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	<title>L &#8211; Steuer Berater Lexikon</title>
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	<lastBuildDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:42 +0000</lastBuildDate>
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		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lehrtaetigkeit</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2201</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Selbständig ausgeübter Unterricht gehört als unterrichtende Tätigkeit zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG bleiben 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei. Eine Lehrtätigkeit ist für den Freibetrag nur nebenberuflich, wenn sie [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Selbständig ausgeübter Unterricht gehört als unterrichtende Tätigkeit zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.</li>
<li>Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG bleiben 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei.</li>
<li>Eine Lehrtätigkeit ist für den Freibetrag nur nebenberuflich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht; die LStH nennt zusätzlich höchstens 14 Stunden pro Woche.</li>
<li>Umsatzsteuerfreiheit kommt vor allem nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht, seit dem 1. Januar 2025 auch für Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer.</li>
<li>Zusätzliche Unterrichtsstunden an derselben Schule oder arbeitsvertragliche Bindungen können dazu führen, dass die Vergütung als Arbeitslohn und nicht als freiberufliches Honorar einzuordnen ist.</li>
</ul><h2>Lehrtätigkeit Definition</h2><p>Wird Unterricht selbständig ausgeübt, gehört die Lehrtätigkeit als unterrichtende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Bei arbeitsvertraglicher Eingliederung können die Vergütungen dagegen als Arbeitslohn behandelt werden.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Lehrtätigkeit berücksichtigt?</h2><p>Für die Einkommensteuer ist zuerst zu klären, ob die Lehrtätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Selbständig erteilter Unterricht fällt unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Nach H 19.2 LStH 2026 spricht eine nebenberufliche Lehrtätigkeit im Regelfall für freien Beruf, soweit sie nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des Hauptberufs gehört. Arbeitsvertrag, Urlaubs- und Feiertagsvergütung oder zusätzliche Unterrichtsstunden an derselben Schule sprechen dagegen.</p><p>Greifen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG, bleibt ein Jahresbetrag bis zu 3.300 Euro steuerfrei. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Lehrtätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung erfolgt. Nach R 3.26 LStH 2026 ist eine Tätigkeit nebenberuflich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und kann bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal genutzt werden.</p><p>Bei der Umsatzsteuer sind vor allem § 4 Nr. 21 und in Einzelfällen § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG zu prüfen. Steuerfrei sein können Unterrichtsleistungen begünstigter Einrichtungen, Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an Hochschulen, öffentlichen Schulen oder begünstigten privaten Schulen sowie seit dem 1. Januar 2025 Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer. Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können daneben unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, soweit die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Nebenberuflicher Lehrauftrag an einer Universität</h3><p>Eine Dozentin unterrichtet nebenberuflich an einer staatlichen Universität. Sie erhält 2.800,00 € Honorar. Weitere nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Einnahmen liegen im Kalenderjahr nicht vor.</p><p>Steuerpflichtige Einnahmen: 2.800,00 € − 2.800,00 € = 0,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Wirkung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Honorar</td>
<td align="right">2.800,00 €</td>
<td align="center">begünstigt</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">anwendbarer Freibetrag</td>
<td align="right">2.800,00 €</td>
<td align="center">steuerfrei</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtige Einnahmen</strong></td>
<td align="right"><strong>0,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>–</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Vergütung bleibt vollständig steuerfrei, weil der Jahresbetrag von 3.300,00 € nicht ausgeschöpft wird.</p><h3>Beispiel 2: Höheres Honorar mit direkten Betriebsausgaben</h3><p>Ein Dozent erhält 5.000,00 € Honorar aus einer begünstigten nebenberuflichen Lehrtätigkeit. Seine unmittelbar zugehörigen Betriebsausgaben betragen 4.200,00 €.</p><p>Abziehbare Betriebsausgaben: 4.200,00 € − 3.300,00 € = 900,00 €.</p><p>Steuerpflichtiger Gewinn: 5.000,00 € − 3.300,00 € − 900,00 € = 800,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Wirkung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Honorar</td>
<td align="right">5.000,00 €</td>
<td align="center">begünstigt</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">steuerfreier Freibetrag</td>
<td align="right">3.300,00 €</td>
<td align="center">steuerfrei</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">abziehbare Betriebsausgaben</td>
<td align="right">900,00 €</td>
<td align="center">abziehbar</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Gewinn</strong></td>
<td align="right"><strong>800,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>zu versteuern</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Ausgaben bis zur Höhe des steuerfreien Betrags wirken sich nicht zusätzlich steuermindernd aus.</p><h3>Beispiel 3: Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistung an einer privaten Schule</h3><p>Ein selbständiger Lehrer unterrichtet an einer privaten Schule. Die Schule erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG und bestätigt den Einsatz des Lehrers im begünstigten Bereich. Das Honorar beträgt 1.500,00 €.</p><p>Rechnungsbetrag: 1.500,00 € + 0,00 € = 1.500,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Wirkung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Honorar</td>
<td align="right">1.500,00 €</td>
<td align="center">netto</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Umsatzsteuer</td>
<td align="right">0,00 €</td>
<td align="center">steuerfrei</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Rechnungsbetrag</strong></td>
<td align="right"><strong>1.500,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>zahlbar</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Leistung kann nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei sein, soweit die Bildungseinrichtung die Voraussetzungen des Buchst. a erfüllt.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Arbeitslohn statt Honorar:</strong> Gehört die Lehrtätigkeit zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des Hauptberufs oder werden zusätzliche Stunden an derselben Schule unter arbeitsvertraglichen Bedingungen erteilt, spricht H 19.2 LStH 2026 gegen freien Beruf.</li>
<li><strong>Kein Freibetrag ohne Nebenberuflichkeit:</strong> Eine Tätigkeit ist für § 3 Nr. 26 EStG nicht nebenberuflich, wenn sie Teil der Haupttätigkeit ist; nach R 3.26 LStH 2026 liegt Nebenberuflichkeit regelmäßig nur vor, wenn höchstens ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs oder höchstens 14 Stunden pro Woche erreicht werden.</li>
<li><strong>Begrenzter Ausgabenabzug:</strong> Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen zusammenhängende Ausgaben nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nur insoweit abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.</li>
<li><strong>Bescheinigung an privaten Schulen:</strong> Bei § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG muss die Bildungseinrichtung selbst über die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügen; fehlt sie oder deckt sie den Unterrichtsbereich nicht ab, ist die Steuerbefreiung zu versagen.</li>
<li><strong>Privatlehrer ist nicht jeder freie Dozent:</strong> Wer Bildungsleistungen aufgrund eines Vertrags an eine Bildungseinrichtung erbringt, ist nach dem BMF nicht Privatlehrer im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG, weil die Einrichtung die Unterrichtsleistung an die Teilnehmer erbringt.</li>
<li><strong>Weitere Umsatzsteuerbefreiung:</strong> Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können statt § 4 Nr. 21 UStG nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.</li>
<li><strong>Lehrbriefe und Materialerstellung:</strong> Die bloße Erstellung von Lehrbriefen ist nach dem BMF keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>freiberufliche Einordnung:</strong> Selbständig erteilter Unterricht fällt regelmäßig unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.</li>
<li><strong>steuerfreie Entlastung:</strong> Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG bleiben bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei.</li>
<li><strong>jährliche Planbarkeit:</strong> Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nicht mehrfach, aber flexibel verteilt berücksichtigt.</li>
<li><strong>umsatzsteuerfreie Abrechnung:</strong> Begünstigte Unterrichtsleistungen können nach § 4 Nr. 21 UStG ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden.</li>
<li><strong>breite Auftraggeberbasis:</strong> Universitäten, öffentliche Schulen und begünstigte private Bildungseinrichtungen kommen als relevante Auftraggeber in Betracht.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>enge Voraussetzungen:</strong> Freibetrag und Umsatzsteuerbefreiung greifen nur, wenn die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände vollständig erfüllt sind.</li>
<li><strong>unsichere Abgrenzung:</strong> Ob Honorar oder Arbeitslohn vorliegt, hängt stark von Vertrag, Organisation und tatsächlicher Durchführung ab.</li>
<li><strong>begrenzter Ausgabenabzug:</strong> Direkt zugehörige Aufwendungen mindern das Einkommen nur, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen.</li>
<li><strong>formelles Nachweisverfahren:</strong> Gerade bei privaten Schulen sind Bescheinigungen und Bestätigungen für die Umsatzsteuerbefreiung entscheidend.</li>
<li><strong>eingeschränkte Privatlehrerregel:</strong> Nicht jede freie Lehrkraft erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Lehrtätigkeit ist steuerlich vor allem eine Frage der richtigen Einordnung. Selbständiger Unterricht gehört regelmäßig zum freien Beruf nach § 18 EStG, während eng eingebundene Lehrleistungen Arbeitslohn sein können. Für nebenberufliche pädagogische Tätigkeiten bietet § 3 Nr. 26 EStG 2026 einen Jahresfreibetrag von 3.300 Euro. Zusätzlich kann Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG greifen. Wer Verträge, Zeitumfang und Bescheinigungen sauber dokumentiert, vermeidet die meisten Fehler bei Honorar, Lohnsteuer und Umsatzsteuer.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann ist eine Lehrtätigkeit freiberuflich?</h3><p>Bei selbständig ausgeübtem Unterricht ordnet § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die unterrichtende Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Entscheidend ist, dass die Lehrkraft nicht wie ein Arbeitnehmer in eine fremde Organisation eingegliedert ist.</p><h3>Wann gilt eine Lehrtätigkeit als nebenberuflich?</h3><p>Nebenberuflichkeit liegt nach R 3.26 LStH 2026 vor, wenn die Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Zusätzlich darf sie nicht bloß Teil der Haupttätigkeit sein.</p><h3>Welche Lehrtätigkeiten fallen unter den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG?</h3><p>Begünstigt sind nebenberufliche pädagogisch geprägte Tätigkeiten, wenn sie im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausgeübt werden. Nach R 3.26 LStH 2026 zählt dazu beispielsweise eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität.</p><h3>Wann ist Lehrtätigkeit umsatzsteuerfrei?</h3><p>Umsatzsteuerfreiheit kommt insbesondere nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht, etwa bei Unterricht an Hochschulen, öffentlichen Schulen, begünstigten privaten Schulen oder beim Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer. Für Vorträge und Kurse kann daneben auch § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG einschlägig sein.</p><h3>Warum kann dieselbe Lehrtätigkeit auch Arbeitslohn sein?</h3><p>Bei arbeitsvertraglicher Einbindung, Urlaubsanspruch, zusätzlichem Unterricht an derselben Schule oder wenn die Lehrtätigkeit zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten gehört, spricht H 19.2 LStH 2026 eher für Arbeitslohn als für freien Beruf.</p><h3>Welche Unterlagen sollte ich für eine Lehrtätigkeit aufbewahren?</h3><p>Sinnvoll sind Verträge, Honorarabrechnungen, Nachweise zum zeitlichen Umfang, Belege über Ausgaben und bei privaten Bildungseinrichtungen die Bescheinigung oder Bestätigung zur Umsatzsteuerbefreiung. Diese Unterlagen erleichtern die zutreffende Einordnung bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer deutlich.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, amtliche Fassung, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html</a></li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 26, amtliche Fassung, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html</a></li>
<li>Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 Buchst. a, amtliche Fassung, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html</a></li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026, H 19.2 „Nebenberufliche Lehrtätigkeit“, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/h-19-2.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/h-19-2.html</a></li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 3.26 sowie Anhang 12b „Ehrenamtliche Tätigkeit“, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/r-3-26.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/r-3-26.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zur Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Hinweis auf die Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.html</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerhaftung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1947</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Lohnsteuerhaftung ist vor allem in § 42d EStG geregelt. Der Arbeitgeber haftet insbesondere für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Lohnsteuer, für zu Unrecht erstattete Lohnsteuer im Lohnsteuer-Jahresausgleich und für Verkürzungen durch fehlerhafte Lohnunterlagen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Gesamtschuldner sein; der Arbeitnehmer darf aber nur in eng begrenzten Fällen in Anspruch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Lohnsteuerhaftung ist vor allem in § 42d EStG geregelt.</li>
<li>Der Arbeitgeber haftet insbesondere für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Lohnsteuer, für zu Unrecht erstattete Lohnsteuer im Lohnsteuer-Jahresausgleich und für Verkürzungen durch fehlerhafte Lohnunterlagen.</li>
<li>Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Gesamtschuldner sein; der Arbeitnehmer darf aber nur in eng begrenzten Fällen in Anspruch genommen werden.</li>
<li>Ein Haftungsbescheid ist nicht immer nötig: Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer angemeldet oder erkennt er seine Zahlungsverpflichtung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung schriftlich an, kann das Finanzamt ohne Haftungsbescheid vorgehen.</li>
<li>Beträgt die Steuernachforderung oder Haftungsforderung insgesamt höchstens 10,00 Euro, ist davon abzusehen.</li>
</ul><h2>Lohnsteuerhaftung Definition</h2><p>Lohnsteuerhaftung ist die gesetzliche Haftung vor allem des Arbeitgebers für Lohnsteuer, die er hätte einbehalten und abführen müssen, für zu Unrecht erstattete Lohnsteuer und für Verkürzungen durch fehlerhafte Lohnunterlagen § 42d Abs. 1 EStG. Grundlage sind die Pflichten aus § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Lohnsteuerhaftung berücksichtigt?</h2><p>Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einbehalten. Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums muss er die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben und die insgesamt einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer abführen.</p><p>Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten, kann das für ihn zuständige Finanzamt im Rahmen der Gesamtschuld nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es die Steuerschuld beim Arbeitnehmer oder die Haftungsschuld beim Arbeitgeber geltend macht. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits zur Einkommensteuer veranlagt wird.</p><p>Der Arbeitnehmer darf nur ausnahmsweise selbst herangezogen werden, etwa wenn die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde oder wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Teilt der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mit, scheidet seine Inanspruchnahme insoweit aus.</p><p>Ein Haftungsbescheid ist nicht in jedem Fall erforderlich. Hat der Arbeitgeber die einzubehaltende Lohnsteuer bereits angemeldet oder erkennt er nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, kann das Finanzamt ohne Haftungsbescheid und ohne gesondertes Leistungsgebot vorgehen.</p><p>Zur Risikominimierung kann in Zweifelsfällen eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden. Sie klärt, ob und inwieweit die lohnsteuerlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall anzuwenden sind.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Nicht einbehaltene Lohnsteuer</h3><p>Vereinfachtes Rechenbeispiel nur zur Lohnsteuer: Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellt sich heraus, dass für einen Arbeitnehmer sechs Monate lang je 420,00 € Lohnsteuer hätten einbehalten werden müssen. Tatsächlich wurden 0,00 € einbehalten. Die Differenz beträgt 420,00 € − 0,00 € = 420,00 €. Für sechs Monate ergibt sich 420,00 € × 6 = 2.520,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Zutreffende Lohnsteuer je Monat</td>
<td align="center">420,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einbehaltene Lohnsteuer je Monat</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Prüfungszeitraum</td>
<td align="center">6 Monate</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Haftungssumme nach dem Beispiel</strong></td>
<td align="center"><strong>2.520,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: In diesem vereinfachten Beispiel kann der Arbeitgeber wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer mit 2.520,00 € in Anspruch genommen werden.</p><h3>Beispiel 2: Zu Unrecht erstattete Lohnsteuer</h3><p>Vereinfachtes Rechenbeispiel nur zur Lohnsteuer: Im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattet der Arbeitgeber 180,00 € zu viel. Die Haftungssumme entspricht dem zu Unrecht erstatteten Betrag: 180,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Zu Unrecht erstattete Lohnsteuer</td>
<td align="center">180,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Haftungssumme nach dem Beispiel</strong></td>
<td align="center"><strong>180,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Der zu viel erstattete Betrag kann im Beispiel als Haftungsschuld des Arbeitgebers geltend gemacht werden.</p><h3>Beispiel 3: Geringfügiger Gesamtbetrag</h3><p>Vereinfachtes Rechenbeispiel nur zur Lohnsteuer: Nach einer Korrektur verbleibt nur ein Gesamtbetrag von 5,00 € + 4,50 € = 9,50 €. Da die Steuernachforderung oder Haftungsforderung insgesamt 10,00 Euro nicht übersteigt, ist davon abzusehen.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Teilbetrag 1</td>
<td align="center">5,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Teilbetrag 2</td>
<td align="center">4,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamtbetrag</strong></td>
<td align="center"><strong>9,50 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Bei einem Gesamtbetrag von 9,50 € unterbleibt die Geltendmachung.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Keine Haftung besteht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 5 oder § 39a Abs. 5 EStG nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie des § 41c Abs. 4 EStG. Praktisch betrifft das vor allem gesetzlich geregelte Anzeige- und Korrekturfälle.</p><p>Bei Arbeitnehmerüberlassung kann auch der Entleiher neben dem Arbeitgeber haften. Die Haftung entfällt jedoch insbesondere, wenn eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt und der Entleiher nachweist, dass er seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten erfüllt hat oder wenn er ohne Verschulden über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung irrte. Sie ist außerdem auf die Lohnsteuer für die Zeit der Überlassung begrenzt; ist die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, wird die Haftungsschuld mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer angesetzt, solange keine niedrigere Lohnsteuer glaubhaft gemacht wird.</p><p>Bei pauschaler Lohnsteuer, die der Arbeitgeber selbst schuldet, ist eine wichtige verfahrensrechtliche Besonderheit zu beachten: Nach aktueller BFH-Rechtsprechung kommt dafür kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid in Betracht.</p><p>Auch die Auswahl des Haftungsschuldners ist nicht frei von Grenzen. Das Finanzamt muss sein Auswahlermessen nachvollziehbar ausüben; eine Inanspruchnahme nur des Arbeitgebers reicht nicht aus, wenn auch andere Haftungsschuldner ernsthaft in Betracht kommen und dies unbegründet bleibt.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>klare Verantwortlichkeit:</strong> Der Gesetzgeber ordnet den Lohnsteuerabzug und die daran anknüpfende Haftung eindeutig dem Lohnzahlungsprozess zu.</p>
</li>
<li><p><strong>frühe Risikoklärung:</strong> Mit einer Anrufungsauskunft lassen sich Zweifelsfragen vor der Lohnabrechnung rechtzeitig klären.</p>
</li>
<li><p><strong>praktische Sicherung:</strong> Das Finanzamt kann den Steueranspruch dort absichern, wo die Lohnabrechnung tatsächlich geführt wird.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Arbeitnehmerbelastung:</strong> Der Arbeitnehmer darf nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen selbst in Anspruch genommen werden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohes Fehlerpotenzial:</strong> Schon kleinere Fehler in der Lohnabrechnung können eine Haftung auslösen.</p>
</li>
<li><p><strong>zusätzliche Dokumentationslast:</strong> Lohnkonto, Anmeldungen, Korrekturen und Anzeigen müssen vollständig und fristgerecht geführt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>späte Nachbelastung:</strong> Feststellungen in einer Lohnsteuer-Außenprüfung können mehrere Zeiträume rückwirkend betreffen.</p>
</li>
<li><p><strong>Ermessensunsicherheit:</strong> Ob Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, hängt teilweise von der Ermessensausübung des Finanzamts ab.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Lohnsteuerhaftung ist kein Randthema, sondern ein zentrales Haftungsrisiko der Lohnabrechnung. Wer Arbeitslohn auszahlt, muss die Lohnsteuer richtig einbehalten, anmelden und abführen. Fehler beim Einbehalt, bei Korrekturen oder im Lohnkonto können unmittelbar zu einer Haftung führen. Gleichzeitig enthält das Gesetz wichtige Begrenzungen, etwa für bestimmte Anzeige- und Korrekturfälle, für geringe Beträge und für die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers. Für Unternehmen ist deshalb eine saubere Payroll-Organisation wichtiger als jede spätere Verteidigung.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wer haftet bei einer zu niedrig einbehaltenen Lohnsteuer?</h3><p>In erster Linie haftet der Arbeitgeber, soweit die Haftung nach § 42d EStG reicht. Zusätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner sein. Der Arbeitnehmer darf allerdings nur in den gesetzlich eng bestimmten Fällen herangezogen werden.</p><h3>Wann kann auch der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden?</h3><p>Das Gesetz erlaubt dies nur, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde. Meldet der Arbeitnehmer den Sachverhalt unverzüglich dem Finanzamt, entfällt seine Inanspruchnahme insoweit.</p><h3>Was passiert bei einem Haftungsbetrag von 10 Euro oder weniger?</h3><p>Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn der Betrag insgesamt 10,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist also die Gesamtsumme des Falls.</p><h3>Wie kann ein Arbeitgeber das Haftungsrisiko senken?</h3><p>Entscheidend sind vollständige Lohnkonten, richtige Lohnsteuerabzugsmerkmale, fristgerechte Anmeldungen und saubere Korrekturprozesse. Bei schwierigen Einzelfragen kann eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt helfen, bevor die Lohnabrechnung feststeht.</p><h3>Worin unterscheidet sich der Haftungsbescheid vom Nachforderungsbescheid?</h3><p>Der Haftungsbescheid nimmt einen Haftungsschuldner wegen seiner gesetzlichen Haftung in Anspruch. Der Nachforderungsbescheid macht eine Steuerschuld geltend. Gerade bei pauschaler Lohnsteuer, die der Arbeitgeber selbst schuldet, ist dieser Unterschied wichtig, weil hierfür nach aktueller BFH-Rechtsprechung ein Nachforderungsbescheid zu verwenden ist.</p><h3>Wann haftet auch der Entleiher?</h3><p>Bei Arbeitnehmerüberlassung kann neben dem Arbeitgeber auch der Entleiher haften. Seine Haftung ist auf die Zeit der Überlassung begrenzt und entfällt in den gesetzlich geregelten Entlastungsfällen, etwa bei einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und nachgewiesener Mitwirkung oder bei einem entschuldbaren Irrtum über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung.</p><h3>Warum greift ein Einspruch gegen den Haftungsbescheid nicht automatisch die Lohnsteuer-Anmeldung an?</h3><p>Ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid und die Lohnsteuer-Anmeldung beziehungsweise ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung sind unterschiedliche Verwaltungsakte. Deshalb müssen sie jeweils gesondert angefochten werden.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, § 38 Einbehaltung der Lohnsteuer, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 42e Anrufungsauskunft, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Abgabenordnung, § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 42d EStG, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-42d/h-42d-1.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-42d/h-42d-1.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 02. September 2021, VI R 47/18, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150203/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150203/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 13/21, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310089/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310089/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2025, VI R 5/24, abgerufen am 25. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650042/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650042/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuer-aussenpruefung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1955</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Zuständig für die Lohnsteuer-Außenprüfung ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 42f Abs. 1 EStG). Die Prüfung wird grundsätzlich durch eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung vorbereitet; Umfang, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und Namen der Prüfer sind angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben, soweit der Prüfungszweck nicht gefährdet wird (§§ 196, 197 Abs. 1 AO). Der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Zuständig für die Lohnsteuer-Außenprüfung ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 42f Abs. 1 EStG).</li>
<li>Die Prüfung wird grundsätzlich durch eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung vorbereitet; Umfang, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und Namen der Prüfer sind angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben, soweit der Prüfungszweck nicht gefährdet wird (§§ 196, 197 Abs. 1 AO).</li>
<li>Der Arbeitgeber muss mitwirken. Arbeitnehmer und auch Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren, müssen auf Verlangen Auskünfte und bestimmte Unterlagen vorlegen (§ 42f Abs. 2 EStG i. V. m. § 200 AO).</li>
<li>Die Prüfung kann eine oder mehrere Steuerarten, mehrere Besteuerungszeiträume oder einzelne Sachverhalte umfassen (§ 194 Abs. 1 AO). Nach R 42f LStR richtet sie sich im Lohnsteuerbereich vor allem darauf, ob sämtliche Arbeitnehmer und alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen richtig erfasst wurden.</li>
<li>Regelmäßig endet die Prüfung mit einer Schlussbesprechung und einem schriftlichen oder elektronischen Prüfungsbericht; bei fehlenden Änderungen genügt eine Mitteilung (§§ 201, 202 AO).</li>
</ul><h2>Lohnsteuer-Außenprüfung Definition</h2><p>Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist die Prüfung, ob ein Arbeitgeber Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten, übernommen und abgeführt hat. Rechtsgrundlage ist § 42f EStG; nach R 42f LStR gelten für das Verfahren ergänzend die §§ 193 bis 207 AO.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Lohnsteuer-Außenprüfung berücksichtigt?</h2><p>Zunächst erlässt das Finanzamt eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO). Darin wird der Umfang der Prüfung bestimmt. Der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind angemessene Zeit vor Beginn bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 197 Abs. 1 AO).</p><p>Zu Beginn weisen sich die Prüfer aus; der Beginn der Außenprüfung wird unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig gemacht (§ 198 AO). Der Außenprüfer prüft die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten des Arbeitgebers (§ 199 Abs. 1 AO).</p><p>Während der Prüfung hat der Arbeitgeber mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 42f Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 200 Abs. 1 AO). Die Unterlagen sind grundsätzlich in den Geschäftsräumen vorzulegen; ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Abs. 2 AO). Bei elektronischen Unterlagen kommen Einsicht, maschinelle Auswertung oder Übertragung der Daten in Betracht (§ 147 Abs. 6 AO). Für lohnsteuerrelevante Daten gilt außerdem die Digitale LohnSchnittstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV; auf Antrag kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten eine andere auswertbare Form zulassen.</p><p>Am Ende findet grundsätzlich eine Schlussbesprechung statt; sie entfällt, wenn sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige verzichtet (§ 201 Abs. 1 AO). Danach ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht. Führt die Prüfung zu keiner Änderung, genügt eine schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 202 Abs. 1 AO).</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Nicht erfasster Sachbezug</h3><p>Ein Arbeitgeber hat für drei Monate einen steuerpflichtigen Sachbezug nicht in die Lohnabrechnung übernommen. Der Prüfer ermittelt für diese drei Monate eine zusätzliche Lohnsteuer von jeweils 60,00 Euro.</p><p>Rechnung: 60,00 € + 60,00 € + 60,00 € = 180,00 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Monat</th>
<th align="center">Zusätzliche Lohnsteuer</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Januar</td>
<td align="center">60,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Februar</td>
<td align="center">60,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">März</td>
<td align="center">60,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamtnachforderung</strong></td>
<td align="center"><strong>180,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Es ergibt sich eine zusätzliche Lohnsteuer von 180,00 Euro.</p><h3>Beispiel 2: Nachgereichte Unterlagen</h3><p>Zunächst nimmt der Prüfer eine Nachforderung an. Der Arbeitgeber legt die fehlenden Belege noch während der Prüfung vor, sodass die Position vollständig aufgeklärt werden kann.</p><p>Rechnung: 240,00 € − 240,00 € = 0,00 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vorläufige Nachforderung</td>
<td align="center">240,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nachgewiesene Korrektur</td>
<td align="center">−240,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Verbleibende Nachforderung</strong></td>
<td align="center"><strong>0,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Nach vollständiger Klärung bleibt keine Nachforderung aus der Lohnsteuer-Außenprüfung.</p><h3>Beispiel 3: Geringfügige Forderung</h3><p>Nach Abschluss der Prüfung verbleiben nur kleine Differenzen. Liegt die Gesamtforderung nicht über 10,00 Euro, ist von ihrer Geltendmachung abzusehen (§ 42d Abs. 5 EStG).</p><p>Rechnung: 4,50 € + 5,00 € = 9,50 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nachforderung Januar</td>
<td align="center">4,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nachforderung Februar</td>
<td align="center">5,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamtforderung</strong></td>
<td align="center"><strong>9,50 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Da die Gesamtforderung 10,00 Euro nicht übersteigt, ist von ihrer Geltendmachung abzusehen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Übergang aus der Lohnsteuer-Nachschau:</strong> Wenn die Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden; auf den Übergang ist schriftlich hinzuweisen (§ 42g Abs. 4 EStG).</li>
<li><strong>Prüfung bei einem Dritten:</strong> In den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig. Die Außenprüfung bleibt auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bestehen daneben fort (§ 42f Abs. 3 EStG).</li>
<li><strong>Gemeinsame Terminierung:</strong> Auf Verlangen des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer-Außenprüfung gleichzeitig mit der Prüfung der Träger der Rentenversicherung durchgeführt werden (§ 42f Abs. 4 EStG).</li>
<li><strong>Entfall der Schlussbesprechung:</strong> Eine Schlussbesprechung entfällt, wenn die Prüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf sie verzichtet (§ 201 Abs. 1 AO).</li>
<li><strong>Privathaushalte mit nur gering entlohnten Hilfen:</strong> Nach R 42f LStR sind sie in der Regel nicht zu prüfen.</li>
<li><strong>Kein automatischer Vertrauensschutz:</strong> Aus dem Ergebnis einer früheren Lohnsteuer-Außenprüfung folgt für ein späteres Veranlagungsverfahren kein automatischer Vertrauensschutz; das hat der BFH mit Urteil vom 15.04.2015 – VIII R 49/12 ausdrücklich klargestellt.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>frühe Fehlererkennung:</strong> Unzutreffende Lohnabrechnungen, fehlende Lohnkonteneinträge oder falsch behandelte Sachverhalte werden noch im Arbeitgeberverfahren sichtbar.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Zuständigkeit:</strong> Mit dem Betriebsstättenfinanzamt steht fest, welche Finanzbehörde die Prüfung führt.</p>
</li>
<li><p><strong>geordnete Abschlussphase:</strong> Schlussbesprechung und Prüfungsbericht schaffen eine nachvollziehbare Dokumentation der Feststellungen.</p>
</li>
<li><p><strong>digitale Auswertung:</strong> Einheitliche Datenformate und Datenzugriffsrechte erleichtern die Prüfung elektronischer Lohndaten.</p>
</li>
<li><p><strong>koordinierte Terminplanung:</strong> Auf Verlangen des Arbeitgebers kann die Prüfung gleichzeitig mit der Rentenversicherungsprüfung stattfinden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>hoher Mitwirkungsaufwand:</strong> Der Arbeitgeber muss Auskünfte erteilen, Unterlagen bereitstellen und einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.</p>
</li>
<li><p><strong>breiter Datenzugriff:</strong> Elektronische Unterlagen können eingesehen, maschinell ausgewertet oder an die Finanzbehörde übertragen werden.</p>
</li>
<li><p><strong>mögliche Nachforderungen:</strong> Feststellungen können zu Steuernachforderungen oder Haftungsforderungen gegen den Arbeitgeber führen.</p>
</li>
<li><p><strong>verlängerte Fristwirkung:</strong> Beginnt die Außenprüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist, läuft diese für die erfassten Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheide unanfechtbar geworden sind oder nach einer Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem die Finanzverwaltung die ordnungsgemäße Einbehaltung, Übernahme und Abführung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber kontrolliert. Für Unternehmen ist vor allem wichtig, dass Zuständigkeit, Prüfungsanordnung, Mitwirkung, Datenzugriff und Abschluss klar strukturiert sind. Wer Lohnkonten, digitale Lohndaten und Belege sauber führt, erleichtert den Ablauf erheblich und senkt das Risiko von Nachforderungen. Unterschätzt werden sollte die Prüfung dennoch nicht, weil sie Haftungsfragen, Fristen und interne Abläufe spürbar beeinflussen kann.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wer ist für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständig?</h3><p>Zuständig ist grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt (§ 42f Abs. 1 EStG). In den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; die Prüfung bleibt aber auch beim Arbeitgeber zulässig (§ 42f Abs. 3 EStG).</p><h3>Was prüft das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Außenprüfung konkret?</h3><p>Geprüft wird, ob sämtliche Arbeitnehmer erfasst wurden, ob alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen dem Steuerabzug unterworfen wurden und ob bei der Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen wurde (R 42f LStR). Darüber hinaus kann die Prüfung eine oder mehrere Steuerarten, mehrere Besteuerungszeiträume oder einzelne Sachverhalte umfassen (§ 194 Abs. 1 AO).</p><h3>Welche Unterlagen muss der Arbeitgeber bereithalten?</h3><p>Bereitzuhalten sind insbesondere Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige Urkunden, soweit sie für die Prüfung erheblich sind (§ 200 Abs. 1 AO). Hinzu kommen bei elektronischen Systemen die prüfungsrelevanten Daten nach § 147 Abs. 6 AO sowie ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Hilfsmittel (§ 200 Abs. 2 AO).</p><h3>Welche Auskunftspflichten haben Arbeitnehmer?</h3><p>Arbeitnehmer müssen dem Prüfer auf Verlangen Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen geben und vorhandene Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorlegen (§ 42f Abs. 2 Satz 2 EStG). Diese Pflicht gilt auch für Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren (§ 42f Abs. 2 Satz 3 EStG).</p><h3>Wann entfällt die Schlussbesprechung?</h3><p>Eine Schlussbesprechung entfällt, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 201 Abs. 1 AO). In diesen Fällen genügt für das Ergebnis regelmäßig eine schriftliche oder elektronische Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO.</p><h3>Wann kann eine Lohnsteuer-Nachschau in eine Außenprüfung übergehen?</h3><p>Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden (§ 42g Abs. 4 Satz 1 EStG). Auf diesen Übergang ist schriftlich hinzuweisen (§ 42g Abs. 4 Satz 2 EStG).</p><h3>Welche Rolle spielt die Digitale LohnSchnittstelle im Jahr 2026?</h3><p>Arbeitgeber müssen die nach § 41 EStG aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten sowie die hierfür mittels Vor- und Nebensystemen ermittelten und verwendeten Daten der Finanzbehörde elektronisch über eine digitale Schnittstelle bereitstellen (§ 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV). Auf Antrag kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten eine andere auswertbare Form zulassen (§ 4 Abs. 2a Satz 3 LStDV). Für die ab 01.01.2018 bis 31.12.2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten gilt noch die frühere Fassung des § 4 Abs. 2a LStDV; die Neufassung gilt für die ab dem 01.01.2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Zuständigkeit, Mitwirkungspflichten, Arbeitnehmerauskünfte, Prüfung bei Dritten, Simultanprüfung und Übergang aus der Lohnsteuer-Nachschau: Einkommensteuergesetz, § 42f und § 42g EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Haftung des Arbeitgebers und Bagatellgrenze von 10 Euro: Einkommensteuergesetz, § 42d Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Prüfungszulässigkeit, Prüfungsumfang, Prüfungsanordnung, Bekanntgabe, Beginn, Prüfungsgrundsätze, Mitwirkung, Schlussbesprechung, Prüfungsbericht und Ablaufhemmung: Abgabenordnung, §§ 193, 194, 196 bis 202 und § 171 Abs. 4 AO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Datenzugriff in der Außenprüfung: Abgabenordnung, § 147 Abs. 6 AO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Prüfungsschwerpunkte im Lohnsteuerbereich sowie Anwendung der AO-Vorschriften auf die Lohnsteuer-Außenprüfung: LStH 2026 zu § 42f EStG, insbesondere R 42f und Anhang 11, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-42f/paragraf-42f.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-42f/paragraf-42f.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Digitale LohnSchnittstelle und Übergangsregel für die bis 31.12.2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten: LStH 2026 zu § 41 EStG und § 4 Abs. 2a LStDV, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-41/lstdv-4.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-41/lstdv-4.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Aktualisierte Hinweise zu Rechten und Mitwirkungspflichten bei Außenprüfungen: BMF-Schreiben vom 23.02.2026, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/2026-02-23-hinweise-rechte-mitwirkungspflichten.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/2026-02-23-hinweise-rechte-mitwirkungspflichten.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Kein automatischer Vertrauensschutz nach einer früheren Lohnsteuer-Außenprüfung: BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII R 49/12, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 25.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201550217/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201550217/" target="_blank" rel="noopener">bundesfinanzhof.de</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/leasing-sonderzahlung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2051</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Leasing-Sonderzahlung ist regelmäßig eine Einmalzahlung zu Beginn des Leasingvertrags, die die laufenden Leasingraten mindert. Bei Bilanzierenden ist sie häufig nicht sofort Aufwand, sondern soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag betrifft, aktiver Rechnungsabgrenzungsposten. Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt zwar grundsätzlich das Abflussprinzip; eine gesetzliche Verteilungspflicht besteht aber ausdrücklich [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Leasing-Sonderzahlung ist regelmäßig eine Einmalzahlung zu Beginn des Leasingvertrags, die die laufenden Leasingraten mindert.</li>
<li>Bei Bilanzierenden ist sie häufig nicht sofort Aufwand, sondern soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag betrifft, aktiver Rechnungsabgrenzungsposten.</li>
<li>Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt zwar grundsätzlich das Abflussprinzip; eine gesetzliche Verteilungspflicht besteht aber ausdrücklich nur, wenn Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden.</li>
<li>Für sonstige berufliche Fahrten mit einem geleasten Pkw und Ansatz der tatsächlichen Kosten ist die Leasing-Sonderzahlung nach aktueller BFH-Rechtsprechung regelmäßig linear dem Vertragszeitraum zuzuordnen.</li>
<li>Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist kein zusätzlicher Abzug möglich, weil die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgilt.</li>
</ul><h2>Leasing-Sonderzahlung Definition</h2><p>Die Leasing-Sonderzahlung ist steuerlich regelmäßig eine bei Leasingbeginn geleistete Einmalzahlung. Ihre Berücksichtigung richtet sich vor allem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 EStG sowie bei Bilanzierenden nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; bei tatsächlichen Kfz-Kosten kommt es häufig auf eine zeitanteilige Zuordnung an.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Leasing-Sonderzahlung berücksichtigt?</h2><p>Ob die Leasing-Sonderzahlung sofort abziehbar ist, verteilt werden muss oder in einem Jahr nur anteilig zählt, hängt vor allem von drei Punkten ab: von der Art der Gewinnermittlung, von der Nutzung des Fahrzeugs und von der gewählten Methode zur Ermittlung der Fahrzeugkosten.</p><h3>Bei bilanzierenden Unternehmen</h3><p>Bilanzierende Unternehmen müssen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite abgrenzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Betrifft die Leasing-Sonderzahlung also einen mehrjährigen Leasingzeitraum, wird sie regelmäßig nur zeitanteilig als Aufwand des einzelnen Jahres erfasst.</p><h3>Bei der Einnahmenüberschussrechnung</h3><p>Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt zunächst das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine gesetzliche Verteilungspflicht enthält § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG aber nur für Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden. Damit ist jedoch noch nicht vollständig geklärt, welcher Anteil einer gemischt genutzten Leasing-Sonderzahlung in einem einzelnen Jahr zu den tatsächlichen Kfz-Kosten gehört.</p><h3>Bei tatsächlichen Kfz-Kosten</h3><p>Für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage und für sonstige berufliche Fahrten eines Arbeitnehmers ordnet der BFH die Leasing-Sonderzahlung als vorausgezahltes Nutzungsentgelt regelmäßig linear dem Vertragszeitraum zu. Maßgeblich ist also nicht nur der Zahlungszeitpunkt, sondern auch, für welche Monate die Zahlung wirtschaftlich die Nutzung des Fahrzeugs finanziert.</p><h3>Bei Pendelwegen und pauschalen Kilometersätzen</h3><p>Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte greift die Entfernungspauschale. Damit sind sämtliche Aufwendungen für diese Wege abgegolten; die Leasing-Sonderzahlung erhöht den Werbungskostenabzug daher nicht zusätzlich. Werden für sonstige berufliche Fahrten pauschale Kilometersätze angesetzt, ist die Leasing-Sonderzahlung ebenfalls bereits in der Pauschale enthalten.</p><h3>Bei 1 %-Regelung und Fahrtenbuch</h3><p>Bei der 1 %-Regelung knüpft die Privatnutzungsbewertung an den Listenpreis an, nicht an die tatsächlichen Jahreskosten. Eine hohe Leasing-Sonderzahlung senkt den pauschalen Privatanteil deshalb nicht unmittelbar. Wird dagegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, gehört die Leasing-Sonderzahlung zu den gesamten Kfz-Aufwendungen und ist periodengerecht zu berücksichtigen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Bilanzierendes Unternehmen</h3><p>Ein Unternehmen zahlt am 1. Oktober 2026 eine Leasing-Sonderzahlung von 7.200,00 Euro für einen Leasingvertrag über 36 Monate. Bilanzstichtag ist der 31. Dezember 2026.</p><p>Formel: 7.200,00 € ÷ 36 Monate = 200,00 € pro Monat; 200,00 € × 3 Monate = 600,00 € Aufwand 2026.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Sonderzahlung</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">7.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monatsanteil</td>
<td align="left">7.200,00 € ÷ 36</td>
<td align="center">200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Aufwand 2026</td>
<td align="left">200,00 € × 3</td>
<td align="center">600,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Aktiver RAP zum 31.12.2026</strong></td>
<td align="left"><strong>7.200,00 € − 600,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>6.600,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im Jahr 2026 sind 600,00 € als Aufwand zu berücksichtigen; 6.600,00 € sind als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen.</p><h3>Beispiel 2: Arbeitnehmer mit sonstigen beruflichen Fahrten und tatsächlichen Kfz-Kosten</h3><p>Eine Arbeitnehmerin zahlt am 1. Juli 2026 eine Leasing-Sonderzahlung von 5.400,00 Euro für 36 Monate. Im Jahr 2026 entfallen 40 % der Fahrzeugnutzung auf sonstige berufliche Fahrten.</p><p>Formel: 5.400,00 € ÷ 36 Monate = 150,00 € pro Monat; 150,00 € × 6 Monate = 900,00 € Jahresanteil 2026; 900,00 € × 40 % = 360,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Sonderzahlung</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">5.400,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monatsanteil</td>
<td align="left">5.400,00 € ÷ 36</td>
<td align="center">150,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anteil 2026</td>
<td align="left">150,00 € × 6</td>
<td align="center">900,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Abziehbarer beruflicher Anteil 2026</strong></td>
<td align="left"><strong>900,00 € × 40 %</strong></td>
<td align="center"><strong>360,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Für 2026 wirken sich aus der Leasing-Sonderzahlung 360,00 € als Werbungskosten aus.</p><h3>Beispiel 3: Wege zur ersten Tätigkeitsstätte</h3><p>Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr 2026 an 220 Arbeitstagen mit einem geleasten Pkw 18 Kilometer einfach zur ersten Tätigkeitsstätte. Zusätzlich hat er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet.</p><p>Formel: 18 km × 220 Arbeitstage × 0,38 € = 1.504,80 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Entfernung</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">18 km</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitstage</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">220</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Entfernungspauschale 2026</td>
<td align="left">18 km × 220 × 0,38 €</td>
<td align="center">1.504,80 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Zusätzlicher Abzug der Leasing-Sonderzahlung</strong></td>
<td align="left"><strong>nicht vorgesehen</strong></td>
<td align="center"><strong>0,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Für den Arbeitsweg können 1.504,80 € als Entfernungspauschale angesetzt werden; die Leasing-Sonderzahlung erhöht diesen Betrag nicht.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p><strong>Mehr als fünf Jahre im Voraus:</strong> Eine gesetzliche Verteilung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG greift nur, wenn Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden. Bei kürzeren Leasingzeiten folgt eine zeitanteilige Verteilung daher nicht aus dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls aus der periodengerechten Zuordnung der tatsächlichen Kfz-Kosten.</p><p><strong>Wege zur ersten Tätigkeitsstätte:</strong> Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Das gilt auch für eine Leasing-Sonderzahlung.</p><p><strong>Pauschale Kilometersätze:</strong> Werden bei sonstigen beruflichen Fahrten pauschale Kilometersätze angesetzt, ist die Leasing-Sonderzahlung darin bereits enthalten. Ein zusätzlicher Ansatz neben der Pauschale scheidet deshalb aus.</p><p><strong>Ältere Verwaltungsauffassung:</strong> In H 11 EStH findet sich für Arbeitnehmer noch die ältere Sofortabzugs-Linie bei tatsächlichen Kosten. Für sonstige berufliche Fahrten hat der BFH diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben; maßgeblich ist dort die lineare Verteilung auf den Vertragszeitraum.</p><p><strong>Fahrtenbuchmethode:</strong> Wird die Privatnutzung oder der geldwerte Vorteil per Fahrtenbuch ermittelt, gehört die Leasing-Sonderzahlung zu den gesamten Kfz-Aufwendungen. Sie ist dann nicht beliebig dem Zahlungsjahr zuzuordnen, sondern periodengerecht in die Jahreskosten einzubeziehen.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>ratensenkender Effekt:</strong> Die Leasing-Sonderzahlung dient regelmäßig dazu, die laufenden Leasingraten über die Vertragslaufzeit zu mindern.</p>
</li>
<li><p><strong>periodengerechter Aufwand:</strong> Bei Bilanzierenden und bei Ansätzen mit tatsächlichen Kfz-Kosten lässt sich die Zahlung dem wirtschaftlich zutreffenden Zeitraum zuordnen.</p>
</li>
<li><p><strong>nutzungsbezogener Kostenansatz:</strong> Bei beruflicher oder betrieblicher Nutzung kann der abziehbare Anteil anhand von Laufzeit und Nutzungsquote sachgerecht ermittelt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>belegbarer Kostenansatz:</strong> Bei Fahrtenbuch und tatsächlichen Kfz-Kosten gehört die Leasing-Sonderzahlung zu den Gesamtkosten und kann in die Berechnung einfließen.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>früher Liquiditätsabfluss:</strong> Die Zahlung fällt regelmäßig zu Beginn des Leasingvertrags an.</p>
</li>
<li><p><strong>zeitlicher Verteilungsaufwand:</strong> Der steuerliche Effekt entsteht häufig nicht vollständig im Zahlungsjahr.</p>
</li>
<li><p><strong>eingeschränkter Pendlerabzug:</strong> Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte bringt die Leasing-Sonderzahlung keinen zusätzlichen Werbungskostenabzug.</p>
</li>
<li><p><strong>erhöhter Dokumentationsaufwand:</strong> Für tatsächliche Kfz-Kosten sind Vertrag, Laufzeit, Belege und Nutzungsanteile sauber nachzuweisen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Leasing-Sonderzahlung ist steuerlich kein Automatismus, sondern ein Einzelfallthema mit klaren Weichenstellungen. Entscheidend ist, ob bilanziert oder per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, ob tatsächliche Kfz-Kosten oder Pauschalen angesetzt werden und ob es um Pendelwege, sonstige berufliche Fahrten oder ein betriebliches Fahrzeug geht. Gerade wegen der neueren BFH-Rechtsprechung zur zeitanteiligen Verteilung sollte die Zahlung nicht vorschnell vollständig dem Zahlungsjahr zugeordnet werden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was unterscheidet die Leasingrate von der Leasing-Sonderzahlung?</h3><p>Die Leasingrate ist die laufende, regelmäßig wiederkehrende Zahlung während der Vertragsdauer. Die Leasing-Sonderzahlung ist demgegenüber eine Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags, die wirtschaftlich regelmäßig dazu dient, die späteren Monatsraten zu mindern.</p><h3>Wie wirkt sich die Leasing-Sonderzahlung bei der Einnahmenüberschussrechnung aus?</h3><p>Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt für Ausgaben zunächst der Zahlungszeitpunkt. Eine gesetzliche Verteilung verlangt § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG nur bei einer im Voraus bezahlten Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren. Geht es aber um die Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten eines gemischt genutzten Leasingfahrzeugs, kann die Zahlung nach der BFH-Rechtsprechung trotzdem nur zeitanteilig in die Jahreskosten eingehen.</p><h3>Wie wird die Leasing-Sonderzahlung bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt?</h3><p>Für diese Wege greift die Entfernungspauschale. Sie deckt sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Eine gesonderte Berücksichtigung der Leasing-Sonderzahlung kommt deshalb nicht zusätzlich in Betracht.</p><h3>Welche Rolle spielt die 1 %-Regelung?</h3><p>Bei einem Fahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, bewertet § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Privatnutzung pauschal nach dem Listenpreis. Die Leasing-Sonderzahlung verändert diesen pauschalen Monatswert daher grundsätzlich nicht unmittelbar. Erst bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch kommt es auf die tatsächlichen Kosten an.</p><h3>Gehört die Leasing-Sonderzahlung zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs?</h3><p>Bei Ansätzen mit tatsächlichen Kfz-Kosten und bei Fahrtenbuchmethoden gehört sie grundsätzlich zu den Gesamtkosten. Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte hilft das allerdings nicht weiter, weil dort die Entfernungspauschale den zusätzlichen Einzelkostenansatz verdrängt.</p><h3>Warum finden sich in amtlichen Hinweisen und in neueren BFH-Urteilen unterschiedliche Aussagen?</h3><p>Ein Teil der amtlichen Hinweise bildet noch ältere Rechtsprechung ab. Der BFH hat die frühere Sofortabzugs-Linie für sonstige berufliche Fahrten inzwischen ausdrücklich aufgegeben. Für aktuelle Fälle sollte deshalb immer geprüft werden, ob noch ein älterer Verwaltungshinweis oder bereits die neuere BFH-Rechtsprechung den Sachverhalt trägt.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Nr. 1; Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Hinweise 2025, H 11 „Leasing-Sonderzahlung“; Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/6-Vereinnahmung-und-Verausgabung-11-11b/Paragraf-11/h-11.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/6-Vereinnahmung-und-Verausgabung-11-11b/Paragraf-11/h-11.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, H 9.10 „Leasingsonderzahlung“ und H 9.5 „Gesamtkosten“; Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9/h-9-10.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9/h-9-10.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 03. September 2015 – VI R 27/14; Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510276/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510276/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. März 2024 – VIII R 1/21; Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410090/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410090/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. November 2024 – VI R 9/22; Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510001/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510001/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Mai 2022 – VIII R 26/20; Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210152/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210152/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/legasthenie</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2053</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Steuerlich berücksichtigt werden bei Legasthenie nicht pauschale Beträge, sondern die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen nach § 33 EStG. Abziehbar ist nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV nennt ausdrücklich die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Steuerlich berücksichtigt werden bei Legasthenie nicht pauschale Beträge, sondern die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen nach § 33 EStG.</li>
<li>Abziehbar ist nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.</li>
<li>§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV nennt ausdrücklich die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes.</li>
<li>Für eine psychotherapeutische Behandlung und für die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich; der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein.</li>
<li>Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind bereits nach § 33 EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG nicht möglich.</li>
</ul><h2>Legasthenie Definition</h2><p>Im Steuerrecht ist Legasthenie vor allem bei krankheitsbedingten Aufwendungen relevant, die unter den Voraussetzungen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV nennt ausdrücklich die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Legasthenie berücksichtigt?</h2><p>Berücksichtigt werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, soweit sie krankheitsbedingt, medizinisch indiziert und nachgewiesen sind. Steuerlich wirkt sich der Teil der Kosten aus, der nach § 33 Abs. 1 EStG die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt und dadurch den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert.</p><p>Für bestimmte Maßnahmen verschärft § 64 EStDV den Nachweis. Das gilt insbesondere für eine psychotherapeutische Behandlung sowie für die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes. In diesen Fällen braucht der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, und dieser Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme vorliegen.</p><p>Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen schulischen Förderung. Kosten, die nur wegen der schulischen oder pädagogischen Unterstützung entstehen, fallen nicht unter § 33 EStG. Kosten können aber Krankheitskosten sein, soweit eine medizinisch indizierte Behandlung vorliegt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Medizinisch indizierte Legasthenie-Behandlung</h3><p>Ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000,00 Euro. Für eine medizinisch indizierte Legasthenie-Behandlung des Kindes zahlt er 5.000,00 Euro selbst. Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen:</p><p>15.340,00 € × 2 % + 24.660,00 € × 3 % = 306,80 € + 739,80 € = 1.046,60 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Aufwendungen</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">5.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">zumutbare Belastung</td>
<td align="left">15.340,00 € × 2 % + 24.660,00 € × 3 %</td>
<td align="center">1.046,60 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>abziehbarer Betrag</strong></td>
<td align="left">5.000,00 € − 1.046,60 €</td>
<td align="center"><strong>3.953,40 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der nach § 33 EStG abziehbare Betrag beträgt 3.953,40 Euro.</p><h3>Beispiel 2: Auswärtige Unterbringung wegen Legasthenie</h3><p>Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit zwei Kindern hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000,00 Euro. Für sein volljähriges Kind in Berufsausbildung entstehen 8.400,00 Euro Kosten einer medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung wegen Legasthenie. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach nach § 33 EStG anerkannt. Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen:</p><p>15.340,00 € × 2 % + 35.790,00 € × 3 % + 8.870,00 € × 4 % = 306,80 € + 1.073,70 € + 354,80 € = 1.735,30 €</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Formel</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Aufwendungen</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">8.400,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">zumutbare Belastung</td>
<td align="left">15.340,00 € × 2 % + 35.790,00 € × 3 % + 8.870,00 € × 4 %</td>
<td align="center">1.735,30 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG</td>
<td align="left">ausgeschlossen</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>abziehbarer Betrag nach § 33 EStG</strong></td>
<td align="left">8.400,00 € − 1.735,30 €</td>
<td align="center"><strong>6.664,70 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der nach § 33 EStG abziehbare Betrag beträgt 6.664,70 Euro; ein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kommt daneben nicht hinzu.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li>Für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes genügt nicht irgendein späterer Nachweis. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und Satz 2 EStDV verlangt einen qualifizierten Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme.</li>
<li>Für psychotherapeutische Behandlungen gilt dieselbe verschärfte Nachweisregel nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 2 EStDV.</li>
<li>Kosten, die lediglich der schulischen, sozialen oder pädagogischen Förderung dienen, reichen für einen Abzug nach § 33 EStG nicht aus.</li>
<li>Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind bereits nach § 33 EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes ausgeschlossen.</li>
<li>Der bloße Verzicht auf staatliche Transferleistungen steht dem Abzug von Krankheitskosten nach der BFH-Rechtsprechung nicht entgegen.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>steuerliche Entlastung:</strong> Anerkannte Aufwendungen mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.</p>
</li>
<li><p><strong>medizinische Öffnung:</strong> Auch Unterbringungskosten können berücksichtigt werden, sofern die auswärtige Unterbringung medizinisch erforderlich ist.</p>
</li>
<li><p><strong>gerichtliche Klarheit:</strong> Eine Maßnahme verliert ihren Krankheitskostencharakter nicht allein deshalb, weil sie zugleich schulische Elemente enthält.</p>
</li>
<li><p><strong>sozialrechtliche Unabhängigkeit:</strong> Der bloße Verzicht auf staatliche Transferleistungen schließt den Abzug nicht automatisch aus.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>hoher Nachweisaufwand:</strong> In Katalogfällen nach § 64 EStDV ist ein qualifizierter Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme erforderlich.</p>
</li>
<li><p><strong>zumutbare Eigenbelastung:</strong> Ein Teil der Kosten bleibt steuerlich ohne Wirkung, weil er unter die zumutbare Belastung fällt.</p>
</li>
<li><p><strong>enge Abgrenzung:</strong> Reine Schul- oder Förderkosten ohne medizinisch indizierten Krankheitsbezug sind nicht nach § 33 EStG abziehbar.</p>
</li>
<li><p><strong>ausgeschlossene Doppelförderung:</strong> Für dieselben Aufwendungen kommt neben § 33 EStG kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG hinzu.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Legasthenie ist im Steuerrecht vor allem dann relevant, wenn konkrete Krankheitskosten entstehen. Maßgeblich sind § 33 EStG und die Nachweisregeln des § 64 EStDV. Wer medizinisch indizierte Behandlungen oder eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes bezahlt, kann eine steuerliche Entlastung erreichen, aber nur oberhalb der zumutbaren Belastung und nur mit dem richtigen, rechtzeitig ausgestellten Nachweis. Reine Schul- oder Förderkosten reichen nicht aus, und ein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag scheidet für dieselben Aufwendungen aus.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann sind Kosten wegen Legasthenie steuerlich abziehbar?</h3><p>Abziehbar sind Aufwendungen, soweit sie Krankheitskosten im Sinne des § 33 EStG sind, medizinisch indiziert wurden und der vorgeschriebene Nachweis vorliegt. Steuerlich wirkt sich nur der Teil aus, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.</p><h3>Welche Nachweise verlangt das Finanzamt bei einer auswärtigen Unterbringung?</h3><p>Für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes verlangt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein.</p><h3>Können Internatskosten berücksichtigt werden?</h3><p>Internatskosten können nur insoweit unter § 33 EStG fallen, als sie unmittelbare Krankheitskosten einer medizinisch indizierten Behandlung sind. Kosten, die lediglich der schulischen oder pädagogischen Förderung dienen, reichen nicht aus.</p><h3>Wie wirkt sich die zumutbare Belastung aus?</h3><p>Die zumutbare Belastung wird stufenweise nach § 33 Abs. 3 EStG ermittelt. Nur der darüber hinausgehende Teil der Aufwendungen mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte.</p><h3>Gibt es zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag?</h3><p>Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG scheidet aus, wenn Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind bereits nach § 33 EStG berücksichtigt werden.</p><h3>Muss zuerst Jugendhilfe oder eine andere Sozialleistung beantragt werden?</h3><p>Der BFH hat klargestellt, dass der bloße Verzicht auf staatliche Transferleistungen dem Abzug von Krankheitskosten nach § 33 EStG nicht entgegensteht. Entscheidend bleiben der Krankheitsbezug, die medizinische Indikation und der richtige Nachweis.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, § 33 Abs. 1 bis 4; außergewöhnliche Belastung, zumutbare Belastung und Grenzbeträge 15.340 Euro sowie 51.130 Euro, Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33/paragraf-33.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33/paragraf-33.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Satz 2; qualifizierter Nachweis und Vorher-Erfordernis, Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33/estdv-64.html" title="EStH 2025 - § 64" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 33a Abs. 2 und 4; Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro und Ausschluss der gleichzeitigen Steuerermäßigung nach § 33 in den Fällen der Absätze 1 und 2, Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33a/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33a/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, EStH H 33a.2 „Legasthenie“; bei Berücksichtigung nach § 33 EStG kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33a/h-33a-2.html" title="EStH 2025 - Hinweise" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2010 – VI R 17/09; medizinisch indizierte Legasthenie-Behandlung kann Krankheitskosten auslösen, bloß schulische Förderung nicht, Verzicht auf Transferleistungen steht dem Abzug nicht entgegen, Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110013/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110013/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14; die zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen, Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710072/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710072/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, EStH zu § 33; die in § 64 EStDV vorgesehenen Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, Abruf am 30. März 2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33/paragraf-33.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33/paragraf-33.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerermaessigungsverfahren</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 10:13:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1919</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Für 2026 beginnt die Antragsfrist am 1. November 2025 und endet am 30. November 2026. Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro, bestimmte Sonderausgaben oberhalb des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro, Beträge wegen außergewöhnlicher Belastungen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und das Vierfache bestimmter Steuerermäßigungen. Für Aufwendungen und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Für 2026 beginnt die Antragsfrist am 1. November 2025 und endet am 30. November 2026.</li>
<li>Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro, bestimmte Sonderausgaben oberhalb des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro, Beträge wegen außergewöhnlicher Belastungen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und das Vierfache bestimmter Steuerermäßigungen.</li>
<li>Für Aufwendungen und Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 EStG ist ein Antrag unzulässig, wenn die maßgebliche Summe insgesamt 600 Euro nicht übersteigt.</li>
<li>Der Freibetrag wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Monate nach der Antragstellung verteilt; bei einem Antrag im Januar ist eine Berücksichtigung ab dem 1. Januar desselben Jahres möglich.</li>
<li>Die Finanzverwaltung stellt den Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereit; der Arbeitgeber ruft ihn ab und wendet ihn beim Lohnsteuerabzug an.</li>
</ul><h2>Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Definition</h2><p>Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ermöglicht Arbeitnehmern, bestimmte voraussichtliche Freibeträge bereits im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu lassen. Rechtsgrundlage ist vor allem § 39a EStG; die festgestellten Beträge werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bereitgestellt und vom Arbeitgeber angewendet.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt?</h2><p>Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wenden sich für die Bildung oder Änderung eines Freibetrags regelmäßig an ihr Wohnsitzfinanzamt. In der Praxis erfolgt der Antrag über Mein ELSTER oder mit dem amtlichen Formular beim Finanzamt.</p><p>Das Finanzamt prüft anschließend, welche Beträge nach § 39a EStG voraussichtlich zu berücksichtigen sind. Dazu gehören je nach Fall insbesondere Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, bestimmte Sonderausgaben, Beträge wegen außergewöhnlicher Belastungen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene sowie das Vierfache bestimmter Steuerermäßigungen.</p><p>Der festgestellte Jahresfreibetrag wird nicht in einem einzigen Monat berücksichtigt. Das Finanzamt verteilt ihn grundsätzlich gleichmäßig auf Monatsfreibeträge, falls erforderlich auch auf Wochen- oder Tagesfreibeträge. Wird der Antrag erst während des Jahres gestellt, wirkt der Freibetrag grundsätzlich nur für die auf die Antragstellung folgenden Monate. Nur ein im Januar gestellter Antrag darf abweichend bereits ab dem 1. Januar desselben Jahres berücksichtigt werden.</p><p>Nach der Feststellung werden die Daten elektronisch als ELStAM bereitgestellt. Der Arbeitgeber ruft diese Merkmale beim Bundeszentralamt für Steuern ab und übernimmt sie in das Lohnkonto. Dadurch sinkt der laufende Lohnsteuerabzug bereits während des Jahres.</p><p>Bei mehreren Dienstverhältnissen enthält § 39a EStG zudem eine besondere Regel: Für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis kann ein Freibetrag gebildet werden; spiegelbildlich wird für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag angesetzt. Dadurch soll der Grundfreibetrag lohnsteuerlich sachgerecht auf die Beschäftigungen verteilt werden.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag</h3><p>Eine Arbeitnehmerin erwartet 2026 Werbungskosten von 2.430,00 Euro. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230,00 Euro beträgt, kann der übersteigende Betrag als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden.</p><p>Formel: 2.430,00 € − 1.230,00 € = 1.200,00 €; 1.200,00 € / 12 = 100,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Werbungskosten insgesamt</td>
<td align="center">2.430,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag</td>
<td align="center">− 1.230,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">maßgeblicher Jahresfreibetrag</td>
<td align="center">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatsfreibetrag bei 12 Monaten</strong></td>
<td align="center"><strong>100,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei einem für das ganze Jahr berücksichtigten Freibetrag mindern monatlich 100,00 Euro den lohnsteuerlichen Arbeitslohn.</p><h3>Beispiel 2: Antrag erst im Juli 2026</h3><p>Das Finanzamt ermittelt einen Jahresfreibetrag von 1.200,00 Euro. Der Antrag wird im Juli 2026 gestellt. Da der Freibetrag grundsätzlich auf die der Antragstellung folgenden Monate verteilt wird, bleiben für 2026 noch die Monate August bis Dezember.</p><p>Formel: 1.200,00 € / 5 = 240,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Jahresfreibetrag</td>
<td align="center">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monate August bis Dezember 2026</td>
<td align="center">5</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatsfreibetrag</strong></td>
<td align="center"><strong>240,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Freibetrag wirkt ab August 2026 mit monatlich 240,00 Euro. Bei einem Antrag im Januar darf der Freibetrag abweichend bereits ab dem 1. Januar 2026 berücksichtigt werden.</p><h3>Beispiel 3: Vierfaches einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG</h3><p>Für 2026 ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG von 1.200,00 Euro zu erwarten. Nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c EStG ist das Vierfache dieser Steuerermäßigung als Freibetrag anzusetzen.</p><p>Formel: 1.200,00 € × 4 = 4.800,00 €; 4.800,00 € / 12 = 400,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">voraussichtliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG</td>
<td align="center">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vierfaches für den Freibetrag</td>
<td align="center">4.800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Monatsfreibetrag bei 12 Monaten</strong></td>
<td align="center"><strong>400,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im laufenden Lohnsteuerabzug kann ein Monatsfreibetrag von 400,00 Euro berücksichtigt werden.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>600-Euro-Antragsgrenze:</strong> Für einen Freibetrag aus der Summe der Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 EStG ist der Antrag unzulässig, wenn die maßgeblichen Aufwendungen und Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.</li>
<li><strong>Januar-Ausnahme:</strong> Grundsätzlich verteilt das Finanzamt den Freibetrag auf die der Antragstellung folgenden Monate. Wird der Antrag im Januar gestellt, darf der Freibetrag abweichend bereits ab dem 1. Januar des Kalenderjahres berücksichtigt werden.</li>
<li><strong>Zweijahresregel mit enger Reichweite:</strong> Die gesetzliche Zweijahresregel nennt ausdrücklich nur die Summe der nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 EStG ermittelten Beträge. Diese Summe kann längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt werden.</li>
<li><strong>Änderungspflicht:</strong> Ändern sich die Verhältnisse zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann innerhalb des Zweijahreszeitraums eine Änderung beantragt werden. Ändern sich die Verhältnisse zu Ungunsten des Arbeitnehmers, muss dies dem Finanzamt umgehend angezeigt werden.</li>
<li><strong>Ehegatten-Regel:</strong> Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden die Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG gemeinsam ermittelt; der in Nr. 2 genannte Betrag wird verdoppelt. Ohne anderen Antrag erfolgt die Aufteilung grundsätzlich je zur Hälfte.</li>
<li><strong>Mehrere Dienstverhältnisse:</strong> Sollen Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG auf mehrere Dienstverhältnisse verteilt werden, ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Für den besonderen Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann der Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren steuern, welcher Arbeitgeber welchen Betrag abrufen soll.</li>
<li><strong>Beschränkte Steuerpflicht:</strong> Für bestimmte beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG enthält § 39a Abs. 4 EStG eine eigene Sonderregel.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>frühere Entlastung:</strong> Bestimmte Beträge wirken bereits im laufenden Lohnsteuerabzug und nicht erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung.</p>
</li>
<li><p><strong>elektronische Abwicklung:</strong> Der Freibetrag wird als ELStAM bereitgestellt und vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen.</p>
</li>
<li><p><strong>gleichmäßige Verteilung:</strong> Das Finanzamt verteilt den Jahresfreibetrag planbar auf Monats-, Wochen- oder Tagesfreibeträge.</p>
</li>
<li><p><strong>mehrjährige Berücksichtigung:</strong> Bestimmte Freibeträge können längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt werden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>enge Antragsgrenze:</strong> Für bestimmte Aufwendungen scheitert der Antrag bereits dann, wenn die gesetzliche Summe von 600 Euro nicht überschritten wird.</p>
</li>
<li><p><strong>spätere Pflichtveranlagung:</strong> Bei bestimmten Freibeträgen kann trotz laufender Entlastung eine Einkommensteuerveranlagung verpflichtend werden.</p>
</li>
<li><p><strong>laufende Mitwirkung:</strong> Ungünstige Änderungen müssen dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Jahreswirkung:</strong> Außerhalb eines Januar-Antrags wirkt der Freibetrag grundsätzlich erst für die auf die Antragstellung folgenden Monate.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren verlagert die Berücksichtigung bestimmter Beträge in den laufenden Lohnsteuerabzug. Wer 2026 mit höheren Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, Pauschbeträgen oder Steuerermäßigungen nach §§ 34f, 35a oder 35c EStG rechnet, kann dadurch früher entlastet werden. Entscheidend sind jedoch die passenden Tatbestände, die 600-Euro-Antragsgrenze für bestimmte Aufwendungen, die Frist bis zum 30. November 2026 und die Pflicht, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Gerade bei mehreren Dienstverhältnissen oder Ehegatten sollten die Einzelregeln vor dem Antrag genau geprüft werden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wer kann das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen?</h3><p>Regelmäßig antragsberechtigt sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Für bestimmte beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer gilt eine eigene Sonderregel in § 39a Abs. 4 EStG.</p><h3>Welche Beträge kommen typischerweise in Betracht?</h3><p>Typisch sind Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, bestimmte Sonderausgaben oberhalb des Sonderausgaben-Pauschbetrags, Beträge wegen außergewöhnlicher Belastungen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene sowie das Vierfache bestimmter Steuerermäßigungen nach §§ 34f, 35a und 35c EStG.</p><h3>Wann läuft die Frist für 2026 ab?</h3><p>Für 2026 beginnt die Antragsfrist am 1. November 2025 und endet am 30. November 2026. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Antrag für das Kalenderjahr 2026 gestellt werden.</p><h3>Wie lange gilt ein einmal festgestellter Freibetrag?</h3><p>Grundsätzlich gilt der Freibetrag für das jeweilige Kalenderjahr. Die gesetzliche Zweijahresregel erfasst ausdrücklich die Summe der nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 EStG ermittelten Beträge und lässt dort eine Berücksichtigung für längstens zwei Kalenderjahre zu.</p><h3>Was muss ich tun, wenn sich meine Verhältnisse ändern?</h3><p>Zu Gunsten des Arbeitnehmers kann innerhalb des gesetzlichen Zweijahreszeitraums eine Änderung beantragt werden, soweit § 39a Abs. 1 Satz 4 EStG eingreift. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers besteht eine gesetzliche Pflicht, die Änderung dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.</p><h3>Warum kann trotz Freibetrag eine Einkommensteuererklärung Pflicht sein?</h3><p>Eine Pflichtveranlagung entsteht insbesondere dann, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG berücksichtigt wurde und der insgesamt erzielte Arbeitslohn die gesetzliche Grenze aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreitet.</p><h3>Wie funktioniert das Verfahren bei mehreren Arbeitgebern?</h3><p>Bei mehreren Arbeitgebern sind allgemeine Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG auf Antrag des Arbeitnehmers den einzelnen Dienstverhältnissen zuzuordnen. Für den besonderen Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann der Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren festlegen, in welcher Höhe einzelne Arbeitgeber den Betrag abrufen sollen.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 39a Abs. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigungsfähigen Beträgen, 600-Euro-Antragsgrenze, Verteilung, Zweijahresregel, Ehegatten-Regel und Sonderregel für beschränkt Steuerpflichtige, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 39e Abs. 4 bis 6 EStG zur elektronischen Bereitstellung und zum Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Pflichtveranlagung sowie § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zum Grundfreibetrag 2026, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 13a „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“, insbesondere Rz. 123 bis 126 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, zur Antragsfrist und zur Verteilung auf mehrere Dienstverhältnisse, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13a/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13a/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 39 „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ zur Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-39/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-39/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 9a „Pauschbeträge für Werbungskosten“ zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9a/inhalt.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9a/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 10c „Sonderausgaben-Pauschbetrag“ zum Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/5-Sonderausgaben-10-10g/Paragraf-10c/paragraf-10c.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/5-Sonderausgaben-10-10g/Paragraf-10c/paragraf-10c.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 13a zu Mein ELSTER, amtlichem Formular und ELStAM-Bereitstellung im Regelverfahren, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13a/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13a/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteueranmeldung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:11:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteueranmeldung</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Arbeitgeber müssen die einzubehaltende und übernommene Lohnsteuer fristgerecht beim Betriebsstättenfinanzamt anmelden und abführen, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Frist endet grundsätzlich am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln; auf Antrag kann bei unbilliger [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Arbeitgeber müssen die einzubehaltende und übernommene Lohnsteuer fristgerecht beim Betriebsstättenfinanzamt anmelden und abführen, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG.</li>
<li>Die Frist endet grundsätzlich am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG.</li>
<li>Die Lohnsteuer-Anmeldung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln; auf Antrag kann bei unbilliger Härte eine Papierabgabe zugelassen werden, § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG.</li>
<li>Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat; bei geringerer Vorjahres-Lohnsteuer gelten Kalendervierteljahr oder Kalenderjahr, § 41a Abs. 2 EStG.</li>
<li>Wird keine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt und dem Finanzamt mitgeteilt, kann die Pflicht zu weiteren Anmeldungen entfallen, § 41a Abs. 1 Satz 4 EStG.</li>
</ul><h2>Lohnsteueranmeldung Definition</h2><p>Die Lohnsteueranmeldung ist die Steuererklärung des Arbeitgebers über die im jeweiligen Anmeldungszeitraum einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer. Sie ist beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen und die angemeldete Lohnsteuer ist dorthin abzuführen, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Lohnsteueranmeldung berücksichtigt?</h2><p>Die Lohnsteueranmeldung ist das zentrale Melde- und Zahlungsverfahren für den laufenden Lohnsteuerabzug. Sie verbindet die Deklaration der Lohnsteuer mit der fristgerechten Zahlungspflicht und steuert zugleich, in welchen Intervallen Arbeitgeber melden müssen.</p><h3>Anmeldungszeiträume nach § 41a Abs. 2 EStG</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Vorjahres-Lohnsteuer</th>
<th align="center">Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">mehr als 5.000 Euro</td>
<td align="center">Kalendermonat</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">mehr als 1.080 Euro bis 5.000 Euro</td>
<td align="center">Kalendervierteljahr</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">nicht mehr als 1.080 Euro</td>
<td align="center">Kalenderjahr</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Melderhythmus richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer des Vorjahres.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Monatliche Anmeldung</h3><p>Ein Arbeitgeber hatte im Vorjahr eine abzuführende Lohnsteuer von 18.000 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfungsschritt</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vorjahres-Lohnsteuer über 5.000 Euro</td>
<td align="center">ja</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anmeldungszeitraum</td>
<td align="center">Kalendermonat</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Frist</td>
<td align="center">jeweils bis zum 10. Tag nach Monatsende</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitgeber muss monatlich anmelden und abführen, § 41a Abs. 1 und 2 EStG.</p><h3>Beispiel 2: Vierteljährliche Anmeldung</h3><p>Ein Arbeitgeber hatte im Vorjahr eine abzuführende Lohnsteuer von 3.600 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfungsschritt</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vorjahres-Lohnsteuer &gt; 1.080 Euro und &lt;= 5.000 Euro</td>
<td align="center">ja</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anmeldungszeitraum</td>
<td align="center">Kalendervierteljahr</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Frist Q1</td>
<td align="center">spätestens 10. April</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Es gilt die vierteljährliche Lohnsteueranmeldung, § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG.</p><h3>Beispiel 3: Härtefall bei Übermittlung</h3><p>Ein kleiner Arbeitgeber beantragt wegen unbilliger Härte, die Anmeldung nicht elektronisch abgeben zu müssen.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Antrag auf Härtefallregelung</td>
<td align="center">Finanzamt prüft</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zustimmung des Finanzamts</td>
<td align="center">Papier-Vordruck zulässig</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ohne Zustimmung</td>
<td align="center">elektronische Übermittlung bleibt Pflicht</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Eine Abweichung von der elektronischen Übermittlung ist nur auf Antrag und mit Zustimmung möglich, § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Betriebsstätte im Vorjahr nicht ganzjährig vorhanden</h3><p>Hat die Betriebsstätte im Vorjahr nicht das ganze Kalenderjahr bestanden, ist die abzuführende Lohnsteuer zur Bestimmung des Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen, § 41a Abs. 2 Satz 3 EStG.</p><h3>Neu eröffnete Betriebsstätte</h3><p>Bestand die Betriebsstätte im Vorjahr noch nicht, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats maßgeblich, § 41a Abs. 2 Satz 4 EStG.</p><h3>Befreiung von weiteren Anmeldungen</h3><p>Beschäftigt der Arbeitgeber keine lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer mehr und teilt dies dem Finanzamt mit, kann er von weiteren Lohnsteueranmeldungen befreit werden, § 41a Abs. 1 Satz 4 EStG.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>klare Friststruktur:</strong> Die gesetzlichen Fristen und Zeiträume sind eindeutig geregelt.</p>
</li>
<li><p><strong>risikogerechte Meldeintervalle:</strong> Kleinere Arbeitgeber können quartals- oder jahresweise melden.</p>
</li>
<li><p><strong>digitale Standardprozesse:</strong> Die elektronische Übermittlung ermöglicht einheitliche Verfahren.</p>
</li>
<li><p><strong>Härtefallklausel vorhanden:</strong> Bei unbilliger Härte ist eine Ausnahmelösung möglich.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>laufender Fristdruck:</strong> Verspätungen führen zu steuerlichen Verfahrensrisiken.</p>
</li>
<li><p><strong>administrativer Aufwand:</strong> Monatliche Meldungen können personalintensiv sein.</p>
</li>
<li><p><strong>hohe Formalität:</strong> Zuständigkeit, Zeitraum und Übermittlungsweg müssen exakt beachtet werden.</p>
</li>
<li><p><strong>Abhängigkeit von Vorjahreswerten:</strong> Änderungen im Lohnniveau können den Rhythmus verschieben.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Lohnsteueranmeldung nach § 41a EStG ist das Kerninstrument für die regelmäßige Meldung und Abführung der Lohnsteuer durch Arbeitgeber. Entscheidend sind die richtige Einordnung des Anmeldungszeitraums, die fristgerechte Abgabe bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums und die korrekte Übermittlung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt. Wer diese Systematik sauber umsetzt, reduziert Verfahrensrisiken deutlich.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Bis wann muss die Lohnsteueranmeldung abgegeben werden?</h3><p>Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG.</p><h3>Wo ist die Lohnsteueranmeldung einzureichen?</h3><p>Beim Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt), § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.</p><h3>Wann gilt ein vierteljährlicher Anmeldungszeitraum?</h3><p>Wenn die abzuführende Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat, § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG.</p><h3>Ist die elektronische Übermittlung verpflichtend?</h3><p>Ja, grundsätzlich ist die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln; bei unbilliger Härte kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG.</p><h3>Kann die Pflicht zu weiteren Anmeldungen entfallen?</h3><p>Ja, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden und dies dem Finanzamt mitgeteilt wird, § 41a Abs. 1 Satz 4 EStG.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41a.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41a.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 41 EStG – Aufbringung der Lohnsteuer." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 150 AO – Form und Inhalt der Steuererklärungen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html</a> Zugriff am 23. Februar 2026.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerhilfeverein</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:11:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerhilfeverein</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern und darf nur für seine Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten. 1 Die Beratungsbefugnis greift vor allem bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei bestimmten sonstigen Einkünften, etwa wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen und Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG. 2 Zusätzliche Einnahmen aus anderen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern und darf nur für seine Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a></li>
<li>Die Beratungsbefugnis greift vor allem bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei bestimmten sonstigen Einkünften, etwa wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen und Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">2</a></li>
<li>Zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten dürfen insgesamt 18.000 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung 36.000 Euro nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei Einnahmen, nicht Einkünfte. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></li>
<li>Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratung grundsätzlich aus; ausgenommen sind nur Fälle, in denen die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG steuerfrei sind. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></li>
<li>Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine arbeiten nur über Beratungsstellen, unterliegen der Aufsicht der Behörden, müssen haftpflichtversichert sein und erscheinen in einem behördlichen Verzeichnis. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html" title="§ 23 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">3</a></li>
</ul><h2>Lohnsteuerhilfeverein Definition</h2><p>Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen nur im gesetzlich begrenzten Rahmen leisten darf § 13 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 11 StBerG. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a></p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Lohnsteuerhilfeverein berücksichtigt?</h2><p>In der Praxis läuft die Prüfung in vier Schritten ab: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">3</a></p><ol>
<li><p><strong>Mitgliedschaft und Anerkennung:</strong> Ein Verein darf die Hilfeleistung erst nach seiner Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufnehmen. Unterstützung erhält nur, wer Mitglied ist. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a></p>
</li>
<li><p><strong>Prüfung der Einkünfte:</strong> Zulässig ist die Beratung, soweit das Mitglied die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünfte erzielt. Zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten sind nur unschädlich, soweit sie die Betragsgrenzen von 18.000 Euro beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p>
</li>
<li><p><strong>Umfang der Hilfe:</strong> Nach dem BMF-Erlass umfasst die Befugnis insbesondere die allgemeine Beratung, die Hilfe beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren, die Erstellung der Einkommensteuererklärung, Anträge zur Freistellung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid sowie bestimmte Erhebungsverfahren. Die Befugnis bezieht sich dabei auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht auf die Umsatzsteuer. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a></p>
</li>
<li><p><strong>Organisation und Kontrolle:</strong> Die Hilfe darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Verein und Beratungsstellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde; außerdem müssen Lohnsteuerhilfevereine gegen Haftpflichtgefahren versichert sein und werden in ein behördliches Verzeichnis aufgenommen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html" title="§ 23 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">3</a></p>
</li>
</ol><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Arbeitnehmerin mit Vermietungseinnahmen unter der Grenze</h3><p>Prüfung: 18.000,00 € − 12.000,00 € = 6.000,00 € Restspielraum. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Bewertung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung</td>
<td align="right">12.000,00 €</td>
<td align="center">innerhalb</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Grenze ohne Zusammenveranlagung</td>
<td align="right">18.000,00 €</td>
<td align="center">zulässig</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Restspielraum</strong></td>
<td align="right"><strong>6.000,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>offen</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Lohnsteuerhilfeverein darf beraten, soweit keine schädlichen Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hinzukommen. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><h3>Beispiel 2: Zusammenveranlagtes Ehepaar mit zu hohen Vermietungseinnahmen</h3><p>Prüfung: 37.000,00 € − 36.000,00 € = 1.000,00 € Überschreitung. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Bewertung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung</td>
<td align="right">37.000,00 €</td>
<td align="center">oberhalb</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Grenze bei Zusammenveranlagung</td>
<td align="right">36.000,00 €</td>
<td align="center">überschritten</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Überschreitung</strong></td>
<td align="right"><strong>1.000,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>schädlich</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die beschränkte Beratungsbefugnis entfällt insgesamt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf den Fall dann nicht nur teilweise, sondern insgesamt nicht übernehmen. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><h3>Beispiel 3: Arbeitnehmer mit Mieteinnahmen und erklärten Kapitalerträgen</h3><p>Prüfung: 17.500,00 € + 1.200,00 € = 18.700,00 €; 18.700,00 € − 18.000,00 € = 700,00 € Überschreitung. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Bewertung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung</td>
<td align="right">17.500,00 €</td>
<td align="center">einzubeziehen</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kapitalerträge, die im Veranlagungsverfahren erklärt werden</td>
<td align="right">1.200,00 €</td>
<td align="center">einzubeziehen</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Summe der Einnahmen</strong></td>
<td align="right"><strong>18.700,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>oberhalb</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Werden die Kapitalerträge im Veranlagungsverfahren erklärt, ist die Grenze von 18.000 Euro überschritten. Die Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein ist dann nicht zulässig. Nicht einzubeziehen sind Kapitalerträge dagegen, soweit sie im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Antrag erklärt werden. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><p><strong>Steuerfreie Nebentätigkeiten:</strong> Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratung grundsätzlich aus. Das gilt jedoch nicht, soweit die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG steuerfrei sind. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p>
</li>
<li><p><strong>Arbeitslosigkeit nach Beginn der Beratung:</strong> Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. Die Beratungsbefugnis endet also nicht allein durch den Verlust des Arbeitsplatzes. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">2</a></p>
</li>
<li><p><strong>Kapitalerträge und Betragsgrenze:</strong> Für die 18.000- und 36.000-Euro-Grenzen zählt nicht jede Kapitalanlage automatisch mit. Nach dem BMF-Erlass bleiben Einnahmen aus Einkünften außen vor, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Antrag erklärt werden. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a></p>
</li>
<li><p><strong>Feststellungsverfahren bei mehreren Beteiligten:</strong> Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Überschusseinkünften darf der Lohnsteuerhilfeverein nur tätig werden, wenn alle Beteiligten Mitglieder desselben Vereins sind und jede beteiligte Person die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a></p>
</li>
<li><p><strong>Keine Fallteilung:</strong> Liegen schädliche Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, wird der Fall nicht dadurch zulässig, dass für diesen Teil zusätzlich ein Steuerberater eingeschaltet wird. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a></p>
</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>anerkannte Beratung:</strong> Der Verein darf erst nach behördlicher Anerkennung tätig werden und arbeitet in einem gesetzlich festgelegten Rahmen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__13.html" title="§ 13 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a></p>
</li>
<li><p><strong>überwachte Struktur:</strong> Verein und Beratungsstellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörden. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html" title="§ 23 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">3</a></p>
</li>
<li><p><strong>versicherte Tätigkeit:</strong> Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen Haftpflichtgefahren versichert sein. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html" title="§ 23 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">3</a></p>
</li>
<li><p><strong>verfahrensnahe Unterstützung:</strong> Die Hilfe reicht im zulässigen Rahmen bis zur Einkommensteuererklärung, zum Einspruch und zum Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a></p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>enge Einkunftsgrenzen:</strong> Zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten sind nur bis 18.000 Euro beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung unschädlich. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p>
</li>
<li><p><strong>ausgeschlossene Gewinneinkünfte:</strong> Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratung grundsätzlich aus. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p>
</li>
<li><p><strong>mitgliedsgebundene Hilfe:</strong> Ohne Mitgliedschaft darf ein Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a></p>
</li>
<li><p><strong>beschränkte Steuerarten:</strong> Die Befugnis bezieht sich auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht etwa auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a></p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Der Lohnsteuerhilfeverein ist kein allgemeiner Steuerdienstleister, sondern eine gesetzlich streng begrenzte Beratungseinrichtung für Mitglieder. Entscheidend sind die Art der Einkünfte, die 18.000- beziehungsweise 36.000-Euro-Grenze für andere Einnahmen und das Verbot bei schädlichen Gewinneinkünften oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Wer in diesen Rahmen fällt, erhält eine rechtlich abgesicherte, beaufsichtigte und versicherte Unterstützung bis hin zur Einkommensteuererklärung und zum Einspruchsverfahren. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">3</a></p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wer darf sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen?</h3><p>Beraten werden dürfen Mitglieder, soweit sie die Einkunfts- und Grenzvorgaben des § 4 Nr. 11 StBerG erfüllen. Typisch sind Fälle mit Arbeitslohn und bestimmten weiteren, gesetzlich ausdrücklich genannten Einkünften. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a></p><h3>Womit darf der Lohnsteuerhilfeverein konkret helfen?</h3><p>Der Verein darf nach dem BMF-Erlass insbesondere allgemein beraten, beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren helfen, die Einkommensteuererklärung erstellen, Anträge zur Freistellung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer begleiten sowie Einspruchs-, Klage- und bestimmte Erhebungsverfahren unterstützen. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a></p><h3>Welche Einnahmen zählen für die 18.000- bzw. 36.000-Euro-Grenze?</h3><p>Maßgeblich sind Einnahmen aus anderen Einkunftsarten im Sinne des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG. Nach dem BMF-Erlass gehören hierzu auch Einnahmen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen sind; bestimmte Kapitalerträge bleiben jedoch außen vor, soweit sie im Veranlagungsverfahren nicht erklärt werden müssen und auch nicht auf Antrag erklärt werden. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><h3>Was gilt bei einer kleinen Nebenselbständigkeit?</h3><p>Bereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft schließen die Beratungsbefugnis grundsätzlich aus; auf eine bloß geringe Höhe kommt es dabei nicht an. Etwas anderes gilt nur, soweit die zugrundeliegenden Einnahmen vollständig nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG steuerfrei sind. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><h3>Was passiert, wenn ein Mitglied arbeitslos wird?</h3><p>Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. Die Arbeitslosigkeit beendet die Befugnis also nicht automatisch. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">2</a></p><h3>Wie erkenne ich einen zugelassenen Lohnsteuerhilfeverein?</h3><p>Ein anerkannter Verein steht im Verzeichnis der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zusätzlich spricht für einen zugelassenen Verein, dass er über Beratungsstellen arbeitet und gesetzlich haftpflichtversichert sein muss. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html" title="§ 23 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">3</a></p><h3>Welche Rechtslage gilt im März 2026?</h3><p>Maßgeblich für diesen Artikel ist die aktuell veröffentlichte Fassung des Steuerberatungsgesetzes. Daneben läuft Stand 11. März 2026 ein Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Steuerberatungsrechts; ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums ändert die geltende Rechtslage aber erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/01/2026-01-14-steuerberatungsrecht-modernisiert.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/01/2026-01-14-steuerberatungsrecht-modernisiert.html" target="_blank" rel="noopener">5</a></p><h2>Quellen</h2><ul>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__13.html" title="§ 13 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">1</a> Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 13 und § 14, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__13.html" title="§ 13 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">2</a> Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 4 Nr. 11, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html" title="§ 4 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html" title="§ 23 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">3</a> Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 23, § 25, § 27 und § 30 sowie DVLStHV § 1, amtliche Fassungen bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html" title="§ 23 StBerG - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">4</a> Bundesministerium der Finanzen, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 13.02.2023, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Organisation_Automation/2023-02-13-gleich-lautende-erlasse-zu-umfang-der-beratungsbefugnis-der-lohnsteuerhilfevereine-anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/01/2026-01-14-steuerberatungsrecht-modernisiert.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/01/2026-01-14-steuerberatungsrecht-modernisiert.html" target="_blank" rel="noopener">5</a> Bundesministerium der Finanzen, „Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht“ vom 14.01.2026 sowie „Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/01/2026-01-14-steuerberatungsrecht-modernisiert.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/01/2026-01-14-steuerberatungsrecht-modernisiert.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerbescheinigung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:11:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerbescheinigung</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Lohnsteuerbescheinigung beruht auf den Aufzeichnungen im Lohnkonto und wird nach dessen Abschluss grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Für die elektronische Datenübermittlung gilt nach § 93c AO der letzte Tag des Monats Februar des folgenden Jahres; der Arbeitnehmer erhält die Bescheinigung binnen angemessener Frist als Ausdruck oder elektronisch. Bescheinigt werden [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Lohnsteuerbescheinigung beruht auf den Aufzeichnungen im Lohnkonto und wird nach dessen Abschluss grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.</li>
<li>Für die elektronische Datenübermittlung gilt nach § 93c AO der letzte Tag des Monats Februar des folgenden Jahres; der Arbeitnehmer erhält die Bescheinigung binnen angemessener Frist als Ausdruck oder elektronisch.</li>
<li>Bescheinigt werden insbesondere Arbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, bestimmte Lohnersatzleistungen sowie ausgewählte Sozialversicherungsbeiträge.</li>
<li>Soweit Arbeitslohn nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist, gelten § 41b Abs. 1 bis 5 EStG nicht.</li>
<li>Für das Kalenderjahr 2026 hat das BMF ein amtliches Muster bekannt gemacht; dabei werden Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bescheinigt, während der bisherige Teilbetrag der Vorsorgepauschale unter Nummer 28 entfällt.</li>
</ul><h2>Lohnsteuerbescheinigung Definition</h2><p>Die Lohnsteuerbescheinigung ist die nach Abschluss des Lohnkontos zu übermittelnde Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitslohn und weitere Pflichtangaben. Sie ist grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer als Ausdruck oder elektronisch bereitzustellen § 41b Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt?</h2><p><strong>1. Abschluss des Lohnkontos:</strong> Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers ab. Auf Grundlage dieser Aufzeichnungen werden die Daten für die Lohnsteuerbescheinigung zusammengestellt.</p><p><strong>2. Übermittlung und Bereitstellung:</strong> Der Arbeitgeber übermittelt die Daten nach Maßgabe des § 93c AO an die zuständige Finanzbehörde. Nach der BMF-Verwaltungsanweisung zu § 41b EStG hat die elektronische Übermittlung bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres zu erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist die Bescheinigung binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.</p><p><strong>3. Bedeutung für die Besteuerung:</strong> Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert, welche lohnsteuerlich relevanten Jahresdaten der Arbeitgeber gemeldet hat. Typische Inhalte sind nach dem amtlichen Muster 2026 etwa Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer, Progressionsleistungen, Fahrtkostenleistungen und bestimmte Sozialversicherungsbeiträge. Im Veranlagungsverfahren ist sie eine wichtige Grundlage, entfaltet aber keine absolute Bindungswirkung.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Ganzjähriges Dienstverhältnis</h3><p>Arbeitnehmer A erhält im Kalenderjahr 2026 jeden Monat 3.500,00 € Bruttoarbeitslohn.</p><p>Formel: 3.500,00 € × 12 = 42.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatsbrutto</td>
<td align="center">3.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monate</td>
<td align="center">12</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Zeile 3 Bruttoarbeitslohn</strong></td>
<td align="center"><strong>42.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> In Zeile 3 ist ein Bruttoarbeitslohn von 42.000,00 € zu bescheinigen. Die einbehaltene Lohnsteuer und weitere Jahreswerte werden zusätzlich in den dafür vorgesehenen Zeilen ausgewiesen.</p><h3>Beispiel 2: Steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten</h3><p>Arbeitgeber B zahlt im Kalenderjahr 2026 jeden Monat 50,00 € steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.</p><p>Formel: 50,00 € × 12 = 600,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Steuerfreie Arbeitgeberleistung je Monat</td>
<td align="center">50,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monate</td>
<td align="center">12</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Zeile 17 Arbeitgeberleistungen</strong></td>
<td align="center"><strong>600,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> 600,00 € sind gesondert als steuerfreie Arbeitgeberleistungen zu bescheinigen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind.</p><h3>Beispiel 3: Kurzarbeitergeld als Progressionsleistung</h3><p>Arbeitnehmer C erhält in drei Monaten Kurzarbeitergeld von jeweils 1.200,00 €.</p><p>Formel: 1.200,00 € × 3 = 3.600,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Kurzarbeitergeld je Monat</td>
<td align="center">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monate mit Kurzarbeitergeld</td>
<td align="center">3</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Zeile 15 Progressionsleistungen</strong></td>
<td align="center"><strong>3.600,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Das Kurzarbeitergeld ist getrennt als Leistung zu bescheinigen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es gehört nicht in die Zeile für den Bruttoarbeitslohn.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p><strong>Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung:</strong> Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei vorzeitigem Ende des Dienstverhältnisses eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. Dem Arbeitnehmer ist eine Zweitausfertigung auszuhändigen.</p><p><strong>Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt:</strong> Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat stattdessen eine entsprechende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und ebenfalls an das Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden § 41b Abs. 3 EStG.</p><p><strong>Pauschal besteuerter Arbeitslohn:</strong> Die Absätze 1 bis 5 des § 41b EStG gelten nicht, soweit Arbeitslohn nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist. In diesen Fällen ist also genau zu prüfen, ob überhaupt eine Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b EStG erforderlich ist.</p><p><strong>Berichtigung nach Übermittlung:</strong> Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG. Eine spätere Minderung bleibt nur in dem eng begrenzten Sonderfall möglich, dass sich der Arbeitnehmer Beträge ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat; dann muss die bereits übermittelte oder ausgestellte Bescheinigung berichtigt werden § 41c Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG.</p><p><strong>Keine absolute Bindungswirkung:</strong> Nach der BFH-Rechtsprechung erbringt die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis. Fehler beim Lohnsteuerabzug oder in der Bescheinigung können deshalb im Veranlagungsverfahren weiterhin Bedeutung haben.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>zentrale Datengrundlage:</strong> Sie bündelt die wichtigsten Jahreswerte des Dienstverhältnisses in einem amtlichen Datensatz.</li>
<li><strong>einfache Kontrollmöglichkeit:</strong> Arbeitnehmer können Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sonderangaben mit den Abrechnungen abgleichen.</li>
<li><strong>direkte Behördenübermittlung:</strong> Die Finanzverwaltung erhält die Daten im Regelfall elektronisch, was Medienbrüche reduziert.</li>
<li><strong>klare Jahresübersicht:</strong> Die Bescheinigung zeigt strukturiert, welche Beträge für das Kalenderjahr gemeldet worden sind.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>fehleranfällige Vorarbeit:</strong> Fehler im Lohnkonto oder in der Lohnabrechnung können sich in die Bescheinigung fortsetzen.</li>
<li><strong>begrenzte Korrekturmöglichkeit:</strong> Nach der Übermittlung oder Ausschreibung sind Änderungen des Lohnsteuerabzugs nur noch eingeschränkt zulässig.</li>
<li><strong>erläuterungsbedürftige Sonderzeilen:</strong> Angaben zu Progressionsleistungen, Fahrtkostenleistungen oder Versorgungsbezügen sind ohne Einordnung oft schwer verständlich.</li>
<li><strong>zusätzliche Prüfpflicht:</strong> Arbeitnehmer sollten die Angaben kontrollieren, weil eine fehlerhafte Bescheinigung spätere Rückfragen auslösen kann.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Lohnsteuerbescheinigung ist das zentrale Abschlussdokument des Lohnsteuerabzugs. Sie fasst die aus dem Lohnkonto abgeleiteten Jahresdaten zusammen, die der Arbeitgeber an die Finanzverwaltung meldet und dem Arbeitnehmer zur Kontrolle bereitstellt. Für 2026 bleibt das Verfahren grundsätzlich elektronisch; das amtliche Muster wurde vom BMF bekannt gemacht und enthält aktuelle Anpassungen bei der Bescheinigung von Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträgen. Wer die Angaben früh prüft und Fehler zeitnah anspricht, vermeidet unnötige Korrekturverfahren und Missverständnisse in der Einkommensteuerveranlagung.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was steht in der Lohnsteuerbescheinigung?</h3><p>Enthalten sind insbesondere die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Dauer des Dienstverhältnisses, die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns, die einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, bestimmte Progressionsleistungen sowie einzelne Sozialversicherungsbeiträge.</p><h3>Wann bekomme ich die Lohnsteuerbescheinigung?</h3><p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Für die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gilt nach § 93c AO grundsätzlich der letzte Tag des Monats Februar des folgenden Jahres.</p><h3>Wofür brauche ich die Lohnsteuerbescheinigung?</h3><p>Sie dient vor allem dazu, die vom Arbeitgeber gemeldeten Jahreswerte zu prüfen und die Angaben für die Einkommensteuererklärung nachzuvollziehen. Außerdem lässt sich damit kontrollieren, ob Sonderangaben wie Kurzarbeitergeld oder Fahrtkostenleistungen richtig bescheinigt worden sind.</p><h3>Was gilt bei mehreren Arbeitgebern?</h3><p>Jeder Arbeitgeber bescheinigt das bei ihm geführte Dienstverhältnis gesondert. Für die Einkommensteuerveranlagung müssen daher alle Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres zusammen betrachtet werden.</p><h3>Was mache ich bei einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung?</h3><p>Zunächst sollte der Arbeitgeber um Prüfung und gegebenenfalls um Berichtigung gebeten werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig; im Veranlagungsverfahren entfaltet die Bescheinigung aber keine absolute Bindungswirkung.</p><h3>Wo finde ich meine IdNr?</h3><p>In der Regel findet sich die steuerliche Identifikationsnummer auf dem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.</p><h3>Gibt es für pauschal besteuerten Arbeitslohn eine Lohnsteuerbescheinigung?</h3><p>Soweit Arbeitslohn nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist, gelten § 41b Abs. 1 bis 5 EStG nicht. Deshalb ist in diesen Fällen gesondert zu prüfen, ob überhaupt eine Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b EStG erstellt werden muss.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, § 41b „Abschluss des Lohnsteuerabzugs“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 41c Abs. 3 „Änderung des Lohnsteuerabzugs“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Abgabenordnung, § 93c „Datenübermittlung durch Dritte“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 51 Abs. 4 Nr. 1, Ermächtigung zur Bestimmung des Musters, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026“, Bekanntmachung vom 29.08.2025, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-08-29-ausdruck-elektr-lstbesch-2026.html" title="Bundesfinanzministerium  - Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 23 I „Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-23/I/inhalt.html" title="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-23/I/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundeszentralamt für Steuern, ELStAM und KV/PV-Hinweise für 2026, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2025_Kurzmeldungen/12_Dezember/20251218_elstam.html" title="https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2025_Kurzmeldungen/12_Dezember/20251218_elstam.html" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</li>
<li>Bundeszentralamt für Steuern, FAQ zur IdNr für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/FAQ/faq_Arbeitgeber_Arbeitnehmer.html" title="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/FAQ/faq_Arbeitgeber_Arbeitnehmer.html" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2011 – VII B 9/11, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150682/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150682/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.2017 – VI B 45/17, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201850015/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201850015/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerabzug</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:11:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[L]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/lohnsteuerabzug</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung für dessen Rechnung ein. Für den Lohnsteuerabzug sind vor allem Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag und weitere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgeblich. Der Arbeitgeber rechnet [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben.</li>
<li>Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung für dessen Rechnung ein.</li>
<li>Für den Lohnsteuerabzug sind vor allem Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag und weitere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgeblich.</li>
<li>Der Arbeitgeber rechnet laufenden Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hoch und berücksichtigt anschließend insbesondere Freibeträge, Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale.</li>
<li>Fehlen ELStAM schuldhaft, ist grundsätzlich Steuerklasse VI anzuwenden; bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers gilt eine befristete Übergangsregel.</li>
</ul><h2>Lohnsteuerabzug Definition</h2><p>Der Lohnsteuerabzug ist das gesetzliche Verfahren, mit dem die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung für dessen Rechnung ein (§ 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG).</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Lohnsteuerabzug berücksichtigt?</h2><p>Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Dazu gehören Steuerklasse und Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag sowie seit 2026 auch bestimmte monatliche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung und eine Mitteilung zur DBA-Freistellung (§ 39 Abs. 4 EStG).</p><p>Bei Eintritt in das Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber insbesondere die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, die Einordnung als erstes oder weiteres Dienstverhältnis und gegebenenfalls den Abruf eines Freibetrags für ein weiteres Dienstverhältnis mitzuteilen. Der Arbeitgeber ruft die ELStAM beim Bundeszentralamt für Steuern ab, übernimmt sie in das Lohnkonto und fragt geänderte Merkmale monatlich ab (§ 39e Abs. 4 und 5 EStG).</p><p>Für den laufenden Arbeitslohn wird der Lohnzahlungszeitraum auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet. Danach werden insbesondere ein mitgeteilter Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale und in Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt; anschließend wird die Jahreslohnsteuer auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zurückgeführt (§ 39b Abs. 2 EStG). Für die maschinelle Berechnung stellt das Bundesministerium der Finanzen einen Programmablaufplan bereit (§ 39b Abs. 6 EStG).</p><p>Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto ab und übermittelt die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 EStG).</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Freibetrag wirkt bereits im laufenden Jahr</h3><p>Ein Arbeitnehmer lässt im Januar einen Freibetrag von 1.200,00 Euro für das gesamte Kalenderjahr bilden. Sein Monatslohn beträgt 4.000,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Berechnung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatsfreibetrag</td>
<td align="center">1.200,00 € / 12 = 100,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Jahresarbeitslohn</td>
<td align="center">4.000,00 € × 12 = 48.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>maßgebender Jahresarbeitslohn</strong></td>
<td align="center"><strong>48.000,00 € − 1.200,00 € = 46.800,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage des Lohnsteuerabzugs im Jahr um insgesamt 1.200,00 Euro. Die tatsächliche Lohnsteuer ergibt sich anschließend aus der vollständigen Berechnung nach § 39b EStG.</p><h3>Beispiel 2: Zweites Dienstverhältnis</h3><p>Eine Arbeitnehmerin verdient im ersten Dienstverhältnis monatlich 3.000,00 Euro und in einem Nebenjob monatlich 600,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Berechnung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Erstes Dienstverhältnis</td>
<td align="center">3.000,00 € × 12 = 36.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zweites Dienstverhältnis</td>
<td align="center">600,00 € × 12 = 7.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Arbeitslohn insgesamt</strong></td>
<td align="center"><strong>36.000,00 € + 7.200,00 € = 43.200,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Für das zweite Dienstverhältnis sind ELStAM für ein weiteres Dienstverhältnis zu bilden; dort ist die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI einzubehalten.</p><h3>Beispiel 3: ELStAM vorübergehend nicht abrufbar</h3><p>Ein Arbeitnehmer beginnt am 1. April ein neues Dienstverhältnis mit einem Monatslohn von 2.500,00 Euro. Wegen technischer Störungen können ELStAM bis Ende Juni nicht abgerufen werden; der Arbeitnehmer hat das nicht zu vertreten.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Berechnung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatslohn</td>
<td align="center">2.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Übergangszeitraum</td>
<td align="center">3 Kalendermonate</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>zu überprüfender Arbeitslohn</strong></td>
<td align="center"><strong>2.500,00 € × 3 = 7.500,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitgeber darf längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legen. Sobald die ELStAM vorliegen, muss er die Monate April bis Juni prüfen und den Abzug bei der nächsten Lohnabrechnung gegebenenfalls berichtigen. Gibt der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer schuldhaft nicht an, greift stattdessen grundsätzlich Steuerklasse VI.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Fehlende ELStAM:</strong> Teilt der Arbeitnehmer Identifikationsnummer und Geburtsdatum schuldhaft nicht mit oder lehnt das Bundeszentralamt für Steuern die Bereitstellung ab, muss der Arbeitgeber Steuerklasse VI anwenden. Kann der Abruf wegen technischer Störungen nicht erfolgen oder trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, darf der Arbeitgeber längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Merkmale nutzen; danach ist zu korrigieren (§ 39c Abs. 1 Sätze 1 bis 5 EStG).</li>
<li><strong>Freibetrag nur auf Antrag:</strong> Das Finanzamt ermittelt Freibeträge auf Antrag. Für bestimmte Freibeträge aus Werbungskosten, bestimmten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Entlastungsbeträgen ist der Antrag unzulässig, wenn diese Aufwendungen und Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Die Frist beginnt am 1. November des Vorjahres und endet am 30. November des laufenden Jahres (§ 39a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG).</li>
<li><strong>Sperrung der ELStAM:</strong> Der Arbeitnehmer kann Positiv- und Negativlisten führen oder die Bildung oder Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. Werden wegen einer Sperrung keine ELStAM bereitgestellt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln; das Finanzamt stellt in diesem Fall eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus (§ 39e Abs. 6 Sätze 6 bis 8 EStG).</li>
<li><strong>Vorsorgeaufwendungen im Jahr 2026:</strong> Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2026 fließen jedoch als ELStAM bereitgestellte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in die Berechnung ein (§ 39 Abs. 4 Nr. 4, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG).</li>
<li><strong>Jahresausgleich durch den Arbeitgeber:</strong> Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich insbesondere dann nicht durchführen, wenn der Arbeitnehmer es beantragt, für das Ausgleichsjahr ganz oder teilweise nach Steuerklasse V oder VI zu besteuern war, ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder das Faktorverfahren angewandt wurde (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3a und 3b EStG).</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>automatischer Einbehalt:</strong> Die Steuer wird direkt bei jeder Lohnzahlung erhoben.</li>
<li><strong>laufende Entlastung:</strong> Beantragte Freibeträge können schon während des Jahres die Bemessungsgrundlage mindern.</li>
<li><strong>digitale Merkmalsverwaltung:</strong> Steuerklasse, Kinderfreibeträge und weitere ELStAM werden elektronisch bereitgestellt und aktualisiert.</li>
<li><strong>einheitlicher Rechenweg:</strong> Die Berechnung folgt einem gesetzlich vorgegebenen Schema und dem BMF-Programmablaufplan.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>typisierende Berechnung:</strong> Der Abzug arbeitet mit Steuerklassen, Pauschbeträgen und Vorsorgepauschale und bildet den Einzelfall nicht immer sofort vollständig ab.</li>
<li><strong>antragspflichtige Korrektur:</strong> Viele Entlastungen wirken erst, wenn ein Freibetrag beantragt oder ein Merkmal geändert wird.</li>
<li><strong>strenge Nebenjobregel:</strong> Für das zweite und jeden weiteren Arbeitslohn gilt grundsätzlich Steuerklasse VI.</li>
<li><strong>empfindliche Datengrundlage:</strong> Fehlende oder gesperrte ELStAM können vorübergehend zu einem höheren Abzug führen.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Der Lohnsteuerabzug ist das zentrale Erhebungsverfahren für Arbeitnehmer. Er verbindet die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zum Einbehalt mit einem weitgehend automatisierten ELStAM-Verfahren und einer typisierten Jahreshochrechnung nach § 39b EStG. Dadurch wird die Einkommensteuer schon während des Jahres laufend erhoben. Zugleich hängt die Genauigkeit des Abzugs stark von den richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab. Wer Freibeträge, mehrere Arbeitsverhältnisse, Sperren oder Besonderheiten bei der Vorsorgepauschale hat, sollte seine ELStAM und Lohnabrechnungen besonders sorgfältig prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten?</h3><p>Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten.</p><h3>Welche Daten braucht der Arbeitgeber für den ELStAM-Abruf?</h3><p>Er benötigt insbesondere die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, die Angabe, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, und gegebenenfalls Angaben zu einem Freibetrag für ein weiteres Dienstverhältnis.</p><h3>Welche Aufwendungen kommen für einen Freibetrag in Betracht?</h3><p>Berücksichtigt werden auf Antrag insbesondere Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie bestimmte Entlastungsbeträge.</p><h3>Was passiert, wenn ELStAM fehlen oder gesperrt sind?</h3><p>Fehlen ELStAM schuldhaft, ist grundsätzlich Steuerklasse VI anzuwenden. Bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber längstens drei Kalendermonate mit voraussichtlichen Merkmalen arbeiten; bei einer Sperrung stellt das Finanzamt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus.</p><h3>Warum ist der Lohnsteuerabzug im Nebenjob oft höher?</h3><p>Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt Steuerklasse VI. Dadurch fällt der laufende Abzug dort meist höher aus als im ersten Dienstverhältnis.</p><h3>Wie werden private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 2026 berücksichtigt?</h3><p>Seit dem 1. Januar 2026 können bestimmte monatliche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung als ELStAM bereitgestellt und in die Vorsorgepauschale des Lohnsteuerabzugs einbezogen werden.</p><h3>Wann darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen?</h3><p>Ausgeschlossen ist der Jahresausgleich insbesondere bei Antrag des Arbeitnehmers, bei Steuerklasse V oder VI, bei berücksichtigtem Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag und beim Faktorverfahren.</p><h2>Quellen</h2><ol>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 38, 38a, 38b, 39, 39a, 39b, 39c, 39e, 41b und 42b, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/ELStAM_node.html" title="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/ELStAM_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</li>
<li>Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), „Fragen und Antworten“ zu ELStAM, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/FAQ/faq_node.html" title="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/FAQ/faq_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen (BMF), „Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2025-11-12-PAP-2026.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2025-11-12-PAP-2026.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen (BMF), „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026“, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-08-14-vorsorgepau-lohnsteuerabzugsverfahren.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-08-14-vorsorgepau-lohnsteuerabzugsverfahren.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Hinweise zum Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026, abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/ELStAM/KV_PV_Arbeitgeber/kv_pv_arbeitgeber_node.html" title="https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/ELStAM/KV_PV_Arbeitgeber/kv_pv_arbeitgeber_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</li>
</ol>]]></content:encoded>
					
		
		
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