<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>I &#8211; Steuer Berater Lexikon</title>
	<atom:link href="https://www.steuer-berater.de/lexikon/kategorie/i/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:40 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1</generator>
	<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/immobilienfonds</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2193</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Ein Immobilienfonds liegt steuerlich vor, wenn nach den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden. Für diese Quote zählt das Aktivvermögen ohne Verbindlichkeiten. Auf Anlegerebene sind vor allem Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen relevant. Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Ein Immobilienfonds liegt steuerlich vor, wenn nach den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden.</li>
<li>Für diese Quote zählt das Aktivvermögen ohne Verbindlichkeiten.</li>
<li>Auf Anlegerebene sind vor allem Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen relevant.</li>
<li>Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei; bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei.</li>
<li>Der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 beträgt 3,20 Prozent.</li>
</ul><h2>Immobilienfonds Definition</h2><p>Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen (§ 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG). Für die Ermittlung dieser Quote ist auf den Wert der Vermögensgegenstände ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten abzustellen (§ 2 Abs. 9a Satz 1 InvStG).</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Immobilienfonds berücksichtigt?</h2><p>Steuerlich ist zwischen der Ebene des Fonds und der Ebene des Anlegers zu unterscheiden. Der Investmentfonds ist grundsätzlich steuerbefreit; steuerpflichtig bleiben aber insbesondere inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 InvStG). Inländische Immobilienerträge sind vor allem Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus deren Veräußerung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG).</p><p>Beim Anleger sind drei Tatbestände maßgeblich: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InvStG). Die Vorabpauschale entsteht nur, soweit die Ausschüttungen eines Kalenderjahres den Basisertrag unterschreiten; sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 InvStG). Gewinne aus der Veräußerung mindern sich um bereits angesetzte Vorabpauschalen; diese sind dabei ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InvStG).</p><p>Für Immobilienfonds gilt eine Immobilienteilfreistellung von 60 Prozent, für Auslands-Immobilienfonds eine Auslands-Immobilienteilfreistellung von 80 Prozent (§ 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2 InvStG). Die Immobilienteilfreistellung oder Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Aktienteilfreistellung aus (§ 20 Abs. 3 Satz 3 InvStG). Im Steuerabzug beschränkt sich die Berücksichtigung bei im Privatvermögen gehaltenen Investmentanteilen auf den steuerpflichtigen Teil der Kapitalerträge.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Ausschüttung aus einem Immobilienfonds</h3><p>Vereinfachtes Beispiel für einen steuerpflichtigen Anleger im Privatvermögen:
Rechnung: 10.000,00 € × 60 % = 6.000,00 € steuerfrei.
10.000,00 € − 6.000,00 € = 4.000,00 € steuerpflichtig.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausschüttung</td>
<td align="center">10.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">steuerfreier Anteil</td>
<td align="center">6.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>4.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: 4.000,00 Euro sind als Investmentertrag steuerpflichtig.</p><h3>Beispiel 2: Ausschüttung aus einem Auslands-Immobilienfonds</h3><p>Vereinfachtes Beispiel für einen steuerpflichtigen Anleger im Privatvermögen:
Rechnung: 10.000,00 € × 80 % = 8.000,00 € steuerfrei.
10.000,00 € − 8.000,00 € = 2.000,00 € steuerpflichtig.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausschüttung</td>
<td align="center">10.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">steuerfreier Anteil</td>
<td align="center">8.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>2.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: 2.000,00 Euro sind als Investmentertrag steuerpflichtig.</p><h3>Beispiel 3: Vorabpauschale 2026 bei einem Immobilienfonds</h3><p>Vereinfachtes Beispiel: Rücknahmepreis zu Jahresbeginn 20.000,00 €, Ausschüttungen 0,00 €, letzter Rücknahmepreis des Jahres 20.800,00 €.
Rechnung Basisertrag: 20.000,00 € × (70 % × 3,20 %) = 20.000,00 € × 2,24 % = 448,00 €.
Der Mehrbetrag zwischen erstem und letztem Rücknahmepreis zuzüglich Ausschüttungen beträgt 800,00 €; die Begrenzung des § 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG greift daher nicht ein.
Rechnung Teilfreistellung: 448,00 € × 60 % = 268,80 € steuerfrei.
448,00 € − 268,80 € = 179,20 € steuerpflichtig.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Basisertrag</td>
<td align="center">448,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ausschüttungen</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vorabpauschale</td>
<td align="center">448,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">steuerfreier Anteil</td>
<td align="center">268,80 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>179,20 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Für das Kalenderjahr 2026 beträgt die steuerpflichtige Vorabpauschale in diesem Beispiel 179,20 Euro.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Ein Auslands-Immobilienfonds liegt nur vor, wenn nach den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden (§ 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG). Dann beträgt die Teilfreistellung 80 Prozent statt 60 Prozent (§ 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG).</p><p>Die Eigenschaft als Immobilienfonds ist quotenabhängig. Verstößt der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen und unterschreitet er dabei die maßgebliche Immobilienfondsquote, endet die Eigenschaft als Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 Satz 7 i. V. m. § 2 Abs. 6 Satz 4 InvStG).</p><p>Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Diese Sonderregel gilt höchstens für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 InvStG).</p><p>Bei Ausschüttungen eines ausländischen Investmentfonds wird eine Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur gewährt, wenn der Fonds im Quellenstaat der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Fonds beruht (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG).</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohe Teilfreistellung:</strong> Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei; bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Besteuerungsstruktur:</strong> Das Gesetz ordnet die Besteuerung auf Anlegerebene an drei zentrale Tatbestände an: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Fondsbesteuerung:</strong> Der Investmentfonds ist grundsätzlich steuerbefreit; steuerpflichtig bleiben nur die im Gesetz ausdrücklich genannten inländischen Einkünfte.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerentlastender Steuerabzug:</strong> Bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen beschränkt sich der Steuerabzug auf die steuerpflichtigen Teile der Kapitalerträge.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>laufende Vorabpauschale:</strong> Auch ohne Ausschüttung kann ein steuerpflichtiger Investmentertrag entstehen, wenn die Ausschüttungen den Basisertrag unterschreiten.</p>
</li>
<li><p><strong>inländische Fondsbesteuerung:</strong> Inländische Immobilienerträge sind auf Fondsebene nicht von der Steuerbefreiung umfasst.</p>
</li>
<li><p><strong>quotenabhängige Begünstigung:</strong> Die Einordnung als Immobilienfonds hängt fortlaufend von der gesetzlichen Mindestquote ab.</p>
</li>
<li><p><strong>ausgeschlossene Kumulation:</strong> Die Immobilienteilfreistellung oder Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Aktienteilfreistellung aus.</p>
</li>
<li><p><strong>enge DBA-Freistellung:</strong> Bei ausländischen Investmentfonds gelten für eine DBA-Freistellung zusätzliche Voraussetzungen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Immobilienfonds sind im Investmentsteuerrecht klar definierte Investmentfonds mit einer fortlaufenden Immobilienquote von mehr als 50 Prozent. Für Anleger besonders wichtig sind die drei steuerlichen Anknüpfungspunkte Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn. Die Teilfreistellung von 60 Prozent beziehungsweise 80 Prozent kann die steuerpflichtigen Erträge deutlich mindern, greift aber nur innerhalb der gesetzlichen Systematik. Wer Anteile hält oder veräußert, sollte deshalb immer prüfen, welche Fondsart vorliegt und ob die Quote dauerhaft eingehalten wird.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der steuerliche Unterschied zwischen Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds?</h3><p>Der Unterschied liegt in der Anlagestruktur und in der Höhe der Teilfreistellung. Ein Immobilienfonds investiert fortlaufend zu mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften; ein Auslands-Immobilienfonds investiert fortlaufend zu mehr als 50 Prozent in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften. Daraus folgen 60 Prozent beziehungsweise 80 Prozent steuerfreie Erträge.</p><h3>Welche Erträge sind bei einem Immobilienfonds steuerlich relevant?</h3><p>Relevante Investmenterträge sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Diese drei Tatbestände bilden die gesetzliche Grundsystematik der Anlegerbesteuerung bei Investmentfonds.</p><h3>Wann entsteht bei einem Immobilienfonds eine Vorabpauschale?</h3><p>Eine Vorabpauschale entsteht, wenn die Ausschüttungen eines Kalenderjahres den Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag berechnet sich aus dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Im Jahr des Erwerbs mindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Für die Vorabpauschale 2026 beträgt der vom BMF bekannt gemachte Basiszins 3,20 Prozent; als zugeflossen gilt sie am 4. Januar 2027.</p><h3>Wie wirken sich bereits angesetzte Vorabpauschalen bei der Veräußerung aus?</h3><p>Bereits angesetzte Vorabpauschalen mindern den Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass diese Vorabpauschalen ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe zu berücksichtigen sind.</p><h3>Wann kann die Eigenschaft als Immobilienfonds entfallen?</h3><p>Die Eigenschaft als Immobilienfonds entfällt, wenn der Fonds wesentlich gegen seine Anlagebedingungen verstößt und dabei die maßgebliche Immobilienfondsquote unterschreitet. Die steuerliche Begünstigung ist deshalb nicht nur von der Fondsbezeichnung, sondern von der tatsächlich eingehaltenen Quote abhängig.</p><h3>Welche Besonderheit gilt während der Abwicklung des Fonds?</h3><p>Während der Abwicklung können Ausschüttungen ganz oder teilweise als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten. Maßgeblich ist, ob der letzte im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt. Diese Sonderregel ist auf höchstens fünf Kalenderjahre nach Beginn der Abwicklung begrenzt.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Investmentsteuergesetz (InvStG), aktuelle Fassung, Vollzitat und letzter Änderungsstand; abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/InvStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/InvStG.pdf</a></li>
<li>Investmentsteuergesetz (InvStG), § 2 Begriffsbestimmungen und § 2 Abs. 9a zur Ermittlung des Aktivvermögens; abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/C-Anhaenge/Anhang-07/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/C-Anhaenge/Anhang-07/inhalt.html</a></li>
<li>Investmentsteuergesetz (InvStG), § 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds; abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/C-Anhaenge/Anhang-07/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/C-Anhaenge/Anhang-07/inhalt.html</a></li>
<li>Investmentsteuergesetz (InvStG), §§ 16 bis 20 zu Investmenterträgen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinnen und Teilfreistellung; abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/C-Anhaenge/Anhang-07/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/C-Anhaenge/Anhang-07/inhalt.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG; abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2026-01-13-basiszins-berechnung-vorabpauschale.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2026-01-13-basiszins-berechnung-vorabpauschale.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1</a></li>
<li>EStH 2025, Anhang 19 I – Kapitalvermögen, Hinweise zum Steuerabzug bei Teilfreistellung; abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html</a></li>
<li>EStH 2025, Anhang 19 II – Kapitalvermögen, Beispiel zum Auslands-Immobilienfonds; abgerufen am 8. April 2026: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-19/II/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-19/II/inhalt.html</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/iban</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2043</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die IBAN ist die internationale Kontonummer, die im steuerlichen Auszahlungsmechanismus beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden kann. Nach § 139b Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO speichert das BZSt je natürlicher Person nur die zuletzt übermittelte Kontoverbindung; gespeichert wird ausschließlich eine per SEPA-Überweisung erreichbare Kontoverbindung. Volljährige können die IBAN nach [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die IBAN ist die internationale Kontonummer, die im steuerlichen Auszahlungsmechanismus beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden kann.</li>
<li>Nach § 139b Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO speichert das BZSt je natürlicher Person nur die zuletzt übermittelte Kontoverbindung; gespeichert wird ausschließlich eine per SEPA-Überweisung erreichbare Kontoverbindung.</li>
<li>Volljährige können die IBAN nach § 139b Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 11 AO selbst, durch Bevollmächtigte oder durch das kontoführende Kreditinstitut elektronisch an das BZSt übermitteln.</li>
<li>Die gespeicherten IBAN-Daten dürfen nur für unbare Auszahlungen von Leistungen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden; eine konkrete Leistung entsteht durch die Speicherung allein nicht nach § 139b Abs. 4c Satz 1, Abs. 5 Sätze 2 und 3, § 139e Abs. 1 AO.</li>
<li>Im Lohnsteuerrecht sind Gutscheine oder Geldkarten mit eigener IBAN nach der Verwaltungsauffassung als Geldleistung zu behandeln; die Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge greift dann nicht, § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 11 EStG i. V. m. LStH 2026, Anhang 24 VII. Rn. 24 Buchst. b.</li>
</ul><h2>IBAN Definition</h2><p>Die IBAN ist die internationale Kontonummer. Nach § 139b Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO darf das BZSt sie zu natürlichen Personen speichern, und zwar nur als zuletzt übermittelte, per SEPA-Überweisung erreichbare Kontoverbindung; bei ausländischen Kreditinstituten zusätzlich den BIC.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die IBAN berücksichtigt?</h2><p>Die IBAN wird im Steuerrecht vor allem als Auszahlungsmerkmal berücksichtigt. Volljährige natürliche Personen können sie in einem sicheren Verfahren selbst an das BZSt übermitteln, durch Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 2 AO übermitteln lassen oder die Hausbank mit der Übermittlung beauftragen, § 139b Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AO. Die Übermittlung muss elektronisch erfolgen, § 139b Abs. 11 AO.</p><p>Für minderjährige Kinder, für die Kindergeld festgesetzt oder bewilligt worden ist, teilt die zuständige Familienkasse grundsätzlich die IBAN des Kontos mit, auf das das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist, § 139b Abs. 10 Satz 2 AO. Das gilt nicht, wenn der tatsächliche Zahlungsempfänger weder der Kindergeldberechtigte noch das Kind ist, § 139b Abs. 10 Satz 3 AO. Gespeichert bleibt auch dann nur eine Kontoverbindung, nämlich die zuletzt übermittelte und per SEPA erreichbare, § 139b Abs. 3a AO.</p><p>Verwendet werden dürfen diese Daten ausschließlich, um unbare Auszahlungen von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, § 139b Abs. 4c Satz 1, Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO. Der Direktauszahlungsmechanismus nach § 139e Abs. 1 AO setzt zusätzlich immer ein Bundesgesetz voraus, das die konkrete Leistung vorsieht. Die bloße Hinterlegung einer IBAN löst deshalb noch keine Auszahlung aus.</p><p>Daneben hat die IBAN eine lohnsteuerliche Bedeutung. Bei Gutscheinen oder Geldkarten ist entscheidend, ob noch ein begünstigter Sachbezug vorliegt oder bereits eine Geldleistung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG bleiben nur solche Gutscheine und Geldkarten außerhalb der Geldleistung, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Die folgenden Beispiele sind bewusst vereinfacht.</p><h3>Beispiel 1: Volljährige Person und späterer Leistungsfall</h3><p>Eine volljährige Person übermittelt ihre IBAN an das BZSt. Später sieht ein Bundesgesetz für einen konkreten Leistungsfall eine einmalige unbare Auszahlung von 300,00 € vor. Dann kann die Auszahlung auf die gespeicherte Kontoverbindung erfolgen.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Leistung je Person</td>
<td align="left">300,00 € × 1</td>
<td align="center">300,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">gesetzlicher Leistungsfall</td>
<td align="left">durch Bundesgesetz</td>
<td align="center">–</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Auszahlungsbetrag</strong></td>
<td align="left">–</td>
<td align="center"><strong>300,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Auszahlung setzt immer ein gesondertes Leistungsgesetz voraus; die gespeicherte IBAN schafft nur den technischen Auszahlungsweg.</p><h3>Beispiel 2: Minderjähriges Kind</h3><p>Für ein minderjähriges Kind wurde Kindergeld zuletzt auf Konto A ausgezahlt. Nach einem Kontowechsel wird Konto B mitgeteilt. Beim BZSt bleibt nur die zuletzt übermittelte Kontoverbindung gespeichert.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Anzahl</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">zuerst gemeldete Kontoverbindung</td>
<td align="left">1 Konto × 1 Kind</td>
<td align="center">1</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">später gemeldete Kontoverbindung</td>
<td align="left">zuletzt übermittelt</td>
<td align="center">1</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>beim BZSt gespeicherte Kontoverbindung</strong></td>
<td align="left">–</td>
<td align="center"><strong>1</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Für das Kind bleibt nur eine Kontoverbindung gespeichert, und maßgeblich ist die zuletzt übermittelte SEPA-fähige IBAN.</p><h3>Beispiel 3: Gutscheinkarte mit eigener IBAN</h3><p>Ein Arbeitgeber lädt eine Gutscheinkarte monatlich mit 50,00 € auf. Die Karte hat eine eigene IBAN. Nach der lohnsteuerlichen Verwaltungsauffassung liegt damit eine Geldleistung und kein begünstigter Sachbezug vor.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatliche Aufladung</td>
<td align="left">50,00 € × 12</td>
<td align="center">600,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Freigrenze für Sachbezüge</td>
<td align="left">nicht anwendbar</td>
<td align="center">–</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Als Geldleistung zu behandelnder Jahresbetrag</strong></td>
<td align="left">–</td>
<td align="center"><strong>600,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die eigene IBAN verhindert in diesem Beispiel die Anwendung der Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p><strong>SEPA-Bezug:</strong> Das BZSt speichert nur eine Kontoverbindung, die mittels SEPA-Überweisung erreichbar ist. Bei ausländischen Kreditinstituten wird zusätzlich der BIC gespeichert, § 139b Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO.</p><p><strong>Strenge Zweckbindung:</strong> Die nach § 139b Abs. 3a AO gespeicherten IBAN-Daten dürfen nur für die in § 139b Abs. 4c AO genannten Auszahlungszwecke verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig, § 139b Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO.</p><p><strong>Minderjährige Kinder:</strong> Bei Kindern unter 18 Jahren kommt die Datenübermittlung grundsätzlich über die Familienkasse. Ausgenommen sind Fälle, in denen der tatsächliche Zahlungsempfänger weder der Kindergeldberechtigte noch das Kind ist, § 139b Abs. 10 Sätze 2 und 3 AO.</p><p><strong>Geldkarten mit IBAN:</strong> Nach der lohnsteuerlichen Verwaltungsauffassung sind Gutscheine oder Geldkarten mit eigener IBAN als Geldleistung zu behandeln. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn technische Vorkehrungen und Vertragsvereinbarungen sicherstellen, dass das Guthaben nur gegen andere begünstigte Gutscheine oder Geldkarten eingesetzt werden kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, und dass das Guthaben erst nach dieser Auswahl verfügbar wird, LStH 2026, Anhang 24 VII. Rn. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>digitale Übermittlung:</strong> Die IBAN kann in sicheren elektronischen Verfahren an das BZSt übermittelt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>eindeutige Zuordnung:</strong> Die Kontoverbindung wird mit der steuerlichen Identifikationsnummer verknüpft und damit einer natürlichen Person zugeordnet.</p>
</li>
<li><p><strong>schnelle Auszahlung:</strong> Liegt später ein Leistungsgesetz vor, steht der unbare Auszahlungsweg bereits bereit.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Zweckbindung:</strong> Die gespeicherten Daten dürfen nur für den gesetzlich festgelegten Auszahlungszweck verwendet werden.</p>
</li>
<li><p><strong>einfache Aktualisierung:</strong> Nach einer neuen Meldung ist die zuletzt übermittelte Kontoverbindung maßgeblich.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>laufende Aktualisierung:</strong> Bei einem Kontowechsel muss die neue IBAN erneut übermittelt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>beschränkte Verwendung:</strong> Die Speicherung ersetzt keine allgemeine Kontohinterlegung für alle Steuer- und Verwaltungsverfahren.</p>
</li>
<li><p><strong>strenge SEPA-Bindung:</strong> Gespeichert wird nur eine Kontoverbindung, die per SEPA-Überweisung erreichbar ist.</p>
</li>
<li><p><strong>formale Übermittlung:</strong> Die Meldung muss in einem sicheren elektronischen Verfahren erfolgen.</p>
</li>
<li><p><strong>lohnsteuerliche Folge:</strong> Eine Gutscheinkarte mit eigener IBAN kann die begünstigte Einordnung als Sachbezug ausschließen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die IBAN hat im Steuerrecht zwei praktische Funktionen. Sie eröffnet im Direktauszahlungsmechanismus den technischen Auszahlungsweg für gesetzlich vorgesehene unbare Leistungen und sie spielt im Lohnsteuerrecht bei Gutscheinen und Geldkarten eine wichtige Abgrenzungsrolle. Entscheidend ist, dass das BZSt nur die zuletzt übermittelte, per SEPA erreichbare Kontoverbindung speichert und diese Daten streng zweckgebunden bleiben. Eine Auszahlung entsteht dadurch allein noch nicht; dafür braucht es immer ein gesondertes Leistungsgesetz des Bundes.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was speichert das BZSt zur IBAN genau?</h3><p>Gespeichert werden bei natürlichen Personen die zuletzt übermittelte IBAN und bei ausländischen Kreditinstituten zusätzlich der BIC. Außerdem darf nur eine Kontoverbindung gespeichert sein, die per SEPA-Überweisung erreichbar ist.</p><h3>Wie kann ich meine IBAN an das BZSt übermitteln?</h3><p>Volljährige können die Kontoverbindung selbst in einem sicheren Verfahren übermitteln, durch einen Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 2 AO übermitteln lassen oder das kontoführende Kreditinstitut damit beauftragen. In der Verwaltungspraxis nennt das BMF dafür insbesondere ELSTER, das BZSt-Online-Portal und die Übermittlung durch die Hausbank.</p><h3>Warum führt eine gespeicherte IBAN noch nicht automatisch zu einer Auszahlung?</h3><p>Die Speicherung schafft nur den technischen Auszahlungsweg. Eine Zahlung setzt nach § 139e Abs. 1 AO zusätzlich voraus, dass ein Bundesgesetz die konkrete Leistung vorsieht und die unbare Auszahlung beauftragt.</p><h3>Was gilt für Minderjährige?</h3><p>Bei minderjährigen Kindern mit festgesetztem oder bewilligtem Kindergeld teilt grundsätzlich die Familienkasse die Kontoverbindung mit, auf die das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der tatsächliche Zahlungsempfänger weder der Kindergeldberechtigte noch das Kind ist.</p><h3>Was passiert nach einem Kontowechsel?</h3><p>Maßgeblich bleibt immer die zuletzt übermittelte Kontoverbindung. Nach einem Kontowechsel sollte deshalb die neue IBAN erneut auf dem vorgesehenen elektronischen Weg gemeldet werden.</p><h3>Warum ist eine eigene IBAN auf einer Gutscheinkarte steuerlich wichtig?</h3><p>Nach der lohnsteuerlichen Verwaltungsauffassung spricht eine eigene IBAN dafür, dass die Karte als Geldleistung und nicht als Sachbezug zu behandeln ist. Die Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge kommt dann in diesem Regelfall nicht zur Anwendung.</p><h2>Quellen</h2><ol>
<li><p>Abgabenordnung (AO), § 139b Abs. 3a, 4c, 5, 10 bis 12 sowie § 139e Abs. 1, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Bundesministerium der Finanzen, „Fragen und Antworten zum Direktauszahlungsmechanismus“, 09.01.2025, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/direktauszahlungsmechanismus.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/direktauszahlungsmechanismus.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</p>
</li>
<li><p>Bundesministerium der Finanzen, „Direktauszahlungsmechanismus fertiggestellt“, BMF-Monatsbericht April 2025, 23.04.2025, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-2b-Fokus/direktauszahlungsmechanismus-fertiggestellt.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-2b-Fokus/direktauszahlungsmechanismus-fertiggestellt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</p>
</li>
<li><p>Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 11, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG), § 2 Abs. 1 Nr. 10, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/ZAG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/ZAG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 24 VII. „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“, insbesondere Rn. 24 Buchst. b sowie die dort genannte Ausnahme, abgerufen am 30.03.2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/VII/inhalt.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/VII/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">esth.bundesfinanzministerium.de</a>)</p>
</li>
</ol>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/ich-ag</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2045</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Ich-AG war keine eigene Rechtsform, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für den früheren Existenzgründungszuschuss. Die frühere Förderung konnte längstens drei Jahre bewilligt werden und betrug monatlich 600 Euro im ersten, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr. Das voraussichtliche Arbeitseinkommen durfte 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten; später [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Ich-AG war keine eigene Rechtsform, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für den früheren Existenzgründungszuschuss.</li>
<li>Die frühere Förderung konnte längstens drei Jahre bewilligt werden und betrug monatlich 600 Euro im ersten, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr.</li>
<li>Das voraussichtliche Arbeitseinkommen durfte 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten; später kamen weitere Anforderungen hinzu.</li>
<li>Steuerlich gab es keine besondere „Ich-AG-Steuer“: Der Zuschuss war als Förderleistung steuerfrei, die Gewinne aus der Tätigkeit wurden aber nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts behandelt.</li>
<li>Für aktuelle Förderfälle ist nicht mehr die frühere Ich-AG, sondern der Gründungszuschuss im SGB III maßgeblich.</li>
</ul><h2>Ich-AG Definition</h2><p>Die Ich-AG war die umgangssprachliche Bezeichnung für den früheren Existenzgründungszuschuss nach dem damaligen § 421l SGB III. Sie war keine eigene Rechtsform und keine Aktiengesellschaft. Steuerlich galten für die daraus entstehende Tätigkeit die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Ich-AG berücksichtigt?</h2><p>Historisch war die Ich-AG eine arbeitsmarktpolitische Förderung für den Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit. Der frühere § 421l SGB III knüpfte den Zuschuss an die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und an ein voraussichtliches Arbeitseinkommen, das 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten durfte. Der Zuschuss konnte längstens für drei Jahre bewilligt werden.</p><p>Später verschärfte der Gesetzgeber die Voraussetzungen. Hinzu kamen eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung und die spätere ausdrückliche Ausrichtung auf eine hauptberufliche Selbständigkeit. Für Altfälle ist außerdem die Übergangsregel wichtig, die Ende 2005 vom 1. Januar 2006 auf den 1. Juli 2006 verschoben wurde.</p><p>Steuerlich gibt es keine besondere „Ich-AG-Besteuerung“. Der Zuschuss selbst war steuerfrei. Die laufenden Gewinne aus der Tätigkeit werden dagegen nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts erfasst: Bei freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG, bei einem Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Bei einem Gewerbebetrieb ist zusätzlich zu prüfen, ob Gewerbesteuer anfällt.</p><p>Wer heute eine Förderung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sucht, muss deshalb auf den Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III schauen. Die Ich-AG ist 2026 vor allem noch als historischer Begriff und für Altfälle relevant.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Historischer Zuschuss über drei Jahre</h3><p>Rechnung: 12 × 600,00 € + 12 × 360,00 € + 12 × 240,00 € = 14.400,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Förderstufe</th>
<th align="right">Satz pro Monat</th>
<th align="right">Monate</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">1. Jahr</td>
<td align="right">600,00 €</td>
<td align="right">12</td>
<td align="center">7.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2. Jahr</td>
<td align="right">360,00 €</td>
<td align="right">12</td>
<td align="center">4.320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">3. Jahr</td>
<td align="right">240,00 €</td>
<td align="right">12</td>
<td align="center">2.880,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt</strong></td>
<td align="right"></td>
<td align="right"></td>
<td align="center"><strong>14.400,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei durchgehender historischer Förderung ergab sich ein Gesamtzuschuss von 14.400,00 €.</p><h3>Beispiel 2: Freiberufliche Tätigkeit</h3><p>Eine frühere Ich-AG betreibt nach der Gründung freiberufliche Beratung.</p><p>Rechnung: 48.000,00 € − 18.000,00 € = 30.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Betriebseinnahmen</td>
<td align="center">48.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Betriebsausgaben</td>
<td align="center">−18.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gewinn</strong></td>
<td align="center"><strong>30.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit beträgt 30.000,00 €. Der historische Zuschuss selbst wurde davon getrennt beurteilt.</p><h3>Beispiel 3: Gewerbliche Tätigkeit</h3><p>Eine frühere Ich-AG betreibt nach der Gründung einen gewerblichen Handel.</p><p>Rechnung: 70.000,00 € − 40.000,00 € = 30.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Posten</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Betriebseinnahmen</td>
<td align="center">70.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Betriebsausgaben</td>
<td align="center">−40.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gewinn</strong></td>
<td align="center"><strong>30.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb beträgt 30.000,00 €. Ob zusätzlich Gewerbesteuer entsteht, ist gesondert zu prüfen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Keine eigene Rechtsform:</strong> Die Ich-AG sagte nichts darüber aus, ob die Tätigkeit als Einzelunternehmen oder als freier Beruf ausgeübt wurde. Rechtlich ging es um einen Zuschuss, nicht um eine Gesellschaftsform.</li>
<li><strong>Keine Doppelförderung:</strong> Nach § 421l Abs. 4 SGB III war der Zuschuss ausgeschlossen, wenn dieselbe selbständige Tätigkeit bereits durch Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gefördert wurde.</li>
<li><strong>Übergangsregel für Altfälle:</strong> Die Grenze in § 421l Abs. 5 SGB III wurde Ende 2005 vom 1. Januar 2006 auf den 1. Juli 2006 verschoben.</li>
<li><strong>Heutige Rechtslage:</strong> Im aktuellen SGB III ist statt der früheren Ich-AG der Gründungszuschuss in §§ 93 und 94 geregelt.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>klarer Förderbetrag:</strong> Die Höhe des Zuschusses war gesetzlich in drei Stufen festgelegt und damit für die Gründungsphase gut planbar.</li>
<li><strong>steuerfreier Zuschuss:</strong> Die Förderleistung erhöhte nicht den steuerpflichtigen Gewinn aus der Tätigkeit.</li>
<li><strong>früher Markteinstieg:</strong> Arbeitslose konnten den Schritt in die Selbständigkeit mit einer festen monatlichen Unterstützung beginnen.</li>
<li><strong>einfacher Förderzweck:</strong> Die Förderung war klar auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgerichtet.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>missverständlicher Begriff:</strong> Der Name ließ eine Aktiengesellschaft vermuten, obwohl rechtlich keine AG gemeint war.</li>
<li><strong>enge Einkommensgrenze:</strong> Das voraussichtliche Arbeitseinkommen durfte 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.</li>
<li><strong>befristeter Zeitraum:</strong> Die Förderung war auf höchstens drei Jahre angelegt.</li>
<li><strong>zusätzlicher Nachweis:</strong> Später war eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung erforderlich.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Ich-AG ist 2026 vor allem ein historischer Begriff. Gemeint war keine besondere Gesellschaftsform, sondern der frühere Existenzgründungszuschuss nach dem alten § 421l SGB III. Für die steuerliche Praxis ist entscheidend, den Zuschuss von der eigentlichen selbständigen Tätigkeit zu trennen: Der Zuschuss war als Förderleistung steuerfrei, die laufenden Gewinne wurden dagegen nach den allgemeinen Regeln als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erfasst. Wer heute eine Förderung für die Existenzgründung sucht, muss auf den Gründungszuschuss schauen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was war die Ich-AG?</h3><p>Die Ich-AG war der populäre Name für den früheren Existenzgründungszuschuss. Sie sollte arbeitslosen Personen den Start in eine selbständige Tätigkeit erleichtern.</p><h3>Warum war die Ich-AG keine Aktiengesellschaft?</h3><p>Der Name war politisch und medial geprägt. Die gesetzliche Grundlage war ein Zuschuss im SGB III und nicht das Aktiengesetz.</p><h3>Gibt es die Ich-AG 2026 noch?</h3><p>Im aktuellen SGB III findet sich statt der früheren Ich-AG der Gründungszuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III.</p><h3>Wie hoch war der Zuschuss früher?</h3><p>Der frühere § 421l SGB III sah monatlich 600 Euro im ersten, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Förderjahr vor.</p><h3>Wie werden Gewinne aus einer früheren Ich-AG steuerlich behandelt?</h3><p>Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts. Freiberufliche Tätigkeiten fallen typischerweise unter § 18 EStG, gewerbliche Tätigkeiten unter § 15 EStG.</p><h3>Wann kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen?</h3><p>Zusätzliche Gewerbesteuer kommt in Betracht, wenn die Tätigkeit ein Gewerbebetrieb ist. Eine freiberufliche Tätigkeit ist dagegen kein Gewerbebetrieb.</p><h3>Welche Förderung hat die Ich-AG abgelöst?</h3><p>An die Stelle der sog. Ich-AG trat der Gründungszuschuss, der seit dem 1. August 2006 die maßgebliche arbeitsmarktpolitische Förderung für diesen Bereich ist.</p><h2>Quellen</h2><ol>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 2 Buchst. a, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 32b Abs. 1, gesetze-im-internet.de, Abruf: 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Sozialgesetzbuch III, §§ 93 und 94, gesetze-im-internet.de, Abruf: 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/SGB_3.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/SGB_3.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2002, Einführung des § 421l SGB III mit Förderdauer, Förderhöhe, Einkommensgrenze und Ausschlusstatbestand sowie Änderung des § 3 Nr. 2 EStG, Abruf: 30.03.2026. (<a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl102087.pdf%27%5D" title="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl102087.pdf%27%5D" target="_blank" rel="noopener">Bundesgesetzblatt</a>)</li>
<li>Gesetz vom 19.11.2004, BGBl. I 2004, Änderung des § 421l Abs. 1 SGB III durch zusätzliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und spätere ausdrückliche Fassung der hauptberuflichen Selbständigkeit, Abruf: 30.03.2026. (<a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl104061.pdf%27%5D" title="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl104061.pdf%27%5D" target="_blank" rel="noopener">Bundesgesetzblatt</a>)</li>
<li>Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I 2005, Verschiebung der Übergangsgrenze in § 421l Abs. 5 SGB III auf den 1. Juli 2006, Abruf: 30.03.2026. (<a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl105s3676.pdf%27%5D" title="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl105s3676.pdf%27%5D" target="_blank" rel="noopener">Bundesgesetzblatt</a>)</li>
<li>Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 2 Abs. 1, gesetze-im-internet.de, Abruf: 30.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/GewStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/GewStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht August 2007, Hinweis auf die Neuregelung zur Existenzgründungsförderung „in Nachfolge der sog. Ich-AG“ zum 1. August 2006, Abruf: 30.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2001-2016/Inhalte/Monatsbericht-Archiv-Downloads/2007/Monatsbericht_Aug_2007.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2001-2016/Inhalte/Monatsbericht-Archiv-Downloads/2007/Monatsbericht_Aug_2007.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener">bundesfinanzministerium.de</a>)</li>
</ol>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/istversteuerung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 17:41:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1965</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Istversteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet wird. Das Finanzamt kann die Istversteuerung nur auf Antrag gestatten. Eine wichtige Fallgruppe ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres von nicht mehr als 800.000 Euro. Bei Teilzahlungen und Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer jeweils nur in dem Voranmeldungszeitraum, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Istversteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet wird.</li>
<li>Das Finanzamt kann die Istversteuerung nur auf Antrag gestatten.</li>
<li>Eine wichtige Fallgruppe ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres von nicht mehr als 800.000 Euro.</li>
<li>Bei Teilzahlungen und Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer jeweils nur in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der jeweilige Betrag vereinnahmt wird.</li>
<li>Beim Wechsel der Versteuerungsart dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben.</li>
</ul><h2>Istversteuerung Definition</h2><p>Die Istversteuerung ist die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten. Das Finanzamt kann sie auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG gestatten. Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Istversteuerung berücksichtigt?</h2><p>Die Istversteuerung ändert nicht die Höhe der Umsatzsteuer, sondern in erster Linie den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Für die Praxis sind drei Punkte wichtig:</p><ol>
<li><p><strong>Antrag und gesetzliche Voraussetzungen:</strong> Das Finanzamt kann die Istversteuerung auf Antrag gestatten, wenn mindestens eine der Fallgruppen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG erfüllt ist:</p>
<ul>
<li>der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen,</li>
<li>der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen,</li>
<li>es werden Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeführt,</li>
<li>es handelt sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit für die betreffenden Umsätze nicht freiwillig oder gesetzlich Bücher geführt werden.</li>
</ul>
</li>
<li><p><strong>Zeitpunkt der Steuerentstehung:</strong> Nach erteilter Gestattung wird die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum angemeldet, in dem das Entgelt tatsächlich eingeht. Bei Teilzahlungen entsteht die Steuer nur für den vereinnahmten Teilbetrag. Auch Anzahlungen werden bereits im Zeitraum des Zahlungseingangs erfasst.</p>
</li>
<li><p><strong>Laufende Umsetzung:</strong> In den Aufzeichnungen treten die vereinnahmten an die Stelle der vereinbarten Entgelte. Wechselt ein Unternehmer später die Versteuerungsart, muss die Abwicklung so erfolgen, dass kein Umsatz doppelt besteuert wird und kein Umsatz steuerfrei durchrutscht.</p>
</li>
</ol><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Rechnung im März, Zahlung im Mai</h3><p>Ein Beratungsunternehmen erbringt seine Leistung im März 2026. Das Nettoentgelt beträgt 10.000,00 Euro. Der Kunde zahlt erst im Mai 2026.
Formel: 10.000,00 € × 19 % = 1.900,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Zuordnung bei Istversteuerung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nettoentgelt</td>
<td align="right">10.000,00 €</td>
<td align="center">Mai 2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Umsatzsteuer 19 %</td>
<td align="right">1.900,00 €</td>
<td align="center">Mai 2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Bruttobetrag</strong></td>
<td align="right"><strong>11.900,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>Mai 2026</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Die Umsatzsteuer von 1.900,00 € ist bei genehmigter Istversteuerung erst im Voranmeldungszeitraum Mai 2026 anzumelden, weil das Entgelt erst dann vereinnahmt wird.</p><h3>Beispiel 2: Teilzahlungen</h3><p>Ein Handwerksbetrieb stellt für eine steuerpflichtige Leistung 6.000,00 Euro netto in Rechnung. Der Kunde zahlt 3.000,00 Euro im April 2026 und 3.000,00 Euro im Juni 2026.
Formeln: 3.000,00 € × 19 % = 570,00 €. 3.000,00 € × 19 % = 570,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Zahlungsschritt</th>
<th align="right">Netto</th>
<th align="right">Umsatzsteuer</th>
<th align="center">Voranmeldungszeitraum</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">1. Teilzahlung</td>
<td align="right">3.000,00 €</td>
<td align="right">570,00 €</td>
<td align="center">April 2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">2. Teilzahlung</td>
<td align="right">3.000,00 €</td>
<td align="right">570,00 €</td>
<td align="center">Juni 2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Summe</strong></td>
<td align="right"><strong>6.000,00 €</strong></td>
<td align="right"><strong>1.140,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>April/Juni 2026</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Die Umsatzsteuer entsteht nicht auf einmal, sondern aufgeteilt nach den tatsächlichen Zahlungseingängen in Höhe von 570,00 € im April 2026 und 570,00 € im Juni 2026.</p><h3>Beispiel 3: Anzahlung und Restzahlung</h3><p>Ein Maschinenbauer erhält im Februar 2026 eine Anzahlung von 2.000,00 Euro netto. Die Restzahlung von 6.000,00 Euro netto geht im April 2026 ein.
Formeln: 2.000,00 € × 19 % = 380,00 €. 6.000,00 € × 19 % = 1.140,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Zahlung</th>
<th align="right">Netto</th>
<th align="right">Umsatzsteuer</th>
<th align="center">Voranmeldungszeitraum</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Anzahlung</td>
<td align="right">2.000,00 €</td>
<td align="right">380,00 €</td>
<td align="center">Februar 2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Restzahlung</td>
<td align="right">6.000,00 €</td>
<td align="right">1.140,00 €</td>
<td align="center">April 2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Summe</strong></td>
<td align="right"><strong>8.000,00 €</strong></td>
<td align="right"><strong>1.520,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>Februar/April 2026</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Auch die Anzahlung löst bereits Umsatzsteuer aus. Bei Istversteuerung werden deshalb 380,00 € im Februar 2026 und weitere 1.140,00 € im April 2026 angemeldet.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><p><strong>Antrag statt Automatismus:</strong> Ohne Gestattung des Finanzamts bleibt es bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach der Verwaltungsauffassung kann der Antrag noch bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden; die Genehmigung steht unter Widerrufsvorbehalt und erstreckt sich regelmäßig auf das volle Kalenderjahr.</p>
</li>
<li><p><strong>Freiberufliche Umsätze nur soweit:</strong> § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG erfasst Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nur soweit diese Umsätze vorliegen. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass soll die Genehmigung insoweit nicht erteilt werden, wenn für diese Umsätze Bücher geführt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>Befreiung nach § 148 AO nur ausnahmsweise:</strong> Nach der Verwaltungsauffassung kommt § 20 Satz 1 Nr. 2 UStG nur bei besonderen Härten in Betracht. Allein die fehlende Buchführungspflicht reicht danach nicht aus.</p>
</li>
<li><p><strong>Wechsel der Versteuerungsart:</strong> Beim Wechsel dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben, § 20 Satz 3 UStG. Wurden Umsätze in einem Zeitraum ausgeführt, für den die Istversteuerung erlaubt war, bleibt es für diese Umsätze auch nach einem späteren Wechsel zur Sollversteuerung bei der Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Bereits sollversteuerte Umsätze werden umgekehrt durch einen späteren Wechsel zur Istversteuerung nicht nochmals in den Zahlungszeitpunkt verlagert.</p>
</li>
<li><p><strong>Unentgeltliche Personalleistungen:</strong> Werden an das Personal Leistungen ohne besonderes Entgelt ausgeführt, entsteht die Steuer trotz genehmigter Istversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.</p>
</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>besserer Liquiditätseffekt:</strong> Die Umsatzsteuer muss häufig erst angemeldet werden, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat.</p>
</li>
<li><p><strong>geringerer Vorfinanzierungsdruck:</strong> Offene Forderungen führen nicht schon vor dem Zahlungseingang zur Umsatzsteuerbelastung.</p>
</li>
<li><p><strong>realitätsnähere Zahlungsorientierung:</strong> Teilzahlungen, Anzahlungen und spätere Restzahlungen lassen sich periodengerecht an den Geldfluss anknüpfen.</p>
</li>
<li><p><strong>einfacherer Forderungsabgleich:</strong> Für viele Unternehmen ist leichter erkennbar, welche Umsatzsteuer bereits durch Zahlungseingänge ausgelöst wurde.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>zusätzlicher Antragsaufwand:</strong> Die Istversteuerung muss beantragt und vom Finanzamt gestattet werden.</p>
</li>
<li><p><strong>höherer Überwachungsaufwand:</strong> Jeder Zahlungseingang muss zeitgenau dem richtigen Voranmeldungszeitraum zugeordnet werden.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexerer Wechselprozess:</strong> Beim Übergang zwischen Istversteuerung und Sollversteuerung sind Altfälle sauber abzugrenzen.</p>
</li>
<li><p><strong>fehlender Steuervorteil:</strong> Die Höhe der Umsatzsteuer sinkt nicht; verschoben wird nur der Zeitpunkt der Entstehung.</p>
</li>
<li><p><strong>widerruflicher Genehmigungsstatus:</strong> Nach der Verwaltungsauffassung steht die Gestattung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Istversteuerung ist vor allem eine Liquiditätserleichterung in der Umsatzsteuer, aber keine Steuervergünstigung. Wer eine Gestattung nach § 20 UStG erhält, meldet die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich erst im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs an. Das ist besonders hilfreich bei langen Zahlungszielen, Teilzahlungen und offenen Forderungen. Sorgfalt erfordern allerdings der Antrag, die laufende Überwachung der Zahlungseingänge und die Abgrenzung beim Wechsel der Versteuerungsart.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Istversteuerung und Sollversteuerung?</h3><p>Bei der Sollversteuerung wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. Bei der Istversteuerung knüpft die Berechnung an vereinnahmte Entgelte an, sodass für Lieferungen und sonstige Leistungen der Zahlungseingang maßgeblich ist.</p><h3>Wer kann die Istversteuerung beantragen?</h3><p>Das Gesetz nennt vier Fallgruppen: Unternehmer mit einem Gesamtumsatz des Vorjahres von nicht mehr als 800.000 Euro, von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreite Unternehmer, Unternehmer mit freiberuflichen Umsätzen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in dem gesetzlich begrenzten Umfang.</p><h3>Wann entsteht die Umsatzsteuer bei Teilzahlungen?</h3><p>Bei Teilzahlungen entsteht die Umsatzsteuer jeweils nur in Höhe des vereinnahmten Teilentgelts. Maßgeblich ist also nicht die Gesamtrechnung, sondern der einzelne Zahlungseingang im jeweiligen Voranmeldungszeitraum.</p><h3>Was gilt für Anzahlungen?</h3><p>Auch Anzahlungen werden bei Istversteuerung bereits im Zeitraum der Vereinnahmung versteuert. Die spätere Restzahlung löst dann nur noch die Umsatzsteuer auf den verbleibenden Restbetrag aus.</p><h3>Was passiert beim Wechsel zur oder von der Sollversteuerung?</h3><p>Beim Wechsel muss sichergestellt werden, dass Umsätze weder doppelt besteuert noch unversteuert bleiben. Für Umsätze aus einem früher genehmigten Istversteuerungszeitraum bleibt es auch nach einem späteren Wechsel zur Sollversteuerung beim Besteuerungszeitpunkt der Vereinnahmung.</p><h3>Wo wird die Istversteuerung in der Umsatzsteuererklärung 2026 angegeben?</h3><p>Im amtlichen Muster der Umsatzsteuererklärung 2026 ist in Zeile 21 für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten eine „2“ vorgesehen.</p><h2>Quellen</h2><ol>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 20 „Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten“, Abruf am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 16 „Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung“, Abruf am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__16.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__16.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 13 „Entstehung der Steuer“, Abruf am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 22 „Aufzeichnungspflichten“, Abruf am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__22.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__22.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Version, insbesondere Abschnitt 20.1 und Abschnitt 13.6, Stand 3. März 2026, Abruf am 25. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=44" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=44" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Muster der Umsatzsteuererklärung 2026, Abruf am 25. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2025-12-29-muster-USt-erklaerung-2026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2025-12-29-muster-USt-erklaerung-2026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 12 „Steuersätze“, Abruf am 25. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
</ol>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/investmentfonds</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:11:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/investmentfonds</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Ein Investmentfonds ist im Investmentsteuergesetz ein Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, auf das das Gesetz für den Fonds und dessen Anleger anzuwenden ist. Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen Investmentfonds mit bestimmten inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Beim Anleger gehören Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Ein Investmentfonds ist im Investmentsteuergesetz ein Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, auf das das Gesetz für den Fonds und dessen Anleger anzuwenden ist.</li>
<li>Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen Investmentfonds mit bestimmten inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer auf Fondsebene.</li>
<li>Beim Anleger gehören Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu den Investmenterträgen.</li>
<li>Die Teilfreistellung beträgt bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent und bei Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent.</li>
<li>Für die Vorabpauschale 2026 hat das BMF einen Basiszins von 3,20 Prozent veröffentlicht; sie gilt beim Anleger am 4. Januar 2027 als zugeflossen.</li>
</ul><h2>Investmentfonds Definition</h2><p>Ein Investmentfonds ist ein Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB, auf das das InvStG für den Fonds und dessen Anleger anzuwenden ist, § 1 Abs. 1 und 2 InvStG. Ein Investmentvermögen sammelt Kapital von einer Anzahl von Anlegern ein, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, § 1 Abs. 1 KAGB.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Investmentfonds berücksichtigt?</h2><p>Steuerlich wird zwischen Fonds- und Anlegerebene unterschieden. Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Beim Anleger gehören Ausschüttungen des Investmentfonds, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu den Investmenterträgen, § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InvStG.</p><p>Wie hoch der steuerpflichtige Ertrag ausfällt, hängt wesentlich von der Fondsart ab. Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge, bei Mischfonds 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent und bei Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent, § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG. Maßgeblich ist dabei die gesetzliche Einordnung des Fonds: Aktienfonds müssen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen, Mischfonds mindestens 25 Prozent, Immobilienfonds fortlaufend mehr als 50 Prozent in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften, § 2 Abs. 6, 7 und 9 InvStG.</p><p>Die Vorabpauschale greift, wenn die Ausschüttungen eines Kalenderjahres den Basisertrag nicht erreichen. Der Basisertrag wird aus dem Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres und 70 Prozent des Basiszinses ermittelt; er ist auf den Mehrbetrag zwischen erstem und letztem Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen des Kalenderjahres begrenzt, § 18 Abs. 1 und 4 InvStG. Für 2026 beträgt der vom BMF bekannt gemachte Basiszins 3,20 Prozent; die Vorabpauschale 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Die folgenden Beispiele zeigen nur die investmentsteuerlichen Grundmechanismen. Persönliche Freibeträge, Kirchensteuer und individuelle Veranlagungsfragen bleiben unberücksichtigt. Zugleich wird unterstellt, dass die Fonds die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer jeweiligen Fondsart erfüllen.</p><h3>Beispiel 1: Ausschüttung eines Aktienfonds im Privatvermögen</h3><p>Steuerpflichtiger Ertrag = 1.000,00 € − (1.000,00 € × 30 %) = 700,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausschüttung</td>
<td align="center">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Teilfreistellung 30 %</td>
<td align="center">− 300,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Ertrag</strong></td>
<td align="center"><strong>700,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Von einer Ausschüttung von 1.000,00 € bleiben 300,00 € steuerfrei; 700,00 € sind als Investmentertrag zu berücksichtigen.</p><h3>Beispiel 2: Veräußerungsgewinn bei einem Mischfonds</h3><p>Steuerpflichtiger Ertrag = 5.000,00 € − (5.000,00 € × 15 %) = 4.250,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Veräußerungsgewinn</td>
<td align="center">5.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Teilfreistellung 15 %</td>
<td align="center">− 750,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Ertrag</strong></td>
<td align="center"><strong>4.250,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei einem steuerlichen Mischfonds bleiben von 5.000,00 € Gewinn 750,00 € steuerfrei; 4.250,00 € sind steuerpflichtig.</p><h3>Beispiel 3: Vorabpauschale 2026 bei einem Aktienfonds</h3><p>Basisertrag = 10.000,00 € × 70 % × 3,20 % = 224,00 €.</p><p>Vorabpauschale vor Teilfreistellung = 224,00 € − 100,00 € Ausschüttung = 124,00 €.</p><p>Steuerpflichtiger Ertrag = 124,00 € − (124,00 € × 30 %) = 86,80 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Rücknahmepreis zu Jahresbeginn</td>
<td align="center">10.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Basisertrag</td>
<td align="center">224,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ausschüttung im Kalenderjahr</td>
<td align="center">− 100,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vorabpauschale</td>
<td align="center">124,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Teilfreistellung 30 %</td>
<td align="center">− 37,20 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>steuerpflichtiger Ertrag</strong></td>
<td align="center"><strong>86,80 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> In diesem Beispiel beträgt die Vorabpauschale 124,00 €. Nach der Teilfreistellung bleiben 86,80 € als steuerpflichtiger Investmentertrag. Die gesetzliche Begrenzung greift hier nicht, weil der Mehrbetrag aus Wertsteigerung und Ausschüttung 600,00 € beträgt.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Alt-Anteile:</strong> Vor dem 1. Januar 2018 angeschaffte Investmentanteile gelten zum 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft, § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG.</li>
<li><strong>Spezial-Regime:</strong> Spezial-Investmentfonds folgen einem eigenen Besteuerungssystem in Kapitel 3 des InvStG ab § 25 InvStG und dürfen nicht mit Investmentfonds nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes gleichgesetzt werden.</li>
<li><strong>abweichende Anlegerstellung:</strong> Für bestimmte betriebliche Anleger sieht § 20 InvStG höhere oder abweichende Teilfreistellungen vor, sodass die in typischen Privatfällen genannten Werte nicht in jedem Fall passen.</li>
<li><strong>begrenzte Vorabbesteuerung:</strong> Eine Vorabpauschale entsteht nicht grenzenlos, sondern nur innerhalb der gesetzlichen Formel und der Wertsteigerungsgrenze des § 18 Abs. 1 InvStG.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>klare Systematik:</strong> Das Gesetz trennt sauber zwischen Fondsebene und Anlegerebene.</p>
</li>
<li><p><strong>gesetzliche Teilfreistellung:</strong> Je nach Fondsart bleibt ein Teil der Erträge steuerfrei.</p>
</li>
<li><p><strong>einheitliche Ertragsarten:</strong> Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn bilden einen festen Besteuerungsrahmen.</p>
</li>
<li><p><strong>präzise Fondsabgrenzung:</strong> Die Einordnung als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds folgt gesetzlichen Quoten.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>laufende Vorabbesteuerung:</strong> Eine Vorabpauschale kann auch dann entstehen, wenn im Kalenderjahr nur geringe Ausschüttungen erfolgen.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexe Fondsabgrenzung:</strong> Die steuerliche Behandlung hängt von gesetzlichen Aktivvermögensquoten und nicht nur vom Produktnamen ab.</p>
</li>
<li><p><strong>übergangsbedingte Besonderheit:</strong> Für vor 2018 erworbene Alt-Anteile gilt eine eigene Übergangsregel, die die Gewinnermittlung erschweren kann.</p>
</li>
<li><p><strong>mehrstufige Prüfung:</strong> Für eine zutreffende Besteuerung müssen Fondsart, Ertragsart und zeitlicher Erwerbszeitpunkt zusammen betrachtet werden.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Investmentfonds werden steuerlich seit 2018 in einem zweistufigen System erfasst: Bestimmte inländische Einkünfte werden auf Fondsebene besteuert, während Anleger Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne versteuern. Entscheidend sind die gesetzliche Fondsart und die dazugehörige Teilfreistellung. Für 2026 ist besonders der Basiszins von 3,20 Prozent für die Vorabpauschale relevant. Wer Fondsanteile hält oder veräußert, sollte daher nicht nur die Rendite, sondern auch die steuerliche Einordnung des Fonds prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist ein Investmentfonds im steuerlichen Sinn?</h3><p>Ein Investmentfonds ist ein Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, auf das das Investmentsteuergesetz für den Fonds und seine Anleger anzuwenden ist. Maßgeblich ist die gesetzliche Einordnung des Fonds.</p><h3>Wie werden Erträge aus einem Investmentfonds besteuert?</h3><p>Zu den Investmenterträgen gehören Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Je nach Fondsart mindert eine Teilfreistellung den steuerpflichtigen Anteil dieser Erträge.</p><h3>Wann entsteht eine Vorabpauschale?</h3><p>Eine Vorabpauschale entsteht, wenn die Ausschüttungen eines Kalenderjahres den gesetzlich ermittelten Basisertrag nicht erreichen. Für 2026 ist dafür ein Basiszins von 3,20 Prozent maßgeblich; der Zufluss gilt am 4. Januar 2027.</p><h3>Wovon hängt ab, ob ein Fonds als Aktienfonds oder Mischfonds gilt?</h3><p>Entscheidend sind die gesetzlichen Anlagequoten. Ein Aktienfonds muss fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen, ein Mischfonds mindestens 25 Prozent.</p><h3>Wie werden Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt?</h3><p>Für Investmentanteile im Privatvermögen wird der Veräußerungsgewinn nach § 19 Abs. 1 InvStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EStG ermittelt. Anschließend ist zu prüfen, ob eine Teilfreistellung für die betreffende Fondsart eingreift.</p><h3>Was gilt für vor 2018 gekaufte Fondsanteile?</h3><p>Für Alt-Anteile enthält § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG eine Übergangsregel. Diese behandelt die Anteile zum 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als erneut angeschafft.</p><h3>Wodurch unterscheiden sich Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds?</h3><p>Investmentfonds unterliegen den allgemeinen Regeln des InvStG, während Spezial-Investmentfonds einem eigenen Besteuerungsregime in Kapitel 3 des Gesetzes folgen. Die steuerlichen Folgen sind deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), § 1 Begriffsbestimmungen, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html" title="Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) § 1 Begriffsbestimmungen" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Investmentsteuergesetz (InvStG), insbesondere § 1, § 2 Abs. 6, 7 und 9, § 16, § 18, § 19, § 20, § 25 und § 56, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/InvStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/InvStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Investmentsteuer – Übersicht der aktuellen Schreiben, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Investmentsteuer/investmentsteuer.html?gts=249476_list%253Dtitle_text_sort%252Bdesc" title="Bundesfinanzministerium - Investmentsteuer" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13. Januar 2026: „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG); Basiszins zum 2. Januar 2026“, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2026-01-13-basiszins-berechnung-vorabpauschale.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" title="Briefvorlage BMF" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundeszentralamt für Steuern, Ausländische Investmentfonds – Allgemeine Informationen und Statusbescheinigung, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/EUInternational/Auslaendische_Investmentfonds/auslaendische_investmentfonds_node.html" title="Ausländische Investmentfonds" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/inland</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:39:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1705</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Das Inland ist im Umsatzsteuerrecht nicht vollständig mit dem allgemeinen Staatsgebiet identisch. Helgoland und Büsingen gehören ausdrücklich nicht zum umsatzsteuerlichen Inland. Ob ein Umsatz im Inland ausgeführt wird, hängt nicht allein vom Sitz des Unternehmers ab, sondern vom gesetzlich bestimmten Liefer- oder Leistungsort. Bei beförderten Lieferungen ist regelmäßig der Beginn der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Das Inland ist im Umsatzsteuerrecht nicht vollständig mit dem allgemeinen Staatsgebiet identisch.</li>
<li>Helgoland und Büsingen gehören ausdrücklich nicht zum umsatzsteuerlichen Inland.</li>
<li>Ob ein Umsatz im Inland ausgeführt wird, hängt nicht allein vom Sitz des Unternehmers ab, sondern vom gesetzlich bestimmten Liefer- oder Leistungsort.</li>
<li>Bei beförderten Lieferungen ist regelmäßig der Beginn der Beförderung maßgeblich, bei unbewegten Lieferungen der Ort des Gegenstands.</li>
<li>Freihäfen sowie bestimmte Gewässer- und Wattenbereiche gehören zwar nicht zum Inland, einzelne Umsätze werden dort aber wie Umsätze im Inland behandelt.</li>
</ul><h2>Inland Definition</h2><p>Das Inland ist im Umsatzsteuerrecht das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit gesetzlich bestimmten Ausnahmen wie Büsingen, Helgoland, Freizonen, bestimmten Gewässer- und Wattenbereichen sowie deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen außerhalb eines Zollgebiets, § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG. Ob ein Umsatz im Inland ausgeführt wird, richtet sich anschließend nach den Vorschriften über den Liefer- oder Leistungsort.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Inland berücksichtigt?</h2><p>Das Inland wird nicht isoliert geprüft. Zuerst ist festzustellen, wo eine Lieferung oder sonstige Leistung umsatzsteuerlich ausgeführt wird. Erst wenn dieser Ort im umsatzsteuerlichen Inland liegt, kommt deutsche Umsatzsteuer überhaupt in Betracht. Vorbehaltlich der Sonderregeln in den §§ 3b bis 3g UStG und der besonderen Ausnahmen des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG gilt in der Praxis häufig Folgendes:</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Fall</th>
<th align="left">Maßgebliche Vorschrift</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Beförderte Lieferung</td>
<td align="left">§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG</td>
<td align="center">Beginn der Beförderung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Unbewegte Lieferung</td>
<td align="left">§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG</td>
<td align="center">Ort des Gegenstands bei Verschaffung der Verfügungsmacht</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonstige Leistung an Nichtunternehmer</td>
<td align="left">§ 3a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG</td>
<td align="center">Sitz oder Betriebsstätte des leistenden Unternehmers</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonstige Leistung an Unternehmer</td>
<td align="left">§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG</td>
<td align="center">Sitz oder Betriebsstätte des Empfängers</td>
</tr>
</tbody></table><p>Für die Steuerbarkeit eines im Inland ausgeführten Umsatzes ist außerdem nicht entscheidend, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Umsatz nach den Ortsvorschriften tatsächlich im Inland ausgeführt wird.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Die folgenden Beispiele unterstellen, dass keine Steuerbefreiung, kein ermäßigter Steuersatz und kein Nullsteuersatz eingreifen.</p><h3>Beispiel 1: Ladenverkauf in Berlin</h3><p>Ein Berliner Händler verkauft einen Bürostuhl in seinem Laden in Berlin. Der Gegenstand wird nicht befördert oder versendet. Der Ort der Lieferung liegt deshalb dort, wo sich der Bürostuhl bei der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, also in Berlin.</p><p>Rechnung: 1.000,00 € × 19 % = 190,00 €; 1.000,00 € + 190,00 € = 1.190,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Erläuterung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nettopreis</td>
<td align="left">Ausgangswert</td>
<td align="center">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Umsatzsteuer</td>
<td align="left">deutsche Umsatzsteuer</td>
<td align="center">190,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Bruttopreis</strong></td>
<td align="left">Summe</td>
<td align="center"><strong>1.190,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Lieferung wird in Berlin und damit im Inland ausgeführt. Bei einem Nettopreis von 1.000,00 € ergibt sich in diesem Beispiel deutsche Umsatzsteuer von 190,00 €.</p><h3>Beispiel 2: Ladenverkauf auf Helgoland</h3><p>Ein Händler verkauft ein Smartphone in seinem Laden auf Helgoland. Der Gegenstand wird nicht befördert oder versendet. Der Ort der Lieferung liegt deshalb auf Helgoland. Helgoland gehört aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland.</p><p>Rechnung für die deutsche Umsatzsteuer: kein im Inland ausgeführter Umsatz; deshalb 0,00 € deutsche Umsatzsteuer. 1.000,00 € + 0,00 € = 1.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Erläuterung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nettopreis</td>
<td align="left">Ausgangswert</td>
<td align="center">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Deutsche Umsatzsteuer</td>
<td align="left">kein im Inland ausgeführter Umsatz</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Betrag für deutsche Umsatzsteuerzwecke</strong></td>
<td align="left">Summe</td>
<td align="center"><strong>1.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Lieferung wird auf Helgoland und damit nicht im Inland ausgeführt. Für die deutsche Umsatzsteuer fällt in diesem Beispiel deshalb keine Steuer an; andere steuerliche Folgen sind gesondert zu prüfen.</p><h3>Beispiel 3: Unternehmensberatung an eine GmbH in München</h3><p>Eine Kölner Beratungsfirma erbringt eine Unternehmensberatung an eine GmbH in München. Bei einer sonstigen Leistung an einen Unternehmer liegt der Ort der Leistung vorbehaltlich besonderer Ausnahmen dort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also in München.</p><p>Rechnung: 2.000,00 € × 19 % = 380,00 €; 2.000,00 € + 380,00 € = 2.380,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="left">Erläuterung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nettopreis</td>
<td align="left">Ausgangswert</td>
<td align="center">2.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Umsatzsteuer</td>
<td align="left">deutsche Umsatzsteuer</td>
<td align="center">380,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Bruttopreis</strong></td>
<td align="left">Summe</td>
<td align="center"><strong>2.380,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die sonstige Leistung wird in München und damit im Inland ausgeführt. Bei einem Nettopreis von 2.000,00 € ergibt sich in diesem Beispiel deutsche Umsatzsteuer von 380,00 €.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Freihäfen und Wattenbereiche:</strong> Diese Gebiete gehören zwar nicht zum Inland. Bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben und einzelne innergemeinschaftliche Erwerbe werden dort aber wie Umsätze im Inland behandelt, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 UStG erfüllt sind.</li>
<li><strong>Helgoland und Büsingen:</strong> Beide Gebiete sind ausdrücklich vom Inland ausgenommen. Schon deshalb dürfen sie nicht mit dem umsatzsteuerlichen Inland gleichgesetzt werden.</li>
<li><strong>Gemeinschaftsgebiet:</strong> Das Gemeinschaftsgebiet ist weiter als das Inland. Es umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten.</li>
<li><strong>Sitz und Staatsangehörigkeit:</strong> Ein Umsatz kann auch dann im Inland ausgeführt sein, wenn der Unternehmer weder deutscher Staatsangehöriger ist noch seinen Sitz im Inland hat.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>klare Abgrenzung:</strong> Das Gesetz nennt das Inland und seine Ausnahmen ausdrücklich.</p>
</li>
<li><p><strong>systematische Prüfung:</strong> Die Inland-Frage lässt sich mit den Ortsvorschriften für Lieferungen und sonstige Leistungen geordnet prüfen.</p>
</li>
<li><p><strong>europäische Einbindung:</strong> Inland, Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet greifen begrifflich sauber ineinander.</p>
</li>
<li><p><strong>zielgenaue Sonderregelung:</strong> § 1 Abs. 3 UStG verhindert, dass bestimmte Umsätze in Freihäfen oder Wattenbereichen ohne klare Anknüpfung bleiben.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>territoriale Komplexität:</strong> Das Inland deckt sich nicht vollständig mit dem allgemeinen Staatsgebiet.</p>
</li>
<li><p><strong>mehrstufige Prüfung:</strong> Nach der Inland-Frage müssen häufig noch Steuerpflicht, Steuerbefreiung und Sonderregeln geprüft werden.</p>
</li>
<li><p><strong>verwechslungsanfällige Sondergebiete:</strong> Helgoland, Büsingen, Freihäfen und Wattenbereiche werden in der Praxis leicht verwechselt.</p>
</li>
<li><p><strong>erhöhter Prüfungsaufwand:</strong> Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine genaue Einzelfallprüfung meist unverzichtbar.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Inland ist ein Grundbegriff des deutschen Umsatzsteuerrechts, weil an ihm die Steuerbarkeit vieler Umsätze anknüpft. Entscheidend ist dabei nicht das bloße Bauchgefühl, ob ein Sachverhalt „in Deutschland“ spielt, sondern die gesetzliche Gebietsabgrenzung in § 1 UStG und die Ortsvorschriften der §§ 3 und 3a UStG. Wer diese Reihenfolge beachtet, kann viele typische Fehler vermeiden, etwa bei Helgoland, Büsingen, Freihäfen oder grenzüberschreitenden Leistungen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was bedeutet das Inland im Umsatzsteuerrecht?</h3><p>Das Inland ist das gesetzlich abgegrenzte deutsche Umsatzsteuergebiet. Es ist deshalb ein Fachbegriff und nicht einfach nur eine umgangssprachliche Bezeichnung für Deutschland.</p><h3>Gehört Helgoland zum Inland?</h3><p>Helgoland gehört nicht zum umsatzsteuerlichen Inland. Umsätze mit Bezug zu Helgoland müssen deshalb territorial gesondert geprüft werden.</p><h3>Ist das Inland dasselbe wie das Gemeinschaftsgebiet?</h3><p>Das Gemeinschaftsgebiet ist weiter. Es umfasst das Inland und die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten.</p><h3>Reicht der Sitz des Unternehmers in Deutschland aus, damit ein Umsatz im Inland ausgeführt wird?</h3><p>Entscheidend ist nicht der Sitz allein. Maßgeblich ist, wo der Umsatz nach den Vorschriften über den Liefer- oder Leistungsort tatsächlich ausgeführt wird.</p><h3>Welche Rolle spielen Freihäfen?</h3><p>Freihäfen gehören grundsätzlich nicht zum Inland. Bestimmte Umsätze werden dort jedoch wie Umsätze im Inland behandelt, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 UStG erfüllt sind.</p><h3>Wie wird bei einer Warenlieferung geprüft, ob das Inland betroffen ist?</h3><p>Bei einer beförderten Lieferung kommt es regelmäßig auf den Beginn der Beförderung an. Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, ist sein Ort bei der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 1 Steuerbare Umsätze, Gesetze im Internet und amtliche Wiedergabe im UStH, abgerufen am 10.03.2026. <a href="https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2024/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-1/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a></li>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 3 Lieferung, sonstige Leistung, Gesetze im Internet und amtliche Wiedergabe im UStH, abgerufen am 10.03.2026. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a></li>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 3a Ort der sonstigen Leistung, amtliche Wiedergabe im UStH, abgerufen am 10.03.2026. <a href="https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2024/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-3a/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a></li>
<li>Umsatzsteuergesetz, § 12 Steuersätze, Gesetze im Internet und amtliche Wiedergabe im UStH, abgerufen am 10.03.2026. <a href="https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2024/A-Umsatzsteuergesetz/IV-Steuer-und-Vorsteuer/Paragraf-12/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a></li>
<li>Umsatzsteuergesetz, vollständige Fassung mit aktuellem Änderungsstand 2026, Gesetze im Internet, abgerufen am 10.03.2026. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/UStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Glossar, amtliche Überblicksdarstellung zur Umsatzsteuer, abgerufen am 10.03.2026. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/U/umsatzsteuer.html?view=renderHelp" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/influencer</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 13:36:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1683</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Influencer werden steuerlich oft wie gewerbliche Unternehmer behandelt. Einnahmen können nicht nur aus Geldzahlungen, sondern auch aus Gratisprodukten oder Reisen bestehen. Für kleine Umsätze kann die Kleinunternehmer-Regelung relevant sein. Gewerbesteuer fällt nicht sofort an, weil zunächst ein Freibetrag berücksichtigt wird. Auch bei geringen Gewinnen ist immer die gesamte steuerliche Situation entscheidend. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Influencer werden steuerlich oft wie gewerbliche Unternehmer behandelt.</li>
<li>Einnahmen können nicht nur aus Geldzahlungen, sondern auch aus Gratisprodukten oder Reisen bestehen.</li>
<li>Für kleine Umsätze kann die Kleinunternehmer-Regelung relevant sein.</li>
<li>Gewerbesteuer fällt nicht sofort an, weil zunächst ein Freibetrag berücksichtigt wird.</li>
<li>Auch bei geringen Gewinnen ist immer die gesamte steuerliche Situation entscheidend.</li>
</ul><h2>Influencer Definition</h2><p>Ein Influencer ist steuerlich kein eigener gesetzlicher Begriff. Regelmäßig führt die Tätigkeit aber zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie die Merkmale des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt; umsatzsteuerlich ist sie relevant, soweit ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt Leistungen erbringt § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Influencer berücksichtigt?</h2><p>Für die Einkommensteuer wird bei Influencern zunächst geprüft, ob die Tätigkeit gewerblich oder ausnahmsweise freiberuflich ist. Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, wenn die Betätigung selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Das BMF geht bei regelmäßig tätigen Influencern typischerweise von gewerblichen Einkünften aus. Freiberufliche Einkünfte kommen nur in Betracht, soweit die konkrete Tätigkeit unter § 18 EStG fällt, etwa als künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit.</p><p>Der Gewinn wird in vielen Fällen nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, soweit keine Buchführungspflicht besteht. Dabei zählen nicht nur Geldzahlungen, sondern nach der BMF-Influencer-FAQ auch Werbegeschenke, Waren, Dienstleistungen oder Reisen als Einnahmen.</p><p>Umsatzsteuerlich ist maßgeblich, ob der Influencer Unternehmer ist und Leistungen gegen Entgelt ausführt. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Deshalb können auch Gratisprodukte steuerlich relevant sein, soweit sie Gegenleistung für eine Werbeleistung sind.</p><p>Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufnimmt, muss die Mitteilung nach § 138 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abgeben. Das BMF weist für Influencer zusätzlich darauf hin, dass der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln ist.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Einnahmenüberschussrechnung bei einer Werbekooperation</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="right">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Betriebseinnahmen</td>
<td align="left">Werbekooperation</td>
<td align="right">18.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Betriebsausgaben</td>
<td align="left">Kamera, Software, Reisekosten</td>
<td align="right">7.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gewinn</strong></td>
<td align="left"><strong>18.000,00 € − 7.000,00 €</strong></td>
<td align="right"><strong>11.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Gewinn beträgt 11.000,00 Euro. Liegen keine weiteren Einkünfte vor, bleibt dieser Betrag unter dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro; ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt aber immer von den gesamten Einkünften und den übrigen Abzugspositionen ab.</p><h3>Beispiel 2: Gewerbesteuerlicher Freibetrag</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="right">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gewerbeertrag</td>
<td align="left">laut Gewinnermittlung</td>
<td align="right">30.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Freibetrag</td>
<td align="left">§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG</td>
<td align="right">24.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>verbleibender Betrag</strong></td>
<td align="left"><strong>30.000,00 € − 24.500,00 €</strong></td>
<td align="right"><strong>5.500,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Erst der über 24.500,00 Euro liegende Teil wirkt sich bei natürlichen Personen und Personengesellschaften auf die Gewerbesteuer aus. Die konkrete Gewerbesteuer hängt danach zusätzlich vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.</p><h3>Beispiel 3: Umsatzsteuer bei Regelbesteuerung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="right">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nettovergütung</td>
<td align="left">Werbeleistung</td>
<td align="right">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Umsatzsteuer</td>
<td align="left">1.000,00 € × 19 %</td>
<td align="right">190,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Bruttobetrag</strong></td>
<td align="left"><strong>1.000,00 € + 190,00 €</strong></td>
<td align="right"><strong>1.190,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei Regelbesteuerung ist auf viele Werbeleistungen regelmäßig 19 % Umsatzsteuer auszuweisen. Das BMF zeigt in seiner Influencer-FAQ genau dieses Grundschema mit 1.000 Euro netto, 190 Euro Umsatzsteuer und 1.190 Euro brutto.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>freiberufliche Tätigkeit:</strong> Eine Einordnung als freiberuflich kommt nur in Betracht, soweit die konkrete Tätigkeit selbständig ausgeübte künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist.</li>
<li><strong>Kleinunternehmer-Regelung:</strong> Die Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.</li>
<li><strong>Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung:</strong> Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an wirksam und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre § 19 Abs. 3 UStG.</li>
<li><strong>Sachzuwendungen und Gratisprodukte:</strong> Erhält der Influencer Waren, Hotelübernachtungen oder Reisen als Gegenleistung, sind diese nach der BMF-FAQ einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich zu prüfen; bei tauschähnlichen Umsätzen ist die Gegenleistung nicht bloß privat, sondern Teil des Leistungsaustauschs.</li>
<li><strong>Anzeigepflicht:</strong> Die Aufnahme der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats mitzuteilen § 138 Abs. 4 AO.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>klare Rechtslage:</strong> Die steuerliche Einordnung stützt sich auf bekannte Vorschriften des Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrechts.</li>
<li><strong>einfache Gewinnermittlung:</strong> Soweit keine Buchführungspflicht besteht, kann der Gewinn regelmäßig per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden § 4 Abs. 3 EStG.</li>
<li><strong>spürbare Entlastung:</strong> Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro entlastet viele kleinere Einzelunternehmen und Personengesellschaften.</li>
<li><strong>nützliche Vereinfachung:</strong> Die Kleinunternehmer-Regelung kann Umsatzsteuerpflichten deutlich vereinfachen, soweit die Umsatzgrenzen eingehalten werden.</li>
<li><strong>frühe Freistellung:</strong> Der Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro begrenzt die Einkommensteuerbelastung bei niedrigen Gesamteinkünften.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>breite Steuerpflicht:</strong> Einnahmen aus Kooperationen, Affiliate-Marketing und unter Umständen auch Sachzuwendungen müssen steuerlich erfasst werden.</li>
<li><strong>laufender Dokumentationsaufwand:</strong> Das BMF betont bei Gratisprodukten und Sachzuwendungen ausdrücklich die Notwendigkeit einer sauberen Dokumentation.</li>
<li><strong>zusätzliche Meldepflichten:</strong> Die Tätigkeit muss angezeigt und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fristgerecht übermittelt werden.</li>
<li><strong>umsatzsteuerliche Komplexität:</strong> Neben Geldvergütungen können auch tauschähnliche Umsätze vorliegen, was die Bewertung erschwert.</li>
<li><strong>kommunale Abhängigkeit:</strong> Die tatsächliche Gewerbesteuer hängt zusätzlich vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Der Influencer ist steuerlich kein Sonderfall außerhalb des bestehenden Steuerrechts. In der Praxis werden Influencer regelmäßig als gewerblich tätige Unternehmer behandelt, soweit sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht auftreten. Entscheidend sind eine saubere Gewinnermittlung, die richtige Einordnung für die Umsatzsteuer, die Prüfung der Kleinunternehmer-Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro sowie die vollständige Erfassung von Geld- und Sachzuwendungen. Gerade bei Gratisprodukten, Reisen und gemischten Tätigkeiten ist die genaue Dokumentation besonders wichtig.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann erzielt ein Influencer gewerbliche Einkünfte?</h3><p>Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das BMF geht bei regelmäßig tätigen Influencern typischerweise von diesem Fall aus.</p><h3>Wann kommt statt Gewerbebetrieb eine freiberufliche Tätigkeit in Betracht?</h3><p>Eine freiberufliche Einordnung ist nur möglich, soweit die konkrete Tätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt, etwa als selbständig ausgeübte künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit. Maßgeblich ist also nicht die Plattform, sondern der Inhalt und die Art der Leistung.</p><h3>Müssen Gratisprodukte versteuert werden?</h3><p>Gratisprodukte, Dienstleistungen, Hotelübernachtungen oder Reisen können steuerlich relevant sein, wenn sie Gegenleistung für eine Leistung des Influencers sind. Das BMF nennt solche Sachzuwendungen ausdrücklich und weist darauf hin, dass sie einkommensteuerlich wie auch umsatzsteuerlich zu prüfen sind.</p><h3>Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer?</h3><p>Für 2026 gilt nach § 19 Abs. 1 UStG: Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Begünstigung ab dem Überschreitungsumsatz.</p><h3>Bis wann muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden?</h3><p>Mitteilungen nach § 138 AO sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Das BMF weist für Influencer ergänzend darauf hin, dass der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln ist.</p><h3>Welche Rolle spielt der Grundfreibetrag 2026?</h3><p>Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Er bedeutet nicht automatisch, dass bei jedem Gewinn oberhalb dieser Grenze sofort Steuer anfällt; maßgeblich sind die gesamten Einkünfte und die individuelle Veranlagung.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Social_Media_Akteure/2020-07-30-FAQ-Ich-bin-Influencer.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen, FAQ „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 15 EStG</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 18 EStG</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Umsatzsteuergesetz, § 1 UStG</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Umsatzsteuergesetz, § 19 UStG</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Umsatzsteuergesetz, § 3 UStG</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Gewerbesteuergesetz, § 11 GewStG</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html" target="_blank" rel="noopener">gesetze-im-internet.de, Abgabenordnung, § 138 AO</a>, Abruf am 10. März 2026.</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/identifikationsmerkmal</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:04:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1670</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Das Identifikationsmerkmal dient dazu, Personen und Unternehmen in Steuerverfahren eindeutig zuzuordnen. Für natürliche Personen gibt es die Identifikationsnummer, für wirtschaftlich Tätige die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Nummern werden zentral vergeben und sollen dauerhaft genutzt werden. Welche Nummer anzugeben ist, hängt vom jeweiligen Verfahren und von der betroffenen Person oder dem Unternehmen ab. In [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Das Identifikationsmerkmal dient dazu, Personen und Unternehmen in Steuerverfahren eindeutig zuzuordnen.</li>
<li>Für natürliche Personen gibt es die Identifikationsnummer, für wirtschaftlich Tätige die Wirtschafts-Identifikationsnummer.</li>
<li>Die Nummern werden zentral vergeben und sollen dauerhaft genutzt werden.</li>
<li>Welche Nummer anzugeben ist, hängt vom jeweiligen Verfahren und von der betroffenen Person oder dem Unternehmen ab.</li>
<li>In manchen Übergangsfällen sind gesetzlich zugelassene Ersatzangaben möglich.</li>
</ul><h2>Identifikationsmerkmal Definition</h2><p>Das Identifikationsmerkmal ist das vom Bundeszentralamt für Steuern vergebene einheitliche und dauerhafte Merkmal zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, § 139a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Identifikationsmerkmal berücksichtigt?</h2><p>Im Steuerverfahren ist zunächst zu unterscheiden, welche Personengruppe betroffen ist. Natürliche Personen erhalten die Identifikationsnummer; wirtschaftlich Tätige erhalten die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wirtschaftlich Tätige im Sinne des Gesetzes sind natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen, § 139a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 AO.</p><p>Bei natürlichen Personen wird die Identifikationsnummer automatisch vergeben. Nach den Angaben des BZSt erhalten neugeborene Kinder sowie neu in Deutschland gemeldete Bürgerinnen und Bürger die Steueridentifikationsnummer automatisch; sie bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch bei Umzug oder Heirat nicht. Bei Verlust kann sie erneut beim BZSt angefordert werden; außerdem findet sie sich regelmäßig im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.</p><p>In Spezialverfahren wird das Identifikationsmerkmal durch besondere Einzelvorschriften operationalisiert. So muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis seine Identifikationsnummer und den Tag der Geburt mitteilen; der Arbeitgeber ruft die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Verwendung seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ab, § 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG. Für elektronische Drittmeldungen verlangt § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO je nach Fall die Identifikationsnummer nach § 139b AO oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO; soweit diese noch nicht vergeben wurde, nennt das Gesetz ausdrücklich die Steuernummer als Ersatzangabe. Auch bei Kapitalertragsteuer-Mitteilungen arbeitet § 45b Abs. 2 EStG mit dieser Logik und lässt, soweit das Identifikationsmerkmal oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, bestimmte Ersatzkennungen oder die Steuernummer zu.</p><p>Für die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist die jüngere Einführung besonders wichtig. Nach § 1 Abs. 1 WIdV wurde sie am 24. Oktober 2024 eingeführt; allen nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder 3 WIdV erfassten wirtschaftlich Tätigen wird sie ab 1. Juli 2025 zugeteilt. Praktisch erfolgt die Zuteilung nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums automatisch durch das BZSt; bei Neugründungen im steuerlichen Erfassungsverfahren, bei bestehenden Unternehmen stufenweise bis zum Ende des Jahres 2027, ohne gesonderten Antrag.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Arbeitnehmer beim Jobbeginn</h3><p>Beim Eintritt in ein Dienstverhältnis muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer und den Tag der Geburt mitteilen; der Arbeitgeber verwendet für den Abruf der ELStAM seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, § 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th>Praxis</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Eintritt ins Dienstverhältnis</td>
<td>Arbeitnehmer teilt IdNr und Geburtsdatum mit</td>
<td align="center">Abruf kann vorbereitet werden</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Authentifizierung des Arbeitgebers</td>
<td>Arbeitgeber übermittelt seine W-IdNr. und die Arbeitnehmerdaten</td>
<td align="center">ELStAM-Abruf wird ausgelöst</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Laufender Lohnsteuerabzug</td>
<td>Arbeitgeber übernimmt die abgerufenen Merkmale ins Lohnkonto</td>
<td align="center">Lohnsteuer wird nach ELStAM erhoben</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirken im selben Verfahren zwei unterschiedliche Identifikationsmerkmale zusammen: die IdNr. des Arbeitnehmers und die W-IdNr. des Arbeitgebers.</p><h3>Beispiel 2: Elektronische Datenübermittlung durch eine mitteilungspflichtige Stelle</h3><p>Übermittelt ein Dritter steuerliche Daten elektronisch an die Finanzbehörden, muss der Datensatz bei natürlichen Personen die Identifikationsnummer nach § 139b AO enthalten; bei nicht natürlichen Personen ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO anzugeben oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer, § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d AO.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th>Praxis</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Steuerpflichtiger ist natürliche Person</td>
<td>Datensatz enthält Name, Anschrift, Geburtsdatum und IdNr.</td>
<td align="center">Person ist eindeutig zuordenbar</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Steuerpflichtiger ist keine natürliche Person</td>
<td>Datensatz enthält Firma oder Name und W-IdNr.</td>
<td align="center">Unternehmen ist eindeutig zuordenbar</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">W-IdNr. ist noch nicht vergeben</td>
<td>Datensatz enthält statt der W-IdNr. die Steuernummer</td>
<td align="center">Übermittlung bleibt zulässig</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Das Gesetz arbeitet nicht mit einem starren Einheitswert, sondern mit einer differenzierten Zuordnung nach Personentyp und Verfahrensstand.</p><h3>Beispiel 3: Kapitalertragsteuer-Bescheinigung und Meldedatensatz</h3><p>Bei Kapitalerträgen muss die auszahlende Stelle dem BZSt ihr Identifikationsmerkmal mitteilen; soweit dieses nicht vergeben wurde, kommen nach § 45b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der LEI, die EUID oder die Steuernummer in Betracht. Beim Gläubiger der Kapitalerträge ist bei natürlichen Personen die Identifikationsnummer nach § 139b AO anzugeben; bei anderen Gläubigern die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, wiederum eine gesetzlich zugelassene Ersatzkennung oder die Steuernummer, § 45b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th>Praxis</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Auszahlende Stelle meldet sich selbst</td>
<td>Identifikationsmerkmal oder zulässige Ersatzkennung wird verwendet</td>
<td align="center">Stelle ist formal identifiziert</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gläubiger ist natürliche Person</td>
<td>IdNr. wird gemeldet</td>
<td align="center">Personenzuordnung erfolgt personenbasiert</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gläubiger ist Gesellschaft</td>
<td>W-IdNr. oder zulässige Ersatzkennung wird gemeldet</td>
<td align="center">Unternehmenszuordnung erfolgt unternehmensbezogen</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im Kapitalertragsteuerverfahren unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen natürlichen Personen und sonstigen Rechtsträgern und eröffnet nur in den gesetzlich genannten Fällen Ersatzkennungen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Eine wichtige Besonderheit ist die gesetzlich angeordnete Ersatzlogik. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d AO erlaubt in elektronischen Drittmeldungen die Steuernummer, soweit das Identifikationsmerkmal oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht vergeben wurde. § 45b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b EStG geht für Kapitalertragsteuer-Mitteilungen noch weiter und nennt in diesen Fällen zusätzlich den LEI oder die EUID. Diese Ersatzangaben gelten also nicht allgemein, sondern nur soweit die jeweilige Spezialnorm sie ausdrücklich zulässt.</p><p>Besonders ist ferner die begrenzte Verwendbarkeit außerhalb der Finanzverwaltung. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Identifikationsnummer ohne Einwilligung nur in den in § 139b Abs. 2 AO genannten Fällen verarbeiten; für die Wirtschafts-Identifikationsnummer bestimmt § 139c Abs. 2 AO ebenfalls eine zweckgebundene Verarbeitung. Das Identifikationsmerkmal ist damit kein frei verwendbares Universalmerkmal für beliebige Verwaltungs- oder Geschäftszwecke.</p><p>Bei wirtschaftlich Tätigen kommt als weitere Besonderheit die Gliederung über Unterscheidungsmerkmale hinzu. Die W-IdNr. beginnt mit „DE“ und wird für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb und jede Betriebstätte um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt; der ersten Tätigkeit wird „00001“ zugeordnet, § 139c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5a Sätze 1 und 2 AO. Praktisch ist außerdem zu beachten, dass die W-IdNr. nicht dieselbe Funktion wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat; nach den BMF-FAQ dient die USt-IdNr. dem innergemeinschaftlichen Handel, während die W-IdNr. primär für steuerliche Zwecke innerhalb Deutschlands verwendet wird.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>eindeutige Zuordnung:</strong> Das Identifikationsmerkmal dient ausdrücklich der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren und schafft damit eine belastbare Zuordnung von Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen, § 139a Abs. 1 Satz 1 AO.</p>
</li>
<li><p><strong>dauerhafte Vergabe:</strong> Das Gesetz ordnet ein dauerhaftes Merkmal an; bei der IdNr. bestätigt das BZSt zusätzlich die lebenslange Gültigkeit auch bei Umzug oder Heirat, § 139a Abs. 1 Satz 1 AO.</p>
</li>
<li><p><strong>digitale Verfahren:</strong> In ELStAM-, Drittmelde- und Kapitalertragsteuerverfahren ermöglicht das Identifikationsmerkmal standardisierte elektronische Prozesse mit klaren Rollen für natürliche Personen und Unternehmen.</p>
</li>
<li><p><strong>strukturierte Gliederung:</strong> Die W-IdNr. kann durch das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal mehrere Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten desselben wirtschaftlich Tätigen sauber auseinanderhalten, § 139c Abs. 5a AO.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>mehrfache Nummernwelt:</strong> In der Praxis müssen Betroffene je nach Verfahren zwischen IdNr., W-IdNr., USt-IdNr. und teilweise weiterhin der Steuernummer unterscheiden; die BMF-FAQ grenzen W-IdNr. und USt-IdNr. ausdrücklich funktional voneinander ab.</p>
</li>
<li><p><strong>mehrstufige Einführung:</strong> Die W-IdNr. wird nicht in allen Bestandsfällen gleichzeitig sichtbar; bestehende Unternehmen erhalten sie nach den BMF-FAQ stufenweise bis Ende 2027, weshalb Übergangs- und Parallelkonstellationen fortbestehen.</p>
</li>
<li><p><strong>zweckgebundene Nutzung:</strong> Andere Stellen dürfen IdNr. und W-IdNr. nur innerhalb enger gesetzlicher Grenzen verarbeiten, sodass ein einmal vorhandenes Merkmal nicht frei in beliebige andere Prozesse übernommen werden darf, § 139b Abs. 2 und § 139c Abs. 2 AO.</p>
</li>
<li><p><strong>verfahrensabhängige Mitteilung:</strong> Die richtige Angabe hängt vom jeweiligen Steuerverfahren und vom Rechtsträgertyp ab; schon im Lohnsteuerabzug, in Drittmeldungen und bei Kapitalerträgen gelten unterschiedliche Datensätze und Ersatzregeln.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Identifikationsmerkmal ist kein bloßer Sammelbegriff für irgendeine Steuernummer, sondern das gesetzlich definierte Ordnungskriterium der AO für die eindeutige Identifizierung im Steuer- und Verwaltungsverfahren. Entscheidend ist die saubere Trennung zwischen IdNr. für natürliche Personen und W-IdNr. für wirtschaftlich Tätige. In der Praxis kommt es zusätzlich auf das jeweilige Verfahren an, weil Spezialnormen für ELStAM, Drittmeldungen und Kapitalertragsteuer eigene Mitteilungspflichten und ausdrücklich begrenzte Ersatzangaben vorsehen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Identifikationsmerkmal, Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer?</h3><p>Der Oberbegriff ist das Identifikationsmerkmal. Nach § 139a Abs. 1 Satz 3 AO erhalten natürliche Personen eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Begriff bezeichnet also die gesetzliche Klammer, während IdNr. und W-IdNr. die beiden konkret vergebenen Ausprägungen sind.</p><h3>Wer erhält die Wirtschafts-Identifikationsnummer?</h3><p>Wirtschaftlich Tätige im Sinne des § 139a Abs. 3 AO erhalten die W-IdNr.; dazu zählen natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen. Die Nummer beginnt mit „DE“ und wird rechtlich auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben; für die Betroffenen erfolgt die Zuteilung nach den BMF-FAQ automatisch durch das BZSt.</p><h3>Wie erhalte ich meine Identifikationsnummer als natürliche Person?</h3><p>Neugeborene Kinder sowie neu in Deutschland gemeldete Personen erhalten die Steueridentifikationsnummer automatisch. Bei Verlust kann die Nummer online erneut beim BZSt angefordert werden; regelmäßig findet sie sich außerdem im Einkommensteuerbescheid und auf der Lohnsteuerbescheinigung.</p><h3>Was muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen?</h3><p>Bei Eintritt in das Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen, wie die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt lauten, § 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Auf dieser Grundlage ruft der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Verwendung seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ab, § 39e Abs. 4 Satz 3 EStG.</p><h3>Was gilt, wenn eine Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde?</h3><p>Soweit die einschlägige Spezialnorm dies ausdrücklich vorsieht, darf anstelle der W-IdNr. eine Ersatzangabe verwendet werden. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO nennt in diesem Fall die Steuernummer; § 45b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG lässt bei Kapitalerträgen unter anderem ebenfalls die Steuernummer sowie bestimmte weitere Kennungen zu.</p><h3>Wo liegt der praktische Unterschied zwischen W-IdNr. und USt-IdNr.?</h3><p>Die BMF-FAQ unterscheiden die Funktionen klar. Die USt-IdNr. dient dem innergemeinschaftlichen Handel innerhalb der Europäischen Union, während die W-IdNr. ein Identifikationsmerkmal für Unternehmen in Deutschland ist und primär für steuerliche Zwecke innerhalb Deutschlands verwendet wird.</p><h3>Wie lange bleibt die Identifikationsnummer gültig?</h3><p>Die IdNr. bleibt nach den Angaben des BZSt ein Leben lang gültig und ändert sich auch bei Umzug oder Heirat nicht. Gesetzlich ergänzt § 139b Abs. 1 AO, dass eine natürliche Person nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten darf und jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden darf.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Bundesministerium der Finanzen, AO-Handbuch 2025, § 139a AO „Identifikationsmerkmal“, abgerufen am 9. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, AO-Handbuch 2025, § 139b AO „Identifikationsnummer“, abgerufen am 9. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, AO-Handbuch 2025, § 139c AO „Wirtschafts-Identifikationsnummer“, abgerufen am 9. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, AO-Handbuch 2025, § 93c AO „Datenübermittlung durch Dritte“, abgerufen am 9. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet, EStG, § 39e und § 45b, abgerufen am 9. März 2026.</li>
<li>Bundeszentralamt für Steuern, „Steueridentifikationsnummer erhalten“, abgerufen am 9. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, FAQ „Wirtschafts-Identifikationsnummer“, abgerufen am 9. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet, WIdV, § 1, abgerufen am 9. März 2026.</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/innergemeinschaftliche-lieferung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Feb 2026 10:53:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1505</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern alle materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Abnehmer muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verwenden und diese dem Lieferer mitteilen. Der Unternehmer muss den [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern alle materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind.</li>
<li>Der Abnehmer muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verwenden und diese dem Lieferer mitteilen.</li>
<li>Der Unternehmer muss den Gelangensnachweis durch Belege nach §§ 17a bis 17c UStDV führen, insbesondere durch eine Gelangensbestätigung oder alternative Nachweismittel.</li>
<li>Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist bis zum 25. Tag des Folgemonats beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben; bei Umsätzen unter 50.000 Euro im laufenden und in den letzten vier Quartalen genügt eine vierteljährliche Meldung.</li>
<li>Die Steuerbefreiung entfällt, wenn der Unternehmer die ZM nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.</li>
</ul><h2>Innergemeinschaftliche Lieferung Definition</h2><p>Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gemäß § 6a Abs. 1 UStG vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder eine juristische Person ist, der Erwerb beim Abnehmer den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und der Abnehmer eine gültige USt-IdNr. verwendet hat.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die innergemeinschaftliche Lieferung berücksichtigt?</h2><h3>Systematische Einordnung</h3><p>Die innergemeinschaftliche Lieferung ist Teil des europäischen Umsatzsteuersystems, das auf dem Bestimmungslandprinzip basiert. Die Lieferung wird im Abgangsmitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit, während die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat durch den innergemeinschaftlichen Erwerb beim Abnehmer erfolgt. Diese Systematik entspricht Art. 138 MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).</p><h3>Ort der Lieferung</h3><p>Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Beginnt der Transport in Deutschland, ist die Lieferung in Deutschland steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig, jedoch nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen.</p><h3>Materielle Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG</h3><p>Die Steuerbefreiung setzt kumulativ voraus:</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Voraussetzung</th>
<th align="left">Rechtsgrundlage</th>
<th align="center">Prüfungspunkt</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Warenbewegung in anderes EU-Land</td>
<td align="left">§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG</td>
<td align="center">Transport/Versendung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Qualifizierter Abnehmer</td>
<td align="left">§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG</td>
<td align="center">Unternehmereigenschaft</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Erwerbsbesteuerung beim Abnehmer</td>
<td align="left">§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG</td>
<td align="center">Steuerbarkeit</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verwendung gültiger USt-IdNr.</td>
<td align="left">§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG</td>
<td align="center">Identifikation</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Nur wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, greift die Steuerbefreiung.</p><h3>Formelle Voraussetzungen: Nachweispflichten</h3><p>Der Unternehmer muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 6a Abs. 3 UStG nachweisen. Die Einzelheiten regeln §§ 17a bis 17c UStDV:</p><p><strong>Belegnachweis (§ 17a, § 17b UStDV):</strong></p><p>Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Nach § 17a Abs. 1 UStDV wird vermutet, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Unternehmer über mindestens zwei sich nicht widersprechende Belege verfügt.</p><p><strong>Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 UStDV):</strong></p><p>Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:</p><ul>
<li>Name und Anschrift des Abnehmers</li>
<li>Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands</li>
<li>Bei Fahrzeugen: Fahrzeug-Identifikationsnummer</li>
<li>Ort und Monat des Erhalts im übrigen Gemeinschaftsgebiet</li>
<li>Ausstellungsdatum</li>
<li>Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten</li>
</ul><p>Die Gelangensbestätigung kann elektronisch übermittelt werden. Bei elektronischer Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat.</p><p><strong>Buchnachweis (§ 17c UStDV):</strong></p><p>Der Unternehmer muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein.</p><h3>Alternative Nachweismittel</h3><p>Neben der Gelangensbestätigung akzeptiert die Finanzverwaltung folgende Belege:</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Nachweismittel</th>
<th align="center">Voraussetzung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Frachtbrief (CMR)</td>
<td align="center">Empfängerunterschrift in Feld 24</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Spediteurbescheinigung</td>
<td align="center">Bestätigung des Transports</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Tracking-Protokoll bei Kurierdiensten</td>
<td align="center">Liefernachweis</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Versicherungspolice/Bankbeleg</td>
<td align="center">Nachweis der Transportkosten</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Empfangsbestätigung des Postdienstleisters</td>
<td align="center">Zustellnachweis</td>
</tr>
</tbody></table><p>Bei Kurierdiensten gilt für Sendungen bis 500 Euro eine Vereinfachung: Anstelle des Tracking-Protokolls genügt der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.</p><h3>Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG)</h3><p>Die Steuerbefreiung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG an die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung geknüpft:</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Meldefrist</th>
<th align="center">Voraussetzung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatlich bis zum 25. des Folgemonats</td>
<td align="center">Regelfall</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vierteljährlich bis zum 25. nach Quartalsende</td>
<td align="center">Umsätze unter 50.000 Euro in den letzten vier Quartalen</td>
</tr>
</tbody></table><p>Die Meldung muss die USt-IdNr. des Abnehmers und die Bemessungsgrundlage der Lieferung enthalten.</p><h3>Rechnungsanforderungen (§ 14a Abs. 3 UStG)</h3><p>Die Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung muss bis zum 15. Tag des auf den Umsatz folgenden Monats ausgestellt werden und folgende besondere Angaben enthalten:</p><ul>
<li>USt-IdNr. des liefernden Unternehmers</li>
<li>USt-IdNr. des Abnehmers</li>
<li>Hinweis auf die Steuerbefreiung (zum Beispiel: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG")</li>
</ul><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Maschinenlieferung nach Frankreich</h3><p>Ein deutscher Maschinenbauer liefert im Februar 2025 eine Produktionsanlage an ein französisches Unternehmen. Der Verkaufspreis beträgt 120.000 Euro netto.</p><p><strong>Sachverhalt:</strong></p><ul>
<li>Lieferer: Deutsche GmbH mit USt-IdNr. DE123456789</li>
<li>Abnehmer: Französische S.A.S. mit USt-IdNr. FR12345678901</li>
<li>Lieferort: Beginnt in Deutschland (Versendung ab Werk)</li>
<li>Transport: Spedition im Auftrag des Lieferers</li>
</ul><p><strong>Umsatzsteuerliche Behandlung:</strong></p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Netto-Verkaufspreis</td>
<td align="center">120.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Deutsche USt (19 %)</td>
<td align="center">0 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rechnungsbetrag</td>
<td align="center">120.000 €</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei. Der französische Abnehmer schuldet in Frankreich die Erwerbsteuer.</p><p><strong>Nachweispflichten des Lieferers:</strong></p><ul>
<li>Gelangensbestätigung oder CMR-Frachtbrief mit Empfängerunterschrift</li>
<li>Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers</li>
<li>Zusammenfassende Meldung bis 25. März 2025</li>
</ul><h3>Beispiel 2: Warenlieferung mit Selbstabholung</h3><p>Ein deutscher Großhändler verkauft im März 2025 Elektronikbauteile im Wert von 25.000 Euro an einen niederländischen Unternehmer. Der Abnehmer holt die Ware selbst mit eigenem Fahrzeug ab.</p><p><strong>Umsatzsteuerliche Behandlung:</strong></p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Warenwert netto</td>
<td align="center">25.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Deutsche USt (19 %)</td>
<td align="center">0 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rechnungsbetrag</td>
<td align="center">25.000 €</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Auch bei Abhollieferungen liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert.</p><p><strong>Besondere Nachweisanforderungen:</strong></p><p>Bei Abhollieferungen muss der Lieferer besondere Sorgfalt walten lassen. Die Gelangensbestätigung ist hier besonders wichtig, da der Lieferer keinen eigenen Einfluss auf den Transport hat. Der Abnehmer sollte bei Abholung eine schriftliche Erklärung über den Bestimmungsort abgeben.</p><h3>Beispiel 3: Lieferung eines neuen Fahrzeugs</h3><p>Ein deutsches Autohaus verkauft im Januar 2025 einen Neuwagen (Laufleistung: 450 Kilometer) an eine Privatperson aus Belgien für 45.000 Euro.</p><p><strong>Besonderheit bei neuen Fahrzeugen:</strong></p><p>Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG in Verbindung mit § 1b UStG ist die Lieferung neuer Fahrzeuge auch an Privatpersonen steuerfrei, wenn das Fahrzeug in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Kriterium</th>
<th align="left">Schwellenwert</th>
<th align="center">Vorliegend</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Laufleistung</td>
<td align="left">max. 6.000 km</td>
<td align="center">450 km</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Erstzulassung</td>
<td align="left">max. 6 Monate</td>
<td align="center">neu</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Das Fahrzeug gilt als „neu" im Sinne des § 1b Abs. 3 UStG. Die Lieferung ist in Deutschland steuerfrei. Die belgische Privatperson schuldet in Belgien die Erwerbsteuer.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Ausnahmen von der Steuerbefreiung</h3><p>Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG findet keine Anwendung auf:</p><ul>
<li><p><strong>Kleinunternehmer (§ 19 UStG):</strong> Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, können keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen, da sie keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Wichtig: Kleinunternehmer können auf Antrag eine USt-IdNr. erhalten (§ 27a UStG), etwa für den Bezug von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland (Reverse Charge). Die Erteilung der USt-IdNr. führt nicht zum Verlust des Kleinunternehmerstatus. Für steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen müssen sie jedoch nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung optieren.</p>
</li>
<li><p><strong>Pauschallandwirte (§ 24 UStG):</strong> Lieferungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, auf die die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet wird.</p>
</li>
<li><p><strong>Differenzbesteuerung (§ 25a UStG):</strong> Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen (zum Beispiel Gebrauchtwagenhandel).</p>
</li>
</ul><h3>Innergemeinschaftliches Verbringen (§ 6a Abs. 2 UStG)</h3><p>Das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat gilt ebenfalls als innergemeinschaftliche Lieferung. Dies betrifft Fälle, in denen der Unternehmer eigene Waren ohne Eigentumsübertragung in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, zum Beispiel zur Lagerung oder Weiterverarbeitung.</p><h3>Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG)</h3><p>Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, bleibt die Lieferung gleichwohl steuerfrei, wenn:</p><ul>
<li>die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht, und</li>
<li>der Unternehmer die Unrichtigkeit bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.</li>
</ul><p><strong>Sorgfaltspflichten nach BFH-Rechtsprechung:</strong></p><p>Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2020 (XI R 38/18) klargestellt, dass die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Abnehmers eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen kann, die den Vertrauensschutz ausschließt. Der Unternehmer muss:</p><ul>
<li>die USt-IdNr. zeitnah vor der ersten Lieferung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 18e UStG bestätigen lassen, und</li>
<li>bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen die Gültigkeit regelmäßig erneut prüfen.</li>
</ul><h3>Versagung der Steuerbefreiung bei Steuerhinterziehung</h3><p>Die Steuerbefreiung wird versagt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Umsatz an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Dies gilt unabhängig davon, ob die formellen Nachweispflichten erfüllt sind.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>liquiditätsschonender Warenverkehr:</strong> Die Steuerbefreiung vermeidet die Vorfinanzierung von Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU.</p>
</li>
<li><p><strong>wettbewerbsneutrales System:</strong> Das Bestimmungslandprinzip stellt sicher, dass der Steuersatz des Bestimmungslandes angewendet wird und vermeidet Wettbewerbsverzerrungen.</p>
</li>
<li><p><strong>unbürokratischer Binnenmarkt:</strong> Durch den Wegfall von Zollkontrollen und den standardisierten Nachweispflichten wird der freie Warenverkehr gefördert.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Dokumentationsvorgaben:</strong> Die in §§ 17a bis 17c UStDV geregelten Nachweismittel bieten Rechtssicherheit für Unternehmer.</p>
</li>
<li><p><strong>elektronische Abwicklung:</strong> Gelangensbestätigungen und Zusammenfassende Meldungen können elektronisch übermittelt werden.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>strenge Nachweispflichten:</strong> Der Unternehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen; bei unzureichenden Nachweisen droht die Nachversteuerung.</p>
</li>
<li><p><strong>abhängiges Risiko:</strong> Der Lieferer ist auf die Mitwirkung des ausländischen Abnehmers angewiesen, insbesondere bei der Gelangensbestätigung.</p>
</li>
<li><p><strong>Haftungsrisiko bei Betrug:</strong> Bei Steuerbetrug in der Lieferkette kann die Steuerbefreiung auch gutgläubigen Unternehmern versagt werden, wenn sie nicht alle Sorgfaltspflichten erfüllt haben.</p>
</li>
<li><p><strong>administrative Anforderungen:</strong> Die monatliche Zusammenfassende Meldung und die Dokumentationspflichten verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexe Prüfungsanforderungen:</strong> Die Abfrage und regelmäßige Bestätigung der USt-IdNr. des Abnehmers erfordert organisatorische Maßnahmen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die innergemeinschaftliche Lieferung ermöglicht den steuerfreien Warenverkehr zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union und ist ein wesentliches Element des europäischen Binnenmarkts. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG setzt jedoch die Erfüllung strenger materieller Voraussetzungen voraus, insbesondere die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer und den Nachweis des Warentransports in einen anderen Mitgliedstaat. Unternehmer müssen die Nachweispflichten nach §§ 17a bis 17c UStDV sorgfältig beachten und die Zusammenfassende Meldung fristgerecht abgeben, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Bei Unsicherheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines steuerlichen Beraters.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Welche Voraussetzungen müssen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sein?</h3><p>Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG müssen vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Der Gegenstand muss in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden, der Abnehmer muss ein in einem anderen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke erfasster Unternehmer oder eine juristische Person sein, der Erwerb muss beim Abnehmer der Erwerbsbesteuerung unterliegen, und der Abnehmer muss eine gültige USt-IdNr. verwendet haben.</p><h3>Wie kann der Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erbracht werden?</h3><p>Der Gelangensnachweis kann durch verschiedene Belege erbracht werden: die Gelangensbestätigung des Abnehmers, einen CMR-Frachtbrief mit Empfängerunterschrift, eine Spediteurbescheinigung, Tracking-Protokolle bei Kurierdiensten oder amtliche Dokumente, die die Ankunft der Ware im anderen Mitgliedstaat bestätigen. Der Unternehmer muss grundsätzlich über mindestens zwei sich nicht widersprechende Belege verfügen.</p><h3>Bis wann muss die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?</h3><p>Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich bis zum 25. Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen unter 50.000 Euro in den letzten vier Quartalen kann die Meldung auch vierteljährlich erfolgen. Die Meldung erfolgt elektronisch über das ELSTER-Portal.</p><h3>Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung nicht erfüllt sind?</h3><p>Liegen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht vor, ist die Lieferung in Deutschland mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent steuerpflichtig. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer, auch wenn er sie nicht in Rechnung gestellt hat. Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG kommt nur in Betracht, wenn die fehlerhafte Behandlung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat.</p><h3>Können Kleinunternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei ausführen?</h3><p>Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, können grundsätzlich keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen. Wichtig: Eine USt-IdNr. kann Kleinunternehmern auf Antrag erteilt werden (§ 27a UStG), insbesondere für den Bezug von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland im Reverse-Charge-Verfahren. Die Erteilung führt nicht zum Verlust des Kleinunternehmerstatus. Für steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen müssen Kleinunternehmer jedoch nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung optieren.</p><h3>Wie oft muss die USt-IdNr. des Abnehmers geprüft werden?</h3><p>Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. März 2020, XI R 38/18) muss die USt-IdNr. des Abnehmers zeitnah vor der ersten innergemeinschaftlichen Lieferung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 18e UStG bestätigt werden. Bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen ist eine regelmäßige erneute Prüfung erforderlich. Eine einmalige Abfrage zu Beginn der Geschäftsbeziehung genügt nicht, um den Vertrauensschutz zu wahren.</p><h3>Welche besonderen Regelungen gelten für die Lieferung neuer Fahrzeuge?</h3><p>Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Abnehmer eine Privatperson ist. Ein Fahrzeug ist „neu", wenn es bei Kraftfahrzeugen nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Der Lieferer muss in der Rechnung die Fahrzeugdaten nach § 1b Abs. 2 und 3 UStG angeben.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG, § 14a UStG, § 18a UStG, § 18e UStG – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. Februar 2026</li>
<li>Bundesministerium der Justiz: §§ 17a, 17b, 17c UStDV – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. Februar 2026</li>
<li>BFH, Urteil vom 11. März 2020 – XI R 38/18: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Sorgfaltspflichten bei der USt-IdNr.-Prüfung</li>
<li>Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – bundesfinanzministerium.de</li>
<li>Industrie- und Handelskammer: Merkblatt Innergemeinschaftliche Lieferungen (B2B), März 2025 – ihk-muenchen.de</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/investitionsabzugsbetrag</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Feb 2026 10:53:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[I]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1507</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht einen Abzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante Investitionen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Gewinngrenze beträgt 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr des Abzugs, unabhängig von der Gewinnermittlungsart gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht einen Abzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante Investitionen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG.</li>
<li>Die Gewinngrenze beträgt 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr des Abzugs, unabhängig von der Gewinnermittlungsart gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.</li>
<li>Der maximale Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf 200.000 Euro insgesamt im laufenden und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gemäß § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG.</li>
<li>Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen, andernfalls wird der IAB rückgängig gemacht gemäß § 7g Abs. 3 EStG.</li>
<li>Ergänzend kann eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden gemäß § 7g Abs. 5 EStG (für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024).</li>
</ul><h2>Investitionsabzugsbetrag Definition</h2><p>Der Investitionsabzugsbetrag ist ein außerbilanzieller Abzug gemäß § 7g Abs. 1 EStG, der kleinen und mittleren Betrieben ermöglicht, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewinnmindernd geltend zu machen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt?</h2><p>Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz vom Gewinn abgezogen und mindert somit das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Bildung. Bei tatsächlicher Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn des Investitionsjahres gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten um bis zu 50 Prozent gemindert werden, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung reduziert.</p><h3>Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Voraussetzung</th>
<th align="left">Anforderung</th>
<th align="center">Rechtsgrundlage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gewinnermittlung</td>
<td align="left">Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung</td>
<td align="center">§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gewinngrenze</td>
<td align="left">Höchstens 200.000 Euro im Abzugsjahr</td>
<td align="center">§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Wirtschaftsgut</td>
<td align="left">Abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens</td>
<td align="center">§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Betriebliche Nutzung</td>
<td align="left">Mindestens 90 % betrieblich (ausschließlich oder fast ausschließlich)</td>
<td align="center">§ 7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nutzungsdauer</td>
<td align="left">Verbleib in inländischer Betriebsstätte bis Ende des Folgejahres</td>
<td align="center">§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Höchstbetrag</td>
<td align="left">Maximal 200.000 Euro in vier Jahren kumuliert</td>
<td align="center">§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Investitionsabzugsbetrag setzt einen aktiven Betrieb mit Gewinn bis 200.000 Euro voraus, der in bewegliche Wirtschaftsgüter investieren will.</p><h3>Begünstigte und nicht begünstigte Wirtschaftsgüter</h3><p>Der Investitionsabzugsbetrag gilt ausschließlich für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dies umfasst:</p><p><strong>Begünstigte Wirtschaftsgüter:</strong></p><ul>
<li>Maschinen und technische Anlagen</li>
<li>Fahrzeuge (bei mindestens 90 % betrieblicher Nutzung)</li>
<li>Büroausstattung und Geschäftseinrichtung</li>
<li>Werkzeuge und Betriebsvorrichtungen</li>
<li>Gebrauchte Wirtschaftsgüter</li>
<li>Trivialsoftware (gemäß Verwaltungsauffassung)</li>
</ul><p><strong>Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter:</strong></p><ul>
<li>Grundstücke und Gebäude (unbewegliche Wirtschaftsgüter)</li>
<li>Immaterielle Wirtschaftsgüter (insbesondere Software, Lizenzen, Patente)</li>
<li>Finanzanlagen</li>
<li>Umlaufvermögen</li>
</ul><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Anschaffung einer Maschine</h3><p>Ein Tischlereibetrieb plant die Anschaffung einer CNC-Fräsmaschine für 80.000 Euro im Jahr 2027. Der Gewinn im Jahr 2025 beträgt 150.000 Euro. Die Investition muss gemäß § 7g Abs. 3 EStG innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr (also bis spätestens 31. Dezember 2028) erfolgen.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gewinn vor IAB</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">150.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Investitionsabzugsbetrag</td>
<td align="left">80.000 € × 50 %</td>
<td align="center">− 40.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gewinn nach IAB</strong></td>
<td align="left">150.000 € − 40.000 €</td>
<td align="center"><strong>110.000 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der zu versteuernde Gewinn sinkt im Jahr 2025 um 40.000 Euro. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von 16.800 Euro (40.000 € × 42 %).</p><h3>Beispiel 2: Hinzurechnung bei tatsächlicher Investition</h3><p>Der Tischlereibetrieb aus Beispiel 1 erwirbt die CNC-Fräsmaschine im Jahr 2027 tatsächlich für 80.000 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gewinn vor Anpassung</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">180.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Hinzurechnung IAB</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">+ 40.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gewinn nach Hinzurechnung</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">220.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anschaffungskosten</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">80.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kürzung der AK</td>
<td align="left">80.000 € × 50 %</td>
<td align="center">− 40.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Bemessungsgrundlage AfA</strong></td>
<td align="left">80.000 € − 40.000 €</td>
<td align="center">**40.000 € **</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Hinzurechnung und die Kürzung der Anschaffungskosten gleichen sich gewinnmäßig aus. Die Abschreibungsbasis beträgt jedoch nur noch 40.000 Euro, was die künftige AfA reduziert.</p><h3>Beispiel 3: Kombination mit Sonderabschreibung</h3><p>Der Tischlereibetrieb nutzt zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung 2027. Angenommene Nutzungsdauer: 10 Jahre.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ursprüngliche Anschaffungskosten</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">80.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kürzung durch IAB-Hinzurechnung</td>
<td align="left">80.000 € × 50 %</td>
<td align="center">− 40.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Bemessungsgrundlage</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">40.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonderabschreibung (40 %)</td>
<td align="left">40.000 € × 40 %</td>
<td align="center">16.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Lineare AfA (10 %)</td>
<td align="left">40.000 € × 10 %</td>
<td align="center">4.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt-AfA im Anschaffungsjahr</strong></td>
<td align="left">16.000 € + 4.000 €</td>
<td align="center">**20.000 € **</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im Anschaffungsjahr 2027 können insgesamt 20.000 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden. Bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten von 80.000 Euro entspricht die Gesamtentlastung im Investitionsjahr (40.000 € Kürzung + 20.000 € AfA) 75 Prozent der Anschaffungskosten.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Rückgängigmachung bei Nichtinvestition</h3><p>Erfolgt die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres wird entsprechend geändert, auch wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG.</p><p><strong>Verzinsung:</strong> Die Nachzahlung unterliegt der Vollverzinsung nach § 233a Abs. 2 AO. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich gebildet wurde. Der Zinssatz beträgt 1,8 Prozent pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gemäß § 238 Abs. 1a AO.</p><h3>Rückgängigmachung bei Nutzungsänderung</h3><p>Wird das Wirtschaftsgut innerhalb des Begünstigungszeitraums (Anschaffungsjahr und Folgejahr) nicht mehr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, sind die Kürzung der Anschaffungskosten und die daraus resultierende Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage rückgängig zu machen gemäß § 7g Abs. 4 EStG.</p><h3>Besonderheit bei Photovoltaikanlagen</h3><p>Für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt seit dem 1. Januar 2022 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Für diese steuerbefreiten Anlagen kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, da keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Bereits gebildete Investitionsabzugsbeträge für später steuerbefreite Anlagen sind rückgängig zu machen.</p><h3>Besonderheit bei Betriebsverpachtung</h3><p>Bei Betriebsverpachtung im Ganzen ohne Betriebsaufgabeerklärung kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, da kein aktiver Betrieb vorliegt (BFH-Urteil vom 27. September 2001, X R 4/99, BStBl II 2002, 136).</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>verbesserte Liquidität:</strong> Die vorgezogene Gewinnminderung verschafft dem Betrieb Liquidität für die spätere Investition durch geringere Steuervorauszahlungen.</li>
<li><strong>flexible Investitionsplanung:</strong> Der dreijährige Investitionszeitraum ermöglicht eine flexible Anpassung an betriebliche Erfordernisse und Marktentwicklungen.</li>
<li><strong>kombinierbare Förderung:</strong> Der Investitionsabzugsbetrag kann mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG sowie der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kombiniert werden (für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 bis zu 30 Prozent gemäß Investitionssofortprogramm 2025).</li>
<li><strong>einheitliche Gewinngrenze:</strong> Die seit 2020 geltende einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro vereinfacht die Anwendung für alle Gewinneinkunftsarten.</li>
<li><strong>rückwirkende Bildung:</strong> Eine Bildung ist auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich, solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist, sofern das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft wurde.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>spätere Gewinnerhöhung:</strong> Die Hinzurechnung bei Investition und die reduzierte AfA-Bemessungsgrundlage führen zu höheren Gewinnen in den Folgejahren.</li>
<li><strong>Verzinsungsrisiko:</strong> Bei Nichtinvestition innerhalb der Dreijahresfrist entstehen Nachzahlungszinsen ab dem 15. Monat nach dem Abzugsjahr.</li>
<li><strong>eingeschränkter Anwendungsbereich:</strong> Nur bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit mindestens 90 Prozent betrieblicher Nutzung sind begünstigt.</li>
<li><strong>Bindungswirkung:</strong> Die Nutzungsanforderungen müssen im Anschaffungsjahr und im Folgejahr erfüllt werden, andernfalls droht die Rückgängigmachung.</li>
<li><strong>Dokumentationspflicht:</strong> Die elektronische Übermittlung der Angaben zum Investitionsabzugsbetrag ist seit 2016 verpflichtend gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist ein wirkungsvolles Instrument zur Investitionsförderung für kleine und mittlere Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 Euro. Durch den vorgezogenen Abzug von bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten und die Kombinationsmöglichkeit mit der erhöhten Sonderabschreibung von 40 Prozent können Betriebe bis zu 75 Prozent der Investitionskosten im Investitionsjahr steuerlich geltend machen. Dies verbessert die Liquidität und erleichtert die Finanzierung geplanter Investitionen, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung hinsichtlich der Dreijahresfrist und der betrieblichen Nutzungsanforderungen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Welche Gewinngrenze gilt für den Investitionsabzugsbetrag?</h3><p>Die maßgebliche Gewinngrenze beträgt 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll. Diese einheitliche Grenze gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 für alle Gewinneinkunftsarten, unabhängig davon, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.</p><h3>Wie hoch darf der Investitionsabzugsbetrag maximal sein?</h3><p>Der Investitionsabzugsbetrag beträgt bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf insgesamt 200.000 Euro im laufenden Wirtschaftsjahr und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschreiten gemäß § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG.</p><h3>Innerhalb welcher Frist muss die Investition erfolgen?</h3><p>Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG. Wird beispielsweise im Jahr 2025 ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, muss das Wirtschaftsgut spätestens bis zum 31. Dezember 2028 angeschafft oder hergestellt werden.</p><h3>Was geschieht bei Nichtinvestition innerhalb der Dreijahresfrist?</h3><p>Der Investitionsabzugsbetrag wird im Abzugsjahr rückgängig gemacht gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Steuerfestsetzung wird entsprechend geändert, auch wenn sie bereits bestandskräftig ist. Auf die Steuernachzahlung fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an, deren Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres beginnt.</p><h3>Können gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt sein?</h3><p>Der Investitionsabzugsbetrag kann sowohl für neue als auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden, sofern diese die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird und in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt.</p><h3>Wie wird die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG berechnet?</h3><p>Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft oder hergestellt werden. Sie kann im Anschaffungsjahr und den vier folgenden Jahren beliebig verteilt werden und ist unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Die Bemessungsgrundlage bilden die um eine etwaige IAB-Kürzung geminderten Anschaffungskosten.</p><h3>Kann der Investitionsabzugsbetrag mit anderen Abschreibungen kombiniert werden?</h3><p>Der Investitionsabzugsbetrag kann mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und der regulären Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG oder der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kombiniert werden. Die degressive AfA steht für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 mit bis zu 30 Prozent zur Verfügung (Investitionssofortprogramm 2025). Bei einer Kombination aller Möglichkeiten können im Investitionsjahr bis zu 75 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden (50 % IAB-Kürzung, plus 40 % Sonderabschreibung und reguläre AfA auf die verbleibenden 50 %).</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html</a>, abgerufen am 2. Februar 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen: EStH 2024, Anhang 18 – Investitionsabzugsbetrag, <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/C-Anhaenge/Anhang-18/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/C-Anhaenge/Anhang-18/inhalt.html</a>, abgerufen am 2. Februar 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g EStG), BStBl I 2022, 945.</li>
<li>Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 – Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40 Prozent.</li>
<li>Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 18. Juli 2025 – Wiedereinführung der degressiven AfA (bis zu 30 %) für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.</li>
<li>Bundesfinanzhof: Urteil vom 7. Dezember 2023, IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283 – Investitionsabzugsbetrag bei GbR-Anteilserwerb.</li>
<li>Bundesfinanzhof: Urteil vom 27. September 2001, X R 4/99, BStBl II 2002, 136 – Betriebsverpachtung im Ganzen.</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
