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	<title>D &#8211; Steuer Berater Lexikon</title>
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	<lastBuildDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:28 +0000</lastBuildDate>
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		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
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					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Diäten werden im Einkommensteuerrecht in § 22 Nr. 4 EStG als sonstige Einkünfte erfasst. Zu den erfassten Bezügen gehören insbesondere Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder und Versorgungsbezüge. Werden zur Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen Aufwandsentschädigungen gezahlt, sind diese Aufwendungen insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar. Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Diäten werden im Einkommensteuerrecht in § 22 Nr. 4 EStG als sonstige Einkünfte erfasst.</li>
<li>Zu den erfassten Bezügen gehören insbesondere Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder und Versorgungsbezüge.</li>
<li>Werden zur Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen Aufwandsentschädigungen gezahlt, sind diese Aufwendungen insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar.</li>
<li>Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament sind steuerlich nicht als Werbungskosten abziehbar.</li>
<li>Das Abgeordnetengesetz trennt zwischen der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 AbgG und der Amtsausstattung einschließlich Kostenpauschale nach § 12 AbgG.</li>
</ul><h2>Diäten Definition</h2><p>Diäten sind die in § 22 Nr. 4 EStG erfassten Entschädigungen und vergleichbaren Bezüge von Abgeordneten. Dazu zählen insbesondere Abgeordnetenentschädigungen, Amtszulagen und bestimmte Folgebezüge nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Landesgesetzen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie werden Diäten berücksichtigt?</h2><p>Steuerlich werden Diäten nicht wie ein beliebiger Sammelbegriff behandelt, sondern über die gesetzliche Einordnung der einzelnen Bezüge. Maßgeblich ist § 22 Nr. 4 EStG. Er erfasst insbesondere Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen und Versorgungsbezüge.</p><p>Für Mitglieder des Deutschen Bundestages ist wichtig, dass das Abgeordnetengesetz zwischen der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 AbgG und der Amtsausstattung nach § 12 AbgG unterscheidet. Die Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen; dazu gehört auch eine monatliche Kostenpauschale für typische mandatsbedingte Aufwendungen.</p><p>Ob eine aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, richtet sich nach § 3 Nr. 12 EStG. Die Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, soweit die Zahlung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird oder den tatsächlichen Aufwand offenbar übersteigt. Gerade deshalb ist die Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger Entschädigung und echter Aufwandsentschädigung so wichtig.</p><p>Besonders praxisrelevant ist § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG: Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, dürfen die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem gelten Sonderregeln für Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse, Versorgungsbezüge sowie für ein in einer Summe gezahltes Übergangsgeld.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Entschädigung und Amtszulage</h3><p>Vereinfachte Rechnung: 120.000,00 Euro + 12.000,00 Euro = 132.000,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Wirkung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Abgeordnetenentschädigung</td>
<td align="right">120.000,00 Euro</td>
<td align="center">+</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Amtszulage</td>
<td align="right">12.000,00 Euro</td>
<td align="center">+</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerlich erfasste Diäten</strong></td>
<td align="right"><strong>132.000,00 Euro</strong></td>
<td align="center"><strong>=</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Entschädigung und Amtszulage gehören grundsätzlich zum gesetzlichen Anwendungsbereich des § 22 Nr. 4 EStG.</p><h3>Beispiel 2: Kostenpauschale sperrt den Werbungskostenabzug</h3><p>Vereinfachte Rechnung: 120.000,00 Euro – 0,00 Euro = 120.000,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Wirkung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Steuerpflichtige Diäten</td>
<td align="right">120.000,00 Euro</td>
<td align="center">+</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Mandatsbedingte Aufwendungen</td>
<td align="right">8.000,00 Euro</td>
<td align="center">0</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerlich erfasste Diäten</strong></td>
<td align="right"><strong>120.000,00 Euro</strong></td>
<td align="center"><strong>=</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Soweit eine Aufwandsentschädigung für mandatsbedingte Kosten gezahlt wird, mindern diese Aufwendungen die steuerpflichtigen Diäten nicht.</p><h3>Beispiel 3: Wahlkampfkosten bleiben außer Ansatz</h3><p>Vereinfachte Rechnung: 115.000,00 Euro – 0,00 Euro = 115.000,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
<th align="center">Wirkung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Steuerpflichtige Diäten</td>
<td align="right">115.000,00 Euro</td>
<td align="center">+</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Wahlkampfkosten</td>
<td align="right">6.500,00 Euro</td>
<td align="center">0</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerlich erfasste Diäten</strong></td>
<td align="right"><strong>115.000,00 Euro</strong></td>
<td align="center"><strong>=</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Wahlkampfkosten zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats dürfen steuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Steuerfreie Aufwandsentschädigung:</strong> Zahlungen aus öffentlichen Kassen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein. Das gilt aber nicht, soweit sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand offenbar übersteigen.</li>
<li><strong>Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse:</strong> Für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie für Nachversicherungsbeiträge verweist § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG auf § 3 Nr. 62 EStG.</li>
<li><strong>Versorgungsbezüge:</strong> Für Versorgungsbezüge gilt § 19 Abs. 2 EStG nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags. Treffen mehrere Versorgungsbezüge zusammen, bleibt insgesamt höchstens ein Versorgungsfreibetrag steuerfrei.</li>
<li><strong>Einmalzahlungen:</strong> Für ein in einer Summe gezahltes Übergangsgeld und für die Versorgungsabfindung verweist § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG auf § 34 Abs. 1 EStG.</li>
<li><strong>Vorsorgeaufwendungen:</strong> Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG und erwirbt er ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung, kann § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG den abziehbaren Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen kürzen.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>klare Rechtsgrundlage:</strong> Die steuerliche Einordnung der Diäten steht ausdrücklich in § 22 Nr. 4 EStG.</p>
</li>
<li><p><strong>getrennte Kostenabgeltung:</strong> Das Abgeordnetengesetz trennt die Entschädigung von der Amtsausstattung und der Kostenpauschale für mandatsbedingte Aufwendungen.</p>
</li>
<li><p><strong>geregelte Sonderfolgen:</strong> Für Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse, Versorgungsbezüge und Einmalzahlungen nennt das Gesetz eigene Anschlussregeln.</p>
</li>
<li><p><strong>abgrenzbarer Personenkreis:</strong> Die Finanzverwaltung ordnet Bundestags-, Landtags- und Europaabgeordnete ausdrücklich dem Bereich des § 22 Nr. 4 EStG zu.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>gesperrter Werbungskostenabzug:</strong> Mandatsbedingte Aufwendungen dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit eine entsprechende Aufwandsentschädigung gezahlt wird.</p>
</li>
<li><p><strong>nicht abziehbare Wahlkampfkosten:</strong> Aufwendungen für die Erlangung eines Mandats bleiben steuerlich außer Ansatz.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzter Versorgungsfreibetrag:</strong> Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge bleibt insgesamt nur ein Versorgungsfreibetrag steuerfrei.</p>
</li>
<li><p><strong>gekürzter Vorsorgeabzug:</strong> Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen kann gemindert werden, wenn ohne eigene Beitragsleistung ein Anspruch auf Altersversorgung entsteht.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Diäten sind steuerlich kein unbestimmter Alltagsbegriff, sondern ein klar geregelter Bereich des Einkommensteuerrechts. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen steuerpflichtiger Abgeordnetenentschädigung und echter Aufwandsentschädigung. Für die Praxis besonders wichtig sind das Abzugsverbot für mandatsbedingte Aufwendungen bei gezahlter Kostenabgeltung, das ausdrückliche Abzugsverbot für Wahlkampfkosten und die Sonderregeln für Versorgungsbezüge, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einmalzahlungen. Wer Diäten bezieht, sollte deshalb die steuerliche Einordnung jeder einzelnen Zahlung getrennt prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was gehört steuerlich zu den Diäten?</h3><p>Steuerlich erfasst § 22 Nr. 4 EStG insbesondere Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen und Versorgungsbezüge, soweit sie auf den einschlägigen Abgeordnetengesetzen beruhen.</p><h3>Wann kann eine Aufwandsentschädigung steuerfrei sein?</h3><p>Eine Steuerfreiheit kommt bei aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Zahlung rechtlich als Aufwandsentschädigung ausgestaltet ist und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird oder den Aufwand offenbar übersteigt.</p><h3>Warum mindern mandatsbedingte Kosten die Diäten oft nicht?</h3><p>§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG sperrt den Werbungskostenabzug, soweit mandatsbedingte Aufwendungen bereits über eine Aufwandsentschädigung abgegolten werden. Der Gesetzgeber will damit eine doppelte steuerliche Entlastung vermeiden.</p><h3>Weshalb sind Wahlkampfkosten nicht abziehbar?</h3><p>Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt das auch für erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament.</p><h3>Welche Sonderregeln gelten für Übergangsgeld und Versorgungsbezüge?</h3><p>Für Versorgungsbezüge gilt § 19 Abs. 2 EStG nur in Bezug auf den Versorgungsfreibetrag. Ein in einer Summe gezahltes Übergangsgeld und eine Versorgungsabfindung fallen unter die Verweisung des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG auf § 34 Abs. 1 EStG.</p><h3>Wer fällt typischerweise unter § 22 Nr. 4 EStG?</h3><p>Nach der Finanzverwaltung gehören dazu insbesondere Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Nicht dazu gehören dagegen beispielsweise ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen oder kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister.</p><h3>Wie wirken sich Diäten auf Vorsorgeaufwendungen aus?</h3><p>§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG kann den Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen kürzen, wenn jemand Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG erzielt und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, insbesondere § 22 Nr. 4, § 3 Nr. 12 und § 10 Abs. 3 EStG, Gesetze im Internet, Stand des EStG: zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf</a></li>
<li>Abgeordnetengesetz, insbesondere §§ 11 und 12 AbgG, Gesetze im Internet, Stand des AbgG: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/AbgG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/AbgG.pdf</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, § 22 – Arten der sonstigen Einkünfte, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/g-Sonstige-Einkuenfte-22-23/Paragraf-22/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/g-Sonstige-Einkuenfte-22-23/Paragraf-22/inhalt.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, Anhang 1a II., Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-01a/II/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-01a/II/inhalt.html</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2019, IX R 32/17, Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010063/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010063/</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/deputat</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2163</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug und damit Arbeitslohn in Geldeswert. Besteht das Deputat nicht in Geld, ist es grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Für Waren oder Dienstleistungen aus dem normalen Angebot des Arbeitgebers kann § 8 Abs. 3 EStG gelten; dann [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug und damit Arbeitslohn in Geldeswert.</li>
<li>Besteht das Deputat nicht in Geld, ist es grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.</li>
<li>Für Waren oder Dienstleistungen aus dem normalen Angebot des Arbeitgebers kann § 8 Abs. 3 EStG gelten; dann ist der um 4 Prozent geminderte Endpreis maßgeblich.</li>
<li>Die daraus entstehenden Vorteile bleiben bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.</li>
<li>Nach den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 gilt die Begünstigung auch für teilentgeltliche und unentgeltliche Deputate, etwa im Bergbau sowie in der Land- und Forstwirtschaft.</li>
</ul><h2>Deputat Definition</h2><p>Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug und damit eine Einnahme in Geldeswert nach § 8 Abs. 1 EStG. Besteht das Deputat aus Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, kann für die Bewertung § 8 Abs. 3 EStG statt § 8 Abs. 2 EStG maßgeblich sein.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Deputat berücksichtigt?</h2><p>Zuerst ist zu prüfen, ob der Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses zufließt. Besteht das Deputat aus Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, wird der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt. Maßgeblich ist dann der Endpreis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dieser Endpreis wird um 4 Prozent gemindert. Vom so ermittelten Wert wird das Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen. Der verbleibende Vorteil bleibt bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.</p><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist als Endpreis der tatsächliche Angebotspreis maßgeblich, also das letzte Angebot des Arbeitgebers an fremde Letztverbraucher einschließlich üblicher Rabatte. Greift § 8 Abs. 3 EStG nicht, ist der Sachbezug grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bleiben Vorteile nur dann außer Ansatz, wenn sie insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Teilentgeltliches Deputat aus eigener Produktion</h3><p>Ein Arbeitnehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebs erhält Brennholz aus dem regulären Angebot seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bietet dieselbe Menge fremden Letztverbrauchern für 1.000,00 € an. Der Arbeitnehmer zahlt 200,00 €.</p><p>Berechnung nach § 8 Abs. 3 EStG: 1.000,00 € × 96 % = 960,00 €; 960,00 € − 200,00 € = 760,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Endpreis des Arbeitgebers</td>
<td align="center">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Bewertungsabschlag 4 %</td>
<td align="center">40,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Wert nach Abschlag</td>
<td align="center">960,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zahlung des Arbeitnehmers</td>
<td align="center">200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vorteil vor Freibetrag</td>
<td align="center">760,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">genutzter Rabatt-Freibetrag</td>
<td align="center">760,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Vorteil</strong></td>
<td align="center"><strong>0,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Das Deputat bleibt in diesem Beispiel vollständig steuerfrei, weil der Vorteil den Rabatt-Freibetrag von 1.080,00 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.</p><h3>Beispiel 2: Unentgeltliches Deputat mit steuerpflichtigem Überhang</h3><p>Ein Arbeitnehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs erhält Waren des Arbeitgebers unentgeltlich. Der Endpreis für fremde Letztverbraucher beträgt 2.000,00 €.</p><p>Berechnung nach § 8 Abs. 3 EStG: 2.000,00 € × 96 % = 1.920,00 €; 1.920,00 € − 0,00 € = 1.920,00 €; 1.920,00 € − 1.080,00 € = 840,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Endpreis des Arbeitgebers</td>
<td align="center">2.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Bewertungsabschlag 4 %</td>
<td align="center">80,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Wert nach Abschlag</td>
<td align="center">1.920,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zahlung des Arbeitnehmers</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vorteil vor Freibetrag</td>
<td align="center">1.920,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rabatt-Freibetrag</td>
<td align="center">1.080,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Vorteil</strong></td>
<td align="center"><strong>840,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Der über 1.080,00 € hinausgehende Teil des Vorteils ist als Arbeitslohn steuerpflichtig.</p><h3>Beispiel 3: Kein Deputat im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG</h3><p>Ein Arbeitgeber vermittelt seinen Arbeitnehmern vergünstigte Tablets eines fremden Elektronikhändlers. Der übliche Endpreis am Abgabeort beträgt 800,00 €. Der Arbeitnehmer zahlt 300,00 €.</p><p>Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: 800,00 € − 300,00 € = 500,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Üblicher Endpreis am Abgabeort</td>
<td align="center">800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zahlung des Arbeitnehmers</td>
<td align="center">300,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG</td>
<td align="center">500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Vorteil im Zuflussmonat</strong></td>
<td align="center"><strong>500,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: § 8 Abs. 3 EStG greift hier nicht. Weil der Vorteil im Zuflussmonat über 50,00 € liegt, bleibt er auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Kein Arbeitgeberbezug:</strong> § 8 Abs. 3 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht wird. Dann bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG.</li>
<li><strong>Begünstigung auch ohne Zuzahlung:</strong> Nach den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 gilt die Begünstigung des § 8 Abs. 3 EStG sowohl für teilentgeltliche als auch für unentgeltliche Sachbezüge.</li>
<li><strong>Tatsächlicher Angebotspreis:</strong> Der Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung das letzte Angebot des Arbeitgebers an fremde Letztverbraucher und umfasst deshalb auch übliche Rabatte.</li>
<li><strong>Bewertung in der Veranlagung:</strong> Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer nach der BFH-Rechtsprechung den geldwerten Vorteil auch nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten lassen, wenn diese Bewertung günstiger ist.</li>
<li><strong>Monatliche Freigrenze statt Rabatt-Freibetrag:</strong> Für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, gilt keine Jahresgrenze von 1.080 Euro, sondern die monatliche Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>steuerlicher Abschlag:</strong> Bei § 8 Abs. 3 EStG mindert ein Abschlag von 4 Prozent den Endpreis vor der Vorteilsberechnung.</li>
<li><strong>jährlicher Freibetrag:</strong> Vorteile aus begünstigten Deputaten bleiben bis 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.</li>
<li><strong>praxisnahe Bewertung:</strong> Maßgeblich ist der Preis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern tatsächlich anbietet.</li>
<li><strong>erfasster Sachbezug:</strong> Auch teilentgeltliche und unentgeltliche Überlassungen können unter die Begünstigung fallen.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>enge Voraussetzungen:</strong> Die Begünstigung setzt voraus, dass die Ware oder Dienstleistung aus dem normalen Angebot des Arbeitgebers stammt.</li>
<li><strong>jährlicher Grenzbetrag:</strong> Soweit der Vorteil 1.080 Euro im Kalenderjahr übersteigt, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.</li>
<li><strong>fehlende Drittanbieter-Begünstigung:</strong> Bei Waren oder Dienstleistungen fremder Anbieter greift § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht.</li>
<li><strong>laufende Überwachung:</strong> Mehrere Vorteile aus demselben Dienstverhältnis sind im Kalenderjahr zusammenzurechnen.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug. Entscheidend ist, ob das Deputat aus dem regulären Waren- oder Leistungsangebot des Arbeitgebers stammt. Dann kann § 8 Abs. 3 EStG mit 4-Prozent-Abschlag und Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro eingreifen. Fehlt dieser Arbeitgeberbezug, gilt grundsätzlich § 8 Abs. 2 EStG mit Bewertung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort und gegebenenfalls der 50-Euro-Freigrenze. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist deshalb vor allem die saubere Zuordnung des Vorteils und die richtige Bewertungsmethode wichtig.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist ein Deputat steuerlich?</h3><p>Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug. Es gehört damit als Einnahme in Geldeswert zum Arbeitslohn, soweit es dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließt.</p><h3>Wann gilt für ein Deputat § 8 Abs. 3 EStG?</h3><p>§ 8 Abs. 3 EStG greift, wenn der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen seines Arbeitgebers erhält, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.</p><h3>Wie berechnet sich der geldwerte Vorteil bei einem Deputat?</h3><p>Ausgangspunkt ist der Endpreis des Arbeitgebers gegenüber fremden Letztverbrauchern. Dieser Preis wird bei § 8 Abs. 3 EStG um 4 Prozent gemindert; anschließend wird die Zuzahlung des Arbeitnehmers abgezogen. Nur der verbleibende Vorteil ist für die Steuer maßgeblich.</p><h3>Warum ist der Endpreis des Arbeitgebers so wichtig?</h3><p>Der Endpreis bestimmt die Höhe des geldwerten Vorteils. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dabei nicht eine unverbindliche Preisempfehlung entscheidend, sondern der tatsächliche Angebotspreis des Arbeitgebers einschließlich üblicher Rabatte.</p><h3>Was gilt bei Waren oder Dienstleistungen eines Dritten?</h3><p>Bei Drittanbietern scheidet die Begünstigung des § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich aus. Dann ist der Vorteil regelmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.</p><h3>Welche Rolle spielt der Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro?</h3><p>Der Rabatt-Freibetrag begrenzt die Steuerfreiheit bei begünstigten Deputaten nach § 8 Abs. 3 EStG. Bis zu diesem Betrag bleiben die Vorteile im Kalenderjahr steuerfrei; nur der übersteigende Teil wird als Arbeitslohn versteuert.</p><h3>Wann kann die 50-Euro-Grenze relevant werden?</h3><p>Die monatliche Freigrenze von 50 Euro kommt für Sachbezüge in Betracht, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind. Sie hilft deshalb vor allem dann weiter, wenn § 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar ist oder der Vorteil in der Veranlagung nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet wird.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 1 bis 3, aktuelle Fassung, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Definition des Sachbezugs, die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG, die monatliche 50-Euro-Freigrenze und den Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 8.1 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG), abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die allgemeine Bewertung des geldwerten Vorteils und die Abgrenzung zu § 8 Abs. 3 EStG: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/inhalt.html</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 8.2 Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG), abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Anforderungen an den Waren- oder Dienstleistungsbezug, die unmittelbare Arbeitgeberleistung sowie die Begünstigung teilentgeltlicher und unentgeltlicher Deputate: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/r-8-2.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/r-8-2.html</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2012, VI R 30/09, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für den tatsächlichen Angebotspreis als maßgeblichen Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210258/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210258/</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 06. Juni 2018, VI R 32/16, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Abgrenzung zu Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810145/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810145/</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2012, VI R 27/11, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Berücksichtigung fremdüblicher Rabatte und die Bewertung des Vorteils im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210259/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210259/</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/dividendenfreistellung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1901</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Dividenden und ihnen gleichgestellte Bezüge bleiben bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Die Entlastung wirkt körperschaftsteuerlich regelmäßig nur zu 95 Prozent, weil 5 Prozent der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Bei einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres greift [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Dividenden und ihnen gleichgestellte Bezüge bleiben bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.</li>
<li>Die Entlastung wirkt körperschaftsteuerlich regelmäßig nur zu 95 Prozent, weil 5 Prozent der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten.</li>
<li>Bei einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres greift die Freistellung für Dividenden nicht.</li>
<li>Ein Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Kalenderjahr gilt für diese Prüfung als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.</li>
<li>Für die Gewerbesteuer gelten eigene Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften mit gesonderten Beteiligungsschwellen, insbesondere 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums.</li>
</ul><h2>Dividendenfreistellung Definition</h2><p>Die Dividendenfreistellung ist die körperschaftsteuerliche Regel, nach der Dividenden bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich außer Ansatz bleiben, § 8b Abs. 1 KStG. Weil zugleich 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten, wirkt die Freistellung regelmäßig nur zu 95 Prozent, § 8b Abs. 5 KStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Dividendenfreistellung berücksichtigt?</h2><p>Die Dividendenfreistellung betrifft die steuerliche Einkommensermittlung der empfangenden Körperschaft. Ausgangspunkt ist der Dividendenertrag. Steuerlich wird dann geprüft, ob die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben. Das gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.</p><p>Im Regelfall folgt auf die Freistellung unmittelbar die 5-Prozent-Regel des § 8b Abs. 5 KStG. Dadurch werden nicht 100 Prozent, sondern wirtschaftlich nur 95 Prozent der Dividende entlastet. Die verbleibenden 5 Prozent gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben.</p><p>Für Streubesitzdividenden gilt eine wichtige Ausnahme. Beträgt die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, sind die Bezüge abweichend von der Grundregel bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. In diesem Fall greift auch die 5-Prozent-Pauschale nicht.</p><p>Besonders praxisrelevant ist der gesetzliche Stichtagsersatz: Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent gilt für § 8b Abs. 4 KStG als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Dadurch kann die Freistellung körperschaftsteuerlich auch dann greifen, wenn die Beteiligung erst im laufenden Jahr erworben wurde.</p><p>Von der Körperschaftsteuer ist die Gewerbesteuer strikt zu trennen. Dort ordnet § 8 Nr. 5 GewStG eine Hinzurechnung der nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Dividenden an, soweit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG nicht erfüllt sind. Für inländische Kapitalgesellschaften verlangt § 9 Nr. 2a GewStG regelmäßig eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums; bei ausländischen Beteiligungen kommen § 9 Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG in Betracht.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Regelfall bei einer Beteiligung von 20 Prozent seit Jahresbeginn</h3><p>Eine GmbH hält seit dem 1. Januar 20 Prozent an einer anderen GmbH und erhält eine Dividende von 100.000,00 Euro.</p><p>Formel: 100.000,00 € × 5 % = 5.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Dividendenertrag</td>
<td align="center">100.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Steuerfreie Korrektur nach § 8b Abs. 1 KStG</td>
<td align="center">− 100.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG</td>
<td align="center">+ 5.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>5.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Von 100.000,00 Euro Dividende bleiben körperschaftsteuerlich 95.000,00 Euro entlastet; 5.000,00 Euro wirken steuerlich weiter.</p><h3>Beispiel 2: Streubesitzdividende bei einer Beteiligung von 8 Prozent</h3><p>Eine GmbH hält zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar 8 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft und erhält eine Dividende von 100.000,00 Euro.</p><p>Da die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent beträgt, ist die Dividende bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Eine 5-Prozent-Pauschale kommt hier nicht zusätzlich zur Anwendung.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Dividendenertrag</td>
<td align="center">100.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Steuerfreie Korrektur</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nicht abziehbare Betriebsausgaben</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>100.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Dividende wird körperschaftsteuerlich in voller Höhe berücksichtigt.</p><h3>Beispiel 3: Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Jahr</h3><p>Eine GmbH erwirbt im Juni 12 Prozent an einer Kapitalgesellschaft. Im September erhält sie daraus eine Dividende von 50.000,00 Euro.</p><p>Für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG gilt der Erwerb von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Körperschafsteuerlich kann deshalb die Freistellung greifen.</p><p>Formel: 50.000,00 € × 5 % = 2.500,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Dividendenertrag</td>
<td align="center">50.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Steuerfreie Korrektur nach § 8b Abs. 1 KStG</td>
<td align="center">− 50.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG</td>
<td align="center">+ 2.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuerpflichtiger Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>2.500,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Dividende wird körperschaftsteuerlich wie eine Beteiligung behandelt, die bereits zu Beginn des Kalenderjahres bestanden hat.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Streubesitzdividenden:</strong> Bei einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Für diese Bezüge gilt die 5-Prozent-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG nicht.</li>
<li><strong>Beteiligung über Mitunternehmerschaft:</strong> Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft werden dem Mitunternehmer anteilig zugerechnet. Die so zugerechnete Beteiligung gilt für § 8b Abs. 4 KStG als unmittelbare Beteiligung.</li>
<li><strong>Handelsbestand von Banken und Finanzdienstleistern:</strong> Die Freistellungsregelungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand zuzuordnen sind. Entsprechendes gilt auch für bestimmte Finanzunternehmen mit Umlaufvermögen.</li>
<li><strong>Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds:</strong> Für Anteile, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, gelten die Freistellungsregeln ebenfalls nicht uneingeschränkt.</li>
<li><strong>EU-Sonderfall:</strong> Für bestimmte Dividenden im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie greift die Ausnahme der Absätze 7 und 8 nicht.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohe Entlastung:</strong> Dividenden werden körperschaftsteuerlich im Regelfall nur mit einem Restbetrag von 5 Prozent wirksam.</p>
</li>
<li><p><strong>klare Systematik:</strong> Die Grundregel, die Streubesitzausnahme und der Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Jahr sind gesetzlich ausdrücklich geregelt.</p>
</li>
<li><p><strong>gruppenfähige Struktur:</strong> Beteiligungen über Mitunternehmerschaften können anteilig zugerechnet werden und bleiben damit in Konzern- und Holdingstrukturen handhabbar.</p>
</li>
<li><p><strong>planbare Ausschüttung:</strong> Bei rechtzeitig strukturierter Beteiligung lässt sich die körperschaftsteuerliche Wirkung einer Ausschüttung vergleichsweise gut vorab einschätzen.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>starre Beteiligungsschwelle:</strong> Liegt die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 Prozent, wird die Dividende körperschaftsteuerlich voll berücksichtigt.</p>
</li>
<li><p><strong>pauschale Kostenfiktion:</strong> Auch bei wirtschaftlich geringen tatsächlichen Aufwendungen bleiben 5 Prozent der Dividende steuerlich wirksam.</p>
</li>
<li><p><strong>getrennte Gewerbesteuerlogik:</strong> Für die Gewerbesteuer gelten andere Schwellen und eigene Kürzungs- beziehungsweise Hinzurechnungsvorschriften.</p>
</li>
<li><p><strong>branchenspezifische Ausnahmen:</strong> Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und Pensionsfonds müssen zusätzliche Sonderregeln beachten.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Dividendenfreistellung ist für Kapitalgesellschaften ein zentrales Element der Beteiligungsbesteuerung. Sie sorgt körperschaftsteuerlich im Regelfall für eine 95-prozentige Entlastung, verlangt aber eine saubere Prüfung der Beteiligungshöhe, des maßgeblichen Stichtags und der branchenspezifischen Sonderregeln. Besonders wichtig ist die Trennung zur Gewerbesteuer: Dort gelten eigene Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften. Wer Ausschüttungen plant oder Beteiligungen kurz vor dem Dividendenstichtag erwirbt, sollte die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Wirkung daher stets getrennt prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was bedeutet Dividendenfreistellung bei einer GmbH?</h3><p>Die Dividendenfreistellung bedeutet, dass Dividenden bei einer empfangenden Körperschaft grundsätzlich nicht in voller Höhe in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen. Im Regelfall bleiben sie außer Ansatz; steuerlich wirksam bleiben typischerweise 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben.</p><h3>Wann greift die 10-Prozent-Grenze?</h3><p>Maßgeblich ist die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres. Liegt sie unter 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, werden die Dividenden abweichend von der Grundregel bei der Einkommensermittlung berücksichtigt.</p><h3>Wie wirkt sich ein Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Jahr aus?</h3><p>Für § 8b Abs. 4 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Dadurch kann die körperschaftsteuerliche Freistellung noch im selben Jahr greifen.</p><h3>Welche Beteiligung ist für die Gewerbesteuer erforderlich?</h3><p>Für inländische Beteiligungen verlangt § 9 Nr. 2a GewStG grundsätzlich mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Für ausländische Beteiligungen sind daneben § 9 Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG zu prüfen.</p><h3>Wie werden Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft behandelt?</h3><p>Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft werden dem Mitunternehmer anteilig zugerechnet. Die zugerechnete Beteiligung gilt für die Prüfung nach § 8b Abs. 4 KStG als unmittelbare Beteiligung.</p><h3>Worauf kommt es bei der 10-Prozent-Grenze rechtlich an?</h3><p>Entscheidend ist die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Berechnung der Beteiligungsschwelle die steuerrechtliche Zurechnung der Anteile maßgebend; damit kann das wirtschaftliche Eigentum ausschlaggebend sein.</p><h3>Für welche Unternehmen gilt die Dividendenfreistellung nicht uneingeschränkt?</h3><p>Besonders eingeschränkt ist die Regelung bei Anteilen im Handelsbestand von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Anteilen, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Für Pensionsfonds bestehen entsprechende Sonderregeln.</p><h2>Quellen</h2><p>Alle rechtlichen Aussagen dieses Beitrags beruhen auf den folgenden amtlichen Quellen.</p><ul>
<li>Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 8b „Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen“, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/A-Koerperschaftsteuergesetz/II-Einkommen/1-Allgemeine-Vorschriften/Paragraf-8b/inhalt.html" title="KStH 2022 - § 8b – Beteiligung an anderen Körperschaften" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 8 Nr. 5 „Hinzurechnungen“, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet sowie amtliche Wiedergabe im GewStH 2024, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__8.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 9 Nr. 2a, Nr. 7 und Nr. 8 „Kürzungen“, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet sowie amtliche Wiedergabe im GewStH 2024, abgerufen am 16. März 2026.</li>
<li>Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022, § 8b KStG und Anlage 1 zur Anwendung des § 8b KStG, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/A-Koerperschaftsteuergesetz/II-Einkommen/1-Allgemeine-Vorschriften/Paragraf-8b/inhalt.html" title="https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/A-Koerperschaftsteuergesetz/II-Einkommen/1-Allgemeine-Vorschriften/Paragraf-8b/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 07. Juni 2023, I R 50/19, „Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden“, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310171/" title="Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Mai 2021, I R 77/17, zur Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, abgerufen am 16. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110172/" title="Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/damnum</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2027</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Ein Damnum ist wirtschaftlich der Unterschied zwischen Darlehensnennbetrag und Auszahlungsbetrag und wirkt steuerlich wie eine vorweggenommene Zinskomponente. Für Überschusseinkünfte und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt: Ein marktübliches Damnum fällt nicht unter die Verteilungsregel des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, weil § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich eine Ausnahme enthält. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Ein Damnum ist wirtschaftlich der Unterschied zwischen Darlehensnennbetrag und Auszahlungsbetrag und wirkt steuerlich wie eine vorweggenommene Zinskomponente.</li>
<li>Für Überschusseinkünfte und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt: Ein marktübliches Damnum fällt nicht unter die Verteilungsregel des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, weil § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich eine Ausnahme enthält.</li>
<li>Nach der Finanzverwaltung kann aus Vereinfachungsgründen von Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn bei einem Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum von bis zu fünf Prozent vereinbart ist.</li>
<li>Ein Damnum von mehr als fünf Prozent ist nicht automatisch schädlich. Nach dem BFH entscheidet der konkrete Kreditmarkt; eine Vereinbarung mit einer Geschäftsbank indiziert regelmäßig die Marktüblichkeit.</li>
<li>Soweit ein Damnum nicht marktüblich ist, ist der Mehrbetrag nach Verwaltungsauffassung über den Zinsfestschreibungszeitraum oder hilfsweise über die Darlehenslaufzeit zu verteilen.</li>
</ul><h2>Damnum Definition</h2><p>Ein Damnum ist der bei Auszahlung einbehaltene Unterschied zwischen Darlehensnennbetrag und Auszahlungsbetrag. Für Überschusseinkünfte und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt: Ein marktübliches Damnum ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen, sondern im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Damnum berücksichtigt?</h2><p>Damnum und Disagio werden in den amtlichen Quellen nebeneinander verwendet. Steuerlich kommt es vor allem darauf an, <strong>wer</strong> den Kredit nutzt und <strong>wie</strong> der Gewinn oder Überschuss ermittelt wird.</p><h3>Bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung</h3><p>Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG: Ausgaben werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr abgezogen, in dem sie geleistet werden. Würden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, müsste § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sie eigentlich auf den Nutzungszeitraum verteilen. Für ein <strong>marktübliches</strong> Damnum gilt diese Verteilungsregel aber gerade nicht, weil § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG eine ausdrückliche Ausnahme enthält.</p><p>Entscheidend ist deshalb die <strong>Marktüblichkeit</strong>. Nach dem BFH ist sie nicht mit einer starren Prozentzahl gleichzusetzen. Maßgeblich sind die Höhe des Damnums, die Laufzeit und die aktuellen Verhältnisse auf dem konkreten Kreditmarkt. Wird die Zins- und Damnumvereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, spricht das regelmäßig für Marktüblichkeit.</p><p>Die Finanzverwaltung arbeitet daneben mit einer <strong>Vereinfachungsregel</strong>: Bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren kann bei einem Damnum von bis zu fünf Prozent von Marktüblichkeit ausgegangen werden. Liegt das Damnum darüber, ist der Sofortabzug nicht automatisch verloren. Dann muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vereinbarung noch marktüblich ist.</p><p>Soweit ein Damnum <strong>nicht</strong> marktüblich ist, wird nicht der gesamte Betrag verworfen. Nach der Verwaltungsauffassung ist nur der nicht marktübliche Teil über den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilen; fehlt ein solcher Zeitraum, ist auf die Darlehenslaufzeit abzustellen.</p><h3>Bei bilanzierenden Unternehmen</h3><p>Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist nicht nur der Zahlungszeitpunkt wichtig, sondern auch die periodengerechte Zuordnung des Aufwands. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlangt einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, soweit Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Einkommensteuer-Hinweise stellen klar: Ist der Zinsfestschreibungszeitraum kürzer als die Darlehenslaufzeit, ist der Rechnungsabgrenzungsposten für Damnum oder Disagio auf diesen kürzeren Zeitraum zu verteilen.</p><p>Handelsrechtlich enthält § 250 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB eine Sonderregel: Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, <strong>darf</strong> der Unterschiedsbetrag als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt und über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit abgeschrieben werden.</p><h3>Sonderfall Zinsschranke</h3><p>Für Unternehmen mit relevanter Fremdfinanzierung ist noch ein weiterer Punkt wichtig: Im BMF-Schreiben zur Zinsschranke werden Damnum und Disagio als Vergütungen mit Zinscharakter eingeordnet. Damit können sie bei der Ermittlung der Zinsaufwendungen eine Rolle spielen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Marktübliches Damnum bei Vermietung</h3><p>Eine Vermieterin nimmt Anfang 2026 ein Darlehen über 200.000,00 € mit zehnjähriger Zinsfestschreibung auf. Vereinbart wird ein Damnum von 5 %.
Berechnung des Damnums: 200.000,00 € × 5 % = 10.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Grundlage</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Damnum</td>
<td align="left">marktüblich vereinbart</td>
<td align="center">10.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Abzug im Zahlungsjahr</strong></td>
<td align="left"><strong>sofort</strong></td>
<td align="center"><strong>10.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei dieser Gestaltung kann die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen von Marktüblichkeit ausgehen. Das Damnum ist deshalb im Zahlungsjahr als Werbungskosten oder Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig.</p><h3>Beispiel 2: Teilweise nicht marktübliches Damnum</h3><p>Ein Selbständiger mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinbart bei einem Darlehen mit zehnjähriger Zinsfestschreibung ein Damnum von 18.000,00 €. Im Einzelfall wird nur ein Betrag von 15.000,00 € als marktüblich anerkannt.
Berechnung des nicht marktüblichen Teils: 18.000,00 € − 15.000,00 € = 3.000,00 €.
Verteilung: 3.000,00 € / 10 = 300,00 € pro Jahr.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Grundlage</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Sofortabzug</td>
<td align="left">marktüblicher Teil</td>
<td align="center">15.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verteilungsmasse</td>
<td align="left">nicht marktüblicher Teil</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Jährlicher Aufwand</strong></td>
<td align="left"><strong>zehn Jahre</strong></td>
<td align="center"><strong>300,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Sofortabzug beschränkt sich in diesem vereinfachten Beispiel auf 15.000,00 €. Der Mehrbetrag wirkt sich mit 300,00 € pro vollem Jahr des Zinsfestschreibungszeitraums aus.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Nicht marktüblicher Teil:</strong> § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG greift nur, <strong>soweit</strong> das Damnum marktüblich ist. Der Mehrbetrag ist nach Verwaltungsauffassung zu verteilen.</li>
<li><strong>Mehr als fünf Prozent:</strong> Ein Damnum oberhalb von fünf Prozent ist keine automatische schädliche Gestaltung. Die Fünf-Prozent-Grenze ist nur eine Verwaltungsvereinfachung und keine starre gesetzliche Grenze.</li>
<li><strong>Geschäftsbank als starkes Indiz:</strong> Wird die Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, spricht das regelmäßig für Marktüblichkeit. Besondere Umstände können diese Vermutung aber widerlegen, etwa atypische Vertragsgestaltungen oder enge persönliche Beziehungen.</li>
<li><strong>Drei-Monats-Regel der Verwaltung:</strong> Wird das Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung geleistet, kann nach der Verwaltungsauffassung ein wirtschaftlich vernünftiger Grund vorliegen. Eine ins Gewicht fallende Teilauszahlung liegt dabei bei mindestens dreißig Prozent der Darlehensvaluta einschließlich Damnum vor.</li>
<li><strong>Bilanzierung und Handelsrecht:</strong> Steuerlich ist die periodengerechte Abgrenzung über § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu prüfen. Handelsrechtlich besteht für den Unterschiedsbetrag aus § 250 Abs. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>früher Aufwand:</strong> Ein marktübliches Damnum kann bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bereits im Zahlungsjahr steuermindernd wirken.</li>
<li><strong>gesetzliche Ausnahme:</strong> § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG nimmt das marktübliche Damnum ausdrücklich aus der Verteilungsregel für langfristige Vorauszahlungen heraus.</li>
<li><strong>niedriger Nominalzins:</strong> Das Damnum dient wirtschaftlich als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und kann die laufende Zinsbelastung senken.</li>
<li><strong>klarer Verwaltungsmaßstab:</strong> Für bis zu fünf Prozent bei mindestens fünfjähriger Zinsfestschreibung gibt es eine handhabbare Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>strenge Marktprüfung:</strong> In atypischen Fällen muss die Marktüblichkeit mit Blick auf Kreditmarkt, Laufzeit und Vertragsumfeld sauber belegt werden.</li>
<li><strong>begrenzter Sofortabzug:</strong> Nur der marktübliche Teil profitiert von § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG.</li>
<li><strong>zusätzlicher Nachweis:</strong> Kreditangebote, Effektivzinsvergleich und Vertragsdetails können für die steuerliche Anerkennung wichtig werden.</li>
<li><strong>abweichende Bilanzlogik:</strong> Bei bilanzierenden Unternehmen steht nicht der reine Zahlungsabfluss, sondern die periodengerechte Abgrenzung im Vordergrund.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Damnum ist steuerlich vor allem deshalb interessant, weil ein marktüblicher Betrag bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Zahlungsjahr berücksichtigt werden kann. Entscheidend ist aber nicht die bloße Vertragsbezeichnung, sondern die Marktüblichkeit der konkreten Zins- und Damnumvereinbarung. Die Fünf-Prozent-Grenze ist nur eine Verwaltungsvereinfachung. Wer atypische Finanzierungen nutzt oder bilanziert, sollte die periodengerechte Abgrenzung und die Dokumentation der Marktverhältnisse besonders sorgfältig prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Damnum und Disagio?</h3><p>Die amtlichen Quellen verwenden beide Begriffe nebeneinander. Gemeint ist steuerlich derselbe Finanzierungseffekt: Der Darlehensnehmer erhält weniger ausgezahlt, schuldet aber den vollen Nennbetrag.</p><h3>Wann ist ein Damnum sofort abzugsfähig?</h3><p>Ein sofortiger Abzug kommt bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Betracht, soweit das Damnum marktüblich ist und deshalb die Ausnahme des § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG eingreift.</p><h3>Wie wichtig ist die Fünf-Prozent-Grenze?</h3><p>Die Fünf-Prozent-Grenze ist kein Gesetz, sondern eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung für Fälle mit mindestens fünfjähriger Zinsfestschreibung. Oberhalb dieser Grenze entscheidet weiterhin der konkrete Einzelfall.</p><h3>Wie wird ein nicht marktübliches Damnum behandelt?</h3><p>Der nicht marktübliche Teil wird nach der Verwaltungsauffassung nicht sofort abgezogen, sondern über den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt. Fehlt ein Zinsfestschreibungszeitraum, ist auf die Darlehenslaufzeit abzustellen.</p><h3>Wie wirkt sich ein Damnum bei Bilanzierung aus?</h3><p>Bei bilanzierenden Unternehmen ist die periodengerechte Erfassung maßgeblich. Soweit die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt, ist § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten; handelsrechtlich eröffnet § 250 Abs. 3 HGB zusätzlich ein Aktivierungswahlrecht.</p><h3>Wann nimmt die Finanzverwaltung einen wirtschaftlich vernünftigen Grund an?</h3><p>Die Verwaltung nennt als typischen Fall, dass das Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer erheblichen Teilauszahlung geleistet wird. Erheblich ist die Teilauszahlung bei mindestens dreißig Prozent der Darlehensvaluta einschließlich Damnum.</p><h3>Zählt ein Damnum zu den Zinsaufwendungen?</h3><p>Für die Zinsschranke ordnet das BMF Damnum und Disagio den Vergütungen mit Zinscharakter zu. Dadurch kann ein Damnum bei der Prüfung der Zinsaufwendungen relevant werden.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz, § 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 4 EStG, Stand des amtlichen EStG-PDF: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2026; abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Handelsgesetzbuch, § 250 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB; abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__250.html" title="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__250.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19. Januar 2026 „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“, dort Rn. 30 zu Damnum, Disagio, Bearbeitungs- und Auszahlungskosten; abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-01-19-zweifelsfrag-fondseta-anschaffungskost.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" title="Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. März 2016 – IX R 38/14 „Sofortabzug eines Disagios“; abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610129/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610129/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, H 6.10 „Zinsfestschreibung“; abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-6/h-6-10.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-6/h-6-10.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24. März 2025 zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG), Einordnung von Damnum und Disagio als Vergütungen mit Zinscharakter; abgerufen am 30. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-24-Zinsschranke.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" title="Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG); § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG))" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/darlehen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:11:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/darlehen</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Ein Darlehen ist ein Vertrag, durch den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und dieser zur Rückzahlung sowie zur Zinszahlung verpflichtet ist, § 488 Abs. 1 BGB. Schuldzinsen für ein Darlehen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, § 9 Abs. 1 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Ein Darlehen ist ein Vertrag, durch den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und dieser zur Rückzahlung sowie zur Zinszahlung verpflichtet ist, § 488 Abs. 1 BGB.</li>
<li>Schuldzinsen für ein Darlehen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.</li>
<li>Zinserträge des Darlehensgebers unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.</li>
<li>Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen ist die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen; die Zinsen unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.</li>
<li>Unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Darlehen sind in der Steuerbilanz seit Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, nicht mehr abzuzinsen (Wegfall des Abzinsungsgebots nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz).</li>
</ul><h2>Darlehen Definition</h2><p>Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, § 488 Abs. 1 BGB. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des zur Verfügung gestellten Darlehensbetrags verpflichtet.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Darlehen steuerlich berücksichtigt?</h2><p>Die steuerliche Behandlung eines Darlehens betrifft sowohl den Darlehensnehmer als auch den Darlehensgeber. Für den Darlehensnehmer stehen der Schuldzinsenabzug und die bilanzielle Bewertung im Vordergrund. Für den Darlehensgeber ist die Besteuerung der Zinserträge maßgeblich. Der Darlehensbetrag selbst stellt bei Auszahlung und Rückzahlung keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, da er lediglich einen Aktivtausch bzw. eine Vermögensumschichtung bewirkt.</p><h3>Schuldzinsenabzug beim Darlehensnehmer</h3><p>Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang liegt vor, wenn das Darlehen tatsächlich zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte verwendet wird.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Einkunftsart</th>
<th align="left">Abzug als</th>
<th align="center">Rechtsgrundlage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung</td>
<td align="left">Werbungskosten</td>
<td align="center">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einkünfte aus Gewerbebetrieb</td>
<td align="left">Betriebsausgaben</td>
<td align="center">§ 4 Abs. 4 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einkünfte aus selbständiger Arbeit</td>
<td align="left">Betriebsausgaben</td>
<td align="center">§ 4 Abs. 4 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einkünfte aus Kapitalvermögen</td>
<td align="left">Nicht abziehbar (Sparer-Pauschbetrag)</td>
<td align="center">§ 20 Abs. 9 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit</td>
<td align="left">Werbungskosten</td>
<td align="center">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie sind in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten hingegen durch den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) abgegolten.</p><h3>Schuldzinsenabzug bei betrieblichen Darlehen und Überentnahmen</h3><p>Bei betrieblichen Darlehen kann der Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt sein. Danach sind Schuldzinsen nicht abziehbar, soweit Überentnahmen vorliegen. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Berechnung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Nicht abziehbare Schuldzinsen</td>
<td align="center">6 % der kumulierten Überentnahmen</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Höchstbetrag der Nichtabzugsfähigkeit</td>
<td align="center">Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres abzüglich 2.050 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ausnahme</td>
<td align="center">Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt von der Überentnahmeregelung unberührt, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.</p><h3>Besteuerung der Zinserträge beim Darlehensgeber</h3><p>Zinserträge aus Darlehen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sie werden erfasst als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, soweit die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Steuermerkmal</th>
<th align="center">Regelung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Steuersatz</td>
<td align="center">25 % Abgeltungsteuer, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Solidaritätszuschlag</td>
<td align="center">5,5 % auf die Abgeltungsteuer</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Effektive Steuerbelastung (ohne KiSt)</td>
<td align="center">26,375 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sparer-Pauschbetrag</td>
<td align="center">1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung), § 20 Abs. 9 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Werbungskostenabzug</td>
<td align="center">Ausgeschlossen, da durch Sparer-Pauschbetrag abgegolten</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Zinserträge aus Darlehen unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Dies ergibt eine effektive Steuerbelastung von 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer). Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro wird vorab abgezogen.</p><h3>Ausschluss der Abgeltungsteuer bei nahestehenden Personen</h3><p>Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen ist der gesonderte Steuertarif von 25 Prozent nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Ein Näheverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.</p><p>Ebenso gilt der Ausschluss nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG, wenn Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist, soweit die entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner abziehbar sind.</p><h3>Bewertung von Darlehensverbindlichkeiten in der Steuerbilanz</h3><p>Verbindlichkeiten aus Darlehen sind in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 wurde das bisherige Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent aufgehoben. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Zeitraum</th>
<th align="center">Bewertung unverzinslicher Darlehensverbindlichkeiten</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Wirtschaftsjahre bis 31.12.2022</td>
<td align="center">Abzinsung mit 5,5 % (alte Fassung § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Wirtschaftsjahre nach 31.12.2022</td>
<td align="center">Ansatz zum Nennwert (Abzinsungsgebot aufgehoben)</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind seit Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, mit ihrem Nennwert in der Steuerbilanz anzusetzen. Rückstellungen unterliegen weiterhin der Abzinsung mit 5,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Schuldzinsenabzug bei Vermietung</h3><p>Ein Steuerpflichtiger nimmt ein Bankdarlehen über 200.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent jährlich auf, um eine vermietete Eigentumswohnung zu finanzieren. Die jährlichen Zinsen betragen 7.000 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Darlehensbetrag</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">200.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Jährliche Schuldzinsen</td>
<td align="left">200.000 € × 3,5 %</td>
<td align="center">7.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Mieteinnahmen jährlich</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">12.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Abziehbare Schuldzinsen</td>
<td align="left">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG</td>
<td align="center">7.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Weitere Werbungskosten (AfA, Nebenkosten)</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">3.500 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>= Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung</strong></td>
<td align="left">12.000 € − 7.000 € − 3.500 €</td>
<td align="center"><strong>1.500 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Schuldzinsen von 7.000 Euro sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, da das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der vermieteten Immobilie verwendet wird und somit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.</p><h3>Beispiel 2: Besteuerung von Zinserträgen aus einem Privatdarlehen</h3><p>Ein Steuerpflichtiger gewährt seinem Freund ein Darlehen über 50.000 Euro zu einem Zinssatz von 4 Prozent jährlich. Die jährlichen Zinserträge betragen 2.000 Euro. Der Steuerpflichtige hat keinen Freistellungsauftrag erteilt und es besteht kein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Darlehensbetrag</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">50.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Jährliche Zinserträge</td>
<td align="left">50.000 € × 4 %</td>
<td align="center">2.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Sparer-Pauschbetrag</td>
<td align="left">§ 20 Abs. 9 EStG</td>
<td align="center">1.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Steuerpflichtige Kapitalerträge</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">1.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abgeltungsteuer 25 %</td>
<td align="left">1.000 € × 25 %</td>
<td align="center">250 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Solidaritätszuschlag 5,5 %</td>
<td align="left">250 € × 5,5 %</td>
<td align="center">13,75 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>= Gesamte Steuerbelastung</strong></td>
<td align="left"></td>
<td align="center"><strong>263,75 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Von den 2.000 Euro Zinserträgen verbleibt nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 1.000 Euro. Die Steuerbelastung beträgt 263,75 Euro (Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).</p><h3>Beispiel 3: Gesellschafterdarlehen und Ausschluss der Abgeltungsteuer</h3><p>Ein Gesellschafter, der zu 30 Prozent an einer GmbH beteiligt ist, gewährt dieser ein Darlehen über 100.000 Euro zu 5 Prozent jährlich. Sein persönlicher Einkommensteuersatz beträgt 42 Prozent.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Darlehensbetrag</td>
<td align="left"></td>
<td align="center">100.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Jährliche Zinserträge</td>
<td align="left">100.000 € × 5 %</td>
<td align="center">5.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ausschluss der Abgeltungsteuer</td>
<td align="left">§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG</td>
<td align="center"></td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Besteuerung zum persönlichen Steuersatz</td>
<td align="left">5.000 € × 42 %</td>
<td align="center">2.100 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Solidaritätszuschlag 5,5 %</td>
<td align="left">2.100 € × 5,5 %</td>
<td align="center">115,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>= Gesamte Steuerbelastung</strong></td>
<td align="left"></td>
<td align="center"><strong>2.215,50 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Zum Vergleich bei Abgeltungsteuer:</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="left">Berechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Abgeltungsteuer 25 %</td>
<td align="left">5.000 € × 25 %</td>
<td align="center">1.250 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">+ Solidaritätszuschlag 5,5 %</td>
<td align="left">1.250 € × 5,5 %</td>
<td align="center">68,75 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>= Gesamte Steuerbelastung (hypothetisch)</strong></td>
<td align="left"></td>
<td align="center"><strong>1.318,75 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Da der Gesellschafter zu mindestens 10 Prozent an der GmbH beteiligt ist und die Zinsen bei der GmbH als Betriebsausgaben abziehbar sind, greift der Ausschluss nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Die Zinserträge unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz von 42 Prozent, was zu einer Mehrbelastung von 896,75 Euro gegenüber der Abgeltungsteuer führt.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Gesellschafterdarlehen und verdeckte Gewinnausschüttung</h3><p>Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Insbesondere ist auf die Fremdüblichkeit des Zinssatzes, die Besicherung und die Rückzahlungsvereinbarung zu achten. Bei einem beherrschenden Gesellschafter müssen die Darlehenskonditionen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden; andernfalls stellen sämtliche Zinszahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.</p><h3>Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO</h3><p>Darlehensverträge zwischen Angehörigen oder nahestehenden Personen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere:</p><ul>
<li>die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung (schriftlicher Vertrag mit Laufzeit, Zinssatz, Tilgungsplan)</li>
<li>die tatsächliche Durchführung (regelmäßige Zinszahlungen und Tilgungsleistungen)</li>
<li>die Fremdüblichkeit der Konditionen (marktüblicher Zinssatz, angemessene Besicherung)</li>
</ul><p>Fehlt es an der Fremdüblichkeit, liegt ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor, und die steuerliche Anerkennung des Darlehensverhältnisses wird versagt.</p><h3>Damnum und Disagio</h3><p>Ein Damnum oder Disagio stellt wirtschaftlich vorausgezahlte Schuldzinsen dar. Bei den Überschusseinkünften ist ein marktübliches Disagio gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG im Jahr der Zahlung sofort als Werbungskosten abziehbar. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist das Disagio als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu aktivieren und über die Darlehenslaufzeit aufzulösen.</p><h3>Zinsloses Darlehen im Privatbereich</h3><p>Ein zinsloses Darlehen zwischen Privatpersonen löst beim Darlehensnehmer keine Einkommensteuer aus, da die unentgeltliche Kapitalüberlassung keinen steuerbaren Vorgang im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Allerdings kann ein zinsloses Darlehen schenkungsteuerliche Folgen haben: Der Zinsvorteil kann als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewertet werden, soweit er die persönlichen Freibeträge übersteigt.</p><h3>Überentnahmen bei betrieblichen Darlehen</h3><p>Der Schuldzinsenabzug bei betrieblichen Darlehen ist nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, soweit die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen (Überentnahmen). Nicht abziehbar sind typisiert 6 Prozent der kumulierten Überentnahmen, höchstens jedoch die Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres abzüglich 2.050 Euro. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben hiervon unberührt.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>flexible Finanzierung:</strong> Darlehen ermöglichen Investitionen und Anschaffungen, die aus dem laufenden Cashflow nicht finanzierbar wären, und schaffen steuerlichen Gestaltungsspielraum.</li>
<li><strong>steuerlicher Schuldzinsenabzug:</strong> Schuldzinsen für betrieblich oder zur Einkünfteerzielung eingesetzte Darlehen mindern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage.</li>
<li><strong>niedrige Besteuerung der Zinserträge:</strong> Der Darlehensgeber profitiert von der Abgeltungsteuer mit einem festen Satz von 25 Prozent, der häufig unter dem persönlichen Einkommensteuersatz liegt.</li>
<li><strong>keine Abzinsung mehr:</strong> Durch den Wegfall des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten entfällt der bisherige Bilanzierungsaufwand und die ertragswirksame Zurechnung fiktiver Zinserträge.</li>
<li><strong>planbare Liquidität:</strong> Feststehende Zins- und Tilgungsvereinbarungen ermöglichen eine verlässliche Finanzplanung sowohl für Darlehensnehmer als auch für Darlehensgeber.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>eingeschränkter Schuldzinsenabzug:</strong> Bei Überentnahmen wird der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG begrenzt, sodass betriebliche Schuldzinsen teilweise nicht abziehbar sind.</li>
<li><strong>Ausschluss der Abgeltungsteuer:</strong> Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder an Gesellschaften mit mindestens 10-prozentiger Beteiligung entfällt der günstige Abgeltungsteuersatz zugunsten des persönlichen Steuersatzes.</li>
<li><strong>strenge Fremdvergleichsanforderungen:</strong> Darlehensverträge zwischen Angehörigen müssen fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden, andernfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung.</li>
<li><strong>Risiko verdeckter Gewinnausschüttung:</strong> Bei Gesellschafterdarlehen mit nicht fremdüblichen Konditionen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die zu einer Doppelbelastung führt.</li>
<li><strong>kein Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen:</strong> Refinanzierungskosten des Darlehensgebers für die Kapitalüberlassung sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abziehbar, da der Sparer-Pauschbetrag den Werbungskostenabzug ausschließt.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Darlehen ist eines der grundlegenden Instrumente der steuerlichen Gestaltung. Für den Darlehensnehmer bietet der Schuldzinsenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG eine unmittelbare Steuerentlastung, sofern das Darlehen zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt wird. Der Darlehensgeber versteuert die Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent greift der Ausschluss des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, sodass der persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt. Besondere Sorgfalt erfordern Gesellschafterdarlehen und Angehörigendarlehen hinsichtlich der Fremdüblichkeit, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen und eine verdeckte Gewinnausschüttung oder einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu vermeiden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann sind Schuldzinsen für ein Darlehen steuerlich absetzbar?</h3><p>Schuldzinsen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, soweit sie mit einer steuerpflichtigen Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Bei einem Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie sind die Schuldzinsen in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei betrieblichen Darlehen kann der Abzug durch die Überentnahmeregelung des § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt sein, wobei Schuldzinsen für Anlagevermögen hiervon ausgenommen bleiben.</p><h3>Wie werden Zinserträge aus einem privaten Darlehen besteuert?</h3><p>Zinserträge aus einem privaten Darlehen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) wird nach § 20 Abs. 9 EStG vorab abgezogen. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen ist die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen; stattdessen kommt der persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung.</p><h3>Welche Anforderungen gelten für die steuerliche Anerkennung eines Darlehens zwischen Angehörigen?</h3><p>Die Finanzverwaltung erkennt Darlehensverträge zwischen Angehörigen nur an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Erforderlich sind insbesondere eine schriftliche Vereinbarung mit Angaben zu Darlehensbetrag, Laufzeit, Zinssatz und Tilgungsplan sowie die tatsächliche Durchführung des Vertrags durch regelmäßige Zinszahlungen und Tilgungsleistungen. Die Konditionen müssen marktüblich sein. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung nach § 42 AO versagen und den Schuldzinsenabzug beim Darlehensnehmer streichen.</p><h3>Was ist bei einem Gesellschafterdarlehen an eine GmbH zu beachten?</h3><p>Bei Gesellschafterdarlehen ist die Fremdüblichkeit der Konditionen entscheidend. Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu einem unter dem Marktniveau liegenden Zinssatz, kann die Differenz zum fremdüblichen Zins als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt werden. Bei einem beherrschenden Gesellschafter müssen die Vereinbarungen im Vorhinein klar und eindeutig getroffen und wie vereinbart durchgeführt werden. Zinserträge aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG.</p><h3>Müssen unverzinsliche Darlehen in der Steuerbilanz abgezinst werden?</h3><p>Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 wurde das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgehoben. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind seitdem mit ihrem Nennwert in der Steuerbilanz anzusetzen. Rückstellungen für Verpflichtungen sind hingegen weiterhin nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, sofern die Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens zwölf Monate beträgt.</p><h3>Welche Rolle spielt das Darlehen bei der Vorfälligkeitsentschädigung?</h3><p>Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Bei früherer Kündigung kann der Darlehensgeber nach § 490 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist steuerlich beim Darlehensnehmer als Werbungskosten abziehbar, soweit das Darlehen zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt wurde und die Kündigung im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle steht.</p><h3>Welche schenkungsteuerlichen Folgen hat ein zinsloses Darlehen?</h3><p>Ein zinsloses Darlehen zwischen Privatpersonen kann eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen. Der geldwerte Vorteil der zinslosen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals wird als schenkungsteuerlicher Erwerb bewertet. Die Bewertung richtet sich nach dem Kapitalwert der Nutzung, wobei ein Zinssatz von 5,5 Prozent nach § 15 Abs. 1 BewG zugrunde gelegt wird. Die Schenkungsteuer fällt an, soweit der Wert der Nutzung die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG übersteigt.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 9 EStG Werbungskosten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 6 EStG Bewertung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
<li>Bundesministerium der Justiz: § 8 KStG Ermittlung des Einkommens, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 IX – Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, lsth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.02.2026</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/doppelbesteuerung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:10:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/doppelbesteuerung</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schaffen keinen eigenen Steueranspruch, sondern ordnen das Besteuerungsrecht zwischen Staaten zu. Verträge über die Besteuerung gehen den Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind § 2 Abs. 1 AO. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist auf die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schaffen keinen eigenen Steueranspruch, sondern ordnen das Besteuerungsrecht zwischen Staaten zu.</li>
<li>Verträge über die Besteuerung gehen den Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind § 2 Abs. 1 AO.</li>
<li>Die Anrechnung ausländischer Steuern ist auf die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt § 34c Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG.</li>
<li>Statt der Anrechnung kann auf Antrag der Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte möglich sein, soweit die betroffenen ausländischen Einkünfte nicht steuerfrei sind § 34c Abs. 2 EStG.</li>
<li>DBA-freigestellte Einkünfte können den deutschen Steuersatz über den Progressionsvorbehalt erhöhen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.</li>
</ul><h2>Doppelbesteuerung Definition</h2><p>Im internationalen Steuerrecht bezeichnet Doppelbesteuerung die mehrfache Belastung desselben Sachverhalts durch konkurrierende Steueransprüche verschiedener Staaten. Verträge über die Besteuerung gehen den Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind § 2 Abs. 1 AO; für die innerstaatliche Entlastung gelten insbesondere § 34c Abs. 1 bis 3, Abs. 6 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Doppelbesteuerung berücksichtigt?</h2><p>Bei grenzüberschreitenden Einkünften wird zuerst das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geprüft. DBA schaffen keinen eigenen Steueranspruch, sondern ordnen das Besteuerungsrecht zwischen den beteiligten Staaten zu. Erst danach wird geprüft, wie Deutschland eine Doppelbesteuerung vermeidet.</p><p>Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt die Entlastung nach der Verwaltungsauffassung regelmäßig durch Freistellung der Einkünfte; der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Nach einzelnen DBA wird die Doppelbesteuerung dagegen durch Steueranrechnung nach Maßgabe des § 34c EStG vermieden.</p><p>Greift die Anrechnungsmethode, ist nur die festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anrechenbar. Die Anrechnung ist auf die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt § 34c Abs. 1 Satz 1 bis 5 EStG. Statt der Anrechnung kann auf Antrag der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte in Betracht kommen, soweit die ausländischen Einkünfte nicht steuerfrei sind § 34c Abs. 2 EStG.</p><p>Besteht ein DBA, verdrängen seine Methodenregelungen die allgemeinen Regeln des § 34c Abs. 1 bis 3 EStG grundsätzlich; § 34c Abs. 6 EStG enthält jedoch wichtige Rückausnahmen. Für Arbeitslohn wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat besteuert hat oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG. Zusätzlich kann § 50d Abs. 9 EStG die Freistellung einschränken, soweit einer der dort geregelten Fälle vorliegt.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Anrechnungsmethode</h3><p>Vereinfacht wird unterstellt, dass das zu versteuernde Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte 60.000,00 € beträgt und die tarifliche Einkommensteuer hierauf im Beispiel 12.600,00 € ausmacht. Durchschnittssteuersatz: 12.600,00 € / 60.000,00 € = 21 %. Deutsche Steuer auf den Auslandsanteil: 20.000,00 € × 21 % = 4.200,00 €. Da die ausländische Steuer 3.000,00 € beträgt, können 3.000,00 € angerechnet werden; 4.200,00 € − 3.000,00 € = 1.200,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausländische Einkünfte</td>
<td align="center">20.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Deutsche Steuer auf den Auslandsanteil</td>
<td align="center">4.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anrechenbare ausländische Steuer</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Verbleibende deutsche Steuer auf den Auslandsanteil</strong></td>
<td align="center"><strong>1.200,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die ausländische Steuer mindert die deutsche Einkommensteuer nur bis zur Höhe der auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Steuer.</p><h3>Beispiel 2: Abzug statt Anrechnung auf Antrag</h3><p>Der Steuerpflichtige beantragt statt der Anrechnung den Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte. Rechnung: 20.000,00 € − 3.000,00 € = 17.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bruttoeinkünfte aus dem Ausland</td>
<td align="center">20.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abziehbare ausländische Steuer</td>
<td align="center">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Verbleibende ausländische Einkünfte</strong></td>
<td align="center"><strong>17.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die ausländische Steuer mindert hier nicht unmittelbar die deutsche Einkommensteuer, sondern bereits die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte.</p><h3>Beispiel 3: Freistellung mit Progressionsvorbehalt</h3><p>Ein Arbeitnehmer erzielt 50.000,00 € inländische steuerpflichtige Einkünfte und 10.000,00 € nach DBA freigestellte Auslandseinkünfte. Vereinfacht wird unterstellt, dass auf 60.000,00 € eine tarifliche Einkommensteuer von 15.000,00 € entfällt. Rechnung: 15.000,00 € / 60.000,00 € = 25 %; 50.000,00 € × 25 % = 12.500,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Inländische steuerpflichtige Einkünfte</td>
<td align="center">50.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">DBA-freigestellte ausländische Einkünfte</td>
<td align="center">10.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Besonderer Steuersatz</td>
<td align="center">25 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Deutsche Einkommensteuer auf die inländischen Einkünfte</strong></td>
<td align="center"><strong>12.500,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die ausländischen Einkünfte bleiben in Deutschland steuerfrei, können aber den Steuersatz auf die inländischen Einkünfte erhöhen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>DBA verdrängen die Grundregel:</strong> Stammen die Einkünfte aus einem Staat, mit dem ein DBA besteht, sind § 34c Abs. 1 bis 3 EStG vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 des Abs. 6 grundsätzlich nicht anzuwenden § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG.</li>
<li><strong>Arbeitslohn braucht Nachweis:</strong> Die Freistellung von Arbeitslohn wird bei der Veranlagung nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat besteuert hat oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG.</li>
<li><strong>Freistellung kann trotz DBA entfallen:</strong> Die Steuerfreistellung wird ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit einer der Fälle des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt ist.</li>
<li><strong>Kapitalerträge sind ein Sonderfall:</strong> Die allgemeine Anrechnungsvorschrift des § 34c Abs. 1 EStG gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG anzuwenden ist § 34c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.</li>
<li><strong>Der Begriff hat noch einen zweiten Kontext:</strong> Im Rentensteuerrecht spricht die Rechtsprechung ebenfalls von Doppelbesteuerung. Nach dem BFH ist eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>klare Zuweisung:</strong> DBA ordnen das Besteuerungsrecht zwischen Staaten und reduzieren widersprüchliche Steuerzugriffe.</li>
<li><strong>flexible Entlastung:</strong> § 34c EStG kennt mit Anrechnung und Abzug zwei unterschiedliche Entlastungsmechanismen.</li>
<li><strong>präventive Klärung:</strong> Ein Vorabverständigungsverfahren kann künftige grenzüberschreitende Sachverhalte vorab absichern, soweit die Voraussetzungen des § 89a AO erfüllt sind.</li>
<li><strong>nachweisbare Systematik:</strong> Die Entlastung knüpft an konkrete Einkünfte, konkrete Staaten und konkrete Steuerbeträge an.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>komplexe Prüfung:</strong> Das richtige Ergebnis hängt vom konkreten DBA, der Einkunftsart und der Ansässigkeit ab.</li>
<li><strong>begrenzte Anrechnung:</strong> Anrechenbar ist nur die deutsche Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.</li>
<li><strong>strenge Nachweise:</strong> Auslandssachverhalte verlangen regelmäßig Steuerbescheide, Zahlungsnachweise und weitere Unterlagen.</li>
<li><strong>fortwirkende Progression:</strong> Freigestellte Einkünfte können den deutschen Steuersatz erhöhen.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Doppelbesteuerung ist im deutschen Steuerrecht vor allem ein Problem grenzüberschreitender Sachverhalte. Maßgeblich sind zuerst das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und danach die innerstaatlichen Entlastungsnormen, insbesondere § 34c EStG, § 32b EStG und § 50d EStG. In der Praxis entscheidet häufig nicht nur die Methodenfrage zwischen Freistellung und Anrechnung, sondern auch der Nachweis, dass der andere Staat tatsächlich besteuert oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Wer Auslandsbezüge hat, sollte deshalb DBA-Artikel, Steuerbescheide und die deutsche Veranlagung immer gemeinsam prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen?</h3><p>Doppelbesteuerung beschreibt das Problem, dass zwei Staaten denselben Sachverhalt steuerlich erfassen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist das völkerrechtliche Instrument, das diese Konkurrenz auflöst, indem es Besteuerungsrechte zuweist und Methoden wie Freistellung oder Anrechnung anordnet.</p><h3>Wann wird eine ausländische Steuer angerechnet?</h3><p>Eine Anrechnung kommt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG erfüllt sind. Maßgeblich sind ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sowie eine festgesetzte, gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer.</p><h3>Wann ist statt der Anrechnung ein Abzug möglich?</h3><p>Der Abzug statt Anrechnung setzt einen Antrag voraus. Er ist nach § 34c Abs. 2 EStG nur möglich, soweit die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.</p><h3>Warum kann die deutsche Steuer trotz Freistellung steigen?</h3><p>Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt DBA-freigestellte Einkünfte bei der Steuersatzermittlung. Die ausländischen Einkünfte werden dann nicht in Deutschland besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte, soweit § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG keine Rückausnahme vorsieht.</p><h3>Was passiert, wenn der andere Staat die Einkünfte nicht besteuert?</h3><p>Bei Arbeitslohn verlangt § 50d Abs. 8 EStG grundsätzlich den Nachweis der Besteuerung oder des Verzichts des anderen Staates. Bei anderen DBA-Freistellungen kann § 50d Abs. 9 EStG die deutsche Freistellung einschränken, soweit einer der dort geregelten Fälle erfüllt ist.</p><h3>Wie lässt sich eine Doppelbesteuerung schon vorab klären?</h3><p>Für noch nicht verwirklichte Sachverhalte kann auf Antrag ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommen. Voraussetzung ist unter anderem die Gefahr einer Doppelbesteuerung und die Wahrscheinlichkeit, dass sie durch das Verfahren vermieden werden kann.</p><h3>Was bedeutet Doppelbesteuerung bei Renten?</h3><p>Im Rentensteuerrecht meint der Begriff nicht die Konkurrenz zweier Staaten, sondern die verfassungsrechtliche Frage einer doppelten Belastung von Beiträgen und Renten. Der BFH verneint eine solche jedenfalls dann, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Abgabenordnung (AO), insbesondere § 2 Abs. 1, § 89a Abs. 1 und § 90 Abs. 2; abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 32b Abs. 1, § 34c Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 34d sowie § 50d Abs. 8 und 9; abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, „Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich“; abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/doppelbesteuerungsabkommen.html" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/doppelbesteuerungsabkommen.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>BMF-Schreiben vom 12.12.2023, „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“, insbesondere Rn. 35 bis 39 sowie 89 bis 91; abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-12-12-steuerliche-behandlung-arbeitslohn-doppelbesteuerungsabkommen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-12-12-steuerliche-behandlung-arbeitslohn-doppelbesteuerungsabkommen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundeszentralamt für Steuern, „Verständigungsverfahren“ für Privatpersonen und Unternehmen; abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Verstaendigungsverfahren/verstaendigungsverfahren_node.html" title="https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Verstaendigungsverfahren/verstaendigungsverfahren_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, sowie Beschluss vom 24.08.2021 – X B 53/21 (AdV); abgerufen am 11.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110106/" title="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110106/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/dividende</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:10:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/dividende</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Steuerrechtlich gehören Dividenden grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei inländischen Dividenden wird die Einkommensteuer regelmäßig durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro; bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro. Mit Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann der Steuerabzug ganz oder teilweise unterbleiben. Für Körperschaften bleiben Dividenden regelmäßig außer Ansatz; 5 Prozent gelten aber als [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Steuerrechtlich gehören Dividenden grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.</li>
<li>Bei inländischen Dividenden wird die Einkommensteuer regelmäßig durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben.</li>
<li>Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro; bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro.</li>
<li>Mit Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann der Steuerabzug ganz oder teilweise unterbleiben.</li>
<li>Für Körperschaften bleiben Dividenden regelmäßig außer Ansatz; 5 Prozent gelten aber als nicht abziehbare Ausgaben, soweit § 8b Abs. 4 KStG nicht entgegensteht.</li>
</ul><h2>Dividende Definition</h2><p>Eine Dividende ist steuerrechtlich ein Gewinnanteil aus Aktien, GmbH-Anteilen, Genossenschaften oder vergleichbaren Beteiligungen und gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt, gehört sie nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Dividende berücksichtigt?</h2><p>Bei inländischen Dividenden wird die Einkommensteuer regelmäßig durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a EStG. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent des Kapitalertrags nach § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Sie entsteht mit dem Zufluss der Dividende, und der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle hat den Steuerabzug vorzunehmen nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.</p><p>Im Privatvermögen ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten, soweit kein Ausnahmetatbestand eingreift nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen; bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag 2.000 Euro nach § 20 Abs. 9 Sätze 1 und 2 EStG.</p><p>Liegt ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor, kann der Steuerabzug ganz oder teilweise unterbleiben nach § 44a Abs. 1 und 2 EStG. Werden Dividenden ohne inländischen Steuerabzug vereinnahmt, müssen sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden nach § 32d Abs. 3 EStG.</p><p>Auf Antrag werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Zur Vereinfachung wird in den Beispielen keine Kirchensteuer berücksichtigt.</p><h3>Beispiel 1: Dividende innerhalb des Freistellungsauftrags</h3><p>Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Lediger erhält 800,00 € Dividende. Ein wirksamer Freistellungsauftrag in gleicher Höhe liegt vor.</p><p>Steuerpflichtiger Betrag: 800,00 € − 800,00 € = 0,00 €.
Kapitalertragsteuer: 0,00 € × 25 % = 0,00 €.
Solidaritätszuschlag: 0,00 € × 5,5 % = 0,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bruttodividende</td>
<td align="center">800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kapitalertragsteuer</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Solidaritätszuschlag</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Nettoauszahlung</strong></td>
<td align="center"><strong>800,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei wirksamem Freistellungsauftrag wird auf die 800,00 € keine Kapitalertragsteuer einbehalten.</p><h3>Beispiel 2: Dividende ohne Freistellungsauftrag</h3><p>Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Lediger erhält 2.000,00 € Dividende. Ein Freistellungsauftrag liegt nicht vor oder ist bereits ausgeschöpft.</p><p>Kapitalertragsteuer: 2.000,00 € × 25 % = 500,00 €.
Solidaritätszuschlag: 500,00 € × 5,5 % = 27,50 €.
Nettoauszahlung: 2.000,00 € − 500,00 € − 27,50 € = 1.472,50 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bruttodividende</td>
<td align="center">2.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Kapitalertragsteuer</td>
<td align="center">500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Solidaritätszuschlag</td>
<td align="center">27,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Nettoauszahlung</strong></td>
<td align="center"><strong>1.472,50 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Ohne Freistellungsauftrag oder bei bereits ausgeschöpftem Pauschbetrag werden 527,50 € einbehalten; ausgezahlt werden 1.472,50 €.</p><h3>Beispiel 3: Dividende bei einer Körperschaft</h3><p>Eine Kapitalgesellschaft hält zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar 12 % an der ausschüttenden AG und erhält 10.000,00 € Dividende. Gezeigt wird nur die Wirkung des § 8b KStG auf die Dividende selbst.</p><p>Nicht abziehbare Ausgaben: 10.000,00 € × 5 % = 500,00 €.
Im Ergebnis außer Ansatz bleibender Betrag: 10.000,00 € − 500,00 € = 9.500,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bruttodividende</td>
<td align="center">10.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nicht abziehbare Ausgaben</td>
<td align="center">500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Im Ergebnis außer Ansatz bleibender Betrag</strong></td>
<td align="center"><strong>9.500,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei einer unmittelbar zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betragenden Beteiligung bleiben 10.000,00 € Dividende im Ergebnis regelmäßig zu 9.500,00 € außer Ansatz; 500,00 € wirken über § 8b Abs. 5 KStG steuerlich nach.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Nicht jede Zahlung einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich eine steuerpflichtige Dividende. Soweit eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt, gehört sie nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.</p><p>Gehören Beteiligung und Dividende zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, werden die Erträge diesen Einkünften zugerechnet nach § 20 Abs. 8 EStG. In diesen Fällen greift die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nicht nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG.</p><p>Bei wesentlichen Beteiligungen kann der 25-Prozent-Tarif auf Antrag entfallen. Das gilt, wenn der Steuerpflichtige im maßgeblichen Veranlagungszeitraum unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG. Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und wirkt grundsätzlich auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG.</p><p>Bei ausländischen Dividenden wird die ausländische Steuer höchstens bis zu 25 % auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag angerechnet nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG.</p><p>Für Körperschaften bleiben Dividenden grundsätzlich außer Ansatz nach § 8b Abs. 1 KStG. Von diesen Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen nach § 8b Abs. 5 KStG. Die Begünstigung greift jedoch nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt nach § 8b Abs. 4 KStG.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>automatischer Steuerabzug:</strong> Die Steuer wird bei typischen Inlandsdividenden direkt beim Zufluss erhoben.</p>
</li>
<li><p><strong>entlastender Pauschbetrag:</strong> Bei der Einkünfteermittlung werden 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro, ohne Einzelnachweis berücksichtigt.</p>
</li>
<li><p><strong>mögliche Günstigerprüfung:</strong> Eine tarifliche Veranlagung kann günstiger sein, wenn sie zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt.</p>
</li>
<li><p><strong>wirksame Freistellung:</strong> Ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann den Steuerabzug ganz oder teilweise vermeiden.</p>
</li>
<li><p><strong>weitgehende Körperschaftsbegünstigung:</strong> Bei Körperschaften bleibt eine Dividende regelmäßig weitgehend außer Ansatz, wenn die Voraussetzungen des § 8b KStG erfüllt sind.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>früher Liquiditätsabfluss:</strong> Ohne Freistellungsauftrag wird die Kapitalertragsteuer bereits beim Zufluss einbehalten.</p>
</li>
<li><p><strong>beschränkter Werbungskostenabzug:</strong> Tatsächliche Werbungskosten sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen.</p>
</li>
<li><p><strong>wirtschaftliche Doppelbelastung:</strong> Gewinne der Kapitalgesellschaft werden regelmäßig bereits auf Gesellschaftsebene besteuert und die Ausschüttung zusätzlich auf Anteilseignerebene belastet.</p>
</li>
<li><p><strong>erklärungsbedürftiger Auslandsfall:</strong> Dividenden ohne inländischen Steuerabzug müssen regelmäßig in der Einkommensteuererklärung nacherklärt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>komplexe Sonderregel:</strong> Bei Betriebsvermögen, wesentlichen Beteiligungen und Körperschaften gelten abweichende Regeln vom Standardfall.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Dividende ist steuerlich mehr als nur eine Ausschüttung an Aktionäre oder Gesellschafter. Für Privatpersonen im Privatvermögen gilt regelmäßig der Steuerabzug mit einem Tarif von 25 Prozent, ergänzt um Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und gegebenenfalls Günstigerprüfung. Gleichzeitig ist die Rechtslage nicht in jedem Fall gleich: Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, Dividenden im Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen, Körperschaften und Auslandsfälle folgen eigenen Regeln. Wer Dividenden erhält, sollte deshalb immer prüfen, aus welcher Beteiligung die Zahlung stammt und wie sie steuerlich einzuordnen ist.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist eine Dividende im Steuerrecht?</h3><p>Steuerrechtlich ist die Dividende ein Gewinnanteil aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder an einer vergleichbaren Körperschaft. Sie gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit keine besondere Zuordnung oder Ausnahme eingreift.</p><h3>Wie hoch ist die Steuer auf Dividenden?</h3><p>Bei privaten Kapitalerträgen beträgt die Kapitalertragsteuer grundsätzlich 25 Prozent des Kapitalertrags. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Standardfall hat der Steuerabzug bei Dividenden im Privatvermögen Abgeltungswirkung.</p><h3>Wann behält die Bank keine Steuer ein?</h3><p>Kein Steuerabzug erfolgt, soweit die Voraussetzungen des § 44a EStG vorliegen. Das ist insbesondere bei einem wirksamen Freistellungsauftrag innerhalb des Sparer-Pauschbetrags oder bei einer gültigen Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich.</p><h3>Warum ist das steuerliche Einlagekonto wichtig?</h3><p>Stammt eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto, gehört sie nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Für die Praxis ist das wichtig, weil dann keine steuerpflichtige Dividende im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt.</p><h3>Wann ist die Günstigerprüfung sinnvoll?</h3><p>Sinnvoll ist der Antrag immer dann, wenn die tarifliche Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern niedriger wäre als die Belastung nach dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge. Maßgeblich ist also nicht nur der Einkommensteuersatz, sondern die gesamte Belastung im konkreten Veranlagungszeitraum.</p><h3>Was gilt bei einer wesentlichen Beteiligung?</h3><p>Bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 % mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss kann auf Antrag der 25-Prozent-Tarif für diese Dividenden entfallen. Dann gelten andere einkommensteuerliche Regeln als im typischen Privatdepot.</p><h3>Was gilt bei ausländischen Dividenden?</h3><p>Ausländische Dividenden ohne inländischen Steuerabzug müssen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Eine im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer kann nach § 32d Abs. 5 EStG höchstens bis zu 25 % auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag angerechnet werden.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li><p>Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung mit Stand März 2026, insbesondere § 20, § 32d, § 43, § 43a, § 44 und § 44a, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="Einkommensteuergesetz (EStG)" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Körperschaftsteuergesetz (KStG), aktuelle Fassung mit Stand März 2026, insbesondere § 8b, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/KStG.pdf" title="Körperschaftsteuergesetz (KStG)" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995), insbesondere § 4, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__4.html" title="§ 4 SolzG 1995 - Einzelnorm" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Bundesministerium der Finanzen, „#Finanzisch: Was ist die Kapitalertragsteuer?“, veröffentlicht am 1. April 2025, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Video-Textfassungen/Finanzisch/textfassung-kapitalertragsteuer.html" title="Bundesfinanzministerium - #Finanzisch: Was ist die Kapitalertragsteuer?" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</p>
</li>
<li><p>Bundeszentralamt für Steuern, „Kontrollverfahren Freistellungsaufträge (FSAK)“ sowie „Kapitalerträge und Entlastung“, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/Kontrollverfahren_Freistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege.html" title="Kontrollverfahren Freistellungsaufträge (FSAK)" target="_blank" rel="noopener">Bzst</a>)</p>
</li>
<li><p>Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht August 2025, Beitrag zur Besteuerung ausgeschütteter Gewinne von Kapitalgesellschaften, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/Monatsberichte/2025/monatsbericht-2025-08.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5" title="Monatsbericht des BMF" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</p>
</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/dauerschuld</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1697</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Dauerschuld ist 2026 vor allem ein historischer Begriff des Gewerbesteuerrechts. Heute wird gewerbesteuerlich nicht mehr geprüft, ob eine Dauerschuld vorliegt, sondern ob Entgelte für Schulden und weitere Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind. Nach aktueller Rechtslage wird ein Viertel der Summe der Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Dauerschuld ist 2026 vor allem ein historischer Begriff des Gewerbesteuerrechts.</li>
<li>Heute wird gewerbesteuerlich nicht mehr geprüft, ob eine Dauerschuld vorliegt, sondern ob Entgelte für Schulden und weitere Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind.</li>
<li>Nach aktueller Rechtslage wird ein Viertel der Summe der Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 GewStG berücksichtigt, soweit diese Summe 200.000 Euro übersteigt.</li>
<li>Im alten Recht lag eine Dauerschuld regelmäßig vor, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkte.</li>
<li>Trotz längerer Laufzeit lag historisch keine Dauerschuld vor, wenn die Schuld in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stand und in üblicher Frist getilgt wurde.</li>
</ul><h2>Dauerschuld Definition</h2><p>Die Dauerschuld war ein Begriff des älteren Gewerbesteuerrechts für Verbindlichkeiten, deren Entgelte nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Hälfte hinzugerechnet wurden, wenn sie wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhingen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienten. Seit 2008 stellt § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG stattdessen auf Entgelte für Schulden ab.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Dauerschuld berücksichtigt?</h2><p>Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 kam es gewerbesteuerlich darauf an, ob eine Verbindlichkeit als Dauerschuld einzuordnen war. War das der Fall, wurden die bei der Gewinnermittlung abgesetzten Entgelte für diese Schuld nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Hälfte dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Maßgeblich waren insbesondere der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Gründung, dem Erwerb, der Erweiterung oder der Verbesserung des Betriebs sowie die Frage, ob das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärkt wurde.</p><p>Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist diese gesonderte Einordnung entfallen. Heute stellt § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auf Entgelte für Schulden ab. Auf die Dauerhaftigkeit der Schuld kommt es nicht mehr an. Maßgeblich ist deshalb nur noch das Entgelt, soweit es bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurde und die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG den Betrag von 200.000 Euro übersteigt. Nicht die Tilgung der Verbindlichkeit selbst, sondern nur der Finanzierungsaufwand kann hinzugerechnet werden.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Aktuelle Rechtslage 2026 oberhalb des Freibetrags</h3><p>Eine GmbH hat im Jahr 2026 ausschließlich Entgelte für Schulden in Höhe von 240.000,00 € als Betriebsausgaben abgezogen. Weitere Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 GewStG liegen nicht vor.</p><p>Rechnung: (240.000,00 € − 200.000,00 €) × 25 % = 10.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Entgelte für Schulden</td>
<td align="center">240.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG</td>
<td align="center">− 200.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verbleibende Bemessungsgrundlage</td>
<td align="center">40.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Hinzurechnungssatz</td>
<td align="center">× 25 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Hinzurechnung zum Gewinn</strong></td>
<td align="center"><strong>10.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> 10.000,00 € werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet.</p><h3>Beispiel 2: Aktuelle Rechtslage 2026 unterhalb des Freibetrags</h3><p>Eine KG hat im Jahr 2026 ausschließlich Entgelte für Schulden in Höhe von 180.000,00 € als Betriebsausgaben abgezogen.</p><p>Rechnung: Da 180.000,00 € den Freibetrag von 200.000,00 € nicht übersteigen, beträgt die positive Bemessungsgrundlage 0,00 €; 0,00 € × 25 % = 0,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Entgelte für Schulden</td>
<td align="center">180.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG</td>
<td align="center">− 200.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verbleibende Bemessungsgrundlage</td>
<td align="center">0,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Hinzurechnungssatz</td>
<td align="center">× 25 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Hinzurechnung zum Gewinn</strong></td>
<td align="center"><strong>0,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Es entsteht keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung.</p><h3>Beispiel 3: Historischer Altfall bis 2007</h3><p>Unterstellt, ein Unternehmen zahlte im Erhebungszeitraum 2007 Zinsen von 60.000,00 € auf ein Darlehen, das nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. als Dauerschuld zu behandeln war.</p><p>Rechnung: 60.000,00 € × 50 % = 30.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Entgelte für die Dauerschuld</td>
<td align="center">60.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Hinzurechnungssatz nach altem Recht</td>
<td align="center">× 50 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Hinzurechnung zum Gewinn</strong></td>
<td align="center"><strong>30.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im historischen Altrecht wurden 30.000,00 € dem Gewinn wieder hinzugerechnet.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>Historischer Grenzfall:</strong> Trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr lag nach der BFH-Rechtsprechung keine Dauerschuld vor, wenn die Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stand und in der nach Art des jeweiligen Geschäfts üblichen Frist getilgt wurde. Das betraf insbesondere bestimmte Warenkredite und einzelne Kontokorrentfälle.</li>
<li><strong>Aktivierte Aufwendungen:</strong> Nach heutiger Rechtslage werden Beträge nur hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Als Herstellungskosten aktivierte Bauzeit- und Erbbauzinsen unterliegen deshalb nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.</li>
<li><strong>Gemischte Verträge:</strong> Enthält ein Vertrag mehrere trennbare Leistungskomponenten, ist jede Komponente gesondert nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG zu prüfen. Prägt dagegen eine nicht hinzurechnungspflichtige Leistung ein unteilbares Gesamtverhältnis, scheidet eine Hinzurechnung regelmäßig aus.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>historische Einordnung:</strong> Der Begriff erleichtert das Lesen älterer Gewerbesteuerbescheide, Betriebsprüfungsberichte und BFH-Urteile.</p>
</li>
<li><p><strong>präzise Abgrenzung:</strong> Im alten Recht wurden laufende Geschäftsschulden nicht automatisch wie Dauerschulden behandelt.</p>
</li>
<li><p><strong>systematische Vergleichbarkeit:</strong> Der Vergleich von Altrecht und heutiger Hinzurechnung macht die Reform seit 2008 verständlich.</p>
</li>
<li><p><strong>beratungsrelevante Prüfung:</strong> Für Altfälle vor 2008 bleibt die Einordnung in Einspruchs- und Änderungsverfahren bedeutsam.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohe Komplexität:</strong> Die historische Prüfung hing stark von Laufzeit, Verwendungszweck und tatsächlicher Tilgung ab.</p>
</li>
<li><p><strong>geringe Aktualität:</strong> Für laufende Erhebungszeiträume ist nicht mehr die Dauerschuld, sondern § 8 Nr. 1 GewStG entscheidend.</p>
</li>
<li><p><strong>streitanfällige Abgrenzung:</strong> Kontokorrent, Factoring und Warenkredite führten häufig zu schwierigen Grenzfällen.</p>
</li>
<li><p><strong>leichte Verwechslung:</strong> Der alte Begriff kann 2026 mit der heutigen Hinzurechnung von Entgelten für Schulden verwechselt werden.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Dauerschuld ist 2026 vor allem ein historischer Begriff des Gewerbesteuerrechts. Für aktuelle Erhebungszeiträume ist entscheidend, dass § 8 Nr. 1 GewStG nicht mehr an die Dauer einer Verbindlichkeit anknüpft, sondern an abziehbare Entgelte für Schulden und weitere Finanzierungsanteile. Wer ältere Bescheide oder BFH-Urteile beurteilt, muss die frühere Einordnung jedoch weiterhin kennen. Für die Praxis bedeutet das: Altfälle nach altem Recht sauber abgrenzen und laufende Fälle konsequent nach der heutigen Hinzurechnungslogik prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist eine Dauerschuld im Steuerrecht?</h3><p>Die Dauerschuld war ein Begriff des älteren Gewerbesteuerrechts. Gemeint waren Verbindlichkeiten, deren Entgelte nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. dem Gewinn teilweise wieder hinzugerechnet wurden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.</p><h3>Warum ist der Begriff 2026 noch relevant?</h3><p>Relevant bleibt der Begriff vor allem für Altfälle, ältere Gewerbesteuerbescheide und die Auswertung älterer BFH-Entscheidungen. Für laufende Erhebungszeiträume erklärt er außerdem, warum heutige Hinzurechnungsvorschriften breiter gefasst sind als das frühere Recht.</p><h3>Welche Vorschrift gilt heute statt der Dauerschuld?</h3><p>Maßgeblich ist heute § 8 Nr. 1 GewStG, insbesondere § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG für Entgelte für Schulden. Hinzugerechnet wird nicht die Verbindlichkeit selbst, sondern nur der abziehbare Finanzierungsaufwand; außerdem fließen die weiteren Finanzierungsanteile nach Buchst. b bis f in die Gesamtbetrachtung ein.</p><h3>Wie wirkt die 200.000-Euro-Grenze heute?</h3><p>Der Freibetrag mindert die Summe der Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 GewStG. Erst soweit diese Summe 200.000 Euro übersteigt, wirkt ein Viertel des übersteigenden Betrags gewinnerhöhend.</p><h3>Wann lag im alten Recht keine Dauerschuld vor?</h3><p>Keine Dauerschuld lag historisch insbesondere dann vor, wenn die Schuld zwar länger lief, aber in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stand und in der branchenüblichen Frist getilgt wurde. Genau auf diese Abgrenzung hat der BFH in mehreren Entscheidungen abgestellt.</p><h3>Welche Unterlagen sind für Altfälle besonders wichtig?</h3><p>Entscheidend sind Darlehensverträge, Tilgungsabreden, Kontokorrentunterlagen, Nachweise über die Mittelverwendung und Unterlagen zum finanzierten Geschäftsvorfall. Gerade bei Grenzfällen kommt es stark auf die tatsächliche wirtschaftliche Abwicklung an.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Gewerbesteuergesetz, § 8 Hinzurechnungen; GewStG-PDF, Stand: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), abgerufen am 10. März 2026. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, GewStH 2024, Anhang 1 I. „Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG“, abgerufen am 10. März 2026. <a href="https://ksth.bundesfinanzministerium.de/gewsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-01/I/anhang-1-I.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Mai 2025, III R 32/22, abgerufen am 10. März 2026. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520233/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2011, I R 37/11, abgerufen am 10. März 2026. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201250238/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juli 2010, IV R 2/08, abgerufen am 10. März 2026. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201050727/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juni 2013, IV R 28/10, abgerufen am 10. März 2026. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201350507/" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2008, abgerufen am 10. März 2026. <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2001-2016/Inhalte/Monatsbericht-Archiv-Downloads/2008/Monatsbericht_Feb_2008.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/dauernde-last</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 13:04:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1674</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung; bei Altverträgen ist ihre substanzielle Abänderbarkeit ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Leibrente. Für aktuelle Übertragungsfälle ist steuerlich vor allem § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG maßgeblich. Begünstigt sind nur bestimmte Vermögensübertragungen, insbesondere Mitunternehmeranteile, Betriebe, Teilbetriebe und bestimmte GmbH-Anteile § 10 Abs. 1a Nr. 2 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung; bei Altverträgen ist ihre substanzielle Abänderbarkeit ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Leibrente.</li>
<li>Für aktuelle Übertragungsfälle ist steuerlich vor allem § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG maßgeblich.</li>
<li>Begünstigt sind nur bestimmte Vermögensübertragungen, insbesondere Mitunternehmeranteile, Betriebe, Teilbetriebe und bestimmte GmbH-Anteile § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG.</li>
<li>Beim Leistenden kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht; beim Empfänger führen dieselben Zahlungen zu sonstigen Einkünften § 22 Nr. 1a EStG.</li>
<li>Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben abziehbar; eine Berücksichtigung kann aber unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.</li>
</ul><h2>Dauernde Last Definition</h2><p>Die Dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung, die bei vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Übertragungsverträgen gegenüber der Leibrente vor allem durch ihre substanzielle Abänderbarkeit abgegrenzt wird. Für neuere Übertragungen ist steuerlich entscheidend, ob lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Dauernde Last berücksichtigt?</h2><p>Steuerlich ist zunächst zu prüfen, aus welchem Rechtsgrund die wiederkehrende Leistung erbracht wird. Soweit Renten und dauernde Lasten mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind sie als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu beurteilen. Fehlt ein solcher Zusammenhang, kommt ein Sonderausgabenabzug nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 10 Abs. 1a EStG in Betracht.</p><p>Für die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG die zentrale Norm. Danach sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift erfasst nur die in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG genannten Vermögensübertragungen. Dazu gehören:</p><ul>
<li>ein Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft mit Einkünften nach §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 18 Abs. 1 EStG,</li>
<li>ein Betrieb oder Teilbetrieb,</li>
<li>ein mindestens 50 Prozent betragender GmbH-Anteil, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt.</li>
</ul><p>Der Sonderausgabenabzug setzt außerdem voraus, dass der Leistende die erteilte Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung angibt § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG.</p><p>Beim Empfänger gehören Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG zu den sonstigen Einkünften, soweit beim Leistenden die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind § 22 Nr. 1a EStG. Dieses Zusammenspiel wird häufig als Korrespondenzprinzip bezeichnet.</p><p>Wichtig ist die Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen. Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar. Eine steuerliche Berücksichtigung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Übertragung eines Einzelbetriebs</h3><p>Ein Vater überträgt seiner Tochter einen Handwerksbetrieb. Die Tochter verpflichtet sich, lebenslang monatlich 2.000,00 € an den Vater zu zahlen. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG vor, sind die Zahlungen beim Leistenden als Sonderausgaben abziehbar und beim Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG steuerpflichtig.</p><p>Rechnung: 2.000,00 € × 12 = 24.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatliche Versorgungsleistung</td>
<td align="right">2.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monate im Jahr</td>
<td align="right">12</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Jahresleistung</strong></td>
<td align="right"><strong>24.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei erfüllten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG werden 24.000,00 € beim Leistenden als Sonderausgaben berücksichtigt.</p><h3>Beispiel 2: Übertragung einer GmbH-Beteiligung</h3><p>Eine Mutter überträgt ihrem Sohn 60 % der Anteile an einer GmbH. Sie war bisher Geschäftsführerin; der Sohn übernimmt die Geschäftsführung. Die vereinbarte lebenslange Versorgungsleistung beträgt monatlich 3.500,00 €.</p><p>Rechnung: 3.500,00 € × 12 = 42.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatliche Versorgungsleistung</td>
<td align="right">3.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monate im Jahr</td>
<td align="right">12</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Jahresleistung</strong></td>
<td align="right"><strong>42.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG erfüllt, sind 42.000,00 € beim Leistenden als Sonderausgaben abziehbar.</p><h3>Beispiel 3: Reine Unterhaltszahlung ohne begünstigte Vermögensübertragung</h3><p>Ein Sohn zahlt seiner Mutter monatlich 1.500,00 €, ohne dass ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein begünstigter GmbH-Anteil übertragen wurde. Dann fehlt die begünstigte Vermögensübertragung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.</p><p>Rechnung: 1.500,00 € × 12 = 18.000,00 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="right">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Monatliche Zahlung</td>
<td align="right">1.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Monate im Jahr</td>
<td align="right">12</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Jahreszahlung</strong></td>
<td align="right"><strong>18.000,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Zahlungen sind in diesem Fall nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar; eine Berücksichtigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, ist § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der heutigen Systematik maßgeblich. Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gelten nach § 52 Abs. 18 EStG Übergangsregeln. In diesen Altfällen bleibt die Unterscheidung zwischen Leibrente und Dauernder Last besonders wichtig.</p><p>Der Bundesfinanzhof verlangt für die Einordnung als Dauernde Last, dass die wiederkehrenden Leistungen substantiell sowohl zugunsten des Übernehmers als auch zugunsten des Übergebers abänderbar sind. Eine Änderbarkeit allein zugunsten nur einer Partei genügt nicht. Ein vollständiger Ausschluss der Anpassung bei pflegebedingtem Mehrbedarf kann deshalb gegen eine Dauernde Last sprechen.</p><p>Nicht jede wiederkehrende Leistung im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung ist eine begünstigte Versorgungsleistung. Nach der Verwaltungsauffassung können solche Leistungen auch Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Dann greifen andere steuerliche Rechtsfolgen.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>klarer Sonderausgabenabzug:</strong> Bei erfüllten Voraussetzungen mindern die Versorgungsleistungen die steuerliche Bemessungsgrundlage des Leistenden nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.</li>
<li><strong>gesetzlich geregelter Anwendungsbereich:</strong> Die begünstigten Vermögensübertragungen sind in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich genannt.</li>
<li><strong>korrespondierende Besteuerung:</strong> Beim Empfänger werden dieselben Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte erfasst.</li>
<li><strong>steuerlich bedeutsame Altfall-Abgrenzung:</strong> Bei vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Verträgen kann die Einordnung als Dauernde Last gegenüber der Leibrente steuerlich erhebliche Auswirkungen haben.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>enger Anwendungsbereich:</strong> Nicht jede private Vermögensübertragung führt zu begünstigten Versorgungsleistungen.</li>
<li><strong>formaler Nachweisbedarf:</strong> Der Sonderausgabenabzug setzt unter anderem die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers voraus.</li>
<li><strong>hohes Abgrenzungsrisiko:</strong> Unterhaltsleistungen, Gegenleistungsmodelle und Leibrenten sind sorgfältig von der Dauernden Last zu unterscheiden.</li>
<li><strong>steuerpflicht beim Empfänger:</strong> Die Entlastung des Leistenden führt regelmäßig zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften beim Empfänger.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Dauernde Last ist ein steuerrechtlich präziser Begriff, der vor allem bei der Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen Bedeutung hat. Für aktuelle Fälle entscheidet § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG darüber, ob ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Für Altverträge vor dem 1. Januar 2008 bleibt zusätzlich die BFH-Abgrenzung zur Leibrente maßgeblich. Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben abziehbar, können aber unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung relevant werden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist eine Dauernde Last im Steuerrecht?</h3><p>Eine Dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung, die bei Altverträgen vor allem durch ihre substanzielle Abänderbarkeit von der Leibrente abgegrenzt wird. In aktuellen Fällen ist vor allem entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG für begünstigte Versorgungsleistungen erfüllt sind.</p><h3>Wie unterscheidet sich die Dauernde Last von der Leibrente?</h3><p>Die Abgrenzung hängt bei Altverträgen wesentlich von der Änderbarkeit der Leistungen ab. Nach der BFH-Rechtsprechung erfordert eine Dauernde Last eine substanzielle Änderbarkeit sowohl zugunsten des Übernehmers als auch zugunsten des Übergebers.</p><h3>Wann sind Zahlungen als Sonderausgaben abziehbar?</h3><p>Ein Sonderausgabenabzug kommt in Betracht, wenn lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und mit einer begünstigten Vermögensübertragung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG zusammenhängen. Zusätzlich ist die Identifikationsnummer des Empfängers anzugeben.</p><h3>Für welche Vermögensübertragungen gilt die Begünstigung?</h3><p>Begünstigt sind insbesondere die Übertragung eines Mitunternehmeranteils, eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie eines mindestens 50 Prozent betragenden GmbH-Anteils bei Geschäftsführer-Nachfolge § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG.</p><h3>Wie werden die Leistungen beim Empfänger besteuert?</h3><p>Beim Empfänger gehören Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG zu den sonstigen Einkünften, soweit beim Leistenden die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind § 22 Nr. 1a EStG.</p><h3>Was gilt für reine Unterhaltsleistungen?</h3><p>Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar. Eine Berücksichtigung kann jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.</p><h3>Warum ist der 1. Januar 2008 so wichtig?</h3><p>Für Übertragungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, gelten nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 18 EStG weiterhin besondere Regeln. Deshalb ist die klassische Abgrenzung zwischen Dauernder Last und Leibrente dort weiterhin besonders wichtig.</p><h2>Quellen</h2><ol>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html" target="_blank" rel="noopener">Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten</a>, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html" target="_blank" rel="noopener">Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Sonderausgaben</a>, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html" target="_blank" rel="noopener">Einkommensteuergesetz (EStG), § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben</a>, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html" target="_blank" rel="noopener">Einkommensteuergesetz (EStG), § 22 Arten der sonstigen Einkünfte</a>, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html" target="_blank" rel="noopener">Einkommensteuergesetz (EStG), § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen</a>, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html" target="_blank" rel="noopener">Einkommensteuergesetz (EStG), § 52 Anwendungsvorschriften</a>, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-13/IV/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">BMF / EStH 2021, Anhang 13 IV – Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung</a>, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110235/" target="_blank" rel="noopener">BFH, Urteil vom 16.06.2021 – X R 31/20</a>, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
<li><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410008/" target="_blank" rel="noopener">BFH, Urteil vom 15.11.2023 – X R 3/21</a>, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10.03.2026.</li>
</ol>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/differenzbesteuerung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Feb 2026 13:31:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[D]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1552</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Differenzbesteuerung ist ein besonderer Besteuerungsmechanismus für bestimmte Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände durch Wiederverkäufer, § 25a Abs. 1 UStG. Wiederverkäufer ist, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert, § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich nach § 25a Abs. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Differenzbesteuerung ist ein besonderer Besteuerungsmechanismus für bestimmte Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände durch Wiederverkäufer, § 25a Abs. 1 UStG.</li>
<li>Wiederverkäufer ist, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert, § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG.</li>
<li>Die Bemessungsgrundlage ergibt sich nach § 25a Abs. 3 UStG aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis; bei Bruttowerten ist der in der Differenz enthaltene Umsatzsteueranteil herauszurechnen, weil die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG.</li>
<li>Eine Gesamtdifferenzbesteuerung ist in der seit 1. Januar 2025 geltenden Rechtslage nur bei Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 750 Euro nicht übersteigt, § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG.</li>
<li>Der Wiederverkäufer kann bei einzelnen Lieferungen auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit § 25a Abs. 4 UStG nicht angewendet wird, § 25a Abs. 8 UStG.</li>
</ul><h2>Differenzbesteuerung Definition</h2><p>Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregel des Umsatzsteuerrechts für Wiederverkäufer. Dabei wird die Steuer nicht nach dem vollen Verkaufspreis, sondern grundsätzlich nach der Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis berechnet, § 25a Abs. 3 UStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Differenzbesteuerung berücksichtigt?</h2><p>Die Regelung dient der besonderen Besteuerung bestimmter Wiederverkaufsfälle. Sie setzt gesetzlich definierte Eingangsvoraussetzungen voraus und enthält eigene Vorschriften zur Bemessungsgrundlage, zu Aufzeichnungen und zu Ausnahmen.</p><h3>Struktur des § 25a UStG</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Regelungsebene</th>
<th align="center">Kerninhalt</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Abs. 1</td>
<td align="center">Voraussetzungen und Wiederverkäuferbegriff</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abs. 3</td>
<td align="center">Bemessung nach Marge</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abs. 4</td>
<td align="center">Gesamtdifferenz bei Einkaufspreis bis 750 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abs. 6</td>
<td align="center">besondere Aufzeichnungspflichten</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abs. 7 und 8</td>
<td align="center">Ausschlüsse und Verzichtsmöglichkeiten</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Differenzbesteuerung ist ein eigenständiges, eng geregeltes Besteuerungssystem innerhalb des UStG.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Einzelmarge bei einem Wiederverkaufsgegenstand</h3><p>Ein Wiederverkäufer kauft einen Gegenstand für 1.000 Euro und verkauft ihn für 1.300 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Verkaufspreis (brutto)</td>
<td align="center">1.300 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Einkaufspreis (brutto)</td>
<td align="center">1.000 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Differenz (brutto)</td>
<td align="center">300 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− enthaltene Umsatzsteuer (19/119)</td>
<td align="center">47,90 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Bemessungsgrundlage (netto)</strong></td>
<td align="center"><strong>252,10 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei Bruttopreisen ist aus der Differenz zunächst der enthaltene Umsatzsteueranteil herauszurechnen; die verbleibende Nettodifferenz ist die Bemessungsgrundlage, § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG.</p><h3>Beispiel 2: Gesamtdifferenz im Besteuerungszeitraum</h3><p>Ein Wiederverkäufer nutzt die Gesamtdifferenzmethode für Gegenstände mit Einkaufspreis bis 750 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Rechenschritt</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Summe Verkaufspreise im Zeitraum</td>
<td align="center">6.000 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− Summe Einkaufspreise im Zeitraum</td>
<td align="center">4.700 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">= Gesamtdifferenz (brutto)</td>
<td align="center">1.300 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">− enthaltener Umsatzsteueranteil (19/119)</td>
<td align="center">207,56 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Bemessungsgrundlage (netto)</strong></td>
<td align="center"><strong>1.092,44 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Gesamtdifferenzbesteuerung ist in der seit 1. Januar 2025 geltenden Rechtslage nur für Gegenstände mit Einkaufspreis bis 750 Euro zulässig; die Bemessungsgrundlage ist auch hier um den enthaltenen Umsatzsteueranteil zu bereinigen, § 25a Abs. 3 und 4 UStG.</p><h3>Beispiel 3: Verzicht auf Differenzbesteuerung im Einzelfall</h3><p>Der Wiederverkäufer entscheidet sich bei einer Lieferung gegen die Differenzbesteuerung.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Verzichtserklärung für die konkrete Lieferung</td>
<td align="center">möglich nach § 25a Abs. 8 UStG</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Keine Anwendung der Gesamtdifferenz auf diesen Fall</td>
<td align="center">Voraussetzung für Verzichtsoption</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Lieferung wird nach allgemeinen Vorschriften behandelt</td>
<td align="center">reguläre Umsatzbesteuerung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Praktische Wirkung</strong></td>
<td align="center"><strong>flexible Fallsteuerung im gesetzlichen Rahmen</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Verzicht ermöglicht eine einzelfallbezogene Wahl, bleibt aber an die gesetzlichen Grenzen des § 25a UStG gebunden.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Ausschlüsse nach § 25a Abs. 7 UStG</h3><p>Die Differenzbesteuerung ist in mehreren gesetzlich benannten Fallgruppen ausgeschlossen, etwa bei bestimmten innergemeinschaftlichen Konstellationen.</p><h3>Besonderheiten bei Kunstgegenständen</h3><p>§ 25a Abs. 2 und 3 UStG enthält für bestimmte Kunstgegenstände gesonderte Regelungen, unter anderem zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage.</p><h3>Vorsteuerabzug ist gesetzlich begrenzt</h3><p>Nach § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG ist der Wiederverkäufer in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG nicht berechtigt, die dort genannten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.</p><h3>Aufzeichnungspflichten sind erweitert</h3><p>Neben § 22 UStG verlangt § 25a Abs. 6 UStG gesonderte Aufzeichnungen zu Verkaufs- und Einkaufspreisen sowie Bemessungsgrundlagen.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>margenbezogene Besteuerung:</strong> Die Steuer orientiert sich an der Wertschöpfung des Wiederverkäufers.</p>
</li>
<li><p><strong>systematische Sonderregelung:</strong> § 25a UStG bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für typische Wiederverkaufsfälle.</p>
</li>
<li><p><strong>periodenbezogene Option:</strong> Die Gesamtdifferenz erleichtert in geeigneten Fällen die periodische Ermittlung.</p>
</li>
<li><p><strong>gesetzliche Flexibilität:</strong> Einzelfallverzicht nach § 25a Abs. 8 UStG ermöglicht steuerliche Anpassung innerhalb des Gesetzes.</p>
</li>
<li><p><strong>europarechtlich eingebettete Logik:</strong> Die Norm ist Teil des harmonisierten Umsatzsteuersystems für Gebrauchtwarenfälle.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>hohe Tatbestandsdichte:</strong> Die Anwendung verlangt eine detaillierte Prüfung mehrerer Absätze desselben Tatbestands.</p>
</li>
<li><p><strong>umfangreiche Dokumentation:</strong> Fehlerhafte Aufzeichnungen führen schnell zu steuerlichen Risiken.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Anwendbarkeit:</strong> Nicht jeder Gegenstand und nicht jeder Erwerbsvorgang fällt unter § 25a UStG.</p>
</li>
<li><p><strong>eingeschränkter Vorsteuerabzug:</strong> In bestimmten Konstellationen bestehen gesetzliche Abzugsverbote.</p>
</li>
<li><p><strong>abgrenzungsintensive Praxisfälle:</strong> Grenzfälle zwischen Sonder- und Regelbesteuerung sind häufig prüfungsbedürftig.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist ein spezialisiertes Besteuerungsmodell für Wiederverkäufer. Ihr Kern ist die Margenbesteuerung statt einer Besteuerung des vollen Verkaufspreises. Für die rechtssichere Anwendung sind insbesondere die Voraussetzungen des Abs. 1, die Bemessungsregeln der Abs. 3 und 4 sowie die Dokumentationspflichten des Abs. 6 maßgeblich. In der Praxis entscheidet die sorgfältige Fallabgrenzung darüber, ob die Sonderregel Vorteile bringt und rechtssicher umgesetzt werden kann.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wer gilt als Wiederverkäufer im Sinne der Differenzbesteuerung?</h3><p>Wiederverkäufer ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.</p><h3>Wie wird die Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung ermittelt?</h3><p>Aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, § 25a Abs. 3 UStG. Bei Bruttowerten ist der enthaltene Umsatzsteueranteil aus der Differenz herauszurechnen, weil die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG.</p><h3>Wann ist die Gesamtdifferenzbesteuerung möglich?</h3><p>Wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 UStG erfüllt sind. In der seit 1. Januar 2025 geltenden Rechtslage ist sie nur für Gegenstände zulässig, deren Einkaufspreis 750 Euro nicht übersteigt.</p><h3>Kann der Wiederverkäufer auf die Differenzbesteuerung verzichten?</h3><p>Ja, bei jeder Lieferung, soweit die Voraussetzungen des § 25a Abs. 8 UStG vorliegen und die Gesamtdifferenzmethode nicht angewendet wird.</p><h3>Gibt es Ausschlussfälle bei der Differenzbesteuerung?</h3><p>Ja. § 25a Abs. 7 UStG nennt ausdrücklich Fallgruppen, in denen die Differenzbesteuerung keine Anwendung findet.</p><h3>Welche Aufzeichnungen sind zusätzlich erforderlich?</h3><p>Nach § 25a Abs. 6 UStG müssen insbesondere Verkaufs- und Einkaufspreise sowie die jeweiligen Bemessungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 25a UStG – Differenzbesteuerung." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html</a> Zugriff am 17. Februar 2026.</p><p>Bundesgesetzblatt. "Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)." BGBl. 2024 I Nr. 323, maßgebliche Änderung u. a. zu § 25a Abs. 4 UStG, Zugriff am 17. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 12 UStG – Steuersätze." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html</a> Zugriff am 17. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "§ 15 UStG – Vorsteuerabzug." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html</a> Zugriff am 17. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz. "Umsatzsteuergesetz (UStG)." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/</a> Zugriff am 17. Februar 2026.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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