Leasing und Gehaltsumwandlung</h3><p>In Leasingfällen liegt eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung nur vor, wenn der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zivilrechtlich Leasingnehmer ist. Außerdem muss der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage folgen. Das kann auch bei einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung der Fall sein, sofern die Vereinbarung mit Wirkung für die Zukunft getroffen wird.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>einfache Bewertung:</strong> Die pauschale Nutzungswertmethode lässt sich in der Lohnabrechnung ohne tägliche Einzelnachweise umsetzen.</p>
</li>
<li><p><strong>planbare Belastung:</strong> Der monatliche Vorteil bleibt bei gleichbleibendem Listenpreis gut kalkulierbar.</p>
</li>
<li><p><strong>präzise Alternative:</strong> Mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch kann der tatsächliche Nutzungsanteil angesetzt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>günstige Elektrobegünstigung:</strong> Reine Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge können mit einem geminderten Listenpreis bewertet werden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>starre Pauschale:</strong> Die 1 %-Regelung kann höher ausfallen als der tatsächliche private Nutzungsvorteil.</p>
</li>
<li><p><strong>listenpreisbezogene Bewertung:</strong> Maßgeblich ist der Listenpreis bei Erstzulassung und nicht der spätere Kaufpreis.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Entlastung:</strong> Zuzahlungen mindern den Vorteil nur bis auf 0 Euro.</p>
</li>
<li><p><strong>formale Nachweispflicht:</strong> Die Fahrtenbuchmethode scheitert schnell an fehlenden Belegen oder formellen Mängeln im Fahrtenbuch.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist steuerlich gut handhabbar, wenn die Bewertungsmethode von Anfang an sauber festgelegt und dokumentiert wird. Für viele Arbeitsverhältnisse bleibt die pauschale Nutzungswertmethode der praktischste Weg. Wer das Fahrzeug nur eingeschränkt privat nutzt oder die tatsächlichen Kosten genauer abbilden will, kann mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch günstiger fahren. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zuzahlungen, Pendlerzuschläge, doppelte Haushaltsführung sowie die Übergangsregeln für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode?</h3><p>Die 1 %-Regelung bewertet den Nutzungsvorteil pauschal nach dem Listenpreis. Die Fahrtenbuchmethode knüpft dagegen an die tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwendungen und das durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesene Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten an.</p><h3>Wann fällt der Zuschlag von 0,03 % an?</h3><p>Der Zuschlag fällt an, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann. Bei dauerhafter Überlassung bleibt dieser Monatszuschlag grundsätzlich auch dann bestehen, wenn in einzelnen Monaten tatsächlich weniger Pendelfahrten stattfinden.</p><h3>Welche Fahrzeuge profitieren 2026 von der Viertel-Regelung?</h3><p>Reine Elektrofahrzeuge profitieren von der Viertel-Regelung, wenn sie nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben und ihr Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Für frühere Anschaffungen gelten die zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt maßgeblichen Übergangsregeln.</p><h3>Wie wirken sich Zuzahlungen des Arbeitnehmers aus?</h3><p>Vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelte mindern den geldwerten Vorteil. Die Kürzung endet jedoch bei 0 Euro. Ein darüber hinausgehender Betrag führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten aus der privaten Nutzung.</p><h3>Was gilt bei Familienheimfahrten?</h3><p>Bei einer doppelten Haushaltsführung bleibt eine Familienheimfahrt pro Woche mit dem überlassenen Kraftfahrzeug außer Ansatz. Für jede weitere Familienheimfahrt ist grundsätzlich ein zusätzlicher Nutzungswert von 0,002 Prozent des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer zu erfassen.</p><h3>Warum ist der Listenpreis und nicht der Kaufpreis entscheidend?</h3><p>Das Gesetz knüpft bei der pauschalen Bewertung an den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer an. Der tatsächliche Kaufpreis des Arbeitgebers oder ein späterer Gebrauchtwagenwert spielt für diese Pauschalmethode deshalb keine Rolle.</p><h3>Wann scheidet die Besteuerung des Nutzungsvorteils trotz Betriebsfahrzeug aus?</h3><p>Die Besteuerung scheidet aus, wenn nicht feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug überhaupt zur privaten Nutzung überlassen hat. Ein bloßes betriebliches Poolfahrzeug ohne nachweisbare Privatnutzungsmöglichkeit genügt dafür nicht.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 und § 52 Abs. 12 EStG, konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“, BMF-Schreiben vom 03.03.2022, eingebunden in LStH 2026 Anhang 24 IV.1, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/IV/IV-1/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/IV/IV-1/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, „Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen“, LStH 2026 Anhang 24 IV.6, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/IV/IV-6/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/IV/IV-6/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026 Hinweise zu § 8 EStG, insbesondere zu Nutzungsmöglichkeit, Nutzungsentgelt und ordnungsgemäßem Fahrtenbuch, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/h-8-1-9-10.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/h-8-1-9-10.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2010, VI R 46/08, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010207/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010207/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 2016, VI R 24/14, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201750036/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201750036/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2024, VIII R 32/20, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410164/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410164/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/ueberbrueckungsgeld</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 08:38:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ü]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2090</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Wenn mit Überbrückungsgeld die Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gemeint ist, ist heute der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III maßgeblich. Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei. In der ersten Förderphase werden für sechs Monate das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld und zusätzlich monatlich 300 Euro geleistet. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Wenn mit Überbrückungsgeld die Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gemeint ist, ist heute der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III maßgeblich.</li>
<li>Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.</li>
<li>In der ersten Förderphase werden für sechs Monate das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld und zusätzlich monatlich 300 Euro geleistet.</li>
<li>Eine zweite Förderphase kann für weitere neun Monate monatlich 300 Euro betragen.</li>
<li>Der aktuelle § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nennt den Gründungszuschuss nicht.</li>
</ul><h2>Überbrückungsgeld Definition</h2><p>Wenn mit „Überbrückungsgeld“ die Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gemeint ist, ist im geltenden Recht der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III maßgeblich. Er ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Überbrückungsgeld berücksichtigt?</h2><p>Steuerlich wird nicht der Zuschuss selbst besteuert, sondern nur der Gewinn aus der späteren Tätigkeit, soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit entstehen. Der Zuschuss bleibt nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei.</p><p>Für die praktische Einordnung ist wichtig: Das geltende Einkommensteuerrecht nennt für aktuelle Existenzgründungen den Gründungszuschuss. Wer im Alltag noch von Überbrückungsgeld spricht, sollte deshalb immer prüfen, ob tatsächlich dieser Fördertatbestand gemeint ist.</p><p>Ebenfalls wichtig ist der Blick auf den Progressionsvorbehalt. Der aktuelle § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nennt Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und Qualifizierungsgeld, nicht aber den Gründungszuschuss. Für aktuelle Inlandsfälle ergibt sich daraus nach dieser Vorschrift kein Progressionsvorbehalt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Erste Förderphase</h3><p>Angenommen, das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld beträgt 1.500,00 € im Monat.</p><p>Berechnung: 1.500,00 € + 300,00 € = 1.800,00 € je Monat; 1.800,00 € × 6 = 10.800,00 €.</p><p>|:—|:—:|
| Zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld | 1.500,00 € |
| Monatliche Pauschale | 300,00 € |
| Förderdauer | 6 Monate |
| <strong>Gesamtförderung</strong> | <strong>10.800,00 €</strong> |</p><p><strong>Ergebnis:</strong> Die 10.800,00 € bleiben als Gründungszuschuss einkommensteuerfrei.</p><h3>Beispiel 2: Zweite Förderphase</h3><p>Nach der ersten Phase kann die Förderung für weitere neun Monate monatlich 300,00 € betragen, wenn die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt wird.</p><p>Berechnung: 300,00 € × 9 = 2.700,00 €.</p><p>|:—|:—:|
| Monatlicher Zuschuss | 300,00 € |
| Verlängerungszeitraum | 9 Monate |
| <strong>Gesamtförderung</strong> | <strong>2.700,00 €</strong> |</p><p><strong>Ergebnis:</strong> Auch die zweite Förderphase bleibt einkommensteuerfrei.</p><h3>Beispiel 3: Steuerliche Trennung von Zuschuss und Gewinn</h3><p>Angenommen, die selbständige Tätigkeit führt im Jahr zu einem Gewinn von 28.000,00 €. Zusätzlich fließen 13.500,00 € steuerfreier Zuschuss zu.</p><p>Berechnung: 28.000,00 € + 0,00 € steuerpflichtiger Zuschuss = 28.000,00 €.</p><p>|:—|:—:|
| Gewinn aus der Tätigkeit | 28.000,00 € |
| Steuerpflichtiger Ansatz des Zuschusses | 0,00 € |
| <strong>Steuerlich anzusetzende Einkünfte aus der Tätigkeit</strong> | <strong>28.000,00 €</strong> |</p><p><strong>Ergebnis:</strong> Besteuert wird der Gewinn aus der Tätigkeit, nicht der steuerfreie Zuschuss.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Für aktuelle Existenzgründungen ist der gesetzliche Leitbegriff nicht das Überbrückungsgeld, sondern der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III. Auch das geltende Einkommensteuerrecht nennt in § 3 Nr. 2 EStG ausdrücklich den Gründungszuschuss.</p><p>Die Förderung kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit beendet wird. Außerdem muss bei Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, dessen Dauer mindestens 150 Tage umfasst, und die antragstellende Person muss ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Zum Nachweis der Tragfähigkeit ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen nach § 93 SGB III.</p><p>Eine besondere Ausnahme gilt für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen. Nach § 116 Abs. 7 SGB III kann ein Gründungszuschuss auch geleistet werden, wenn ein Anspruch von weniger als 150 Tagen oder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.</p><p>Die zweite Förderphase ist keine automatische Anschlussleistung. Sie kann nur für weitere neun Monate mit monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt nach § 94 Abs. 2 SGB III.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>steuerfreie Förderung:</strong> Der maßgebliche Gründungszuschuss bleibt nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.</p>
</li>
<li><p><strong>zweistufige Unterstützung:</strong> Die erste Phase knüpft an das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld an; anschließend kann eine zweite Phase mit monatlich 300 Euro folgen.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Trennung:</strong> Steuerlich wird der spätere Gewinn aus der Tätigkeit erfasst, nicht der Zuschuss selbst.</p>
</li>
<li><p><strong>planbare Anfangshilfe:</strong> In den ersten sechs Monaten steht neben dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld eine feste monatliche Pauschale zur Verfügung.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>ermessensabhängige Bewilligung:</strong> Die Förderung ist rechtlich als Kann-Leistung ausgestaltet.</p>
</li>
<li><p><strong>enge Zugangsvoraussetzungen:</strong> Grundsätzlich müssen unter anderem hauptberufliche Selbständigkeit, Restanspruch auf Arbeitslosengeld und fachliche Eignung dargelegt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Förderdauer:</strong> Die erste Phase dauert sechs Monate; die Verlängerung ist auf weitere neun Monate begrenzt.</p>
</li>
<li><p><strong>begriffliche Unschärfe:</strong> Wer nur von Überbrückungsgeld spricht, benutzt für aktuelle Existenzgründungen nicht den gesetzlichen Leitbegriff des Einkommensteuer- und Arbeitsförderungsrechts.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Stichwort Überbrückungsgeld ist für aktuelle Existenzgründungen nur dann rechtlich treffend, wenn damit heute der Gründungszuschuss gemeint ist. Genau dieser Zuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei, während der spätere Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit regulär besteuert wird. Für die Praxis ist deshalb vor allem die saubere Begriffsverwendung wichtig: Wer den aktuellen Fördertatbestand richtig einordnet, vermeidet Fehler bei Antrag, Beratung und steuerlicher Behandlung.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist mit Überbrückungsgeld im heutigen Steuerrecht gemeint?</h3><p>Für aktuelle Existenzgründungen ist regelmäßig der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III gemeint. Genau dieser Zuschuss wird im geltenden Einkommensteuerrecht ausdrücklich erfasst.</p><h3>Was wird steuerlich erfasst: der Zuschuss oder der Gewinn?</h3><p>Steuerlich relevant ist der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Der Zuschuss selbst bleibt nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.</p><h3>Wie hoch ist die Förderung in der ersten Phase?</h3><p>In den ersten sechs Monaten wird der Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich monatlich 300 Euro geleistet. Die konkrete Höhe hängt also vom zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld ab.</p><h3>Wann ist eine Verlängerung möglich?</h3><p>Eine zweite Phase kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt wird. In diesem Fall kann die Förderung für weitere neun Monate monatlich 300 Euro betragen.</p><h3>Welche Voraussetzungen gelten grundsätzlich?</h3><p>Erforderlich ist grundsätzlich, dass die Arbeitslosigkeit durch eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit beendet wird. Außerdem muss bei Aufnahme der Tätigkeit im Regelfall noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Restdauer von mindestens 150 Tagen bestehen, und die fachliche Eignung sowie die Tragfähigkeit der Gründung müssen dargelegt werden.</p><h3>Wer kann trotz geringer Restansprüche gefördert werden?</h3><p>Für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen gilt eine Sonderregel. Danach kann ein Gründungszuschuss auch dann geleistet werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld weniger als 150 Tage umfasst oder gar kein Anspruch besteht.</p><h3>Warum sollte der Begriff Überbrückungsgeld heute genau geprüft werden?</h3><p>Das geltende Einkommensteuerrecht nennt für aktuelle Existenzgründungen den Gründungszuschuss. Wer den ungenauen Sammelbegriff Überbrückungsgeld verwendet, kann leicht den falschen Fördertatbestand vor Augen haben.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 2 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 2 Abs. 1 EStG, EStG-PDF auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Sozialgesetzbuch III, § 93 Gründungszuschuss, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__93.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__93.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Sozialgesetzbuch III, § 94 Dauer und Höhe der Förderung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__94.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__94.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Sozialgesetzbuch III, § 116 Abs. 7 SGB III, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__116.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__116.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 3 EStG, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/uebungsleiterpauschale</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2026 13:50:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ü]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1812</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Übungsleiterpauschale beträgt seit 2026 bis zu 3.300 Euro pro Kalenderjahr. Begünstigt sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, in der nebenberuflichen Kunst oder in der Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen. Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und im Dienst oder [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Übungsleiterpauschale beträgt seit 2026 bis zu 3.300 Euro pro Kalenderjahr.</li>
<li>Begünstigt sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, in der nebenberuflichen Kunst oder in der Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen.</li>
<li>Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder steuerbegünstigten Einrichtung ausgeübt werden.</li>
<li>Nach den Lohnsteuer-Hinweisen gilt eine Tätigkeit regelmäßig als nebenberuflich, wenn sie höchstens ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit oder regelmäßig nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfasst.</li>
<li>Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, gilt auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal und wird nicht zeitanteilig gekürzt.</li>
</ul><h2>Übungsleiterpauschale Definition</h2><p>Die Übungsleiterpauschale ist der steuerfreie Jahresbetrag für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder in der Pflege. Seit 2026 bleiben bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Übungsleiterpauschale berücksichtigt?</h2><p>Zuerst ist zu prüfen, ob die Tätigkeit überhaupt unter § 3 Nr. 26 EStG fällt. Begünstigt sind insbesondere Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, vergleichbare Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen. Nach den Lohnsteuer-Hinweisen müssen Übungsleiter-, Ausbilder-, Erzieher- und Betreuertätigkeiten durch persönlichen Kontakt geprägt und pädagogisch ausgerichtet sein.</p><p>Zusätzlich muss die Tätigkeit nebenberuflich sein. Nach der Verwaltungsauffassung ist das regelmäßig der Fall, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Ein steuerlicher Hauptberuf ist dafür nicht zwingend erforderlich.</p><p>Außerdem braucht es einen begünstigten Auftraggeber. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder für eine steuerbegünstigte Einrichtung ausgeübt werden. Die Tätigkeit selbst muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen.</p><p>Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleiben im Kalenderjahr insgesamt bis zu 3.300 Euro steuerfrei. Der Jahresbetrag gilt nur einmal, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate dauert. Im Lohnsteuerabzug kann der Jahresbetrag auf mehrere Dienst- oder Auftragsverhältnisse verteilt werden; dafür ist eine schriftliche Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Trainerin im gemeinnützigen Sportverein</h3><p>Formel: 2.800 € − 2.800 € = 0 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einnahmen als Trainerin</td>
<td align="center">2.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Steuerfreier Teil nach § 3 Nr. 26 EStG</td>
<td align="center">− 2.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtige Einnahmen</strong></td>
<td align="center"><strong>0 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Vergütung bleibt vollständig steuerfrei, weil die Einnahmen den Jahresbetrag von 3.300 Euro nicht übersteigen.</p><h3>Beispiel 2: Dozent an einer kommunalen Volkshochschule</h3><p>Formel: 4.600 € − 3.300 € = 1.300 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einnahmen als Dozent</td>
<td align="center">4.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Übungsleiterpauschale</td>
<td align="center">− 3.300 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtige Einnahmen</strong></td>
<td align="center"><strong>1.300 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bis zu 3.300 Euro bleiben steuerfrei; der übersteigende Teil von 1.300 Euro ist steuerpflichtig.</p><h3>Beispiel 3: Zwei begünstigte Tätigkeiten in einem Kalenderjahr</h3><p>Formel: 2.000 € + 1.800 € = 3.800 €; 3.800 € − 3.300 € = 500 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einnahmen als Jugendtrainer bei Verein A</td>
<td align="center">2.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einnahmen als Kursleiter bei Verein B</td>
<td align="center">1.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gesamte Einnahmen</td>
<td align="center">3.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Übungsleiterpauschale</td>
<td align="center">− 3.300 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtige Einnahmen</strong></td>
<td align="center"><strong>500 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Freibetrag wird trotz mehrerer begünstigter Tätigkeiten nur einmal pro Kalenderjahr gewährt.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li>Reine Organ- und Verwaltungstätigkeiten sind regelmäßig nicht begünstigt. Das gilt nach den Lohnsteuer-Hinweisen insbesondere für Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, Vereinskassierer oder Gerätewart.</li>
<li>Bei gemischten Tätigkeiten gilt der Freibetrag nur für den Teil der Vergütung, der auf die begünstigte Tätigkeit entfällt. Für andere Tätigkeitsanteile greift § 3 Nr. 26 EStG nicht.</li>
<li>Eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer ansonsten steuerbegünstigten Körperschaft erfüllt das Fördermerkmal nicht.</li>
<li>Treffen Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG und Aufwandspauschalen nach § 3 Nr. 26b EStG zusammen, bleibt insgesamt höchstens der Betrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfrei.</li>
<li>Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, sind steuerlich nur insoweit abziehbar, als sie die steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit übersteigen. Ein steuermindernder Verlust setzt zusätzlich Einkünfteerzielungsabsicht voraus.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>direkte Steuerfreiheit:</strong> Bis zu 3.300 Euro pro Kalenderjahr bleiben steuerfrei.</li>
<li><strong>breiter Tätigkeitskatalog:</strong> Begünstigt sind nicht nur Sporttrainer, sondern auch Unterricht, Betreuung, künstlerische Nebentätigkeiten und bestimmte Pflegeleistungen.</li>
<li><strong>flexibler Jahresbetrag:</strong> Der Freibetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird.</li>
<li><strong>teilbarer Höchstbetrag:</strong> Im Lohnsteuerverfahren kann der Jahresbetrag auf mehrere begünstigte Dienst- oder Auftragsverhältnisse verteilt werden.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>enger Auftraggeberkreis:</strong> Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder steuerbegünstigten Einrichtung stehen.</li>
<li><strong>einmaliger Jahresbetrag:</strong> Mehrere begünstigte Tätigkeiten erhöhen die Pauschale nicht.</li>
<li><strong>enger Tätigkeitsbezug:</strong> Reine Organ- oder Verwaltungstätigkeiten wie Vorstand, Kassierer oder Gerätewart sind regelmäßig nicht begünstigt.</li>
<li><strong>begrenzter Ausgabenabzug:</strong> Aufwendungen wirken sich steuerlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Übungsleiterpauschale ist 2026 ein wichtiger steuerlicher Vorteil für Menschen, die sich nebenberuflich in Vereinen, Schulen, Kirchen oder anderen begünstigten Einrichtungen engagieren. Entscheidend sind nicht die Bezeichnung der Tätigkeit, sondern ihr tatsächlicher Inhalt, die Nebenberuflichkeit und der richtige Auftraggeber. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr steuerfrei erhalten. Fehler entstehen vor allem bei mehreren Tätigkeiten, gemischten Vergütungen und beim Ausgabenabzug. Gerade dort lohnt ein genauer Blick in § 3 Nr. 26 EStG.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist unter der Übungsleiterpauschale genau zu verstehen?</h3><p>Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerfreier Jahresbetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten. Begünstigt sind vor allem pädagogisch geprägte Tätigkeiten, künstlerische Nebentätigkeiten und bestimmte Pflegeleistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</p><h3>Wer kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?</h3><p>Begünstigt sind Personen, die etwa als Trainer, Dozent, Chorleiter, Erzieher, Betreuer oder in der nebenberuflichen Pflege tätig sind. Die Tätigkeit muss für eine öffentliche oder steuerbegünstigte Einrichtung ausgeübt werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.</p><h3>Wann gilt eine Tätigkeit als nebenberuflich?</h3><p>Maßgeblich ist nach den Lohnsteuer-Hinweisen, dass die Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit beansprucht oder regelmäßig höchstens 14 Stunden pro Woche umfasst. Auch ohne klassischen Hauptberuf kann diese Voraussetzung erfüllt sein.</p><h3>Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale im Jahr 2026?</h3><p>Der steuerfreie Jahresbetrag beträgt seit 2026 insgesamt 3.300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben begünstigte Einnahmen steuerfrei.</p><h3>Was passiert, wenn die Einnahmen über 3.300 Euro liegen?</h3><p>Der Teil der Einnahmen, der den Jahresbetrag übersteigt, ist steuerpflichtig. Daneben ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang zusammenhängende Aufwendungen steuerlich abziehbar sind.</p><h3>Welche Tätigkeiten sind nicht begünstigt?</h3><p>Reine Organ- und Verwaltungstätigkeiten fallen regelmäßig nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Dazu zählen nach den Lohnsteuer-Hinweisen insbesondere Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, Vereinskassierer oder Gerätewart.</p><h3>Wie werden Ausgaben aus der Tätigkeit steuerlich behandelt?</h3><p>Aufwendungen mit unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang zur begünstigten Tätigkeit sind nur insoweit abziehbar, als sie die steuerfreien Einnahmen aus dieser Tätigkeit übersteigen. Soll daraus ein steuerlicher Verlust entstehen, muss die Tätigkeit zudem mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt werden.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 26 und Nr. 26b, abgerufen am 11. März 2026 – Rechtsgrundlage, begünstigte Tätigkeiten, Auftraggeberkreis, Jahresbetrag von 3.300 Euro und Deckelung im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 26b EStG. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, R 3.26, abgerufen am 11. März 2026 – Verwaltungsauffassung zu pädagogischer Ausrichtung, Nebenberuflichkeit, Höchstbetrag, gemischten Tätigkeiten, Ausgabenabzug und Lohnsteuerverfahren. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/inhalt.html" title="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026, abgerufen am 11. März 2026 – Anhebung der Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html" title="Bundesfinanzministerium  - Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Broschüre „Gute Sache! Steuervorteile bei Ehrenamt und Spenden“, abgerufen am 11. März 2026 – Voraussetzungen, Praxisbeispiel und gemeinsame Obergrenze bei § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/steuervorteile-bei-ehrenamt-und-spenden.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=9" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/steuervorteile-bei-ehrenamt-und-spenden.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=9" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2017 – III R 23/15, abgerufen am 11. März 2026 – Abzug übersteigender Aufwendungen und Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810049/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810049/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/uebergangsgeld</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2026 13:47:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ü]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1808</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Das Übergangsgeld sichert den Lebensunterhalt während bestimmter Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Nachsorge oder Teilhabe am Arbeitsleben. In der gesetzlichen Rentenversicherung setzt der Anspruch regelmäßig voraus, dass unmittelbar vor der Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde oder eine darauf beruhende Entgeltersatzleistung vorlag und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Für [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Das Übergangsgeld sichert den Lebensunterhalt während bestimmter Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Nachsorge oder Teilhabe am Arbeitsleben.</li>
<li>In der gesetzlichen Rentenversicherung setzt der Anspruch regelmäßig voraus, dass unmittelbar vor der Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde oder eine darauf beruhende Entgeltersatzleistung vorlag und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.</li>
<li>Für versicherungspflichtige Beschäftigte ist die Berechnungsgrundlage grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt.</li>
<li>Der Zahlbetrag beträgt regelmäßig 75 Prozent der Berechnungsgrundlage bei den in § 66 Abs. 1 SGB IX genannten Familien- und Pflegekonstellationen, sonst 68 Prozent.</li>
<li>Steuerlich ist Übergangsgeld nach dem SGB VI steuerfrei, erhöht aber regelmäßig über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.</li>
</ul><h2>Übergangsgeld Definition</h2><p>Im Steueralltag ist meist das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint. Es ist eine ergänzende Entgeltersatzleistung, deren Anspruch und Berechnung sich aus § 20 und § 21 SGB VI in Verbindung mit §§ 65 bis 72 SGB IX ergeben.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Übergangsgeld berücksichtigt?</h2><p>Zuerst ist der Anspruch dem Grunde nach zu prüfen. In der gesetzlichen Rentenversicherung knüpft § 20 SGB VI daran an, dass Versicherte bestimmte Präventions-, Reha-, Nachsorge- oder Teilhabeleistungen erhalten und der erforderliche Bezug zu vorherigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder einer darauf beruhenden Entgeltersatzleistung besteht.</p><p>Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird das Regelentgelt grundsätzlich aus dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ermittelt, mindestens aus den letzten abgerechneten vier Wochen, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Daraus entsteht die Berechnungsgrundlage: 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Beitragspflichtige Einmalzahlungen aus den letzten zwölf Kalendermonaten können die Berechnungsgrundlage erhöhen, § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX.</p><p>Der eigentliche Zahlbetrag beträgt 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG vorhanden ist, ein Stiefkind in den Haushalt aufgenommen wurde oder Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, § 66 Abs. 1 SGB IX. In den übrigen Fällen sind es 68 Prozent, ebenfalls nach § 66 Abs. 1 SGB IX.</p><p>Bei freiwillig Versicherten und bei Selbständigen mit Arbeitseinkommen wird die Berechnungsgrundlage aus 80 Prozent des Einkommens gebildet, das den vor Beginn der Leistung für das letzte Kalenderjahr gezahlten Beiträgen zugrunde liegt, § 21 Abs. 2 SGB VI. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zusätzlich § 68 SGB IX wichtig, weil dort eine fiktive Mindestberechnungsgrundlage vorgesehen sein kann.</p><p>Steuerlich ist sauber zu trennen: Übergangsgeld nach dem SGB VI ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei. Steuerfrei bedeutet aber nicht steuerneutral, denn § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ordnet regelmäßig den Progressionsvorbehalt an.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Die folgenden Rechenbeispiele zeigen die Grundsystematik. Einmalzahlungen, Sonderfälle bei Arbeitslosengeld, Krankengeld und Anrechnungen nach § 72 SGB IX bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht ausdrücklich genannt sind.</p><h3>Beispiel 1: Arbeitnehmer ohne Kind</h3><p>Rechenweg: 100,00 € × 80 % = 80,00 €; maßgeblich ist wegen der Begrenzung das Nettoarbeitsentgelt von 78,00 €; 78,00 € × 68 % = 53,04 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Regelentgelt pro Tag</td>
<td align="center">100,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">80 % des Regelentgelts</td>
<td align="center">80,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nettoarbeitsentgelt pro Tag</td>
<td align="center">78,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Berechnungsgrundlage</td>
<td align="center">78,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Übergangsgeld mit 68 %</td>
<td align="center">53,04 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Auszahlbetrag pro Tag</strong></td>
<td align="center"><strong>53,04 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Das tägliche Übergangsgeld beträgt 53,04 €.</p><h3>Beispiel 2: Arbeitnehmer mit Kind</h3><p>Rechenweg: 120,00 € × 80 % = 96,00 €; maßgeblich ist wegen der Begrenzung das Nettoarbeitsentgelt von 90,00 €; 90,00 € × 75 % = 67,50 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Regelentgelt pro Tag</td>
<td align="center">120,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">80 % des Regelentgelts</td>
<td align="center">96,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nettoarbeitsentgelt pro Tag</td>
<td align="center">90,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Berechnungsgrundlage</td>
<td align="center">90,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Übergangsgeld mit 75 %</td>
<td align="center">67,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Auszahlbetrag pro Tag</strong></td>
<td align="center"><strong>67,50 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Das tägliche Übergangsgeld beträgt 67,50 €, weil hier der erhöhte Prozentsatz gilt.</p><h3>Beispiel 3: Selbständiger Versicherter bei Reha-Beginn 2026</h3><p>Vereinfachter Fall mit für 2025 gezahlten Beiträgen. Rechenweg: 1.650,00 € × 100 ÷ 18,6 = 8.870,97 €; 8.870,97 € × 80 % = 7.096,78 €; 7.096,78 € ÷ 360 = 19,71 €; 19,71 € × 68 % = 13,40 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Beiträge des Vorjahres</td>
<td align="center">1.650,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">In Einkommen umgerechneter Betrag</td>
<td align="center">8.870,97 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">80 % hiervon</td>
<td align="center">7.096,78 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kalendertägliche Berechnungsgrundlage</td>
<td align="center">19,71 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Übergangsgeld mit 68 %</td>
<td align="center">13,40 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Auszahlbetrag pro Tag</strong></td>
<td align="center"><strong>13,40 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Das tägliche Übergangsgeld beträgt in diesem vereinfachten Selbständigenfall 13,40 €.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p><strong>Arbeitslosengeld vor medizinischer Rehabilitation:</strong> Beziehen Versicherte unmittelbar vor einer medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld, wird Übergangsgeld unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB VI in Höhe der von der Agentur für Arbeit festgestellten Leistung weitergezahlt.</p><p><strong>Ambulante Prävention und Nachsorge:</strong> Haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld und erhalten ambulante Leistungen zur Prävention oder Nachsorge nur in geringem zeitlichen Umfang, besteht nach § 20 Abs. 3 und 4 SGB VI ein Übergangsgeldanspruch nur, soweit die hierfür vorgesehene Vereinbarung ihn eröffnet.</p><p><strong>Teilhabe am Arbeitsleben:</strong> Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist neben der normalen Berechnung stets zu prüfen, ob die Sonderregel des § 68 SGB IX eingreift. Dann kann mindestens 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts maßgeblich sein.</p><p><strong>Weiterzahlung zwischen zwei Maßnahmen:</strong> Schließen erforderliche weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar an eine abgeschlossene medizinische Rehabilitation an und haben Leistungsberechtigte dies nicht zu vertreten, kann Übergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX weitergezahlt werden.</p><p><strong>Einkommensanrechnung:</strong> Erwerbseinkommen, Arbeitgeberleistungen zum Übergangsgeld und bestimmte Renten können das Übergangsgeld mindern, § 72 Abs. 1 SGB IX.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>laufende Absicherung:</strong> Das Übergangsgeld ersetzt wegfallendes Einkommen während der Maßnahme und sichert so den Lebensunterhalt.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerfreie Leistung:</strong> Übergangsgeld nach dem SGB VI bleibt selbst steuerfrei und ist daher nicht unmittelbar als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.</p>
</li>
<li><p><strong>erhöhter Satz:</strong> Bei Kind oder den in § 66 Abs. 1 SGB IX geregelten Pflegekonstellationen steigt der Prozentsatz von 68 Prozent auf 75 Prozent.</p>
</li>
<li><p><strong>geschützte Sozialversicherung:</strong> Bei vorheriger Versicherungspflicht bleiben Bezieher in der Regel sozialversichert; die Beiträge übernimmt grundsätzlich der Rentenversicherungsträger.</p>
</li>
<li><p><strong>zusätzlicher Mindestschutz:</strong> Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann eine fiktive Mindestberechnungsgrundlage greifen, wenn die normale Berechnung zu niedrig ausfällt.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>progressionswirksame Steuerfolge:</strong> Trotz Steuerfreiheit erhöht das Übergangsgeld regelmäßig den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen.</p>
</li>
<li><p><strong>niedrigerer Zahlbetrag:</strong> Der Auszahlbetrag liegt häufig unter dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt, weil nur 68 Prozent oder 75 Prozent der Berechnungsgrundlage gezahlt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>enge Anspruchsvoraussetzungen:</strong> Ohne den erforderlichen Bezug zu vorherigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder beitragsgestützter Entgeltersatzleistung kann der Anspruch entfallen.</p>
</li>
<li><p><strong>anrechenbares Einkommen:</strong> Nebeneinkünfte, Arbeitgeberleistungen und bestimmte Renten können das Übergangsgeld mindern.</p>
</li>
<li><p><strong>komplizierte Sonderregeln:</strong> Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankengeld, Nachsorge und Teilhabeleistungen folgen teilweise eigenen Berechnungsvorschriften.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Übergangsgeld ist keine steuerliche Vergünstigung, sondern eine sozialrechtliche Entgeltersatzleistung, die während Reha- und Teilhabeleistungen den Lebensunterhalt sichern soll. Für die Praxis sind vor allem drei Punkte wichtig: der richtige Anspruchsstatus vor Leistungsbeginn, die zutreffende Berechnungsgrundlage und die steuerliche Einordnung. Gerade weil das Übergangsgeld selbst regelmäßig steuerfrei ist, der Progressionsvorbehalt aber die spätere Einkommensteuer erhöhen kann, sollte der Bezug in der Steuererklärung und bei der Finanzplanung immer mitbedacht werden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld?</h3><p>Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Übergangsgeld, wenn die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllt sind. Typisch sind Präventions-, medizinische Reha-, Nachsorge- oder Teilhabeleistungen, sofern der erforderliche Bezug zu vorherigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder einer darauf beruhenden Entgeltersatzleistung besteht.</p><h3>Wie hoch ist das Übergangsgeld?</h3><p>Bei Beschäftigten richtet sich die Berechnungsgrundlage nach 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens nach dem Nettoarbeitsentgelt. Der Zahlbetrag liegt dann bei 75 Prozent oder 68 Prozent der Berechnungsgrundlage. Bei Selbständigen und freiwillig Versicherten gelten die Sonderregeln des § 21 Abs. 2 SGB VI.</p><h3>Wann zahlt der Arbeitgeber und wann die Rentenversicherung?</h3><p>Bei stationären und ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie bei Präventionsleistungen besteht regelmäßig zunächst ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Soweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, zahlt die Deutsche Rentenversicherung unter den übrigen Voraussetzungen Übergangsgeld.</p><h3>Was gilt bei Arbeitslosengeld oder Bürgergeld vor der Reha?</h3><p>Bei Arbeitslosengeld wird bei medizinischer Rehabilitation Übergangsgeld unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB VI in Höhe der festgestellten Leistung weitergezahlt. Bei Bürgergeld zahlt nach den aktuellen DRV-Hinweisen für 2026 das Jobcenter während der medizinischen Rehabilitation grundsätzlich weiter; ein Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes wird seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr gezahlt.</p><h3>Wie wirkt das Übergangsgeld in der Steuererklärung?</h3><p>Übergangsgeld nach dem SGB VI ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei. Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls steuerfrei, stützt sich aber auf eine andere Steuerbefreiung. Für die Einkommensteuer bleibt die Leistung regelmäßig progressionsrelevant, weil § 32b EStG den Progressionsvorbehalt anordnet.</p><h3>Wird neben dem Übergangsgeld weiteres Einkommen angerechnet?</h3><p>Erwerbseinkommen, Arbeitgeberleistungen und bestimmte Renten können das Übergangsgeld mindern. Die Anrechnung richtet sich nach § 72 Abs. 1 SGB IX; deshalb sollte eine Nebentätigkeit während der Maßnahme immer auch finanziell geprüft werden.</p><h3>Was gilt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?</h3><p>Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Berechnung folgt im Ausgangspunkt denselben Grundregeln wie bei medizinischer Rehabilitation, wird aber durch § 68 SGB IX ergänzt. Dadurch kann eine fiktive Mindestberechnungsgrundlage maßgeblich werden.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Sozialgesetzbuch VI, § 20 Anspruch und § 21 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes, Zugriff am 11.03.2026. (<a href="https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/01_Sozialgesetzbuch/06_SGB_VI/pp_0001_25/0020/0020_2025_01_01.html" title="https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/01_Sozialgesetzbuch/06_SGB_VI/pp_0001_25/0020/0020_2025_01_01.html" target="_blank" rel="noopener">Deutsche Rentenversicherung</a>)</li>
<li>Sozialgesetzbuch IX, § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 67 Berechnung des Regelentgelts, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 71 Weiterzahlung der Leistungen und § 72 Einkommensanrechnung, Zugriff am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__65.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__65.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 3 Steuerfreie Einnahmen und § 32b Progressionsvorbehalt, Zugriff am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Deutsche Rentenversicherung Bund, Formular G0103 „Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“, Stand 01.01.2026, Abschnitt 4.2 Übergangsgeld, Zugriff am 11.03.2026. (<a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0103.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=15" title="G0103 DRV - Internetformular der Deutschen Rentenversicherung" target="_blank" rel="noopener">Deutsche Rentenversicherung</a>)</li>
<li>Deutsche Rentenversicherung, „Warum Reha? | Übergangsgeld“, Zugriff am 11.03.2026. (<a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/uebergangsgeld.html" title="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/uebergangsgeld.html" target="_blank" rel="noopener">Deutsche Rentenversicherung</a>)</li>
<li>Deutsche Rentenversicherung, Studientext „13. Übergangsgeld“, Stand 01.01.2025, Zugriff am 11.03.2026. (<a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Reha-Recht/13_uebergangsgeld.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" title="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Reha-Recht/13_uebergangsgeld.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener">Deutsche Rentenversicherung</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/uebernachtungskosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 13:31:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ü]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1602</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Übernachtungskosten sind Aufwendungen für beruflich oder betrieblich veranlasste Unterkünfte außerhalb der regelmäßigen Tätigkeitsorte. Bei Arbeitnehmern richtet sich der Abzug grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei Selbständigen und Unternehmen sind beruflich veranlasste Übernachtungen regelmäßig Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Erstattungen durch den Arbeitgeber können unter den [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Übernachtungskosten sind Aufwendungen für beruflich oder betrieblich veranlasste Unterkünfte außerhalb der regelmäßigen Tätigkeitsorte.</li>
<li>Bei Arbeitnehmern richtet sich der Abzug grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.</li>
<li>Bei Selbständigen und Unternehmen sind beruflich veranlasste Übernachtungen regelmäßig Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.</li>
<li>Erstattungen durch den Arbeitgeber können unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein, § 3 Nr. 16 EStG.</li>
<li>Für den steuerlichen Abzug sind Anlass, Nachweis und sachgerechte Zuordnung zentral.</li>
</ul><h2>Übernachtungskosten Definition</h2><p>Übernachtungskosten sind Kosten für Unterkunft, die im Zusammenhang mit einer beruflich oder betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen und steuerlich als Erwerbsaufwand einzuordnen sein können.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird Übernachtungskosten berücksichtigt?</h2><p>Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt über die Zuordnung zur richtigen Einkunfts- bzw. Gewinnermittlungsebene und über den Nachweis der beruflichen Veranlassung.</p><h3>Gesetzliche Einordnung der Übernachtungskosten</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Regelungsbereich</th>
<th align="left">Maßgebliche Norm</th>
<th align="center">Kernaussage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Werbungskosten bei Arbeitnehmern</td>
<td align="left">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</td>
<td align="center">beruflich veranlasste Aufwendungen sind abziehbar</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Betriebsausgaben bei Selbständigen</td>
<td align="left">§ 4 Abs. 4 EStG</td>
<td align="center">betrieblich veranlasste Aufwendungen mindern den Gewinn</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Steuerfreie Arbeitgebererstattung</td>
<td align="left">§ 3 Nr. 16 EStG</td>
<td align="center">steuerfreie Reisekostenerstattungen unter Voraussetzungen</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitslohnbezug</td>
<td align="left">§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</td>
<td align="center">Einordnung im Lohnsteuerkontext</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Aufbewahrung von Belegen</td>
<td align="left">§ 147 Abs. 1 AO</td>
<td align="center">Belegnachweise sind geordnet aufzubewahren</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Übernachtungskosten sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn die berufliche oder betriebliche Veranlassung eindeutig nachgewiesen ist.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Arbeitnehmer auf Dienstreise</h3><p>Eine Arbeitnehmerin übernachtet für einen externen Kundentermin am Einsatzort.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Rechtsfolge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Beruflicher Anlass dokumentiert</td>
<td align="center">Kosten können als Werbungskosten relevant sein</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Übernachtungsbeleg vorhanden</td>
<td align="center">Nachweis für steuerliche Berücksichtigung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitgebererstattung geprüft</td>
<td align="center">steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 16 EStG möglich</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Kosten sind steuerlich grundsätzlich berücksichtigungsfähig, sofern die Veranlassung eindeutig beruflich ist.</p><h3>Beispiel 2: Selbständiger bei Mandatstermin</h3><p>Ein Berater reist zu einem mehrtägigen Projekt und übernachtet vor Ort.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Rechtsfolge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Betrieblicher Zweck belegt</td>
<td align="center">Einordnung als Betriebsausgabe möglich</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Trennung privater Kostenanteile</td>
<td align="center">nur betrieblicher Anteil abziehbar</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ordnungsgemäße Buchung</td>
<td align="center">Gewinnminderung nach § 4 Abs. 4 EStG</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Übernachtungskosten wirken gewinnmindernd, wenn sie betrieblich veranlasst und sauber dokumentiert sind.</p><h3>Beispiel 3: Gemischte Reise</h3><p>Eine Reise enthält berufliche und private Abschnitte.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Rechtsfolge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Analyse des Gesamtanlasses</td>
<td align="center">Aufteilung erforderlich</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Beruflicher Anteil nachvollziehbar</td>
<td align="center">nur dieser Teil ist steuerlich relevant</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Fehlende Trennung</td>
<td align="center">erhöhtes Korrekturrisiko</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei gemischten Reisen ist die sachgerechte Aufteilung entscheidend für den rechtssicheren Abzug.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Übernachtungskosten sind keine Verpflegungspauschalen</h3><p>Die Unterkunftskosten werden getrennt von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand behandelt.</p><h3>Erstattungsfälle im Lohnsteuerverfahren</h3><p>Erstattungen des Arbeitgebers müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, damit sie steuerfrei bleiben.</p><h3>Nachweisqualität als Schlüsselfaktor</h3><p>Unvollständige Belege oder unklare Reiseanlässe führen in der Praxis häufig zu Kürzungen.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>steuerliche entlastung bei beruflicher mobilität:</strong> Relevante Reisekosten können die Steuerlast mindern.</p>
</li>
<li><p><strong>klare systematik:</strong> Die Zuordnung über Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist gesetzlich strukturiert.</p>
</li>
<li><p><strong>praxisnahe erstattungsoptionen:</strong> Arbeitgeber können Reisekosten unter Voraussetzungen steuerfrei erstatten.</p>
</li>
<li><p><strong>transparente prüfbarkeit:</strong> Beleggestützte Kosten sind nachvollziehbar dokumentierbar.</p>
</li>
<li><p><strong>planbare reisekostenprozesse:</strong> Standardisierte Abläufe verbessern Compliance.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>dokumentationsaufwand:</strong> Ohne belastbare Nachweise ist der Abzug gefährdet.</p>
</li>
<li><p><strong>abgrenzungsprobleme bei mischanlässen:</strong> Private Mitveranlassung erfordert genaue Aufteilung.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexität im lohnsteuerverfahren:</strong> Erstattungsfragen sind formell anspruchsvoll.</p>
</li>
<li><p><strong>prüfungsrisiko bei pauschalen annahmen:</strong> Nicht belegte Kostenansätze sind angreifbar.</p>
</li>
<li><p><strong>laufende rechtspflege nötig:</strong> Reisekostenprozesse müssen regelmäßig aktualisiert werden.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Übernachtungskosten sind ein klassischer Reisekostenbestandteil mit hoher praktischer Relevanz. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung sind berufliche Veranlassung, korrekte Zuordnung und belastbare Belege. Wer diese Grundlagen konsequent einhält, kann steuerliche Risiken deutlich reduzieren.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann sind Übernachtungskosten steuerlich abziehbar?</h3><p>Wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind und nachgewiesen werden können.</p><h3>Welche Norm ist für Arbeitnehmer maßgeblich?</h3><p>Grundsätzlich § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.</p><h3>Wie werden Übernachtungskosten bei Selbständigen behandelt?</h3><p>Regelmäßig als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.</p><h3>Kann der Arbeitgeber Übernachtungskosten steuerfrei erstatten?</h3><p>Ja, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 EStG.</p><h3>Was ist bei gemischten Reisen wichtig?</h3><p>Eine nachvollziehbare Aufteilung in berufliche und private Anteile.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 9 EStG – Werbungskosten." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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