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	<title>R &#8211; Steuer Berater Lexikon</title>
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	<lastBuildDate>Thu, 09 Apr 2026 10:31:35 +0000</lastBuildDate>
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		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/rechtsbehelf</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 10:31:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
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					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Im Steuerrecht ist gegen Verwaltungsakte regelmäßig der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, ist der Einspruch grundsätzlich binnen eines Jahres zulässig. Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingelegt werden; eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Im Steuerrecht ist gegen Verwaltungsakte regelmäßig der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf.</li>
<li>Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.</li>
<li>Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, ist der Einspruch grundsätzlich binnen eines Jahres zulässig.</li>
<li>Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingelegt werden; eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht.</li>
<li>Der Einspruch stoppt die Vollziehung nicht automatisch; dafür kommt auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung in Betracht.</li>
</ul><h2>Rechtsbehelf Definition</h2><p>Ein Rechtsbehelf ist im Steuerrecht das gesetzlich vorgesehene Mittel, um einen Verwaltungsakt oder eine Untätigkeit der Finanzbehörde überprüfen zu lassen. Gegen steuerliche Verwaltungsakte ist regelmäßig der Einspruch statthaft; nach einem erfolglosen außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt gegebenenfalls die Klage, §§ 347 AO, 44 FGO.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Rechtsbehelf berücksichtigt?</h2><ol>
<li><p><strong>Bescheid und Belehrung prüfen:</strong> Bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten beginnt die Einspruchsfrist nur, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß über den Einspruch, die zuständige Finanzbehörde, deren Sitz und die Frist informiert. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unrichtig, gilt grundsätzlich statt der Monatsfrist die Jahresfrist.</p>
</li>
<li><p><strong>Einspruch formgerecht einlegen:</strong> Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn erkennbar ist, wer den Einspruch eingelegt hat. Auch eine unrichtige Bezeichnung, etwa als „Widerspruch“, schadet nicht. Sinnvoll sind außerdem die Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsakts, der gewünschte Änderungsumfang, Tatsachen und Beweismittel.</p>
</li>
<li><p><strong>Zulässigkeit und Sache prüfen lassen:</strong> Die Einspruchsbehörde prüft zunächst, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde. Anschließend hat sie die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Auf Antrag soll sie vor einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Der Verwaltungsakt kann sich im Einspruchsverfahren deshalb auch verschlechtern; vor einer verbösernden Entscheidung muss die Behörde aber auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.</p>
</li>
<li><p><strong>Zahlungswirkung gesondert sichern:</strong> Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung grundsätzlich nicht gehemmt. Wer eine festgesetzte Zahlung vorläufig stoppen will, muss deshalb regelmäßig zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diese soll auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.</p>
</li>
<li><p><strong>Entscheidung und Klageweg beachten:</strong> Bleibt der Streit bestehen, folgt eine Einspruchsentscheidung. Danach ist die Klage zum Finanzgericht im Regelfall nur zulässig, wenn das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zuvor durchgeführt wurde. Die Frist für die finanzgerichtliche Anfechtungsklage beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.</p>
</li>
</ol><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>1. Fristgerechter Einspruch gegen einen Steuerbescheid</h3><p>Ein Einkommensteuerbescheid geht am 08.04.2026 zu und enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bekanntgabe des Bescheids</td>
<td align="left">08.04.2026</td>
<td align="center">Frist läuft</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Fristende</strong></td>
<td align="left"><strong>+ 1 Monat</strong></td>
<td align="center"><strong>08.05.2026</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Geht der Einspruch spätestens am 08.05.2026 bei der zuständigen Behörde ein, ist die Monatsfrist gewahrt.</p><h3>2. Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung</h3><p>Ein Bescheid geht am 15.03.2026 zu, die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bekanntgabe des Bescheids</td>
<td align="left">15.03.2026</td>
<td align="center">Jahresfrist</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Fristende</strong></td>
<td align="left"><strong>+ 1 Jahr</strong></td>
<td align="center"><strong>15.03.2027</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> In diesem vereinfachten Fall ist der Einspruch grundsätzlich noch bis zum 15.03.2027 zulässig.</p><h3>3. Einspruch mit Aussetzung der Vollziehung</h3><p>Ein Nachzahlungsbescheid setzt 4.800,00 € fest. Der Einspruch richtet sich gegen die gesamte Nachzahlung, und die Vollziehung wird vollständig ausgesetzt.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Festgesetzte Nachzahlung</td>
<td align="left">4.800,00 €</td>
<td align="center">strittiger Betrag</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ausgesetzter Betrag</td>
<td align="left">− 4.800,00 €</td>
<td align="center">vorläufig nicht zu zahlen</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Vorläufig zahlbar</strong></td>
<td align="left"><strong>= 0,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>0,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei voller Aussetzung der Vollziehung muss die Nachzahlung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorläufig nicht entrichtet werden.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Untätiger Verwaltungszugang:</strong> Der Einspruch ist auch statthaft, wenn über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dieser Einspruch ist unbefristet.</li>
<li><strong>Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung:</strong> Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, gilt grundsätzlich die Jahresfrist. Sonderfälle höherer Gewalt oder einer Belehrung, dass ein Einspruch nicht gegeben sei, behandelt § 356 Abs. 2 AO gesondert.</li>
<li><strong>Kein weiterer Einspruch:</strong> Gegen eine Einspruchsentscheidung ist kein Einspruch mehr statthaft. Ab diesem Punkt kommt im Regelfall nur noch der Klageweg in Betracht.</li>
<li><strong>Rücknahme des Einspruchs:</strong> Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. Die Rücknahme führt zum Verlust des eingelegten Einspruchs.</li>
<li><strong>Sprungklage als Ausnahme:</strong> Ohne Vorverfahren ist die Klage nur ausnahmsweise zulässig. Dafür muss die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmen.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>formoffener Zugang:</strong> Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingelegt werden.</li>
<li><strong>umfassender Prüfungsumfang:</strong> Die Finanzbehörde muss den Fall vollständig neu prüfen und darf sich nicht auf einzelne Streitpunkte beschränken.</li>
<li><strong>vorgerichtlicher Klärungsweg:</strong> Fehler können häufig bereits im Verwaltungsverfahren korrigiert werden, bevor das Finanzgericht eingeschaltet wird.</li>
<li><strong>rücknehmbarer Rechtsbehelf:</strong> Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>strenge Monatsfrist:</strong> Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bleibt für den Einspruch regelmäßig nur ein Monat.</li>
<li><strong>fehlende Suspensivwirkung:</strong> Die Einlegung des Einspruchs stoppt die Vollziehung grundsätzlich nicht.</li>
<li><strong>mögliche Verböserung:</strong> Die Behörde darf den Verwaltungsakt nach vollständiger Prüfung auch zum Nachteil ändern.</li>
<li><strong>mögliche Zinsfolgen:</strong> Wird die Vollziehung ausgesetzt und bleibt Einspruch oder Klage endgültig ohne Erfolg, ist der ausgesetzte Betrag nach § 237 AO zu verzinsen.</li>
<li><strong>mehrstufiger Rechtsweg:</strong> Der Weg zum Finanzgericht setzt im Regelfall zunächst das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren voraus.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Der Rechtsbehelf ist im Steuerrecht das zentrale Instrument, um belastende Verwaltungsakte zunächst außergerichtlich überprüfen zu lassen. In der Praxis bedeutet das meist: fristgerecht Einspruch einlegen, den Bescheid sauber bezeichnen und bei Bedarf zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Besonders wichtig sind die Monatsfrist, die Möglichkeit einer vollständigen Neubewertung durch die Finanzbehörde und der Umstand, dass der Klageweg regelmäßig erst nach dem Einspruch offensteht. Wer Fristen und Verfahrensschritte einhält, wahrt seinen Rechtsschutz deutlich besser.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist im Steuerrecht mit Rechtsbehelf meist gemeint?</h3><p>Gemeint ist im Regelfall der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt oder gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde nach einem Antrag. Der Begriff Rechtsbehelf ist der Oberbegriff; im Besteuerungsverfahren ist der Einspruch der typische außergerichtliche Rechtsbehelf.</p><h3>Warum heißt der Rechtsbehelf im Steuerrecht Einspruch?</h3><p>Die Abgabenordnung verwendet für steuerliche Verwaltungsakte ausdrücklich den Begriff Einspruch. Der allgemeine Begriff Rechtsbehelf beschreibt nur die Funktion, also die rechtliche Überprüfung einer behördlichen Entscheidung.</p><h3>Wann muss ich den Einspruch einlegen?</h3><p>Grundsätzlich gilt eine Monatsfrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten setzt diese Frist eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung voraus; fehlt sie oder ist sie unrichtig, ist der Einspruch grundsätzlich binnen eines Jahres zulässig.</p><h3>Wie kann ich den Einspruch einlegen?</h3><p>Zulässig sind Schriftform, elektronische Einreichung und die Erklärung zur Niederschrift. Sinnvoll sind die Bezeichnung des Bescheids, der gewünschte Änderungsumfang, die Begründung und die Beweismittel; die falsche Bezeichnung des Einspruchs schadet aber nicht.</p><h3>Was passiert nach dem Einspruch?</h3><p>Zunächst prüft die Finanzbehörde die Zulässigkeit. Danach prüft sie die Sache vollständig neu, kann abhelfen, weitere Angaben anfordern oder auf Antrag den Sach- und Rechtsstand erörtern; bleibt der Streit bestehen, folgt eine Einspruchsentscheidung, gegen die im Regelfall binnen eines Monats Klage erhoben werden kann.</p><h3>Warum muss ich trotz Einspruch oft weiter zahlen?</h3><p>Der Einspruch hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Wer die Zahlung oder Vollstreckung vorläufig stoppen will, muss deshalb regelmäßig zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.</p><h3>Wodurch kann sich ein Bescheid im Einspruchsverfahren verschlechtern?</h3><p>Die Finanzbehörde prüft den Fall in vollem Umfang erneut und darf den Verwaltungsakt daher auch zum Nachteil ändern. Vor einer verbösernden Entscheidung muss sie aber auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Abgabenordnung (AO), §§ 237, 347, 348, 355 bis 357, 361, 362, 364a und 367, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf</a></li>
<li>Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 44, 45 und 47, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/FGO.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/FGO.pdf</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, BMF-Monatsbericht September 2025, „Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern“, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-einspruchsbearbeitung-finanzaemter.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-einspruchsbearbeitung-finanzaemter.html</a></li>
<li>BZSt online.portal, „Einspruch/Widerspruch“, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://online.portal.bzst.de/SharedDocs/Leistungsbeschreibung/Allgemein/DE/einspruch_frei.html" target="_blank" rel="noopener">https://online.portal.bzst.de/SharedDocs/Leistungsbeschreibung/Allgemein/DE/einspruch_frei.html</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Februar 2023, III R 6/22, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202350062/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202350062/</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/ratenzahlung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 17:41:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1967</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Im Steuerrecht erfolgt eine Ratenzahlung regelmäßig im Rahmen einer Stundung nach § 222 AO. Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Im Steuerrecht erfolgt eine Ratenzahlung regelmäßig im Rahmen einer Stundung nach § 222 AO.</li>
<li>Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.</li>
<li>Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.</li>
<li>Für die Dauer einer gewährten Stundung fallen grundsätzlich Stundungszinsen an; sie betragen 0,5 % je vollem Monat.</li>
<li>Im Vollstreckungsverfahren kann stattdessen ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO relevant werden; an der Fälligkeit der Steuerschuld ändert das grundsätzlich nichts.</li>
</ul><h2>Ratenzahlung Definition</h2><p>Im Steuerrecht erfolgt eine Ratenzahlung regelmäßig dadurch, dass ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet und in Teilbeträgen bezahlt wird nach § 222 AO. Im Vollstreckungsverfahren kann zusätzlich ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO in Betracht kommen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Ratenzahlung berücksichtigt?</h2><p>Die Finanzbehörde prüft zunächst, ob die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und ob der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint nach § 222 Satz 1 AO. Werden diese Voraussetzungen bejaht, kann der Anspruch ganz oder teilweise gestundet werden.</p><p>Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden nach § 222 Satz 2 AO. In der Praxis wird die Ratenzahlung deshalb meist durch eine Stundungsverfügung mit festen Fälligkeitsterminen, Ratenhöhen und gegebenenfalls Sicherheiten ausgestaltet.</p><p>Für die Dauer der gewährten Stundung werden grundsätzlich Zinsen erhoben nach § 234 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je vollem Monat; angefangene Monate bleiben außer Ansatz und der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart wird auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet nach § 238 Abs. 1 und 2 AO.</p><p>Wird der Antrag bis zur Fälligkeit gestellt und erst nach Fälligkeit bewilligt, ist die Stundung mit Wirkung vom Fälligkeitstag an auszusprechen. Wird der Antrag erst nach Fälligkeit gestellt und bewilligt, wirkt die Stundung grundsätzlich ab Eingang des Antrags; innerhalb der dreitägigen Schonfrist fallen für die Zeit von der Fälligkeit bis zum Beginn der Stundung keine Säumniszuschläge an nach AEAO zu § 240 Nr. 6 und § 240 Abs. 3 AO.</p><p>Davon zu unterscheiden ist der Vollstreckungsaufschub. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken, soweit sie im Einzelfall unbillig ist nach § 258 AO. An der Fälligkeit der Steuerschuld ändert das jedoch grundsätzlich nichts; Säumniszuschläge sind für die Dauer des bekannt gegebenen Vollstreckungsaufschubs grundsätzlich weiter zu erheben nach AEAO zu § 240 Nr. 7.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Gestundete Einkommensteuer in drei Monatsraten</h3><p>Eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 6.000 € wird ab Fälligkeit in drei gleichen Monatsraten zu 2.000 € gestundet. Der Betrag ist bereits durch 50 € teilbar; eine weitere Abrundung nach § 238 Abs. 2 AO ist deshalb nicht nötig.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">1. Rate</td>
<td align="left">2.000 € × 0,5 % × 1 Monat</td>
<td align="center">10,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2. Rate</td>
<td align="left">2.000 € × 0,5 % × 2 Monate</td>
<td align="center">20,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">3. Rate</td>
<td align="left">2.000 € × 0,5 % × 3 Monate</td>
<td align="center">30,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt</strong></td>
<td align="left">10,00 € + 20,00 € + 30,00 €</td>
<td align="center"><strong>60,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei drei Monatsraten fallen 60,00 € Stundungszinsen an.</p><h3>Beispiel 2: Vollstreckungsaufschub ohne Zahlung</h3><p>Ein bereits fälliger Rückstand beträgt 4.280 €. Die Vollstreckungsbehörde gewährt für zwei angefangene Monate einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Da die Fälligkeit bestehen bleibt, entstehen grundsätzlich Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Abgerundeter Rückstand</td>
<td align="left">4.280 € → 4.250 €</td>
<td align="center">4.250,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">1. Säumnismonat</td>
<td align="left">4.250 € × 1 %</td>
<td align="center">42,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2. Säumnismonat</td>
<td align="left">4.250 € × 1 %</td>
<td align="center">42,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt</strong></td>
<td align="left">42,50 € + 42,50 €</td>
<td align="center"><strong>85,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Ein Vollstreckungsaufschub kann Vollstreckungsmaßnahmen stoppen, beseitigt Säumniszuschläge aber grundsätzlich nicht.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li>Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat nach § 222 Satz 3 AO.</li>
<li>Auch der Haftungsanspruch gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat nach § 222 Satz 4 AO.</li>
<li>Eine vorzeitige Tilgung vermindert Stundungszinsen nicht automatisch. Wird der gestundete Anspruch allerdings mehr als einen Monat vor Fälligkeit getilgt, kann auf bereits festgesetzte Stundungszinsen für den Zeitraum ab Eingang der Leistung auf Antrag verzichtet werden nach AEAO zu § 234 Nr. 1 und § 234 Abs. 2 AO.</li>
<li>Die Stundungszinsen werden regelmäßig zusammen mit der Stundungsverfügung durch Zinsbescheid festgesetzt und sollen, soweit keine besonderen Umstände eine andere Regelung erfordern, zusammen mit der letzten Rate erhoben werden nach AEAO zu § 234 Nr. 3.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>liquiditätsschonende Entlastung:</strong> Die Zahlung kann auf mehrere Termine verteilt werden, soweit die Finanzbehörde eine Stundung bewilligt.</p>
</li>
<li><p><strong>planbare Tilgung:</strong> Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten werden in der Stundungsverfügung geordnet festgelegt.</p>
</li>
<li><p><strong>frühzeitige Risikosteuerung:</strong> Wer den Antrag vor Fälligkeit stellt, kann die Entstehung von Säumniszuschlägen eher vermeiden.</p>
</li>
<li><p><strong>teilweise Flexibilität:</strong> Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>zinsbelastende Zahlung:</strong> Für die Dauer der gewährten Stundung fallen grundsätzlich Stundungszinsen an.</p>
</li>
<li><p><strong>voraussetzungsgebundene Bewilligung:</strong> Eine erhebliche Härte und die fehlende Gefährdung des Anspruchs müssen vorliegen.</p>
</li>
<li><p><strong>sicherheitsabhängige Bewilligung:</strong> Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Anwendbarkeit:</strong> Bei Steuerabzugsbeträgen, die ein Dritter einzubehalten und abzuführen hat, ist eine Stundung ausgeschlossen.</p>
</li>
<li><p><strong>fortlaufende Zuschlagsbelastung:</strong> Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO lässt Säumniszuschläge grundsätzlich weiterlaufen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Ratenzahlung ist im Steuerrecht vor allem ein Instrument der Stundung. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Ratenhöhe, sondern die rechtliche Einordnung: Bei einer Stundung nach § 222 AO werden Fälligkeit, Zinsen und Antragszeitpunkt anders behandelt als bei einem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Wer Zahlungsprobleme frühzeitig offenlegt und den Antrag möglichst vor Fälligkeit stellt, kann die Gestaltungsmöglichkeiten der Finanzbehörde besser nutzen und zusätzliche Säumniszuschläge eher vermeiden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Ratenzahlung und Stundung?</h3><p>Im Steuerrecht ist die Ratenzahlung regelmäßig die praktische Ausgestaltung einer Stundung. Die Stundung verschiebt die Einziehung ganz oder teilweise, während die Raten festlegen, in welchen Teilbeträgen gezahlt werden soll.</p><h3>Wann kommt eine Ratenzahlung überhaupt in Betracht?</h3><p>Maßgeblich ist, ob die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Außerdem soll die Bewilligung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung erfolgen.</p><h3>Wie hoch sind die Stundungszinsen?</h3><p>Für die Dauer der gewährten Stundung werden grundsätzlich Zinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je vollem Monat; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.</p><h3>Was gilt, wenn der Antrag erst nach der Fälligkeit gestellt wird?</h3><p>Bei Bewilligung wirkt die Stundung grundsätzlich ab Eingang des Antrags, sofern nicht besondere Gründe eine rückwirkende Stundung vom Fälligkeitstag an rechtfertigen. Geht der Antrag innerhalb der dreitägigen Schonfrist ein, fallen für die Zeit bis zum Beginn der Stundung keine Säumniszuschläge an.</p><h3>Welche Steuern können nicht in Raten gestundet werden?</h3><p>Ausgeschlossen sind Steueransprüche gegen den Steuerschuldner, soweit ein Dritter die Steuer für dessen Rechnung zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Das betrifft typischerweise Steuerabzugsbeträge.</p><h3>Was ist der Unterschied zum Vollstreckungsaufschub?</h3><p>Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO betrifft Vollstreckungsmaßnahmen. An der Fälligkeit der Steuerschuld ändert er grundsätzlich nichts, sodass Säumniszuschläge weiter entstehen können.</p><h3>Was passiert, wenn eine Rate verspätet gezahlt wird?</h3><p>Nach Ablauf des neuen Fälligkeitstags und der Schonfrist sind Säumniszuschläge vom Ablauf des neuen Fälligkeitstags an zu berechnen. Eine verspätete Zahlung kann neben den Stundungszinsen daher zusätzliche Belastungen auslösen.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Abgabenordnung (AO), Gesamtfassung, Stand: neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.2025, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2026. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, § 222 AO – Stundung. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Erster-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-222/inhalt.html" title="














    





    
    

    
    
        AO 2025
         - 
        
        Fünfter Teil – Erster Abschnitt – 1.…
    


" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, § 234 AO – Stundungszinsen einschließlich AEAO zu § 234. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-234/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-234/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, AEAO zu § 234 Nr. 9 – Berechnung der Stundungszinsen bei Ratenzahlungen. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-234/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-234/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-238/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-238/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, § 240 AO – Säumniszuschläge einschließlich AEAO zu § 240 Nr. 5 bis 7. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, § 258 AO – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Sechster-Teil/Erster-Abschnitt/Paragraf-258/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Sechster-Teil/Erster-Abschnitt/Paragraf-258/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 29.01.2026, geprüft als Aktualitätskontrolle. Zugriff: 30.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Abgabeordnung/AO_Anwendungserlass_AEAO/ao_anwendungserlass_aeao.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Abgabeordnung/AO_Anwendungserlass_AEAO/ao_anwendungserlass_aeao.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/reisekostenerstattung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:11:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/reisekostenerstattung</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Eine Reisekostenerstattung setzt voraus, dass eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt und nicht nur der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes können Reisekosten steuerfrei erstatten, soweit die Aufwendungen nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbar wären. Für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen können 2026 pauschal 0,30 Euro [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Eine Reisekostenerstattung setzt voraus, dass eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt und nicht nur der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.</li>
<li>Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes können Reisekosten steuerfrei erstatten, soweit die Aufwendungen nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbar wären.</li>
<li>Für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen können 2026 pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt werden; bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen sind es 0,20 Euro.</li>
<li>Für Verpflegung im Inland gelten 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie jeweils 14 Euro für An- und Abreisetage mit Übernachtung und für eintägige Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden.</li>
<li>Bei Übernachtungen im Inland kommen die tatsächlichen Kosten in Betracht; nach aktueller Verwaltungsauffassung darf der Arbeitgeber alternativ ohne Einzelnachweis 20 Euro je Übernachtung steuerfrei erstatten. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit im Inland greift nach 48 Monaten eine Grenze von 1.000 Euro pro Monat.</li>
</ul><h2>Reisekostenerstattung Definition</h2><p>Reisekostenerstattung ist der Ersatz von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, die wegen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Außerhalb des öffentlichen Dienstes bleibt die Reisekostenerstattung steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigt, § 3 Nr. 16 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Reisekostenerstattung berücksichtigt?</h2><p>Die Reisekostenerstattung wird in vier Schritten geprüft:</p><ol>
<li><p>Zuerst ist festzustellen, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, § 9 Abs. 4 EStG.</p>
</li>
<li><p>Liegt eine Tätigkeit außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vor, handelt es sich grundsätzlich um eine Auswärtstätigkeit. Dann kommen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten als Reisekosten in Betracht.</p>
</li>
<li><p>Die einzelnen Kostenarten werden unterschiedlich berücksichtigt:</p>
<ul>
<li>Fahrtkosten mit den tatsächlichen Kosten oder mit den pauschalen Kilometersätzen,</li>
<li>Verpflegung nur mit den gesetzlichen Pauschalen,</li>
<li>Übernachtung grundsätzlich mit den tatsächlichen Kosten, im Inland für die Arbeitgebererstattung nach Verwaltungsauffassung auch mit 20 Euro je Übernachtung ohne Einzelnachweis,</li>
<li>Reisenebenkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen, etwa für Parkgebühren, Gepäck oder beruflich veranlasste Telefonate.</li>
</ul>
</li>
<li><p>Die Steuerfreiheit richtet sich nach der Rechtsgrundlage:</p>
<ul>
<li>bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 13 EStG,</li>
<li>bei Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 3 Nr. 16 EStG.</li>
</ul>
</li>
</ol><p>Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten dagegen nicht die Regeln der Auswärtstätigkeit. Hier greift im Jahr 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollen Kilometer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Eintägige Dienstreise im Inland</h3><p>Ein Arbeitnehmer fährt mit dem eigenen Auto zu einem Kunden und wieder zurück. Die Strecke beträgt insgesamt 120 Kilometer. Er ist mehr als 8 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend und zahlt zusätzlich 8,00 Euro Parkgebühren.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Fahrtkosten</td>
<td align="left">120 km × 0,30 €</td>
<td align="center">36,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verpflegung</td>
<td align="left">mehr als 8 Stunden</td>
<td align="center">14,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Parkgebühren</td>
<td align="left">tatsächlich</td>
<td align="center">8,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt</strong></td>
<td align="left"><strong>36,00 € + 14,00 € + 8,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>58,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitgeber kann 58,00 € steuerfrei als Reisekostenerstattung leisten.</p><h3>Beispiel 2: Zweitägige Dienstreise mit Frühstück</h3><p>Ein Arbeitnehmer fährt mit der Bahn zu einer zweitägigen Besprechung. Das Bahnticket kostet 84,00 Euro. Die Hotelübernachtung kostet 96,00 Euro. Am Abreisetag stellt der Arbeitgeber zusätzlich ein Frühstück zur Verfügung. Die Verpflegungspauschale für An- und Abreisetag beträgt zusammen 28,00 Euro; wegen des Frühstücks ist sie um 5,60 Euro zu kürzen.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bahnfahrt</td>
<td align="left">tatsächlich</td>
<td align="center">84,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Hotel</td>
<td align="left">tatsächlich</td>
<td align="center">96,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verpflegung</td>
<td align="left">14,00 € + 14,00 € − 5,60 €</td>
<td align="center">22,40 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt</strong></td>
<td align="left"><strong>84,00 € + 96,00 € + 22,40 €</strong></td>
<td align="center"><strong>202,40 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitgeber kann 202,40 € steuerfrei als Reisekostenerstattung erstatten.</p><h3>Beispiel 3: Langfristige Auswärtstätigkeit im Inland</h3><p>Ein Arbeitnehmer ist seit mehr als 48 Monaten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte im Inland eingesetzt. Seine Unterkunft kostet monatlich 1.250,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Unterkunftskosten</td>
<td align="left">tatsächlich pro Monat</td>
<td align="center">1.250,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Maximal steuerfrei</td>
<td align="left">gesetzliche Grenze</td>
<td align="center">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Nicht steuerfrei</strong></td>
<td align="left"><strong>1.250,00 € − 1.000,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>250,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Steuerfrei erstattbar sind monatlich nur 1.000,00 €. Ein darüber hinaus gezahlter Betrag von 250,00 € ist nicht mehr nach den Reisekostenregeln steuerfrei.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Öffentliche Kassen:</strong> Werden Reisekosten aus öffentlichen Kassen gezahlt, richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 EStG. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt § 3 Nr. 16 EStG.</li>
<li><strong>Keine erste Tätigkeitsstätte:</strong> Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, können Fahrten grundsätzlich als Auswärtstätigkeit behandelt werden. Muss er jedoch dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, gelten für diese Wege die Regeln der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG.</li>
<li><strong>Dreimonatsfrist bei Verpflegung:</strong> Verpflegungspauschalen sind an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate abziehbar oder steuerfrei erstattbar. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt zu einem Neubeginn, § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG.</li>
<li><strong>Kürzung bei Mahlzeitengestellung:</strong> Stellt der Arbeitgeber Frühstück, Mittag- oder Abendessen, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen, und zwar um 20 Prozent für Frühstück sowie um jeweils 40 Prozent für Mittag- und Abendessen der maßgebenden Tagespauschale, § 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG.</li>
<li><strong>Übernachtungskosten:</strong> Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte im Inland können Übernachtungskosten nach 48 Monaten nur noch bis 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 4 EStG. Für die reine Arbeitgebererstattung lässt die Verwaltung im Inland außerdem 20 Euro je Übernachtung ohne Einzelnachweis zu.</li>
<li><strong>Ausland:</strong> Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge. Diese werden jährlich durch das Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht, § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>steuerfreie Entlastung:</strong> Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Reisekostenerstattung lohnsteuerfrei.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Pauschalen:</strong> Für Fahrtkosten und Verpflegung bestehen feste Beträge, die die Abrechnung vereinfachen.</p>
</li>
<li><p><strong>schnelle Liquidität:</strong> Arbeitnehmer erhalten beruflich veranlasste Aufwendungen häufig bereits mit der Reisekostenabrechnung zurück.</p>
</li>
<li><p><strong>breite Kostenabdeckung:</strong> Neben Fahrt- und Hotelkosten können auch typische Reisenebenkosten berücksichtigt werden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>strenge Abgrenzung:</strong> Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, entscheidet oft darüber, ob überhaupt eine steuerfreie Reisekostenerstattung möglich ist.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Verpflegung:</strong> Verpflegungspauschalen enden an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nach drei Monaten.</p>
</li>
<li><p><strong>gekürzte Pauschalen:</strong> Gestellte Mahlzeiten mindern die Verpflegungspauschalen spürbar.</p>
</li>
<li><p><strong>nachweispflichtige Kosten:</strong> Übernachtungskosten und Reisenebenkosten müssen häufig belegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzter Arbeitsweg:</strong> Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Auto greift grundsätzlich nicht die steuerfreie Reisekostenerstattung, sondern die Entfernungspauschale.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Reisekostenerstattung ist ein wichtiges Instrument, um beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten lohnsteuerlich sauber abzurechnen. Entscheidend ist stets die Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte. Nur wenn tatsächlich eine Auswärtstätigkeit vorliegt, kommen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten als steuerfreie Reisekostenerstattung in Betracht. Wer die gesetzlichen Pauschalen, Kürzungsregeln und Zeitgrenzen beachtet, kann Erstattungen rechtssicher gestalten und unnötige Lohnsteuerbelastungen vermeiden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann ist eine Reisekostenerstattung steuerfrei?</h3><p>Steuerfreiheit kommt in Betracht, wenn die Aufwendungen beruflich veranlasst sind, eine Auswärtstätigkeit vorliegt und die Erstattung die nach § 9 EStG abziehbaren Beträge nicht übersteigt.</p><h3>Was gehört zur Reisekostenerstattung?</h3><p>Zur Reisekostenerstattung gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten wie etwa Parkgebühren, Gepäckkosten oder beruflich veranlasste Telefonate.</p><h3>Wie hoch ist die Kilometerpauschale bei einer Dienstreise mit dem eigenen Auto?</h3><p>Bei einem eigenen Kraftwagen können 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Für andere motorbetriebene Fahrzeuge gilt ein pauschaler Satz von 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer.</p><h3>Welche Verpflegungspauschalen gelten 2026 im Inland?</h3><p>Im Inland gelten 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie jeweils 14 Euro für An- und Abreisetage mit Übernachtung und für eintägige Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden.</p><h3>Warum ist die erste Tätigkeitsstätte so wichtig?</h3><p>Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob Wege als normale Fahrten zur Arbeit oder als Auswärtstätigkeit behandelt werden. Davon hängt ab, ob nur die Entfernungspauschale oder eine steuerfreie Reisekostenerstattung möglich ist.</p><h3>Was gilt bei Hotelkosten und Frühstück?</h3><p>Hotelkosten können grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Wird zusätzlich ein Frühstück vom Arbeitgeber gestellt oder bezahlt, ist die Verpflegungspauschale um 20 Prozent der maßgebenden Tagespauschale zu kürzen.</p><h3>Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht alles erstattet?</h3><p>Nicht erstattete, aber abziehbare Reisekosten können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Verpflegungspauschalen ist ein zusätzlicher Abzug allerdings ausgeschlossen, soweit bereits eine steuerfreie Erstattung erfolgt ist.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, insbesondere § 3 Nr. 13 und 16 sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a und 5a, § 9 Abs. 4 und 4a, Stand März 2026, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Glossar-Eintrag „Verpflegungsmehraufwendungen“, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/Glossar/Functions/glossar.html?lv2=176956&amp;lv3=176964" title="Bundesfinanzministerium - V - Verpflegungsmehraufwendungen" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2025, tabellarische Übersicht „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/tabellarische-Uebersicht/Reisekosten-bei-Ausw%C3%A4rtst%C3%A4tigkeiten.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/tabellarische-Uebersicht/Reisekosten-bei-Ausw%C3%A4rtst%C3%A4tigkeiten.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2025, Anhang 25 III „Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern“, insbesondere zu erster Tätigkeitsstätte, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-25/III/inhalt.html" title="LStH 2025 Anhang 25 III" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 „Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026“, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/bmf_schreiben_allgemeines.html?gts=249504_list%253Dtitle_text_sort%252Bdesc" title="Bundesfinanzministerium - BMF-Schreiben / Allgemeines" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, Abschnitt zur Entfernungspauschale, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html" title="Bundesfinanzministerium - Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/realsplitting</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2026 13:43:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1804</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Das Realsplitting betrifft Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten; die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. 2026 sind bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar; der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Das Realsplitting betrifft Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten; die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.</li>
<li>2026 sind bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar; der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers.</li>
<li>Der Unterhaltsleistende muss den Abzug beantragen; ohne Zustimmung des Empfängers entsteht kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.</li>
<li>Die Zustimmung wirkt bis auf Widerruf. Der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll.</li>
<li>Beim Empfänger liegen insoweit sonstige Einkünfte vor; bei Wohnsitz des Empfängers im EU- oder EWR-Ausland kann § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG den Abzug eröffnen.</li>
</ul><h2>Realsplitting Definition</h2><p>Realsplitting ist der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Abziehbar sind bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr; der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Beim Empfänger liegen insoweit sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG vor.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Realsplitting berücksichtigt?</h2><p>Das Realsplitting wird in der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltsleistenden als Sonderausgabe berücksichtigt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und für dieses Kalenderjahr nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung des Empfängers wirkt bis auf Widerruf; der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erklären, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll.</p><p>Der gesetzliche Höchstbetrag beträgt 2026 bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich erhöhen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers den Höchstbetrag. Beim Empfänger sind Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen, soweit die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug vorliegen.</p><p>Ist die unterhaltene Person unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, muss der Unterhaltsleistende deren Identifikationsnummer in seiner Steuererklärung angeben. Die unterhaltene Person ist verpflichtet, diese Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, darf der Unterhaltsleistende die Identifikationsnummer bei seinem Finanzamt erfragen.</p><p>Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats kann § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Realsplitting auch dann eröffnen, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und die Besteuerung der Leistung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Barunterhalt innerhalb des Höchstbetrags</h3><p>A zahlt 2026 an den dauernd getrennt lebenden Ex-Ehegatten B 12.000,00 € Barunterhalt. Antrag und Zustimmung liegen vor.
Abziehbarer Betrag: min(12.000,00 €, 13.805,00 €) = 12.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Geleisteter Barunterhalt</td>
<td align="center">12.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gesetzlicher Höchstbetrag</td>
<td align="center">13.805,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Abziehbarer Betrag als Sonderausgabe</strong></td>
<td align="center"><strong>12.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> 12.000,00 € sind beim Unterhaltsleistenden als Sonderausgaben abziehbar; beim Empfänger liegen insoweit sonstige Einkünfte vor.</p><h3>Beispiel 2: Barunterhalt plus Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG</h3><p>A zahlt 2026 Barunterhalt von 15.500,00 € und übernimmt zusätzlich 2.400,00 € Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers.
Abziehbarer Barunterhalt: min(15.500,00 €, 13.805,00 €) = 13.805,00 €.
Gesamtabzug: 13.805,00 € + 2.400,00 € = 16.205,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Geleisteter Barunterhalt</td>
<td align="center">15.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abziehbarer Barunterhalt nach Höchstbetrag</td>
<td align="center">13.805,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG</td>
<td align="center">2.400,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nicht abziehbarer Rest des Barunterhalts</td>
<td align="center">1.695,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamtabzug als Sonderausgaben</strong></td>
<td align="center"><strong>16.205,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Höchstbetrag für den Barunterhalt ist ausgeschöpft; die zusätzlich übernommenen Beiträge erhöhen den abziehbaren Betrag.</p><h3>Beispiel 3: Unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Sachleistung</h3><p>A überlässt der geschiedenen Ehefrau 2026 unentgeltlich eine Wohnung; die ortsübliche Monatsmiete beträgt 700,00 €. Zusätzlich zahlt A 2.400,00 € Barunterhalt.
Mietwert: 700,00 € × 12 = 8.400,00 €.
Gesamtbetrag: 8.400,00 € + 2.400,00 € = 10.800,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ortsübliche Monatsmiete</td>
<td align="center">700,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nutzungsmonate</td>
<td align="center">12</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Mietwert der Wohnungsüberlassung</td>
<td align="center">8.400,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zusätzlich gezahlter Barunterhalt</td>
<td align="center">2.400,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamte Unterhaltsleistung</strong></td>
<td align="center"><strong>10.800,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung kann der Mietwert als Unterhaltsleistung in das Realsplitting einbezogen werden; ein Mietvertrag fällt dagegen nicht unter § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Zustimmung und Widerruf:</strong> Ohne Zustimmung des Empfängers entsteht kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Die Zustimmung bleibt bis auf Widerruf wirksam; der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das er erstmals gelten soll.</li>
<li><strong>Beschränkter Antrag:</strong> Der Antrag kann auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden. Stimmt der Empfänger nur einem der Höhe nach beschränkten Antrag zu, liegt darin keine unbeschränkte Zustimmung für spätere Jahre.</li>
<li><strong>Kein Doppelabzug:</strong> Werden Antrag und Zustimmung wirksam, werden die in dem betreffenden Veranlagungszeitraum geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein zusätzlicher Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist für dieselben Aufwendungen nicht möglich, auch nicht, soweit sie den Höchstbetrag des Realsplittings übersteigen.</li>
<li><strong>Sachleistungen:</strong> Es ist unerheblich, ob die Unterhaltsleistungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht erbracht werden. Auch als Unterhalt erbrachte Sachleistungen können berücksichtigt werden.</li>
<li><strong>Auslandsfall:</strong> Ist der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt ein Abzug nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG nur unter den dort geregelten zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>höherer Höchstbetrag:</strong> Das Realsplitting erlaubt 2026 bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr zuzüglich begünstigter Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und liegt damit regelmäßig über dem Grundmodell des § 33a Abs. 1 EStG.</p>
</li>
<li><p><strong>berücksichtigte Sachleistung:</strong> Nicht nur Barunterhalt, sondern auch bestimmte Sachleistungen können einbezogen werden, etwa eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung mit dem ortsüblichen Mietwert.</p>
</li>
<li><p><strong>fortwirkende Zustimmung:</strong> Die Zustimmung gilt nicht nur für ein einzelnes Jahr, sondern bis auf Widerruf, sofern der Widerruf rechtzeitig vor Beginn des betroffenen Kalenderjahres erklärt wird.</p>
</li>
<li><p><strong>planbarer Teilbetrag:</strong> Der Antrag kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Das erleichtert die Abstimmung zwischen Unterhaltsleistendem und Empfänger.</p>
</li>
<li><p><strong>europäischer Anwendungsbereich:</strong> Für bestimmte EU- und EWR-Fälle eröffnet § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG den Sonderausgabenabzug auch bei einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>zustimmungsabhängiger Abzug:</strong> Ohne Zustimmung des Empfängers scheidet das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG aus.</p>
</li>
<li><p><strong>spiegelbildige Besteuerung:</strong> Der beantragte und begünstigte Betrag führt beim Empfänger zu sonstigen Einkünften. Dadurch kann sich die steuerliche Gesamtwirkung zwischen den Beteiligten verschieben.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzter Höchstbetrag:</strong> Reiner Barunterhalt ist auf 13.805 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinausgehende Beträge bleiben im Realsplitting grundsätzlich unberücksichtigt, soweit keine zusätzlichen begünstigten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen.</p>
</li>
<li><p><strong>formeller Nachweis:</strong> Die Identifikationsnummer des Empfängers muss in den gesetzlich geregelten Fällen in der Steuererklärung angegeben werden. Außerdem sind Antrag, Zustimmung und ein möglicher Widerruf zeitlich sauber zu dokumentieren.</p>
</li>
<li><p><strong>enge Abgrenzung:</strong> Ein entgeltlicher Mietvertrag mit dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten fällt nicht unter § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Für dieselben Unterhaltsaufwendungen ist daneben kein zusätzlicher Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG möglich.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Realsplitting ist 2026 ein wichtiges Gestaltungsinstrument für Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Sein Nutzen liegt vor allem im Sonderausgabenabzug bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr zuzüglich der begünstigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dem stehen die Zustimmung des Empfängers, die spiegelbildige Besteuerung und mehrere Formvorgaben gegenüber. Besonders sorgfältig zu prüfen sind Teilanträge, Sachleistungen, Auslandsfälle nach § 1a EStG und die Abgrenzung zum Unterhaltsabzug nach § 33a EStG.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wie hoch ist der Höchstbetrag beim Realsplitting 2026?</h3><p>Der Höchstbetrag beträgt 2026 bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich erhöhen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers den abziehbaren Betrag.</p><h3>Muss der Empfänger dem Realsplitting zustimmen?</h3><p>Die Zustimmung des Empfängers ist gesetzliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Sie bleibt bis auf Widerruf wirksam; der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll.</p><h3>Gilt das Realsplitting auch für Lebenspartner?</h3><p>Die einkommensteuerlichen Regelungen zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. Deshalb ist das Realsplitting nicht auf geschiedene Ehegatten beschränkt.</p><h3>Können auch Sachleistungen berücksichtigt werden?</h3><p>Barunterhalt ist nicht zwingend die einzige begünstigte Leistung. Auch als Unterhalt erbrachte Sachleistungen können berücksichtigt werden; bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung kann nach der Rechtsprechung der ortsübliche Mietwert maßgeblich sein.</p><h3>Was gilt, wenn der Empfänger im EU- oder EWR-Ausland lebt?</h3><p>Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates kann § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG den Sonderausgabenabzug auch dann eröffnen, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Erforderlich sind insbesondere der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers im EU- oder EWR-Raum und der Nachweis der Besteuerung durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.</p><h3>Ist zusätzlich ein Abzug nach § 33a EStG möglich?</h3><p>Für dieselben Unterhaltsaufwendungen scheidet ein zusätzlicher Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG aus, wenn Antrag und Zustimmung das Realsplitting für den Veranlagungszeitraum eröffnen. Ohne Zustimmung des Empfängers kann § 33a Abs. 1 EStG unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als eigener Prüfungsweg in Betracht kommen.</p><h3>Muss der Unterhaltsleistende die Identifikationsnummer des Empfängers angeben?</h3><p>In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden anzugeben. Die unterhaltene Person muss ihre Identifikationsnummer mitteilen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, darf der Unterhaltsleistende sie bei seinem Finanzamt erfragen.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, insbesondere § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 8, § 10 Abs. 1a Nr. 1, § 22 Nr. 1a, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 33a Abs. 1, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, insbesondere § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 sowie Satz 5 zur Behandlung übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, R 10.2 und H 10.2 zu § 10 EStG, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/5-Sonderausgaben-10-10g/Paragraf-10/inhalt.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/5-Sonderausgaben-10-10g/Paragraf-10/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2021 – X R 15/19, „Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210015/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210015/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2022 – X R 33/20, „Unentgeltliche Wohnraumüberlassung im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210233/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210233/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20, „Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410025/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410025/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/rabattfreibetrag</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2026 13:42:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1802</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Der Rabatt-Freibetrag beträgt 2026 bis zu 1.080 Euro pro Kalenderjahr. Begünstigt sind Vorteile aus Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, wenn § 8 Abs. 3 EStG erfüllt ist. Für die Bewertung ist der Endpreis vor der Vorteilsberechnung um 4 Prozent zu mindern. Maßgeblich ist der Vorteil nach Abzug des vom Arbeitnehmer gezahlten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Der Rabatt-Freibetrag beträgt 2026 bis zu 1.080 Euro pro Kalenderjahr.</li>
<li>Begünstigt sind Vorteile aus Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, wenn § 8 Abs. 3 EStG erfüllt ist.</li>
<li>Für die Bewertung ist der Endpreis vor der Vorteilsberechnung um 4 Prozent zu mindern.</li>
<li>Maßgeblich ist der Vorteil nach Abzug des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.</li>
<li>Steuerfreie Fahrvergünstigungen nach § 8 Abs. 3 EStG mindern die Entfernungspauschale.</li>
</ul><h2>Rabatt-Freibetrag Definition</h2><p>Der Rabatt-Freibetrag ist der Jahresfreibetrag für Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG. Er begünstigt Vorteile aus verbilligten oder unentgeltlichen Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem um 4 Prozent geminderten Endpreis bewertet werden.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Rabatt-Freibetrag berücksichtigt?</h2><p>Der Rabatt-Freibetrag wird in vier Schritten berücksichtigt: Zuerst ist zu prüfen, ob § 8 Abs. 3 EStG überhaupt anwendbar ist. Danach wird der maßgebliche Endpreis ermittelt, um 4 Prozent gemindert, um die Zahlung des Arbeitnehmers gekürzt und schließlich mit dem Jahresfreibetrag von 1.080 Euro verglichen.</p><h3>Gesetzliche Einordnung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Vorschrift</th>
<th align="left">Kernaussage</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG</td>
<td align="left">„die um 4 Prozent geminderten Endpreise“</td>
<td align="center">Bewertung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG</td>
<td align="left">„Vorteile sind steuerfrei, soweit … 1.080 Euro“</td>
<td align="center">Freibetrag</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG</td>
<td align="left">„mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag“</td>
<td align="center">Kürzung der Entfernungspauschale</td>
</tr>
</tbody></table><p>Anwendbar ist § 8 Abs. 3 EStG nur, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.</p><p>Maßgeblich ist anschließend der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Nach den amtlichen Hinweisen ist das der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angeboten wird. Davon werden 4 Prozent als gesetzlicher Bewertungsabschlag abgezogen.</p><p>Vom so ermittelten Wert wird das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt abgezogen. Der verbleibende Vorteil bleibt aus demselben Dienstverhältnis bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.</p><p>Erhält der Arbeitnehmer mit dem Rabatt-Freibetrag begünstigte Fahrvergünstigungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, mindert der steuerfreie Vorteil den als Werbungskosten abziehbaren Betrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Verbilligter Möbelkauf</h3><p>Ein Möbelhandelsunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand für 3.000,00 €. Der Endpreis der Schrankwand beträgt 4.500,00 €. Der Rabatt-Freibetrag ist noch nicht verbraucht.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Endpreis</td>
<td align="left">Angebot an fremde Letztverbraucher</td>
<td align="center">4.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Bewertungsabschlag</td>
<td align="left">4.500,00 € × 4 %</td>
<td align="center">180,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Maßgeblicher Wert</td>
<td align="left">4.500,00 € − 180,00 €</td>
<td align="center">4.320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zahlung des Arbeitnehmers</td>
<td align="left">Kaufpreis</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vorteil</td>
<td align="left">4.320,00 € − 3.000,00 €</td>
<td align="center">1.320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rabatt-Freibetrag</td>
<td align="left">Jahresbetrag</td>
<td align="center">1.080,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Vorteil</strong></td>
<td align="left"><strong>1.320,00 € − 1.080,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>240,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> 240,00 Euro sind als Arbeitslohn zu versteuern.</p><h3>Beispiel 2: Zweiter Bezug im selben Kalenderjahr</h3><p>Im selben Kalenderjahr erhält derselbe Arbeitnehmer ein weiteres Möbelstück zu identischen Konditionen. Der Rabatt-Freibetrag ist durch Beispiel 1 bereits vollständig ausgeschöpft.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Endpreis</td>
<td align="left">Angebot an fremde Letztverbraucher</td>
<td align="center">4.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Bewertungsabschlag</td>
<td align="left">4.500,00 € × 4 %</td>
<td align="center">180,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Maßgeblicher Wert</td>
<td align="left">4.500,00 € − 180,00 €</td>
<td align="center">4.320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zahlung des Arbeitnehmers</td>
<td align="left">Kaufpreis</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Vorteil</strong></td>
<td align="left"><strong>4.320,00 € − 3.000,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>1.320,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der gesamte Vorteil von 1.320,00 Euro ist steuerpflichtig, weil der Jahresfreibetrag bereits verbraucht ist.</p><h3>Beispiel 3: Arbeitgeberdarlehen</h3><p>Nach den amtlichen Hinweisen kann der Rabatt-Freibetrag auch bei einem Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen eine Rolle spielen, soweit die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgt. Im Beispiel beträgt der Maßstabszinssatz 4,32 Prozent, der Arbeitnehmer zahlt 2 Prozent.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Darlehensbetrag</td>
<td align="left">Ausgangswert</td>
<td align="center">100.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Maßstabszins</td>
<td align="left">100.000,00 € × 4,32 %</td>
<td align="center">4.320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitnehmerzins</td>
<td align="left">100.000,00 € × 2,00 %</td>
<td align="center">2.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zinsvorteil</td>
<td align="left">4.320,00 € − 2.000,00 €</td>
<td align="center">2.320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rabatt-Freibetrag</td>
<td align="left">Jahresbetrag</td>
<td align="center">1.080,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">steuerpflichtiger Jahresvorteil</td>
<td align="left">2.320,00 € − 1.080,00 €</td>
<td align="center">1.240,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>vierteljährlicher Ansatz</strong></td>
<td align="left"><strong>1.240,00 € / 4</strong></td>
<td align="center"><strong>310,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der steuerpflichtige Jahresvorteil beträgt 1.240,00 Euro; bei vierteljährlicher Erfassung sind 310,00 Euro je Quartal anzusetzen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Eigene Angebotspalette erforderlich:</strong> Nach der Rechtsprechung des BFH gilt § 8 Abs. 3 EStG nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt.</li>
<li><strong>Kein Begünstigungstatbestand bei Arbeitnehmerbedarf:</strong> § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG greift nicht, soweit Waren oder Dienstleistungen überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.</li>
<li><strong>Keine Anwendung bei Pauschalversteuerung nach § 40 EStG:</strong> Der Gesetzeswortlaut schließt solche Bezüge aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG aus.</li>
<li><strong>Wahlrecht im Veranlagungsverfahren:</strong> Nach den amtlichen Hinweisen kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nachweisen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet.</li>
<li><strong>Sonderfall Deutsche Bahn:</strong> Für Fahrvergünstigungen an Ruhestandsbeamte des BEV hat der BFH eine entsprechende Anwendung des Rabatt-Freibetrags anerkannt.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>jährlicher Freibetrag:</strong> Vorteile aus demselben Dienstverhältnis bleiben bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.</p>
</li>
<li><p><strong>gesetzlicher Bewertungsabschlag:</strong> Vor der Vorteilsberechnung wird der Endpreis um 4 Prozent gemindert.</p>
</li>
<li><p><strong>teilweise Besteuerung:</strong> Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.</p>
</li>
<li><p><strong>breite Produktpalette:</strong> Begünstigt sein kann die gesamte eigene Waren- und Dienstleistungspalette des Arbeitgebers, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>enge Voraussetzungen:</strong> Die Regelung greift nur bei eigenen Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers und nicht bei jedem Sachbezug.</p>
</li>
<li><p><strong>jährliche Obergrenze:</strong> Nach Ausschöpfung von 1.080 Euro ist jeder weitere Vorteil aus demselben Dienstverhältnis steuerpflichtig.</p>
</li>
<li><p><strong>werbungskostenmindernde Wirkung:</strong> Steuerfreie Fahrvergünstigungen nach § 8 Abs. 3 EStG kürzen die Entfernungspauschale.</p>
</li>
<li><p><strong>zusätzlicher Nachweisaufwand:</strong> Der Arbeitgeber hat nach den amtlichen Hinweisen die Grundlagen des angesetzten Endpreises zum Lohnkonto aufzubewahren und zu dokumentieren.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Der Rabatt-Freibetrag ist ein klar geregelter Jahresfreibetrag für Belegschaftsrabatte, aber seine Anwendung ist an enge Voraussetzungen gebunden. Entscheidend sind die eigene Angebotspalette des Arbeitgebers, der um 4 Prozent geminderte Endpreis und die Grenze von 1.080 Euro pro Kalenderjahr. Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, dass nur der Mehrbetrag steuerpflichtig wird, während Arbeitgeber die Bewertungsgrundlagen sauber dokumentieren müssen. Bei Fahrvergünstigungen ist außerdem die Kürzung der Entfernungspauschale zu beachten.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Rabatt-Freibetrag und 50-Euro-Freigrenze?</h3><p>Der Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist ein Jahresfreibetrag von 1.080 Euro für bestimmte Belegschaftsrabatte. Die 50-Euro-Regel des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist dagegen eine monatliche Freigrenze für andere Sachbezüge. Beide Vorschriften folgen unterschiedlichen Bewertungsregeln.</p><h3>Welche Waren und Dienstleistungen sind begünstigt?</h3><p>Begünstigt sind nur Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt, soweit sie nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer bestimmt sind und ihr Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.</p><h3>Wann ist der Rabatt-Freibetrag ausgeschöpft?</h3><p>Der Freibetrag ist verbraucht, sobald die Summe der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG begünstigten Vorteile aus demselben Dienstverhältnis 1.080 Euro im Kalenderjahr erreicht. Weitere Vorteile aus demselben Dienstverhältnis sind dann in voller Höhe steuerpflichtig.</p><h3>Wie wirkt sich der Rabatt-Freibetrag bei Fahrvergünstigungen aus?</h3><p>Soweit Fahrvergünstigungen nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei bleiben, mindern sie den als Werbungskosten abziehbaren Betrag für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der steuerfreie Vorteil kommt also nicht zusätzlich neben der ungekürzten Entfernungspauschale zum Ansatz.</p><h3>Warum ist der Endpreis so wichtig?</h3><p>Der geldwerte Vorteil wird nicht aus dem Einkaufspreis oder aus den Selbstkosten des Arbeitgebers abgeleitet, sondern vom Endpreis für fremde Letztverbraucher. Nach den amtlichen Hinweisen ist das der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angeboten wird.</p><h3>Wann kann eine andere Bewertung günstiger sein?</h3><p>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nachweisen, wenn ein günstigerer Marktpreis vorliegt. Dafür muss er sowohl den im Lohnsteuerabzug angesetzten Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG als auch den günstigeren Marktpreis belegen.</p><h3>Wie wirkt der Rabatt-Freibetrag bei Arbeitgeberdarlehen?</h3><p>Nach den amtlichen Hinweisen kann der Rabatt-Freibetrag auch bei Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen berücksichtigt werden, soweit die Bewertung unter § 8 Abs. 3 EStG fällt. Der Freibetrag mindert dann den ermittelten Jahresvorteil, bevor der steuerpflichtige Restbetrag angesetzt wird.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5, gesetze-im-internet.de, Abruf am 11. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, R 8.2 Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG), Abruf am 11. März 2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/r-8-2.html" title="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/r-8-2.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Hinweise zu § 8 Abs. 3 EStG, Beispiel Möbelkauf, Abruf am 11. März 2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/h-8-2.html" title="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/h-8-2.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 24 III Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen, Abruf am 11. März 2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-24/III/anhang-24-III.html" title="Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 24 IX Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, Abruf am 11. März 2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-24/IX/anhang-24-IX.html" title="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-24/IX/anhang-24-IX.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 14 Entfernungspauschalen, Abruf am 11. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-14/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-14/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2019 – VI R 7/19, Abruf am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050009/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050009/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2019 – VI R 4/17, Abruf am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050008/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050008/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/reisekosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:52:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1717</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Reisekosten setzen eine beruflich oder betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit voraus. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Für Verpflegung gelten im Inland 2026 Pauschalen von 14 Euro und 28 Euro; höhere tatsächliche Essenskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Arbeitgeber können Reisekosten im öffentlichen Dienst nach § 3 Nr. 13 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Reisekosten setzen eine beruflich oder betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit voraus.</li>
<li>Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.</li>
<li>Für Verpflegung gelten im Inland 2026 Pauschalen von 14 Euro und 28 Euro; höhere tatsächliche Essenskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.</li>
<li>Arbeitgeber können Reisekosten im öffentlichen Dienst nach § 3 Nr. 13 EStG und außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten, soweit die abziehbaren Beträge nicht überschritten werden.</li>
<li>Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind 2026 keine Reisekosten, sondern mit der Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer zu berücksichtigen; grundsätzlich gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen genutzt wird.</li>
</ul><h2>Reisekosten Definition</h2><p>Reisekosten sind Aufwendungen, die bei einer beruflich oder betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Für Arbeitnehmer betreffen sie vor allem Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, Nr. 5a und § 9 Abs. 4a EStG; für Verpflegungsmehraufwendungen bei betrieblichen Reisen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie werden Reisekosten berücksichtigt?</h2><p><strong>Arbeitnehmer:</strong> Reisekosten sind Werbungskosten. Abziehbar sind insbesondere beruflich veranlasste Fahrtkosten außerhalb der Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, notwendige Übernachtungskosten an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlichen Pauschalen. Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug können statt der tatsächlichen Kosten die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die nach dem Bundesreisekostengesetz als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind.</p><p><strong>Verpflegung:</strong> Maßgeblich sind nicht die tatsächlichen Restaurant- oder Imbisskosten, sondern nur die gesetzlichen Pauschalen. Im Inland gelten 14 Euro für An- und Abreisetage mit Übernachtung sowie für Kalendertage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung. 28 Euro gelten bei 24 Stunden Abwesenheit. Bei Auslandsreisen treten an die Stelle dieser Inlandspauschalen länderweise unterschiedliche Beträge, die das Bundesministerium der Finanzen jährlich bekannt macht.</p><p><strong>Arbeitgebererstattung:</strong> Im öffentlichen Dienst sind Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt § 3 Nr. 16 EStG, soweit die Erstattung die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigt. Für Verpflegung ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen, soweit bereits eine steuerfreie Erstattung erfolgt.</p><p><strong>Betriebliche Reisen:</strong> Bei betrieblich veranlassten Reisen sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Für Verpflegungsmehraufwendungen verweist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG auf die Regeln des § 9 Abs. 4a EStG.</p><p><strong>Wichtig für die Praxis:</strong> Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte fallen nicht unter das Reisekostenrecht. Sie werden separat über die Entfernungspauschale behandelt. Im Jahr 2026 sind grundsätzlich 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer anzusetzen; regelmäßig gilt dabei ein Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen verwendet wird. In der Einkommensteuererklärung wirken sich selbst getragene Reisekosten bei Arbeitnehmern nur aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Die folgenden Beispiele unterstellen, dass der Arbeitgeber keine steuerfreie Erstattung leistet.</p><h3>Beispiel 1: eintägige Auswärtstätigkeit im Inland</h3><p>Eine Arbeitnehmerin ist für einen Kundentermin mehr als 8 Stunden von ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend. Sie zahlt 48,00 Euro für die Bahnfahrt und 16,00 Euro für lokale Fahrten am Zielort. Zusätzlich kann sie eine Verpflegungspauschale von 14,00 Euro ansetzen.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bahnfahrt</td>
<td align="center">48,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Lokale Fahrten am Zielort</td>
<td align="center">16,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verpflegungspauschale</td>
<td align="center">14,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>abziehbare Reisekosten gesamt</strong></td>
<td align="center"><strong>78,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> 48,00 € + 16,00 € + 14,00 € = 78,00 €.</p><h3>Beispiel 2: zweitägige Auswärtstätigkeit mit gestelltem Frühstück</h3><p>Ein Arbeitnehmer reist an einem Tag an und am Folgetag zurück. Die Bahnfahrt kostet 92,00 Euro, das Hotel 118,00 Euro. Für An- und Abreisetag sind zunächst 28,00 Euro Verpflegungspauschale anzusetzen. Das vom Arbeitgeber veranlasste Frühstück kürzt die Pauschale um 28,00 Euro × 20 % = 5,60 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bahnfahrt</td>
<td align="center">92,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Hotel</td>
<td align="center">118,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verpflegungspauschalen</td>
<td align="center">28,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kürzung für Frühstück</td>
<td align="center">−5,60 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>abziehbare Reisekosten gesamt</strong></td>
<td align="center"><strong>232,40 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> 92,00 € + 118,00 € + 28,00 € − 5,60 € = 232,40 €.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Erste Tätigkeitsstätte:</strong> Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind keine Reisekosten. Dasselbe gilt entsprechend, wenn zwar keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, der Arbeitnehmer aber dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss.</li>
<li><strong>Dreimonatsfrist:</strong> Verpflegungspauschalen sind an derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate abziehbar. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt zu einem Neubeginn der Frist.</li>
<li><strong>Mahlzeitengestellung:</strong> Stellt der Arbeitgeber oder ein von ihm veranlasster Dritter eine Mahlzeit, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen: um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- oder Abendessen, jeweils bezogen auf die volle Tagespauschale. Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.</li>
<li><strong>Längerfristige Übernachtung:</strong> Nach Ablauf von 48 Monaten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe der Grenze für die doppelte Haushaltsführung anzusetzen.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>steuerliche Entlastung:</strong> Reisekosten mindern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Pauschalen:</strong> Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten feste Inlandspauschalen von 14 Euro und 28 Euro.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerfreie Erstattung:</strong> Arbeitgeber können zulässige Reisekosten ohne zusätzliche Lohnsteuer erstatten.</p>
</li>
<li><p><strong>flexible Fahrkosten:</strong> Für auswärtige Fahrten kommen tatsächliche Kosten oder pauschale Kilometersätze in Betracht.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>enge Abgrenzung:</strong> Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte fallen nicht unter das Reisekostenrecht.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Verpflegung:</strong> Tatsächliche Essenskosten sind nicht abziehbar, sondern nur die gesetzlichen Pauschalen.</p>
</li>
<li><p><strong>zeitliche Begrenzung:</strong> Verpflegungspauschalen enden an derselben Tätigkeitsstätte nach drei Monaten.</p>
</li>
<li><p><strong>gekürzte Pauschalen:</strong> Gestellte Mahlzeiten mindern die abziehbare Verpflegungspauschale.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Reisekosten sind ein wichtiger steuerlicher Entlastungstatbestand, aber nur dann, wenn tatsächlich eine beruflich oder betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt. Besonders wichtig sind die saubere Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte, die festen Verpflegungspauschalen von 14 Euro und 28 Euro sowie die Kürzungs- und Fristenregeln. Wer seine Aufwendungen vollständig dokumentiert und steuerfreie Arbeitgebererstattungen richtig einordnet, kann Reisekosten 2026 rechtssicher berücksichtigen. Gerade bei längeren Einsätzen oder Auslandsreisen lohnt sich eine genaue Prüfung.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was zählt zu den Reisekosten?</h3><p>Zu den Reisekosten zählen bei einer Auswärtstätigkeit insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.</p><h3>Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?</h3><p>Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.</p><h3>Warum sind Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte keine Reisekosten?</h3><p>Das Einkommensteuergesetz behandelt diese Wege gesondert über die Entfernungspauschale. Im Jahr 2026 sind grundsätzlich 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer anzusetzen; der Ansatz ist regelmäßig auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt, sofern kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen verwendet wird.</p><h3>Welche Verpflegungspauschalen gelten 2026 im Inland?</h3><p>Im Inland gelten 14 Euro für An- und Abreisetage mit Übernachtung sowie für Kalendertage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung. 28 Euro gelten für Kalendertage mit 24 Stunden Abwesenheit.</p><h3>Wie wirken sich gestellte Mahlzeiten auf die Reisekosten aus?</h3><p>Gestellte Mahlzeiten kürzen die Verpflegungspauschale. Die Kürzung beträgt 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Mittag- oder Abendessen, jeweils bezogen auf die volle Tagespauschale.</p><h3>Wie lange können Verpflegungspauschalen an derselben Tätigkeitsstätte angesetzt werden?</h3><p>Verpflegungspauschalen können dort nur für die ersten drei Monate abgezogen werden. Nach einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt die Frist erneut.</p><h3>Welche Besonderheit gilt bei Auslandsreisen?</h3><p>Bei Auslandsreisen gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die das Bundesministerium der Finanzen jährlich bekannt macht. Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde; liegt dieser Ort im Inland, zählt der letzte Tätigkeitsort im Ausland.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung mit Stand März 2026, insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 5a, § 9 Abs. 4 und Abs. 4a. Zugriff am 10. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 13 und Nr. 16 zu steuerfreien Reisekostenvergütungen. Zugriff am 10. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 zu Betriebsausgaben und Verpflegungsmehraufwendungen bei betrieblich veranlassten Reisen. Zugriff am 10. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Zugriff am 10. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Glossar „Verpflegungsmehraufwendungen“ mit Einordnung von Reisekosten und Auswärtstätigkeit. Zugriff am 10. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/Glossar/Functions/glossar.html?lv2=176956&amp;lv3=176964" title="Bundesfinanzministerium  - V - Verpflegungsmehraufwendungen" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 5. Dezember 2025 zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen für 2026. Zugriff am 10. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.html" title="Bundesfinanzministerium  - Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/riester-rente</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Dec 2025 07:43:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1388</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge gemäß §§ 10a, 79–99 EStG, die durch Zulagen und Sonderausgabenabzug begünstigt wird. Die Grundzulage beträgt 175 Euro jährlich gemäß § 84 EStG; Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig zusätzlich 200 Euro. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro pro Kind (vor 2008 geboren) beziehungsweise 300 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge gemäß §§ 10a, 79–99 EStG, die durch Zulagen und Sonderausgabenabzug begünstigt wird.</li>
<li>Die Grundzulage beträgt 175 Euro jährlich gemäß § 84 EStG; Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig zusätzlich 200 Euro.</li>
<li>Die Kinderzulage beträgt 185 Euro pro Kind (vor 2008 geboren) beziehungsweise 300 Euro pro Kind (ab 2008 geboren) gemäß § 85 EStG.</li>
<li>Beiträge sind bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar gemäß § 10a EStG; das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch.</li>
<li>Der Mindesteigenbeitrag für volle Zulagen beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen, mindestens jedoch 60 Euro (Sockelbetrag) gemäß § 86 EStG.</li>
</ul><h2>Riester-Rente Definition</h2><p>Die Riester-Rente ist eine nach § 10a EStG staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge für unmittelbar und mittelbar zulageberechtigte Personen. Sie wird durch Zulagen nach §§ 79–99 EStG und gegebenenfalls einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert. Die späteren Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Riester-Rente berücksichtigt?</h2><p>Die staatliche Förderung der Riester-Rente erfolgt auf zwei Wegen: Erstens durch Zulagen (Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulagen), die direkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden, und zweitens durch einen möglichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, welche Förderung günstiger ist (Günstigerprüfung). Ist der Sonderausgabenabzug vorteilhafter als die Zulagen, wird der über die Zulagen hinausgehende Steuervorteil erstattet. Die Zulagen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet.</p><h3>Übersicht der Zulagen 2025</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Zulagenart</th>
<th align="center">Betrag</th>
<th align="center">Rechtsgrundlage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Grundzulage</td>
<td align="center">175 Euro</td>
<td align="center">§ 84 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Berufseinsteiger-Bonus (einmalig, unter 25 Jahre)</td>
<td align="center">200 Euro</td>
<td align="center">§ 84 Satz 2 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kinderzulage (Kind vor 2008 geboren)</td>
<td align="center">185 Euro</td>
<td align="center">§ 85 Satz 1 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kinderzulage (Kind ab 2008 geboren)</td>
<td align="center">300 Euro</td>
<td align="center">§ 85 Satz 2 EStG</td>
</tr>
</tbody></table><p>Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern wird die Kinderzulage standardmäßig der Mutter zugeordnet. Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern kann sie dem Vater übertragen werden (§ 85 Abs. 2 EStG).</p><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Zulagenhöhe hängt von der Anzahl der Kinder und deren Geburtsjahr ab.</p><h3>Unmittelbar und mittelbar Berechtigte</h3><p>Gemäß § 10a Abs. 1 EStG sind unmittelbar zulageberechtigt insbesondere:</p><ul>
<li>in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer</li>
<li>Beamte, Richter und Berufssoldaten mit Anspruch auf Beamtenversorgung</li>
<li>Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte</li>
<li>Bezieher von Arbeitslosengeld oder vergleichbaren Leistungen</li>
<li>geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben</li>
</ul><p>Mittelbar zulageberechtigt ist gemäß § 79 Satz 2 EStG der nicht unmittelbar berechtigte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sofern beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, beide einen Riester-Vertrag besitzen und der mittelbar Berechtigte mindestens 60 Euro jährlich einzahlt.</p><h3>Berechnung des Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Berechnungsschritt</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen</td>
<td align="center">(individuell)</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">× 4 %</td>
<td align="center">(Zwischenergebnis)</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Zulagen (Grund- und Kinderzulage)</td>
<td align="center">(Abzug)</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Mindesteigenbeitrag</td>
<td align="center">mindestens 60 Euro</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der zustehenden Zulagen, mindestens jedoch 60 Euro (Sockelbetrag). Werden weniger als der Mindesteigenbeitrag eingezahlt, werden die Zulagen anteilig gekürzt (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG).</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Alleinstehender Arbeitnehmer</h3><p>Ein lediger Arbeitnehmer verdiente im Vorjahr 45.000 Euro brutto und zahlt in einen Riester-Vertrag ein.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">4 % des Vorjahreseinkommens</td>
<td align="center">1.800 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Grundzulage</td>
<td align="center">175 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Mindesteigenbeitrag</td>
<td align="center">1.625 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Grundzulage</td>
<td align="center">175 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Gesamtbeitrag inkl. Zulage</td>
<td align="center">1.800 Euro</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitnehmer muss 1.625 Euro Eigenbeitrag leisten, um die volle Grundzulage von 175 Euro zu erhalten. Die Günstigerprüfung ergibt bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent: Sonderausgabenabzug 1.800 Euro × 35 % = 630 Euro Steuervorteil. Da dieser die Zulage von 175 Euro übersteigt, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich 455 Euro als Steuererstattung.</p><h3>Beispiel 2: Ehepaar mit zwei Kindern</h3><p>Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern (geboren 2010 und 2015). Die Ehefrau ist pflichtversichert (Vorjahreseinkommen 36.000 Euro), der Ehemann ist Selbständiger und mittelbar zulageberechtigt.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Ehefrau (unmittelbar)</th>
<th align="center">Ehemann (mittelbar)</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">4 % des Vorjahreseinkommens</td>
<td align="center">1.440 Euro</td>
<td align="center">–</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Grundzulage</td>
<td align="center">175 Euro</td>
<td align="center">–</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Kinderzulagen (2 × 300 Euro)</td>
<td align="center">600 Euro</td>
<td align="center">–</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Mindesteigenbeitrag</td>
<td align="center">665 Euro</td>
<td align="center">60 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Zulagen</td>
<td align="center">775 Euro</td>
<td align="center">175 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Gesamteinzahlung</td>
<td align="center">1.440 Euro</td>
<td align="center">235 Euro</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Ehefrau muss 665 Euro einzahlen, um 775 Euro Zulagen zu erhalten (Grundzulage 175 Euro plus zwei Kinderzulagen je 300 Euro). Der Ehemann zahlt den Sockelbetrag von 60 Euro und erhält 175 Euro Grundzulage. Die Familie erhält insgesamt 950 Euro staatliche Zulagen.</p><h3>Beispiel 3: Geringverdiener mit einem Kind</h3><p>Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind (geboren 2012) verdiente im Vorjahr 15.000 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">4 % des Vorjahreseinkommens</td>
<td align="center">600 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Grundzulage</td>
<td align="center">175 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Kinderzulage</td>
<td align="center">300 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Mindesteigenbeitrag (rechnerisch)</td>
<td align="center">125 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Zulagen</td>
<td align="center">475 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Gesamtbeitrag inkl. Zulagen</td>
<td align="center">600 Euro</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Mutter zahlt 125 Euro Eigenbeitrag und erhält 475 Euro Zulagen. Die Zulagenquote beträgt damit 79 Prozent bezogen auf die Gesamteinzahlung.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Wohn-Riester nach § 92a EStG</h3><p>Das angesparte Riester-Kapital kann förderunschädlich für den Erwerb, die Herstellung oder die Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie verwendet werden. Die Entnahme muss mindestens 3.000 Euro betragen und muss bis spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase beantragt werden.</p><p>Seit dem 1. Januar 2024 kann gefördertes Altersvorsorgevermögen auch für energetische Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 35c EStG verwendet werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dabei gelten folgende Mindestentnahmebeträge:</p><ul>
<li>6.000 Euro, wenn die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der Wohnung begonnen werden</li>
<li>20.000 Euro, wenn die Maßnahmen nach diesem Dreijahreszeitraum aufgenommen werden</li>
</ul><p>Bei Teilentnahmen muss ein gefördertes Restkapital von mindestens 3.000 Euro im Vertrag verbleiben. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines Fachunternehmens über die Einhaltung der technischen Anforderungen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach § 35a oder § 35c EStG für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.</p><h3>Schädliche Verwendung nach § 93 EStG</h3><p>Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht gemäß den Auszahlungsvoraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausgezahlt wird, insbesondere bei:</p><ul>
<li>Kündigung des Vertrags vor Rentenbeginn</li>
<li>Kapitalauszahlung über die zulässige Grenze hinaus</li>
<li>Tod des Zulageberechtigten ohne Übertragung auf den Ehegatten</li>
</ul><p>In diesen Fällen sind sämtliche Zulagen und die durch den Sonderausgabenabzug gewährten Steuervorteile zurückzuzahlen.</p><h3>Kleinbetragsrentenabfindung</h3><p>Übersteigt die monatliche Rente bei gleichmäßiger Verrentung nicht 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, kann das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase abgefunden werden, ohne dass eine schädliche Verwendung vorliegt.</p><h3>Berufseinsteiger-Bonus</h3><p>Personen, die das 25. Lebensjahr zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht vollendet haben, erhalten gemäß § 84 Satz 2 EStG einmalig einen zusätzlichen Bonus von 200 Euro bei Abschluss ihres ersten zulagengeförderten Altersvorsorgevertrags.</p><h3>Beitragsfreistellung als Alternative zur Kündigung</h3><p>Bei finanziellen Engpässen kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden. Das angesparte Kapital und die erhaltenen Zulagen bleiben erhalten. Allerdings werden in beitragsfreien Jahren keine neuen Zulagen gewährt, und laufende Verwaltungskosten können das Guthaben mindern.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>staatliche Zulagenförderung:</strong> Die Grundzulage von 175 Euro und Kinderzulagen von bis zu 300 Euro pro Kind werden direkt dem Vertrag gutgeschrieben, unabhängig vom Einkommen.</p>
</li>
<li><p><strong>zusätzlicher Sonderausgabenabzug:</strong> Beiträge bis zu 2.100 Euro jährlich können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wobei das Finanzamt automatisch die günstigere Förderung gewährt.</p>
</li>
<li><p><strong>hohe Förderquote für Familien:</strong> Durch die Kinderzulagen erreichen Familien mit mehreren Kindern Förderquoten von über 50 Prozent bezogen auf die Eigenleistung.</p>
</li>
<li><p><strong>flexible Verwendungsmöglichkeiten:</strong> Das angesparte Kapital kann für die Eigenheimfinanzierung (Wohn-Riester) oder energetische Modernisierungen verwendet werden.</p>
</li>
<li><p><strong>Beitragsgarantie:</strong> Anbieter müssen zu Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen garantieren.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>nachgelagerte Besteuerung:</strong> Die späteren Rentenzahlungen sind gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig und nicht nur mit dem Ertragsanteil.</p>
</li>
<li><p><strong>Bindung bis zum Rentenalter:</strong> Bei vorzeitiger Kündigung werden sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert (schädliche Verwendung).</p>
</li>
<li><p><strong>Einkommensabhängiger Eigenbeitrag:</strong> Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen 4 Prozent des Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, was bei höheren Einkommen erhebliche Eigenbeiträge erfordert.</p>
</li>
<li><p><strong>Höchstbetrag begrenzt:</strong> Der Sonderausgabenabzug ist auf 2.100 Euro jährlich begrenzt, sodass der Steuervorteil für Besserverdienende gedeckelt ist.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexe Produktstruktur:</strong> Die Vielzahl an Anbietern und Produktvarianten (Banksparpläne, Fondssparpläne, Rentenversicherungen) erschwert den Vergleich und die Auswahl.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, die durch Zulagen und Sonderausgabenabzug besonders für Familien und Geringverdiener attraktiv sein kann. Mit einer Grundzulage von 175 Euro jährlich und Kinderzulagen von bis zu 300 Euro pro Kind (ab 2008 geboren) können Förderquoten von über 50 Prozent erreicht werden. Der Mindesteigenbeitrag für volle Zulagen beträgt 4 Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen, mindestens jedoch 60 Euro. Die späteren Rentenzahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Eine vorzeitige Kündigung führt zur Rückforderung aller Förderungen. Alternativ kann das Kapital für die Eigenheimfinanzierung verwendet werden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wer hat Anspruch auf die Riester-Förderung?</h3><p>Unmittelbar zulageberechtigt sind gemäß § 10a Abs. 1 EStG insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Mittelbar zulageberechtigt ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines unmittelbar Berechtigten, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag mit mindestens 60 Euro Jahresbeitrag besitzt.</p><h3>Wie hoch ist die Riester-Zulage 2025?</h3><p>Die Grundzulage beträgt 175 Euro jährlich gemäß § 84 EStG. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder beziehungsweise 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder gemäß § 85 EStG. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig einen zusätzlichen Bonus von 200 Euro.</p><h3>Wie viel muss in die Riester-Rente eingezahlt werden?</h3><p>Für den vollen Zulagenerhalt müssen gemäß § 86 EStG 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, wobei die zustehenden Zulagen angerechnet werden. Der Mindestbeitrag (Sockelbetrag) beträgt 60 Euro jährlich. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug liegt bei 2.100 Euro jährlich einschließlich der Zulagen.</p><h3>Wie funktioniert die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente?</h3><p>Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu einer höheren Steuerersparnis führt als die erhaltenen Zulagen. Übersteigt der Steuervorteil die Zulagen, wird der Differenzbetrag als zusätzliche Steuererstattung gewährt. Die Zulagen verbleiben in jedem Fall auf dem Riester-Konto.</p><h3>Was passiert bei einer Kündigung des Riester-Vertrags?</h3><p>Bei Kündigung vor Rentenbeginn liegt eine schädliche Verwendung gemäß § 93 EStG vor. Sämtliche erhaltenen Zulagen und die durch den Sonderausgabenabzug gewährten Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt den Rückzahlungsbetrag, den der Anbieter vor Auszahlung des Restguthabens einbehält. Zusätzlich sind die angesammelten Erträge zu versteuern.</p><h3>Was ist Wohn-Riester?</h3><p>Wohn-Riester ermöglicht gemäß § 92a EStG die förderunschädliche Verwendung des angesparten Kapitals für den Erwerb, die Herstellung oder die Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie. Die Entnahme muss mindestens 3.000 Euro betragen. Seit 2024 ist auch die Verwendung für energetische Modernisierungen mit einer Mindestentnahme von 6.000 Euro möglich. Der Antrag ist bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu stellen.</p><h3>Wie wird die Riester-Rente im Alter besteuert?</h3><p>Die Auszahlungen aus der Riester-Rente unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Soweit die Auszahlungen auf geförderten Beiträgen beruhen, sind sie in voller Höhe als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Der Ertragsanteilbesteuerung, die für nicht geförderte private Rentenversicherungen gilt, unterliegen nur die Leistungen, die auf ungeförderten Eigenbeiträgen beruhen.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 10a EStG – Zusätzliche Altersvorsorge." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10a.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10a.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 84 EStG – Grundzulage." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__84.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__84.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 85 EStG – Kinderzulage." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__85.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__85.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 86 EStG – Mindesteigenbeitrag." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__86.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__86.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 92a EStG – Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__92a.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__92a.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 93 EStG – Schädliche Verwendung." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__93.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__93.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Deutsche Rentenversicherung Bund. "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen." <a href="https://riester.deutsche-rentenversicherung.de" target="_blank" rel="noopener">https://riester.deutsche-rentenversicherung.de</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/ruerup-rente</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Dec 2025 07:41:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[R]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1386</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Beiträge zur Rürup-Rente sind 2025 bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (118.800 Euro) multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent gemäß § [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Beiträge zur Rürup-Rente sind 2025 bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.</li>
<li>Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (118.800 Euro) multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent gemäß § 10 Abs. 3 EStG.</li>
<li>Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 unterliegen 83,5 Prozent der Rürup-Rente der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.</li>
<li>Die früheste Auszahlung ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, sofern der Vertrag ab 2012 abgeschlossen wurde.</li>
<li>Die Rürup-Rente ist insbesondere für Selbständige, Freiberufler und gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich attraktiv.</li>
</ul><h2>Rürup-Rente Definition</h2><p>Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, ist eine private, kapitalgedeckte Altersvorsorge, deren Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Die Leistungen werden als lebenslange monatliche Leibrente ausgezahlt und unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Rürup-Rente berücksichtigt?</h2><p>Die Beiträge zur Rürup-Rente werden als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht. Der steuerliche Abzug erfolgt im Jahr der Zahlung (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sind die Beiträge zu 100 Prozent bis zum Höchstbetrag abziehbar.</p><h3>Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2025</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV 2025</td>
<td align="center">118.800 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">× Beitragssatz</td>
<td align="center">24,7 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Höchstbetrag Ledige</td>
<td align="center">29.344 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Höchstbetrag Zusammenveranlagte</td>
<td align="center">58.688 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abzugsfähigkeit seit 2023</td>
<td align="center">100 %</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Beiträge zur Rürup-Rente können 2025 bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden.</p><h3>Besteuerung in der Rentenphase</h3><p>Die Auszahlungen aus der Rürup-Rente werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und steigt bis 2058 schrittweise auf 100 Prozent.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rentenbeginn</th>
<th align="center">Besteuerungsanteil</th>
<th align="center">steuerfreier Anteil</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">2024</td>
<td align="center">83,0 %</td>
<td align="center">17,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2025</td>
<td align="center">83,5 %</td>
<td align="center">16,5 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2026</td>
<td align="center">84,0 %</td>
<td align="center">16,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2030</td>
<td align="center">86,0 %</td>
<td align="center">14,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2040</td>
<td align="center">91,0 %</td>
<td align="center">9,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2058 und später</td>
<td align="center">100,0 %</td>
<td align="center">0,0 %</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei Rentenbeginn 2025 bleiben 16,5 Prozent der Rürup-Rente dauerhaft steuerfrei.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Selbständiger mit maximaler Einzahlung</h3><p>Ein lediger Selbständiger (45 Jahre) zahlt 2025 den Höchstbetrag von 29.344 Euro in seine Rürup-Rente ein. Sein zu versteuerndes Einkommen vor Sonderausgaben beträgt 100.000 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">zu versteuerndes Einkommen vor Sonderausgaben</td>
<td align="center">100.000 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Beiträge Rürup-Rente</td>
<td align="center">29.344 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= zu versteuerndes Einkommen nach Sonderausgaben</td>
<td align="center">70.656 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einkommensteuer ohne Rürup-Beitrag (ca.)</td>
<td align="center">28.600 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einkommensteuer mit Rürup-Beitrag (ca.)</td>
<td align="center">16.500 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerersparnis</strong></td>
<td align="center"><strong>12.100 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Selbständige spart durch die Einzahlung von 29.344 Euro in die Rürup-Rente rund 12.100 Euro Einkommensteuer.</p><h3>Beispiel 2: Arbeitnehmer mit zusätzlicher Rürup-Rente</h3><p>Ein lediger Arbeitnehmer (50 Jahre) verdient 80.000 Euro brutto. Er zahlt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich 10.000 Euro in eine Rürup-Rente.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bruttogehalt</td>
<td align="center">80.000 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitnehmeranteil gesetzliche RV (9,3 %)</td>
<td align="center">7.440 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Arbeitgeberanteil gesetzliche RV (9,3 %)</td>
<td align="center">7.440 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Gesamtbeitrag gesetzliche RV</td>
<td align="center">14.880 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen 2025</td>
<td align="center">29.344 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Arbeitgeberanteil (steuerfrei)</td>
<td align="center">7.440 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= verbleibender Höchstbetrag</td>
<td align="center">21.904 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitnehmeranteil gesetzliche RV</td>
<td align="center">7.440 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Rürup-Rente</td>
<td align="center">10.000 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen</td>
<td align="center">17.440 Euro</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitnehmer kann neben seinem Rentenversicherungsbeitrag weitere 10.000 Euro für die Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend machen.</p><h3>Beispiel 3: Besteuerung der Rürup-Rente im Rentenalter</h3><p>Ein Rentner (67 Jahre) erhält ab 2025 eine monatliche Rürup-Rente von 1.500 Euro. Weitere Einkünfte hat er nicht.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Jahresrente Rürup</td>
<td align="center">18.000 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Besteuerungsanteil 2025</td>
<td align="center">83,5 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= steuerpflichtige Rente</td>
<td align="center">15.030 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG</td>
<td align="center">102 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= zu versteuerndes Einkommen</td>
<td align="center">14.928 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Einkommensteuer (ca.)</strong></td>
<td align="center"><strong>470 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Auf das zu versteuernde Einkommen von 14.928 Euro wird der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet. Der Grundfreibetrag (12.096 Euro) ist bereits in den Steuertarif eingearbeitet und wird nicht separat abgezogen. Bei weiteren Sonderausgaben (z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann die tatsächliche Steuerlast geringer ausfallen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Gesetzliche Anforderungen an den Vertrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG</h3><p>Damit Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind, muss der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllen:</p><ul>
<li>monatliche, lebenslange Leibrente auf das Leben des Steuerpflichtigen</li>
<li>früheste Auszahlung ab Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen ab 2012)</li>
<li>Ansprüche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein</li>
<li>Zertifizierung durch das Bundeszentralamt für Steuern</li>
</ul><h3>Kürzung des Höchstbetrags bei Arbeitnehmern</h3><p>Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) auf den Höchstbetrag angerechnet. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil mindert jedoch den verfügbaren Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG.</p><h3>Zulässige Zusatzabsicherungen</h3><p>Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG darf der Vertrag zusätzlich eine Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung enthalten. Diese Zusatzbausteine werden steuerlich nur anerkannt, wenn die Altersrente im Vordergrund steht (Beitragsanteil mindestens 50 Prozent).</p><h3>Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung</h3><p>Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG als Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden, sofern sie eine monatliche, lebenslange Leibrente bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres vorsehen.</p><h3>GmbH-Geschäftsführer mit Pensionszusage</h3><p>Der BFH hat entschieden, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Pensionszusage der Höchstbetrag pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt wird (BFH-Urteil vom 15. Juli 2014, Az. X R 35/12). Dies kann den abzugsfähigen Betrag für die Rürup-Rente erheblich einschränken.</p><h3>Flexibilisierung bei Kleinbetragsrenten</h3><p>Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG können bis zu zwölf Monatsleistungen zusammengefasst oder Kleinbetragsrenten abgefunden werden, ohne dass die steuerliche Anerkennung gefährdet wird.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohe Steuerersparnis:</strong> Beiträge bis zu 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte) sind 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar.</p>
</li>
<li><p><strong>flexible Beitragszahlung:</strong> Die Beiträge können individuell und unregelmäßig gezahlt werden, was insbesondere für Selbständige mit schwankenden Einkommen vorteilhaft ist.</p>
</li>
<li><p><strong>Pfändungsschutz:</strong> Die Ansprüche aus der Rürup-Rente sind gemäß § 851c ZPO in der Ansparphase bis zu bestimmten altersabhängigen Höchstbeträgen vor Pfändung geschützt. In der Rentenphase gelten die Pfändungsfreigrenzen wie bei Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO).</p>
</li>
<li><p><strong>Insolvenzschutz:</strong> Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers fällt die Rürup-Rente nicht in die Insolvenzmasse.</p>
</li>
<li><p><strong>lebenslange Absicherung:</strong> Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Leibrente, sodass das Langlebigkeitsrisiko abgedeckt ist.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>keine vorzeitige Kapitalauszahlung:</strong> Eine Kündigung oder vorzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals ist nicht möglich.</p>
</li>
<li><p><strong>nachgelagerte Besteuerung:</strong> Die Rürup-Rente wird im Rentenalter versteuert, wobei der Besteuerungsanteil bis 2058 auf 100 Prozent steigt.</p>
</li>
<li><p><strong>keine Vererbbarkeit:</strong> Im Todesfall können Ansprüche nur im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Hinterbliebenenversorgung an Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder übertragen werden.</p>
</li>
<li><p><strong>keine Beleihbarkeit:</strong> Die Ansprüche können nicht als Sicherheit für Kredite verwendet werden.</p>
</li>
<li><p><strong>starre Produktstruktur:</strong> Die gesetzlichen Anforderungen schränken die Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber anderen Vorsorgeformen ein.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Rürup-Rente bietet insbesondere Selbständigen, Freiberuflern und gut verdienenden Arbeitnehmern eine attraktive Möglichkeit zur steuerbegünstigten Altersvorsorge. Mit einem Höchstbetrag von 29.344 Euro (Ledige) beziehungsweise 58.688 Euro (Zusammenveranlagte), der seit 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgabe abziehbar ist, ermöglicht die Basisrente erhebliche Steuerersparnisse in der Ansparphase. Dem steht die nachgelagerte Besteuerung gegenüber, die bei Rentenbeginn 2025 mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent beginnt. Die fehlende Kapitalisierbarkeit, Vererbbarkeit und Beleihbarkeit erfordern eine sorgfältige Abwägung, ob die Rürup-Rente zur individuellen Vorsorgestrategie passt.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wie hoch ist der Höchstbetrag für die Rürup-Rente 2025?</h3><p>Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt 2025 bei Ledigen 29.344 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten 58.688 Euro gemäß § 10 Abs. 3 EStG. Dieser Betrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (118.800 Euro) multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent. Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 Prozent abziehbar.</p><h3>Wer profitiert besonders von der Rürup-Rente?</h3><p>Die Rürup-Rente ist insbesondere für Selbständige und Freiberufler attraktiv, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und daher den gesamten Höchstbetrag nutzen können. Auch für gut verdienende Arbeitnehmer, deren Rentenversicherungsbeiträge den Höchstbetrag nicht ausschöpfen, sowie für Beamte kann sich die Basisrente lohnen.</p><h3>Wie wird die Rürup-Rente im Alter versteuert?</h3><p>Die Auszahlungen werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Rentenbeginn 2025 sind 83,5 Prozent steuerpflichtig, der verbleibende Anteil von 16,5 Prozent bleibt dauerhaft steuerfrei. Bis 2058 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise auf 100 Prozent.</p><h3>Kann die Rürup-Rente vererbt werden?</h3><p>Die Ansprüche aus der Rürup-Rente sind grundsätzlich nicht vererbbar. Eine Hinterbliebenenversorgung ist nur möglich, wenn diese vertraglich vereinbart wurde und auf den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder beschränkt ist. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn ohne Hinterbliebenenabsicherung, verfällt das angesparte Kapital.</p><h3>Ab welchem Alter kann die Rürup-Rente ausgezahlt werden?</h3><p>Bei Verträgen, die ab 2012 abgeschlossen wurden, ist die früheste Auszahlung mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG. Bei älteren Verträgen gilt teilweise noch das 60. Lebensjahr als Mindestalter.</p><h3>Wie wirkt sich die Rürup-Rente bei Arbeitnehmern auf den Höchstbetrag aus?</h3><p>Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Höchstbetrag angerechnet. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil mindert den verfügbaren Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG. Der verbleibende Betrag kann für zusätzliche Einzahlungen in die Rürup-Rente genutzt werden.</p><h3>Was passiert mit der Rürup-Rente bei Insolvenz?</h3><p>Die Ansprüche aus der Rürup-Rente sind in der Ansparphase gemäß § 851c ZPO grundsätzlich vor Pfändung und Insolvenz geschützt. Sie fallen nicht in die Insolvenzmasse, was einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Geldanlagen darstellt.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 10 EStG – Sonderausgaben." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. "Sozialversicherungsrechengrößen 2025." <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/2024_12_17_sozialversicherungsrechengroessen.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/2024_12_17_sozialversicherungsrechengroessen.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Deutsche Rentenversicherung. "Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Rentenbesteuerung." <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240402-wachstumschancengesetz-rentenbesteuerung.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240402-wachstumschancengesetz-rentenbesteuerung.html</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p><p>Bundesfinanzhof. "Urteil vom 15.07.2014 – X R 35/12." <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201410299/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201410299/</a> Zugriff am 2. Dezember 2025.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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