<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>A &#8211; Steuer Berater Lexikon</title>
	<atom:link href="https://www.steuer-berater.de/lexikon/kategorie/a/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1</generator>
	<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/abschlagszahlung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2157</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Bei Werkverträgen kann der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung verweigern. Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer auf vereinnahmte Abschlagszahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Bei Werkverträgen kann der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.</li>
<li>Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung verweigern.</li>
<li>Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer auf vereinnahmte Abschlagszahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.</li>
<li>Der Vorsteuerabzug aus einer Abschlagsrechnung für das Unternehmen setzt eine Rechnung und die geleistete Zahlung voraus.</li>
<li>Bei Verbraucherbauverträgen darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.</li>
</ul><h2>Abschlagszahlung Definition</h2><p>Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung auf bereits erbrachte und nach dem Vertrag geschuldete Leistungen. Bei Werkverträgen kann der Unternehmer sie in Höhe dieses Leistungswerts verlangen; sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil verweigern (§ 632a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB).</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Abschlagszahlung berücksichtigt?</h2><p>Zivilrechtlich knüpft die Abschlagszahlung nicht an den gesamten Auftragswert an, sondern an den Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Unternehmer muss diese Leistungen durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Bis zur Abnahme trägt er die Beweislast dafür, dass seine Leistung vertragsgemäß ist.</p><p>Umsatzsteuerlich wird eine vereinnahmte Abschlagszahlung schon vor der Schlussrechnung relevant. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht insoweit die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Für den Leistungsempfänger kommt der Vorsteuerabzug aus der Abschlagsrechnung erst in Betracht, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.</p><p>Auch die Rechnungsstellung ist wichtig: Aus einer Rechnung über eine Zahlung vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. In der Endrechnung sind bereits vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit hierüber Rechnungen ausgestellt wurden.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Abschlagszahlung im Werkvertrag</h3><p>Ein Maler hat laut Vertrag Vorarbeiten im Wert von 3.500,00 Euro und einen ersten Anstrich im Wert von 1.500,00 Euro erbracht. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen bereits erbracht, vertraglich geschuldet und nachvollziehbar aufgestellt sind.</p><p>Berechnung: 3.500,00 Euro + 1.500,00 Euro = 5.000,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vorarbeiten</td>
<td align="center">3.500,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Erster Anstrich</td>
<td align="center">1.500,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Forderbare Abschlagszahlung</strong></td>
<td align="center"><strong>5.000,00 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung über 5.000,00 Euro verlangen, wenn diese Leistungen ordnungsgemäß nachgewiesen sind und kein Mangel eine teilweise Verweigerung rechtfertigt.</p><h3>Beispiel 2: Umsatzsteuer bei vereinnahmter Abschlagszahlung</h3><p>Unterstellt ist eine steuerpflichtige Werkleistung zum Regelsteuersatz mit einem Netto-Gesamtentgelt von 10.000,00 Euro.</p><p>Gesamtumsatzsteuer: 10.000,00 Euro x 19 Prozent = 1.900,00 Euro.
Abschlagszahlung brutto: 4.000,00 Euro + 760,00 Euro = 4.760,00 Euro.
Restzahlung brutto: 11.900,00 Euro – 4.760,00 Euro = 7.140,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gesamtpreis brutto</td>
<td align="center">11.900,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Vereinnahmte Abschlagszahlung brutto</td>
<td align="center">4.760,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Verbleibende Restzahlung brutto</strong></td>
<td align="center"><strong>7.140,00 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Umsatzsteuer auf die vereinnahmte Abschlagszahlung entsteht bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. In der Endrechnung sind die vorab vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit hierüber Rechnungen ausgestellt wurden.</p><h3>Beispiel 3: Verbraucherbauvertrag</h3><p>Bei einem Verbraucherbauvertrag beträgt die vereinbarte Gesamtvergütung 100.000,00 Euro. Bereits verlangt wurden 85.000,00 Euro an Abschlagszahlungen.</p><p>Höchstgrenze: 100.000,00 Euro x 90 Prozent = 90.000,00 Euro.
Noch möglicher Abschlag: 90.000,00 Euro – 85.000,00 Euro = 5.000,00 Euro.
Sicherheit bei der ersten Abschlagszahlung: 100.000,00 Euro x 5 Prozent = 5.000,00 Euro.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vereinbarte Gesamtvergütung</td>
<td align="center">100.000,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gesetzliche Höchstgrenze für Abschläge</td>
<td align="center">90.000,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Bereits verlangte Abschläge</td>
<td align="center">85.000,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Noch zulässige weitere Abschlagszahlung</strong></td>
<td align="center"><strong>5.000,00 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei Verbraucherbauverträgen wäre ein weiterer Abschlag von mehr als 5.000,00 Euro unzulässig. Bei der ersten Abschlagszahlung ist außerdem eine Sicherheit von 5.000,00 Euro zu leisten.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li>Nicht jede Abschlagszahlung ist automatisch eine Teilleistung. Eine Teilleistung liegt nur vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.</li>
<li>Bei Strom, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer keine Teilleistungen. Die Umsatzsteuer entsteht dennoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung.</li>
<li>Für angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe oder Bauteile kann ebenfalls eine Abschlagszahlung verlangt werden, wenn dem Besteller Eigentum übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.</li>
<li>Bei Verbraucherbauverträgen greifen Sonderregeln: Die Summe der Abschläge ist auf 90 Prozent begrenzt, und bei der ersten Abschlagszahlung ist eine Sicherheit von 5 Prozent zu leisten.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>frühe Liquidität:</strong> Der Unternehmer erhält Zahlungen schon während der Ausführung des Werks.</p>
</li>
<li><p><strong>geringere Vorfinanzierung:</strong> Material- und Personalkosten müssen nicht vollständig bis zur Schlussrechnung vorfinanziert werden.</p>
</li>
<li><p><strong>saubere Schlussrechnung:</strong> Bereits gezahlte Teilbeträge lassen sich systematisch in die Endrechnung einarbeiten.</p>
</li>
<li><p><strong>früher Vorsteuerabzug:</strong> Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen schon vor der Schlussrechnung geltend machen.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>frühe Steuerentstehung:</strong> Vereinnahmte Abschläge können die Umsatzsteuer zeitlich vorverlagern.</p>
</li>
<li><p><strong>höherer Prüfungsaufwand:</strong> Der Unternehmer muss die bereits erbrachten Leistungen nachvollziehbar dokumentieren.</p>
</li>
<li><p><strong>mögliche Zurückbehaltung:</strong> Bei nicht vertragsgemäßer Leistung darf der Besteller einen angemessenen Teil verweigern.</p>
</li>
<li><p><strong>gesetzliche Begrenzung:</strong> Bei Verbraucherbauverträgen sind Höhe und Absicherung der Abschlagszahlungen besonders streng geregelt.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Abschlagszahlung ist ein rechtlich geregeltes Instrument, um Werkleistungen bereits während der Ausführung zu vergüten. Maßgeblich sind der Wert der schon erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen, eine nachvollziehbare Aufstellung und das Recht des Bestellers, bei Mängeln einen angemessenen Teil zurückzuhalten. Steuerlich ist vor allem wichtig, dass vereinnahmte Abschläge die Umsatzsteuer vorverlagern können und der Vorsteuerabzug an Rechnung und Zahlung geknüpft bleibt. Wer Verträge und Rechnungen sauber formuliert, vermeidet typische Streit- und Buchungsfehler.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann darf ein Unternehmer eine Abschlagszahlung verlangen?</h3><p>Bei Werkverträgen darf der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Voraussetzung ist eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.</p><h3>Wann darf der Besteller einen Teil der Abschlagszahlung verweigern?</h3><p>Bei nicht vertragsgemäßen Leistungen darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Bis zur Abnahme bleibt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung beim Unternehmer.</p><h3>Wann entsteht die Umsatzsteuer auf eine Abschlagszahlung?</h3><p>Bei vor Ausführung vereinnahmten Abschlagszahlungen entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Dadurch kann die Umsatzsteuer bereits vor der Schlussrechnung fällig werden.</p><h3>Wann ist der Vorsteuerabzug aus einer Abschlagszahlung möglich?</h3><p>Der Vorsteuerabzug setzt für das Unternehmen eine Rechnung und die geleistete Zahlung voraus. Außerdem muss die künftige Leistung so bestimmt sein, dass der Steuertatbestand bereits hinreichend feststeht.</p><h3>Wodurch unterscheidet sich eine Abschlagszahlung von einer Teilleistung?</h3><p>Eine Teilleistung liegt nur vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Eine bloße Abschlagszahlung kann dagegen auch ohne eine solche Teilleistungsvereinbarung vorliegen.</p><h3>Was muss in der Schlussrechnung nach einer Abschlagszahlung stehen?</h3><p>In der Endrechnung sind die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit über diese Teilentgelte Rechnungen ausgestellt wurden. So bleibt der Steuerbetrag in der Schlussrechnung korrekt nachvollziehbar.</p><h3>Welche Sonderregeln gelten bei Verbraucherbauverträgen?</h3><p>Bei Verbraucherbauverträgen darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen. Bei der ersten Abschlagszahlung ist außerdem eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten; steigt die Vergütung um mehr als 10 Prozent, kommt eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), PDF-Fassung des Bundesministeriums der Justiz / Bundesamts für Justiz, Vollzitat mit Stand 2026 sowie § 632a "Abschlagszahlungen", abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf</a></li>
<li>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 650i "Verbraucherbauvertrag" und § 650m "Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs", abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf</a></li>
<li>Umsatzsteuergesetz (UStG), PDF-Fassung des Bundesministeriums der Justiz / Bundesamts für Justiz, Vollzitat mit Stand 2026 sowie § 12, § 13, § 14 Abs. 5 und § 15, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/UStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/UStG.pdf</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass – aktuelle Version, Stand 3. März 2026, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 13.1 und 13.5 zur Steuerentstehung bei vereinnahmten Abschlagszahlungen und zur Abgrenzung von Teilleistungen, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.8 und 15.3 zu Abschlagsrechnungen, Endrechnung und Vorsteuerabzug, abgerufen am 08.04.2026: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/abrundung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:47:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2155</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Bei der tariflichen Einkommensteuer wird das zu versteuernde Einkommen auf volle Euro abgerundet § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG. Der sich aus dem Tarif ergebende Steuerbetrag ist anschließend auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG. Für die Berechnung von Zinsen wird der zu verzinsende [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Bei der tariflichen Einkommensteuer wird das zu versteuernde Einkommen auf volle Euro abgerundet § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG.</li>
<li>Der sich aus dem Tarif ergebende Steuerbetrag ist anschließend auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG.</li>
<li>Für die Berechnung von Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet § 238 Abs. 2 AO.</li>
<li>Festzusetzende Zinsen werden auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen § 239 Abs. 2 AO.</li>
<li>Weitere ausdrückliche Abrundungsregeln gibt es unter anderem beim Verspätungszuschlag, bei der Grunderwerbsteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer § 152 Abs. 10 AO, § 11 Abs. 2 GrEStG, § 11 Abs. 5 KraftStG.</li>
</ul><h2>Abrundung Definition</h2><p>Abrundung ist die gesetzlich angeordnete Herabsetzung eines steuerlich maßgeblichen Betrags auf die nächstniedrigere Recheneinheit, etwa des zu versteuernden Einkommens auf volle Euro oder des zu verzinsenden Betrags auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 238 Abs. 2 AO. Davon zu unterscheiden ist die Zinsfestsetzung zum Vorteil des Steuerpflichtigen § 239 Abs. 2 AO.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Abrundung berücksichtigt?</h2><p>Entscheidend ist immer der gesetzlich genannte Rechenschritt. Bei der tariflichen Einkommensteuer wird zuerst das zu versteuernde Einkommen auf volle Euro abgerundet und anschließend der Tarif angewendet; der sich daraus ergebende Steuerbetrag ist danach nochmals auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 6 EStG.</p><p>Bei Zinsen nach der Abgabenordnung ist zu unterscheiden: Für die Zinsberechnung wird zunächst der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet § 238 Abs. 2 AO. Die festzusetzenden Zinsen werden danach auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen § 239 Abs. 2 AO.</p><p>Bei Säumniszuschlägen ist der rückständige Steuerbetrag vor der Anwendung des Prozentsatzes abzurunden. Maßgeblich ist der nächste durch 50 Euro teilbare Betrag § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Beim Verspätungszuschlag betrifft die Abrundung dagegen den Zuschlag selbst; er ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen § 152 Abs. 10 AO.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Einkommensteuer 2026</h3><p>Im Rechenbeispiel wird zunächst ein nicht auf volle Euro gekürztes zu versteuerndes Einkommen unterstellt. Für die Tarifformel ist anschließend der nach § 32a EStG abgerundete Betrag maßgeblich.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausgangswert im Rechenbeispiel</td>
<td align="center">50.000,80 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abrundung des zu versteuernden Einkommens x</td>
<td align="center">50.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Formel nach § 32a Abs. 1 Nr. 3 EStG: z = (x − 17.799) / 10.000</td>
<td align="center">3,2201</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Steuer vor Endabrundung: (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87</td>
<td align="center">10.548,3312 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Steuer nach § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG</strong></td>
<td align="center"><strong>10.548,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Für die Tarifberechnung ist ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000,00 € maßgeblich; der errechnete Steuerbetrag wird anschließend auf 10.548,00 € abgerundet.</p><h3>Beispiel 2: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausgangswert: Unterschiedsbetrag</td>
<td align="center">1.284,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abrundung nach § 238 Abs. 2 AO</td>
<td align="center">1.250,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zinsberechnung für 12 Monate: 1.250,00 € × 0,15 % × 12</td>
<td align="center">22,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Festsetzung nach § 239 Abs. 2 AO</strong></td>
<td align="center"><strong>22,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Festzusetzen sind 22,00 € Nachzahlungszinsen; unter 10,00 € würden Zinsen nicht festgesetzt.</p><h3>Beispiel 3: Verspätungszuschlag</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Berechneter Verspätungszuschlag vor Abrundung</td>
<td align="center">125,80 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Abrundung nach § 152 Abs. 10 AO</td>
<td align="center">125,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Festzusetzender Verspätungszuschlag</strong></td>
<td align="center"><strong>125,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Der festzusetzende Verspätungszuschlag beträgt 125,00 €.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Die Abrundung ist im Steuerrecht nicht einheitlich ausgestaltet. Bei der Einkommensteuer betrifft sie das zu versteuernde Einkommen und den Steuerbetrag § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 6 EStG. Bei Zinsen wird zunächst die Bemessungsgrundlage abgerundet, während die spätere Festsetzung der Zinsen zum Vorteil des Steuerpflichtigen erfolgt § 238 Abs. 2 AO, § 239 Abs. 2 Satz 1 AO. Bei Säumniszuschlägen wird der rückständige Steuerbetrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Einzelne Steuern ordnen außerdem eine Abrundung der festzusetzenden Steuer selbst an, etwa § 11 Abs. 2 GrEStG und § 11 Abs. 5 KraftStG. Welche Recheneinheit gilt, ergibt sich daher stets aus der konkreten Norm.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>klare Rechengröße:</strong> Die Vorschrift legt eindeutig fest, mit welchem Betrag weitergerechnet wird.</li>
<li><strong>einfache Umsetzung:</strong> Abrundungsregeln lassen sich in Bescheiden, Tabellen und Software sauber abbilden.</li>
<li><strong>einheitliche Behandlung:</strong> Gleich gelagerte Fälle werden nach derselben Recheneinheit berechnet.</li>
<li><strong>geringe Betragswirkung:</strong> Die Differenz beschränkt sich auf den kleineren Rest zur jeweils niedrigeren Recheneinheit.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>uneinheitliche Systematik:</strong> Je nach Norm gelten volle Euro, 50-Euro-Schritte oder eine Rundung zum Vorteil des Steuerpflichtigen.</li>
<li><strong>fehleranfällige Reihenfolge:</strong> Ein Betrag muss am gesetzlich richtigen Rechenschritt abgerundet werden.</li>
<li><strong>begrenzte Transparenz:</strong> Kleine Rundungsdifferenzen sind im Endergebnis oft erst auf den zweiten Blick erkennbar.</li>
<li><strong>enger Anwendungsbereich:</strong> Ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung darf nicht eigenständig abgerundet werden.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Abrundung ist im Steuerrecht keine bloße Rechenhilfe, sondern eine gesetzlich vorgegebene Technik, die immer an einen bestimmten Berechnungsschritt anknüpft. Bei der Einkommensteuer betrifft sie das zu versteuernde Einkommen und den Steuerbetrag, bei Zinsen häufig zunächst die Bemessungsgrundlage und bei einzelnen Nebenleistungen oder Steuerarten den festzusetzenden Betrag. Wer die richtige Norm und den richtigen Zeitpunkt der Abrundung beachtet, vermeidet kleine, aber rechtlich bedeutsame Fehler in Bescheiden, Berechnungen und Einsprüchen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was bedeutet Abrundung im Steuerrecht?</h3><p>Abrundung bedeutet, dass ein gesetzlich bestimmter Betrag auf die nächstniedrigere Recheneinheit gekürzt wird. Das kann zum Beispiel ein voller Euro oder der nächste durch 50 Euro teilbare Betrag sein § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 238 Abs. 2 AO.</p><h3>Welche Beträge werden bei der Einkommensteuer abgerundet?</h3><p>Bei der tariflichen Einkommensteuer wird zunächst das zu versteuernde Einkommen auf volle Euro abgerundet. Nach der Tarifberechnung ist auch der sich ergebende Steuerbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 6 EStG.</p><h3>Wie funktioniert die Abrundung bei Zinsen nach der Abgabenordnung?</h3><p>Für die Zinsberechnung wird zuerst der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Die festzusetzenden Zinsen selbst werden danach auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet und nur ab einem Betrag von mindestens 10 Euro festgesetzt § 238 Abs. 2 AO, § 239 Abs. 2 AO.</p><h3>Was gilt beim Verspätungszuschlag?</h3><p>Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden. Außerdem darf der festzusetzende Zuschlag höchstens 25.000 Euro betragen § 152 Abs. 10 AO.</p><h3>Wo ist eine Abrundung der Steuer selbst ausdrücklich geregelt?</h3><p>Eine ausdrückliche Abrundung der festzusetzenden Steuer selbst findet sich etwa bei der Grunderwerbsteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer. Beide Vorschriften ordnen eine Abrundung auf volle Euro nach unten an § 11 Abs. 2 GrEStG, § 11 Abs. 5 KraftStG.</p><h3>Worin unterscheidet sich die Abrundung von der Rundung zum Vorteil des Steuerpflichtigen?</h3><p>Die Abrundung kürzt einen Betrag stets auf die nächstniedrigere Recheneinheit. Die Rundung zum Vorteil des Steuerpflichtigen ist weiter gefasst, weil sie sich danach richtet, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist § 239 Abs. 2 Satz 1 AO.</p><h2>Quellen</h2><p>Die Aussagen in diesem Beitrag beruhen auf den nachfolgenden amtlichen Quellen, jeweils abgerufen am 8. April 2026.</p><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), § 32a Einkommensteuertarif, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html</a></li>
<li>Abgabenordnung (AO), § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html</a></li>
<li>Abgabenordnung (AO), § 239 Festsetzung der Zinsen, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__239.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__239.html</a></li>
<li>Abgabenordnung (AO), § 240 Säumniszuschläge, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html</a></li>
<li>Abgabenordnung (AO), § 152 Verspätungszuschlag, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html</a></li>
<li>Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), § 11 Steuersatz, Abrundung, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__11.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__11.html</a></li>
<li>Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG), § 11, Gesetze im Internet: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/KraftStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/KraftStG.pdf</a></li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch 2025, AEAO zu § 233a und AEAO zu § 239: <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2024/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-233a/ae-233a.html" target="_blank" rel="noopener">https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2024/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-233a/ae-233a.html</a></li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. September 2021, VIII R 18/18: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110232/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110232/</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/arbeitnehmerueberlassung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1884</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Ein Verleiher benötigt für die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich eine Erlaubnis § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dieselbe Person darf demselben Entleiher grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Ein Verleiher benötigt für die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich eine Erlaubnis § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.</li>
<li>Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG.</li>
<li>Dieselbe Person darf demselben Entleiher grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate überlassen werden; frühere Einsätze werden vollständig angerechnet, wenn zwischen ihnen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen § 1 Abs. 1b Sätze 1 und 2 AÜG.</li>
<li>Für die Zeit der Überlassung gelten grundsätzlich die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers; tarifliche Abweichungen sind nur in den Grenzen des § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG zulässig § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG.</li>
<li>Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf der Textform; außerdem bestehen Kennzeichnungs-, Konkretisierungs-, Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber Entleiher und Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 13, § 13a Abs. 1 und 2 AÜG.</li>
</ul><h2>Arbeitnehmerüberlassung Definition</h2><p>Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Verleiher Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlässt und diese in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Dafür ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich; die Überlassung ist nur vorübergehend zulässig § 1 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 AÜG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Arbeitnehmerüberlassung berücksichtigt?</h2><p>Ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, richtet sich nicht nur nach der Überschrift des Vertrags. Widersprechen sich Vertrag und tatsächliche Durchführung, ist für die rechtliche Einordnung die tatsächliche Durchführung maßgebend § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG.</p><p>In der Praxis wird daher zuerst geprüft, wer das Weisungsrecht ausübt und in wessen Arbeitsorganisation der Arbeitnehmer tatsächlich eingegliedert ist. Besteht Arbeitnehmerüberlassung, muss zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestehen; außerdem müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung vor dem Einsatz ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung konkretisieren § 1 Abs. 1 Sätze 3, 5 und 6 AÜG.</p><p>Danach werden die formellen und materiellen Einsatzbedingungen geprüft. Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf der Textform. Der Verleiher hat zu erklären, ob er die Erlaubnis besitzt. Der Entleiher muss angeben, welche Merkmale die Tätigkeit hat, welche Qualifikation erforderlich ist und welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für vergleichbare Arbeitnehmer im eigenen Betrieb gelten § 12 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 AÜG.</p><p>Für die Einsatzdauer gilt grundsätzlich die Grenze von 18 aufeinander folgenden Monaten je Entleiher. Frühere Einsätze desselben Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher sind vollständig anzurechnen, sofern zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Tarifverträge der Einsatzbranche können eine abweichende Höchstdauer vorsehen; in nicht tarifgebundenen Entleiherbetrieben können solche Regelungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden § 1 Abs. 1b Sätze 1 bis 6 AÜG.</p><p>Bei den Arbeitsbedingungen gilt grundsätzlich der Grundsatz der Gleichstellung. Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren. Eine tarifliche Abweichung ist zwar möglich, sie ist aber für das Arbeitsentgelt grundsätzlich nur für die ersten neun Monate zulässig; eine längere Abweichung setzt voraus, dass spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertig festgelegtes Arbeitsentgelt erreicht wird und nach längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung erfolgt § 8 Abs. 1, 2 und 4 AÜG.</p><p>Der Leiharbeitnehmer hat außerdem eigene Informationsrechte. Er kann vom Entleiher Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer verlangen. Über freie Arbeitsplätze ist er zu informieren. Ist er seit mindestens sechs Monaten überlassen und zeigt er den Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrags an, muss der Entleiher innerhalb eines Monats begründet in Textform antworten § 13, § 13a Abs. 1 und 2 AÜG.</p><p>Auch lohnsteuerlich ist die Arbeitnehmerüberlassung relevant. Überlässt ein ausländischer Verleiher Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland, wird die Lohnsteuer ebenfalls durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Entleiher kann daneben für die Lohnsteuer haften; die Haftung ist auf die Überlassungszeit beschränkt und kann bei schwer ermittelbarer Lohnsteuer mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer angesetzt werden § 42d Abs. 6 Sätze 1, 4 und 7 EStG.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Anrechnung bei kurzer Unterbrechung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Erster Einsatz beim selben Entleiher</td>
<td align="left">8 Monate</td>
<td align="center">angerechnet</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Unterbrechung</td>
<td align="left">2 Monate</td>
<td align="center">Vollanrechnung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zweiter Einsatz beim selben Entleiher</td>
<td align="left">7 Monate</td>
<td align="center">angerechnet</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt</strong></td>
<td align="left"><strong>8 + 7</strong></td>
<td align="center"><strong>15 Monate</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die anrechenbare Überlassungszeit beträgt 15 Monate. Die gesetzliche Höchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten ist damit noch nicht überschritten § 1 Abs. 1b Sätze 1 und 2 AÜG.</p><h3>Beispiel 2: Überschreitung der Höchstdauer</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Erster Einsatz beim selben Entleiher</td>
<td align="left">8 Monate</td>
<td align="center">angerechnet</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Unterbrechung</td>
<td align="left">2 Monate</td>
<td align="center">Vollanrechnung</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zweiter Einsatz beim selben Entleiher</td>
<td align="left">11 Monate</td>
<td align="center">angerechnet</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamt</strong></td>
<td align="left"><strong>8 + 11</strong></td>
<td align="center"><strong>19 Monate</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die anrechenbare Überlassungszeit beträgt 19 Monate. Ohne wirksame tarifliche oder tarifgestützte Abweichung überschreitet der Einsatz damit die gesetzliche Grenze um einen Monat § 1 Abs. 1b Sätze 1 bis 6 AÜG.</p><h3>Beispiel 3: Vereinfachtes Beispiel zum Grundsatz der Gleichstellung</h3><p>Vereinfachte Annahme: Es gibt keine zulässige tarifliche Abweichung, die Arbeitszeit ist identisch und im Betrieb des Entleihers gilt für vergleichbare Arbeitnehmer ein Stundenlohn von 20,00 € plus eine Schichtzulage von 2,00 € pro Stunde.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Bestandteil</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Ergebnis</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Grundentgelt</td>
<td align="left">160 h × 20,00 €</td>
<td align="center">3.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Schichtzulage</td>
<td align="left">160 h × 2,00 €</td>
<td align="center">320,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Gesamtvergütung</strong></td>
<td align="left"><strong>3.200,00 € + 320,00 €</strong></td>
<td align="center"><strong>3.520,00 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Ohne zulässige tarifliche Abweichung muss der Verleiher für die Überlassungszeit die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer gewähren § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Kleine Krisenüberlassung ohne Erlaubnis</h3><p>Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten benötigt ausnahmsweise keine Erlaubnis, wenn er zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten an einen anderen Arbeitgeber überlässt und die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat § 1a Abs. 1 AÜG.</p><h3>Eingeschränkte Anwendbarkeit des AÜG in Sonderfällen</h3><p>Das AÜG ist nach § 1 Abs. 3 AÜG in bestimmten Fallgruppen nur eingeschränkt anwendbar. Besonders wichtig sind Überlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht, Überlassungen zwischen Konzernunternehmen, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, sowie nur gelegentliche Überlassungen zwischen Arbeitgebern unter derselben Voraussetzung § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 2a AÜG.</p><h3>Baugewerbe</h3><p>Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig. Gestattet ist sie nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen, insbesondere bei tariflich vorgesehenen Konstellationen oder zwischen bestimmten Bauunternehmen mit nachgewiesener tariflicher Einbindung § 1b Sätze 1 bis 3 AÜG.</p><h3>Tarifliche Abweichungen beim Arbeitsentgelt</h3><p>Tarifliche Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung gelten nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Entleiher oder einem Konzernunternehmen des Entleihers ausgeschieden sind § 8 Abs. 3 AÜG. Außerdem darf eine tarifliche Abweichung beim Arbeitsentgelt grundsätzlich nur für die ersten neun Monate erfolgen; eine längere Abweichung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 AÜG zulässig.</p><h3>Weitreichende Rechtsfolgen bei Verstößen</h3><p>Fehlt die Erlaubnis, wird die Arbeitnehmerüberlassung nicht ordnungsgemäß bezeichnet oder konkretisiert oder wird die zulässige Höchstdauer überschritten, können Verträge unwirksam sein. Dann gilt grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, sofern keine wirksame Festhaltenserklärung abgegeben wird § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 1b, Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 AÜG.</p><h3>Bußgelder und Haftungsrisiken</h3><p>Verstöße gegen zentrale Pflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Besonders hohe Bußgelder sind etwa bei Verstößen gegen Arbeitsbedingungen nach § 8 AÜG oder bei nicht gezahltem Mindeststundenentgelt möglich; in anderen Fallgruppen reichen die Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro oder 3.000 Euro § 16 Abs. 1 bis 3 AÜG. Zusätzlich kann lohnsteuerlich eine Haftung des Entleihers eingreifen § 42d Abs. 6 bis 8 EStG.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>flexible Personalsteuerung:</strong> Entleiher können zeitlich begrenzten Personalbedarf abdecken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung eingehalten werden.</p>
</li>
<li><p><strong>schnelle Einsatzmöglichkeit:</strong> Leiharbeitnehmer dürfen unmittelbar in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingebunden werden, wenn Erlaubnis, Vertrag und Einsatzgestaltung rechtskonform aufgebaut sind.</p>
</li>
<li><p><strong>strukturierter Rechtsrahmen:</strong> Erlaubnispflicht, Textform, Kennzeichnung, Konkretisierung und Informationsrechte sorgen für einen klaren rechtlichen Prüfungsmaßstab.</p>
</li>
<li><p><strong>geregelte Arbeitnehmerrechte:</strong> Der Grundsatz der Gleichstellung, Auskunftsansprüche und Informationspflichten stärken die Position des Leiharbeitnehmers im Einsatzbetrieb.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>enger Rechtsrahmen:</strong> Erlaubnis, Kennzeichnung, Konkretisierung, Höchstdauer und Gleichstellung müssen laufend eingehalten werden.</p>
</li>
<li><p><strong>höhere Personalkosten:</strong> Der Grundsatz der Gleichstellung und tarifliche Vorgaben können die Kosten eines Einsatzes deutlich erhöhen.</p>
</li>
<li><p><strong>erhebliche Haftungsrisiken:</strong> Der Entleiher kann unter den Voraussetzungen des § 42d Abs. 6 EStG für Lohnsteuer haften.</p>
</li>
<li><p><strong>weitreichende Rechtsfolgen:</strong> Bei unwirksamer Überlassung kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert werden.</p>
</li>
<li><p><strong>sanktionsbewehrte Verstöße:</strong> Ordnungswidrigkeiten können je nach Pflichtverstoß mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Arbeitnehmerüberlassung ist kein bloßes Vertragslabel, sondern ein streng geregeltes Modell mit klaren Voraussetzungen, Grenzen und Rechtsfolgen. Entscheidend sind die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb des Entleihers, die Erlaubnis des Verleihers, die Einhaltung der Höchstdauer und der Grundsatz der Gleichstellung. Für Unternehmen ist vor allem die Kombination aus arbeitsrechtlichen Vorgaben, möglichen Bußgeldern und lohnsteuerlicher Haftung wichtig. Wer Arbeitnehmerüberlassung nutzt, sollte deshalb Vertrag, Einsatzdauer und Vergütungsstruktur von Beginn an sauber prüfen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor?</h3><p>Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Entscheidend ist außerdem die tatsächliche Durchführung des Einsatzes, wenn Vertrag und Realität voneinander abweichen § 1 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG.</p><h3>Wer braucht die Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassung?</h3><p>Die Erlaubnis braucht grundsätzlich der Verleiher. Ausnahmen bestehen nur in eng geregelten Sonderfällen, etwa bei der kleinen Krisenüberlassung nach § 1a AÜG oder in den Fallgruppen des § 1 Abs. 3 AÜG.</p><h3>Wie lange darf dieselbe Person bei demselben Entleiher eingesetzt werden?</h3><p>Die gesetzliche Grundregel liegt bei 18 aufeinander folgenden Monaten. Frühere Einsätze werden vollständig angerechnet, sofern zwischen ihnen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen; tarifliche oder tarifgestützte Abweichungen können die Höchstdauer verändern § 1 Abs. 1b Sätze 1 bis 6 AÜG.</p><h3>Wann gilt der Grundsatz der Gleichstellung?</h3><p>Der Grundsatz gilt für die Zeit der Überlassung und umfasst die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Tarifliche Abweichungen sind nur innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG zulässig und für Rückkehrer aus dem Betrieb des Entleihers oder einem Konzernunternehmen in den letzten sechs Monaten ausgeschlossen § 8 Abs. 1 bis 4 AÜG.</p><h3>Was passiert ohne Erlaubnis oder bei Überschreiten der zulässigen Dauer?</h3><p>Verträge können unwirksam sein. Ohne wirksame Festhaltenserklärung gilt dann grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; daneben kommen Bußgelder in Betracht § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b, Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 16 AÜG.</p><h3>Wer trägt bei Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer?</h3><p>Für den Lohnsteuerabzug gilt zunächst das allgemeine Lohnsteuerrecht. Bei gewerbsmäßiger Überlassung im Inland durch einen ausländischen Verleiher greift der Lohnsteuerabzug ebenfalls § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Entleiher kann daneben haften, sofern die Voraussetzungen des § 42d Abs. 6 EStG vorliegen.</p><h3>Gilt Arbeitnehmerüberlassung auch im Konzern oder im Baugewerbe?</h3><p>Im Konzern ist das AÜG nur eingeschränkt anwendbar, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Im Baugewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung für typische Arbeiterarbeiten grundsätzlich unzulässig und nur in den gesetzlich geregelten Fällen gestattet § 1b Sätze 1 bis 3 AÜG.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Für Definition, Erlaubnispflicht, Eingliederung, Weisungsrecht, Höchstüberlassungsdauer, Ausnahmen nach § 1 und § 1a AÜG, Einschränkungen im Baugewerbe, Grundsatz der Gleichstellung, tarifliche Abweichungen, Unwirksamkeit, Rechtsfolgen, Textform, Auskunfts- und Informationsrechte, Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen, Mitbestimmungsrechte und Ordnungswidrigkeiten: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Abruf am 16.03.2026.</li>
<li>Für die Gegenprüfung der 18-Monats-Grenze im amtlichen Stand der Lohnsteuer-Hinweise 2026: Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, Anhang 5 – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Abruf am 16.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-05/inhalt.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-05/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Für den Lohnsteuerabzug bei gewerbsmäßiger Überlassung im Inland durch ausländische Verleiher: Einkommensteuergesetz § 38 sowie Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, R 38.3 Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers, Abruf am 16.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-38/paragraf-38.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-38/paragraf-38.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Für die Haftung des Entleihers, die Ausnahme bei vorliegender Erlaubnis und die 15 %-Schätzung: Einkommensteuergesetz § 42d Abs. 6 bis 8 sowie Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, § 42d / Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung, Abruf am 16.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Für die lohnsteuerliche Arbeitgeberstellung des Entleihers bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung, wenn er den Arbeitslohn anstelle des Verleihers zahlt: Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, R 19.1 Arbeitgeber, Abruf am 16.03.2026. (<a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/r-19-1.html" title="https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/r-19-1.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/aufhebungsvertrag</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1888</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich; § 623 BGB verwendet dafür den Begriff Auflösungsvertrag. Wirksam ist ein Aufhebungsvertrag nur in Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Abfindung ist steuerlich nicht automatisch begünstigt. Sie kann nur dann als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und als außerordentliche Einkunft [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich; § 623 BGB verwendet dafür den Begriff Auflösungsvertrag.</li>
<li>Wirksam ist ein Aufhebungsvertrag nur in Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.</li>
<li>Eine Abfindung ist steuerlich nicht automatisch begünstigt. Sie kann nur dann als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und als außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG behandelt werden, wenn die gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</li>
<li>Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Abfindungen grundsätzlich nicht mehr im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigt; sie wirkt sich regelmäßig erst in der Einkommensteuerveranlagung aus.</li>
<li>Beim Arbeitslosengeld sind Sperrzeit und Ruhen getrennt zu prüfen. Besonders wichtig sind dabei §§ 159, 158 und 148 SGB III.</li>
</ul><h2>Aufhebungsvertrag Definition</h2><p>Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis durch übereinstimmende Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer; § 623 BGB bezeichnet diese Beendigungsform als Auflösungsvertrag. Wirksam ist sie nur in Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird der Aufhebungsvertrag berücksichtigt?</h2><p>Arbeitsrechtlich legt der Aufhebungsvertrag vor allem fest, <strong>wann</strong> das Arbeitsverhältnis endet und <strong>welche Folgen</strong> damit verbunden sind. Die Schriftform ist zwingend. Das bedeutet bei einem Vertrag, dass die Parteien die Urkunde unterschreiben; dabei kann dieselbe Urkunde oder ein gleichlautendes Exemplar für die jeweils andere Partei verwendet werden.</p><p>Steuerlich kommt es nicht auf die Überschrift des Vertrags, sondern auf die <strong>einzelnen Zahlungen</strong> an. Nicht jede Zahlung aus Anlass der Beendigung ist eine steuerlich begünstigte Entschädigung. Bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Tantiemen bleiben normal zu versteuernder Arbeitslohn. Eine begünstigte Entschädigung setzt dagegen voraus, dass an die Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere Leistung tritt, die auf einem <strong>eigenständigen Rechtsgrund</strong> beruht und gerade wegen der vorzeitigen Beendigung entsteht.</p><p>Für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG ist außerdem wichtig, dass die Entschädigung <strong>zusammengeballt</strong> zufließt. Mehrere Teilzahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind grundsätzlich schädlich. Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen aber geringfügige Zahlungen in einem anderen Jahr, wenn sie <strong>nicht mehr als 10 %</strong> der Hauptleistung betragen. Auch eine vor Fälligkeit vereinbarte Verschiebung einer Entschädigung in das Folgejahr kann unschädlich sein.</p><p>Beim Arbeitslosengeld sind zwei Fragen zu trennen. Erstens kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag <strong>früher endet</strong>, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte, und eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird. Zweitens kann nach § 159 SGB III eine <strong>Sperrzeit</strong> eintreten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Die folgenden Rechenbeispiele zeigen die Systematik. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung.</p><h3>Beispiel 1: Verkürzte Kündigungsfrist und Ruhen des Arbeitslosengeldes</h3><p>Annahme: Der Aufhebungsvertrag wird am 31.07.2026 ohne vorausgehende Kündigung geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet sofort. Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers hätte es erst am 30.09.2026 geendet. Die Entlassungsentschädigung beträgt 18.000 €, der kalendertägliche Verdienst 150 €.</p><p>Berechnung: 60 % von 18.000 € = 10.800 €. 10.800 € / 150 € = 72 Tage. Der Zeitraum bis zum hypothetischen Fristende beträgt 31 Tage im August + 30 Tage im September = 61 Tage.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vertragsende durch Aufhebungsvertrag</td>
<td align="center">31.07.2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ende bei Einhaltung der Kündigungsfrist</td>
<td align="center">30.09.2026</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Entlassungsentschädigung</td>
<td align="center">18.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">60 %-Wert der Entlassungsentschädigung</td>
<td align="center">10.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">rechnerische Obergrenze nach Tagesverdienst</td>
<td align="center">72 Tage</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>möglicher Ruhenszeitraum im Beispiel</strong></td>
<td align="center"><strong>61 Tage</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Im Beispiel wäre der frühere Endpunkt der 30.09.2026. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld könnte deshalb für 61 Tage ruhen, soweit keine Besonderheiten nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB III eingreifen.</p><h3>Beispiel 2: Einmalzahlung in einem Jahr und Zusammenballung</h3><p>Die Finanzverwaltung arbeitet bei Entlassungsentschädigungen mit Vergleichsrechnungen. Ein vereinfachtes Muster sieht so aus: Im Vorjahr lagen die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bei 50.000 €. Im Jahr der Auflösung fließen 20.000 € Arbeitslohn bis zum Ausscheiden, 25.000 € Entschädigung, 994 € pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen und 4.800 € Arbeitslosengeld zu.</p><p>Berechnung: 20.000 € + 25.000 € + 994 € + 4.800 € = 50.794 €.
Vergleich: 50.794 € − 50.000 € = 794 €.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einnahmen im Vorjahr</td>
<td align="center">50.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitslohn im Jahr der Auflösung</td>
<td align="center">20.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Entschädigung</td>
<td align="center">25.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen</td>
<td align="center">994 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Arbeitslosengeld</td>
<td align="center">4.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Summe im Jahr der Auflösung</strong></td>
<td align="center"><strong>50.794 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: In diesem BMF-Beispiel liegt eine Zusammenballung vor, weil die Summe im Jahr der Auflösung die Einnahmen des Vorjahres übersteigt. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG kann deshalb in Betracht kommen.</p><h3>Beispiel 3: Zusatzleistungen im Folgejahr</h3><p>Annahme: Im Jahr der Auflösung werden 150.000 € Entschädigung und zusätzlich von Juli bis Dezember monatliche Zuschüsse von 2.500 € gezahlt. Von Januar bis Juni des Folgejahres laufen dieselben Zuschüsse weiter.</p><p>Berechnung: 6 × 2.500 € = 15.000 €.
Hauptleistung im Jahr der Auflösung: 150.000 € + 15.000 € = 165.000 €.
Zusatzleistungen im Folgejahr: 15.000 € / 165.000 € = 9,09 %.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Einmalige Entschädigung im Jahr der Auflösung</td>
<td align="center">150.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zuschüsse im Jahr der Auflösung</td>
<td align="center">15.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Entschädigungshauptleistung</strong></td>
<td align="center"><strong>165.000 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Position</th>
<th align="center">Wert</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Zuschüsse im Folgejahr</td>
<td align="center">15.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anteil an der Hauptleistung</td>
<td align="center">9,09 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>Einordnung im Beispiel</strong></td>
<td align="center"><strong>geringfügige Zusatzleistung</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p>Ergebnis: Nach der Verwaltungsauffassung können solche späteren Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für die Hauptleistung unschädlich sein, wenn sie nur geringfügig sind. Die Zahlungen des Folgejahres selbst fallen aber nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><ul>
<li><strong>zwingende Schriftform:</strong> Ein rein elektronisches Dokument genügt nicht. § 623 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus, und § 126 BGB regelt, was unter Schriftform zu verstehen ist.</li>
<li><strong>enge Entschädigungsgrenze:</strong> Bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Tantiemen sind keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.</li>
<li><strong>heikle Verteilung über Jahre:</strong> Mehrere Teilzahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind grundsätzlich schädlich. Geringfügige Nebenleistungen von höchstens 10 % der Hauptleistung können ausnahmsweise unschädlich sein.</li>
<li><strong>getrennte Arbeitslosenfolgen:</strong> § 158 SGB III regelt das Ruhen bei Entlassungsentschädigung, § 159 SGB III die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Beides ist getrennt zu prüfen.</li>
<li><strong>Darlegungs- und Nachweislast:</strong> Wer sich auf einen wichtigen Grund gegen eine Sperrzeit berufen will, muss die maßgebenden Tatsachen darlegen und nachweisen, soweit sie in der eigenen Sphäre oder im eigenen Verantwortungsbereich liegen.</li>
</ul><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>einvernehmliche Beendigung:</strong> Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann vertraglich festgelegt werden, statt eine einseitige Kündigung auszusprechen.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerlich begünstigte Entschädigung:</strong> Eine Abfindung kann unter den Voraussetzungen der §§ 24 und 34 EStG tarifermäßigt besteuert werden.</p>
</li>
<li><p><strong>planbarer Zufluss:</strong> Eine vor Fälligkeit vereinbarte Verschiebung der Entschädigung in das Folgejahr kann für die Tarifermäßigung unschädlich sein.</p>
</li>
<li><p><strong>begrenzte Zusatzleistungen:</strong> Geringfügige spätere Zusatzleistungen können die Zusammenballung der Hauptleistung ausnahmsweise nicht zerstören.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>strenge Form:</strong> Ohne Schriftform ist der Aufhebungsvertrag unwirksam; die elektronische Form reicht nicht aus.</p>
</li>
<li><p><strong>arbeitslosenrechtliche Risiken:</strong> Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III oder ein Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III können den Bezug von Arbeitslosengeld belasten.</p>
</li>
<li><p><strong>steuerliche Fallstricke:</strong> Nicht jede Zahlung aus Anlass der Beendigung ist eine begünstigte Entschädigung; oft bleibt es bei normalem Arbeitslohn.</p>
</li>
<li><p><strong>schädliche Ratenzahlung:</strong> Werden Entschädigungsleistungen über mehrere Jahre verteilt, kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG entfallen.</p>
</li>
<li><p><strong>verkürzte Anspruchsdauer:</strong> Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes nach § 148 SGB III mindern.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Ein Aufhebungsvertrag kann eine saubere und planbare Lösung sein, ist aber rechtlich und steuerlich deutlich anspruchsvoller, als es die kurze Vertragsform oft vermuten lässt. Entscheidend sind die zwingende Schriftform, die genaue Einordnung der vereinbarten Zahlungen und die arbeitslosenrechtlichen Folgen. Wer eine Abfindung vereinbart, sollte besonders prüfen, ob wirklich eine Entschädigung im Sinne des § 24 EStG vorliegt, ob die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind und ob durch den gewählten Beendigungszeitpunkt Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?</h3><p>Der Aufhebungsvertrag beruht auf einer Vereinbarung beider Seiten. Die Kündigung ist dagegen eine einseitige Erklärung. Für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen verlangt § 623 BGB in beiden Fällen die Schriftform; beim Aufhebungsvertrag kommt es zusätzlich besonders darauf an, welche Folgen im Vertrag geregelt werden.</p><h3>Warum reicht eine elektronische Unterschrift nicht aus?</h3><p>Maßgeblich ist § 623 BGB. Dort steht ausdrücklich, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist. Für die gesetzliche Schriftform verlangt § 126 BGB grundsätzlich die eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen.</p><h3>Wann ist eine Abfindung steuerlich begünstigt?</h3><p>Entscheidend ist, dass die Zahlung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen ist, auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruht und gerade wegen der vorzeitigen Beendigung entsteht. Zusätzlich muss für § 34 EStG regelmäßig eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen.</p><h3>Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld aus?</h3><p>Zu prüfen sind zwei getrennte Ebenen. Verkürzt der Vertrag die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers und wird eine Entlassungsentschädigung gezahlt, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Wird die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt, kann außerdem eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eintreten.</p><h3>Wann kann sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzen?</h3><p>Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe greift § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Danach mindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit; bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer.</p><h3>Was passiert bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre?</h3><p>Mehrere Teilzahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich schädlich. Ausnahmsweise kann eine geringfügige Zahlung in einem anderen Jahr unschädlich sein, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.</p><h3>Warum wirkt die Fünftelregelung 2026 oft erst in der Steuererklärung?</h3><p>Seit 2025 ist die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren entfallen. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf sonstige Bezüge nach § 39b Abs. 3 EStG; die steuerliche Entlastung nach § 34 EStG wird deshalb regelmäßig erst in der Einkommensteuerveranlagung wirksam.</p><h2>Quellen</h2><ol>
<li><p>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 126 Schriftform und § 623 Schriftform der Kündigung; maßgeblich für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags, das Unterschriftserfordernis und den Ausschluss der elektronischen Form, abgerufen am 16.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 24 und § 34 sowie § 39b; maßgeblich für die Einordnung einer Abfindung als Entschädigung, die Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften und das aktuelle Lohnsteuerverfahren, abgerufen am 16.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Sozialgesetzbuch III (SGB III), insbesondere §§ 158, 159 und 148; maßgeblich für Ruhen, Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld, abgerufen am 16.03.2026. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/SGB_3.pdf" title="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/SGB_3.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</p>
</li>
<li><p>Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 15 „Entlassungsentschädigungen“; maßgeblich für die Abgrenzung zwischen normalem Arbeitslohn und Entschädigung, den eigenständigen Rechtsgrund, die Zusammenballung von Einkünften, die 10 %-Vereinfachungsregel und die Beispiele, abgerufen am 16.03.2026. (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html" title="https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</p>
</li>
<li><p>Bundesministerium der Finanzen, Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025 und 2026; maßgeblich für den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2025 und den aktuellen Programmablaufplan 2026, abgerufen am 16.03.2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2024-11-22-PAP-2025_anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2024-11-22-PAP-2025_anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</p>
</li>
</ol>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/arbeitszeugnis</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=1886</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Arbeitszeugnis umfasst zusätzlich Leistung und Verhalten, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Das Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten. 2026 kann [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.</li>
<li>Das einfache Arbeitszeugnis enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.</li>
<li>Das qualifizierte Arbeitszeugnis umfasst zusätzlich Leistung und Verhalten, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.</li>
<li>Das Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten.</li>
<li>2026 kann das Arbeitszeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden.</li>
</ul><h2>Arbeitszeugnis Definition</h2><p>Das Arbeitszeugnis ist die Bescheinigung über ein beendetes Arbeitsverhältnis. Es muss mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthalten; auf Verlangen muss es zusätzlich Leistung und Verhalten bewerten, § 109 Abs. 1 GewO. Mit Einwilligung des Arbeitnehmers kann es auch in elektronischer Form erteilt werden, § 109 Abs. 3 GewO.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird das Arbeitszeugnis berücksichtigt?</h2><p>Der gesetzliche Ausgangspunkt ist das einfache Arbeitszeugnis. Es entsteht als Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und muss die Tätigkeit so beschreiben, dass Dritte Art und Dauer der Beschäftigung erkennen können.</p><p>Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geht weiter. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Gerade für Bewerbungen ist diese Form regelmäßig wichtiger, weil sie künftigen Arbeitgebern eine inhaltliche Einordnung ermöglicht.</p><p>Der Arbeitgeber verfasst das Zeugnis grundsätzlich selbst. Dabei hat er einen Beurteilungsspielraum bei Formulierungen, muss aber Wahrheit, Klarheit und den Zweck des Zeugnisses beachten. Unvollständige, unklare oder unzulässige Zeugnisse können berichtigt oder ergänzt werden.</p><p>Neu und praktisch bedeutsam ist die aktuelle Formregel: Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers elektronisch erteilt werden. Ohne diese Einwilligung bleibt es beim schriftlichen Zeugnis. Wird die elektronische Form gewählt, richtet sich ihre rechtliche Ausgestaltung nach den allgemeinen Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Einfaches Arbeitszeugnis nach Beendigung</h3><p>Frau M beendet ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni und verlangt keinen Leistungs- oder Verhaltensnachweis. In diesem Fall bleibt es beim einfachen Arbeitszeugnis.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="left">Feststellung</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td align="left">Beendigung des Arbeitsverhältnisses</td>
<td align="left">liegt vor</td>
<td align="center">Anspruch entsteht</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verlangen nach Leistung und Verhalten</td>
<td align="left">nein</td>
<td align="center">kein qualifiziertes Zeugnis</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Mindestinhalt</td>
<td align="left">Art und Dauer der Tätigkeit</td>
<td align="center">aufzunehmen</td>
</tr>
</tbody>
</table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitgeber schuldet ein einfaches Arbeitszeugnis.</p><h3>Beispiel 2: Qualifiziertes Arbeitszeugnis für eine Bewerbung</h3><p>Herr B bewirbt sich auf eine neue Stelle und verlangt ausdrücklich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dann müssen zusätzlich Leistung und Verhalten beurteilt werden.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="left">Feststellung</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td align="left">Beendigung des Arbeitsverhältnisses</td>
<td align="left">liegt vor</td>
<td align="center">Anspruch entsteht</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verlangen nach qualifiziertem Zeugnis</td>
<td align="left">ja</td>
<td align="center">Leistung und Verhalten aufnehmen</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Form des Inhalts</td>
<td align="left">individueller Text</td>
<td align="center">regelmäßig erforderlich</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sprachliche Anforderungen</td>
<td align="left">klar und verständlich</td>
<td align="center">keine versteckten Aussagen</td>
</tr>
</tbody>
</table><p><strong>Ergebnis:</strong> Der Arbeitgeber muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen.</p><h3>Beispiel 3: Elektronisches Arbeitszeugnis</h3><p>Frau S wünscht eine digitale Ausstellung ihres Zeugnisses. Das ist zulässig, wenn sie in die elektronische Form einwilligt und die gesetzlichen Formvorgaben eingehalten werden.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="left">Feststellung</th>
<th align="center">Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td align="left">Einwilligung des Arbeitnehmers</td>
<td align="left">liegt vor</td>
<td align="center">elektronische Form möglich</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gewählte Form</td>
<td align="left">elektronisches Dokument</td>
<td align="center">zulässig</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Formwahrung</td>
<td align="left">qualifizierte elektronische Signatur</td>
<td align="center">erforderlich</td>
</tr>
</tbody>
</table><p><strong>Ergebnis:</strong> Mit Einwilligung und formwirksamer elektronischer Ausgestaltung kann das Zeugnis 2026 elektronisch erteilt werden.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><p>Für Auszubildende gilt eine Sonderregel in § 16 BBiG. Das Zeugnis muss dort nicht nur Art und Dauer, sondern auch Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen sind zusätzlich Verhalten und Leistung aufzunehmen.</p><p>Für andere dauernde Dienstverhältnisse außerhalb des klassischen Arbeitsverhältnisses ist § 630 BGB wichtig. Diese Vorschrift regelt ebenfalls einen Zeugnisanspruch. Ist der Verpflichtete jedoch Arbeitnehmer, verweist § 630 BGB wieder auf § 109 GewO.</p><p>Eine Dankes-, Bedauerns- oder Wunschformel gehört nicht zum gesetzlichen Mindestinhalt des Arbeitszeugnisses. Hat der Arbeitgeber eine solche Schlussformel aber bereits in frühere Zeugnisfassungen aufgenommen und streicht sie später nur wegen einer zulässigen Beanstandung, kann das Maßregelungsverbot des § 612a BGB eingreifen.</p><p>Ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht allgemein geregelt. Es kann sich aber als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn ein triftiger Grund vorliegt, etwa bei Bewerbungen, einem Vorgesetztenwechsel oder während eines Streits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p><p>Für die äußere und inhaltliche Gestaltung gilt außerdem: Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis soll regelmäßig als individuell formulierter Fließtext erteilt werden. Eine schulzeugnisähnliche Tabellenform genügt dem Zeugniszweck meist nicht.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li>
<p><strong>klarer Nachweis:</strong> Das Arbeitszeugnis dokumentiert Beschäftigung, Tätigkeitsbereich und auf Wunsch auch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.</p>
</li>
<li>
<p><strong>rechtlicher Schutz:</strong> Unklare Formulierungen und versteckte Aussagen sind gesetzlich unzulässig.</p>
</li>
<li>
<p><strong>bewerbungsrelevanter Überblick:</strong> Ein qualifiziertes Zeugnis gibt künftigen Arbeitgebern eine strukturierte Grundlage für die Personalauswahl.</p>
</li>
<li>
<p><strong>berichtigbarer Inhalt:</strong> Fehlerhafte oder unvollständige Zeugnisse können berichtigt oder ergänzt werden.</p>
</li>
<li>
<p><strong>flexibler Zugang:</strong> Mit Einwilligung des Arbeitnehmers ist 2026 auch die elektronische Form möglich.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li>
<p><strong>begrenzter Mindestinhalt:</strong> Ohne ausdrückliches Verlangen besteht nur Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis.</p>
</li>
<li>
<p><strong>abhängiger Beurteilungsspielraum:</strong> Der Arbeitgeber formuliert das Zeugnis im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens selbst.</p>
</li>
<li>
<p><strong>streitanfällige Bewertung:</strong> Eine bessere als durchschnittliche Schlussbeurteilung muss der Arbeitnehmer im Streitfall darlegen und beweisen.</p>
</li>
<li>
<p><strong>fehlender Schlussanspruch:</strong> Dankes- und Wunschformeln sind rechtlich nicht geschuldet.</p>
</li>
<li>
<p><strong>uneinheitlicher Zwischenstatus:</strong> Für Zwischenzeugnisse gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Standardanspruch, sondern nur fallbezogene Lösungen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div>
</div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Das Arbeitszeugnis ist ein rechtlich klar geregelter, in der Praxis aber oft streitanfälliger Nachweis über ein beendetes Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis, die Pflicht zu wahrer und verständlicher Formulierung sowie die seit der aktuellen Gesetzeslage eröffnete elektronische Erteilung mit Einwilligung. Wer ein Zeugnis erhält oder erstellt, sollte deshalb nicht nur auf freundliche Formulierungen achten, sondern vor allem auf Vollständigkeit, Klarheit, formgerechte Ausstellung und den konkreten gesetzlichen Anspruch.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis?</h3><p>Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bewertet zusätzlich die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis.</p><h3>Wann kann ich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen?</h3><p>Der Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die qualifizierte Fassung muss der Arbeitnehmer verlangen, dass Leistung und Verhalten in das Zeugnis aufgenommen werden.</p><h3>Muss das Arbeitszeugnis eine Dankes- und Wunschformel enthalten?</h3><p>Eine Schlussformel mit Dank, Bedauern oder Zukunftswünschen gehört nicht zum gesetzlichen Mindestinhalt. Arbeitgeber können sie freiwillig aufnehmen, sind dazu aber grundsätzlich nicht verpflichtet.</p><h3>Kann mein Arbeitszeugnis elektronisch erteilt werden?</h3><p>Die elektronische Erteilung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer einwilligt. Wird diese Form gewählt, müssen die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Form eingehalten werden.</p><h3>Habe ich Anspruch auf die Note „gut“?</h3><p>Ein gesetzlicher Anspruch besteht auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Soll eine überdurchschnittliche Bewertung durchgesetzt werden, muss der Arbeitnehmer die dafür sprechenden Tatsachen im Streitfall darlegen und beweisen.</p><h3>Was kann ich gegen ein unklar formuliertes oder fehlerhaftes Zeugnis tun?</h3><p>Bei unvollständigen, unklaren oder rechtlich unzulässigen Formulierungen kann der Arbeitnehmer Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Das gilt auch dann, wenn die äußere Form oder die inhaltliche Aussagekraft des Zeugnisses den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.</p><h3>Kann ich schon vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verzichten?</h3><p>Ein solcher Verzicht ist nach der neueren Rechtsprechung nicht wirksam, wenn er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft erklärt wird. Der Zeugnisanspruch soll den Arbeitnehmer gerade in dieser Phase schützen.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Gewerbeordnung, § 109 Zeugnis, aktuelle Fassung, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/GewO.pdf" href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/GewO.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bürgerliches Gesetzbuch, § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung und § 126a Elektronische Form, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Berufsbildungsgesetz, § 16 Zeugnis, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BBiG.pdf" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BBiG.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetze im Internet</a>)</li>
<li>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20, Arbeitszeugnis in Tabellenform und Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-262-20/" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-262-20/" target="_blank" rel="noopener">Das Bundesarbeitsgericht</a>)</li>
<li>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10, Zeugnisklarheit und Formulierungsfreiheit, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-386-10/" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-386-10/" target="_blank" rel="noopener">Das Bundesarbeitsgericht</a>)</li>
<li>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11, kein gesetzlicher Anspruch auf Dankes- und Wunschformel, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="9 AZR 227/11 - Das Bundesarbeitsgericht" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-227-11/" target="_blank" rel="noopener">Das Bundesarbeitsgericht</a>)</li>
<li>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, Darlegungs- und Beweislast bei einer besseren Schlussbeurteilung, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-584-13/" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-584-13/" target="_blank" rel="noopener">Das Bundesarbeitsgericht</a>)</li>
<li>Bundesarbeitsgericht, Versäumnisurteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22, Maßregelungsverbot bei späterer Verschlechterung einer Schlussformel, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-272-22/" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-272-22/" target="_blank" rel="noopener">Das Bundesarbeitsgericht</a>)</li>
<li>Bundesarbeitsgericht, Teilurteil vom 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B), kein wirksamer Verzicht auf ein qualifiziertes Zeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, abgerufen am 16.03.2026. (<a title="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-96-24-b/" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-96-24-b/" target="_blank" rel="noopener">Das Bundesarbeitsgericht</a>)</li>
<li>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 933/13, Zwischenzeugnis bei triftigem Grund, abgerufen am 16.03.2026.</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/anzahlung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2009</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Steuerentstehung bei Anzahlung: Wird Entgelt oder Teilentgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG: Für vereinnahmte Entgelte vor Leistungsausführung gelten die Rechnungsvorschriften der Absätze 1 bis 4 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Steuerentstehung bei Anzahlung: Wird Entgelt oder Teilentgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).</li>
<li>§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG: Für vereinnahmte Entgelte vor Leistungsausführung gelten die Rechnungsvorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß.</li>
<li>Endrechnung bei Anzahlungen: In der Endrechnung sind vereinnahmte Teilentgelte und Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG ausgestellt wurden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).</li>
<li>§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG: Wird eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung trotz Entgeltzahlung nicht ausgeführt, gilt Absatz 1 sinngemäß.</li>
<li>§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG: In der Voranmeldung ist die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen.</li>
</ul><h2>Anzahlung Definition</h2><p>Eine Anzahlung ist umsatzsteuerlich ein vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmtes Entgelt oder Teilentgelt. Bei Sollbesteuerung entsteht die Steuer für diesen vereinnahmten Betrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung; bei Istbesteuerung knüpft die Steuerentstehung ebenfalls an die Vereinnahmung an (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG).</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird Anzahlung steuerlich berücksichtigt?</h2><p>Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt zweistufig: Erstens wird der vereinnahmte Anzahlungsbetrag im Zeitpunkt der Vereinnahmung umsatzsteuerlich erfasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Zweitens wird die spätere Endabrechnung so erstellt, dass bereits versteuerte Teilentgelte und deren Steueranteile korrekt abgesetzt werden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).</p><h3>Gesetzliche Einordnung von Anzahlung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Regelungsbereich</th>
<th align="left">Maßgebliche Norm</th>
<th align="center">Kernaussage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Steuerentstehung bei Vorauszahlung</td>
<td align="left">§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG</td>
<td align="center">Wird Entgelt oder Teilentgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit bereits im Vereinnahmungszeitraum.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rechnungsregime bei Anzahlungen</td>
<td align="left">§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG</td>
<td align="center">Bei vorab vereinnahmten Entgelten gelten die Rechnungsvorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Endrechnung</td>
<td align="left">§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG</td>
<td align="center">In der Endrechnung sind vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG ausgestellt wurden.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Berichtigung bei Nichtausführung</td>
<td align="left">§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG</td>
<td align="center">Wird trotz Entgeltzahlung keine Leistung ausgeführt, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend Absatz 1 zu berichtigen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verfahrensumsetzung in der Voranmeldung</td>
<td align="left">§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG</td>
<td align="center">Die Steuer ist in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Anzahlungen führen zu einer vorgezogenen Steuerentstehung und erfordern eine konsistente Endabrechnung sowie gegebenenfalls Berichtigungen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Anzahlung vor Ausführung einer Leistung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Teilentgelt wird vor Leistungsausführung vereinnahmt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG)</td>
<td align="center">Die Umsatzsteuer entsteht insoweit bereits im Vereinnahmungszeitraum.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anzahlungsrechnung wird ausgestellt (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG)</td>
<td align="center">Die Rechnung ist unter sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 auszustellen.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Anzahlung ist in der laufenden Voranmeldung zu erklären.</p><h3>Beispiel 2: Endrechnung nach Leistungsausführung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Endrechnung wird erstellt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG)</td>
<td align="center">Vorab vereinnahmte Teilentgelte und deren Steuerbeträge sind in der Endrechnung abzusetzen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Voranmeldungslogik bleibt konsistent (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG)</td>
<td align="center">Doppelansätze werden vermieden, weil Anzahlung und Endabrechnung systematisch verknüpft sind.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Endrechnung bildet nur den noch offenen Steueranteil ab.</p><h3>Beispiel 3: Leistung wird nicht ausgeführt</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Entgelt wurde bereits vereinnahmt, Leistung jedoch nicht erbracht (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG)</td>
<td align="center">Steuerbetrag und Bemessungsgrundlage sind im Berichtigungszeitraum anzupassen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Berichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG</td>
<td align="center">Die Berichtigung erfolgt in dem Zeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die zuvor erklärte Steuer auf die Anzahlung wird berichtigungssicher zurückgeführt.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Abgrenzung zur Teilleistung</h3><p>Teilleistungen sind von Anzahlungen zu trennen: Bei Teilleistungen wird ein wirtschaftlich teilbarer Leistungsteil separat vereinbart und ausgeführt; bei Anzahlungen erfolgt die Zahlung vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 bis 4 UStG).</p><h3>Rechnungs- und Dokumentationskonsistenz</h3><p>Die Anzahlungsrechnung und die Endrechnung müssen inhaltlich zusammenpassen, damit der Absetzungsmechanismus des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG nachvollziehbar bleibt.</p><h3>Berichtigung bei Leistungsstörung</h3><p>Fällt die vereinbarte Leistung aus, ist die Berichtigung nicht optional, sondern folgt aus § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>Frühe Rechtssicherheit in der Abwicklung:</strong> Die Steuerentstehung bei vereinnahmten Teilentgelten ist klar normiert.</p>
</li>
<li><p><strong>Klare Endrechnungslogik:</strong> Der Absetzungsmechanismus nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verhindert systematische Doppelbesteuerung.</p>
</li>
<li><p><strong>Hohe Verfahrensklarheit:</strong> Die Voranmeldungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG schafft einen festen Deklarationszeitpunkt.</p>
</li>
<li><p><strong>Saubere Korrekturmöglichkeit:</strong> § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG stellt für nicht ausgeführte Leistungen einen klaren Berichtigungsweg bereit.</p>
</li>
<li><p><strong>Prüfungssichere Struktur:</strong> Durchgängige Normverweise verbessern die Nachvollziehbarkeit in Außenprüfungen.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>Erhöhter Abstimmungsaufwand:</strong> Anzahlungs- und Endrechnung müssen technisch und inhaltlich exakt aufeinander abgestimmt sein.</p>
</li>
<li><p><strong>Liquiditätsbelastung durch vorgezogene Steuer:</strong> Die Umsatzsteuer kann bereits vor Leistungsausführung entstehen.</p>
</li>
<li><p><strong>Fehleranfälligkeit bei Leistungsstörungen:</strong> Unterbleibende Berichtigungen nach § 17 UStG führen zu materiellen Fehlern.</p>
</li>
<li><p><strong>Dokumentationsdruck:</strong> Zahlungszeitpunkte und Leistungszeitpunkte müssen eindeutig belegbar sein.</p>
</li>
<li><p><strong>Prozesskomplexität bei Teilzahlungen:</strong> Mehrere Teilentgelte erhöhen den buchhalterischen und verfahrensrechtlichen Aufwand.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Anzahlungen sind im Umsatzsteuerrecht kein bloßes Liquiditätsthema, sondern ein eigenständiger steuerlicher Auslöser für die Steuerentstehung. Maßgeblich sind die korrekte Erfassung bei Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), die konsistente Endrechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) und die konsequente Berichtigung bei Ausfall der Leistung (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG).</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann entsteht die Umsatzsteuer auf eine Anzahlung?</h3><p>Wenn Entgelt oder Teilentgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Vereinnahmungszeitraums (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).</p><h3>Was muss in der Endrechnung bei Anzahlungen beachtet werden?</h3><p>Vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge sind in der Endrechnung abzusetzen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).</p><h3>Was passiert, wenn die vereinbarte Leistung nicht ausgeführt wird?</h3><p>Dann greift § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG; die zuvor erklärte Steuer ist über die Berichtigungslogik des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG anzupassen.</p><h3>Ist die Voranmeldung bei Anzahlungen besonders wichtig?</h3><p>Ja. Die Voranmeldung enthält die selbst zu berechnende Steuer des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG), daher muss die Anzahlung periodengerecht erklärt werden.</p><h3>Ist eine Anzahlung dasselbe wie eine Teilleistung?</h3><p>Nein. Teilleistung und Anzahlung sind getrennte Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen innerhalb des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG (Teilleistung) sowie des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (Anzahlung).</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG – Entstehung der Steuer." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 14 Abs. 5 UStG – Ausstellung von Rechnungen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 17 Abs. 1 und 2 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__17.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__17.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 18 Abs. 1 UStG – Besteuerungsverfahren." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/anzahlungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2011</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Steuerentstehung bei Vorauszahlung: Wird Entgelt oder Teilentgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Rechnungsregeln bei Anzahlungen: Für vor Ausführung vereinnahmte Entgelte gelten die Rechnungsvorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß (§ 14 Abs. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Steuerentstehung bei Vorauszahlung: Wird Entgelt oder Teilentgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).</li>
<li>Rechnungsregeln bei Anzahlungen: Für vor Ausführung vereinnahmte Entgelte gelten die Rechnungsvorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG).</li>
<li>Endrechnung: Vereinnahmte Teilentgelte und darauf entfallende Steuerbeträge sind abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG ausgestellt wurden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).</li>
<li>Berichtigung bei Nichtausführung: Wird eine vereinbarte Leistung trotz Entgeltzahlung nicht ausgeführt, gilt § 17 Abs. 1 nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG sinngemäß.</li>
<li>Voranmeldung: Für Anzahlungen ist die periodengerechte Zuordnung in der Voranmeldung zentral.</li>
</ul><h2>Anzahlungen Definition</h2><p>Anzahlungen sind umsatzsteuerlich vor Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmte Entgelte oder Teilentgelte. Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird Anzahlungen steuerlich berücksichtigt?</h2><p>Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt periodengerecht: Vereinnahmte Anzahlungen werden im Zeitpunkt der Vereinnahmung umsatzsteuerlich erfasst, während in der Endrechnung bereits erklärte Teilentgelte und Steueranteile abgesetzt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG; § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).</p><h3>Gesetzliche Einordnung von Anzahlungen</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Regelungsbereich</th>
<th align="left">Maßgebliche Norm</th>
<th align="center">Kernaussage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Steuerentstehung bei Vorauszahlung</td>
<td align="left">§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG</td>
<td align="center">Wird Entgelt oder Teilentgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Rechnungsregime bei Anzahlungen</td>
<td align="left">§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG</td>
<td align="center">Für vereinnahmte Entgelte vor Ausführung gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Endrechnung</td>
<td align="left">§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG</td>
<td align="center">In der Endrechnung sind vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG ausgestellt wurden.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Berichtigung bei Nichtausführung</td>
<td align="left">§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG</td>
<td align="center">Wird eine vereinbarte Leistung trotz Entgeltzahlung nicht ausgeführt, gilt Absatz 1 sinngemäß.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Verfahrensumsetzung in der Voranmeldung</td>
<td align="left">§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG</td>
<td align="center">In der Voranmeldung ist die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Anzahlungen führen zu einer vorgezogenen Steuerentstehung und erfordern eine konsistente Endabrechnung sowie gegebenenfalls Berichtigungen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Vereinnahmte Anzahlung vor Leistungsausführung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Teilentgelt wird vor Leistungsausführung vereinnahmt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG)</td>
<td align="center">Die Umsatzsteuer entsteht insoweit bereits im Vereinnahmungszeitraum.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anzahlungsrechnung wird ausgestellt (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG)</td>
<td align="center">Die Rechnungsvorschriften der Absätze 1 bis 4 UStG gelten sinngemäß.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Anzahlung ist in der laufenden Voranmeldung zu erfassen.</p><h3>Beispiel 2: Endrechnung nach Leistungsausführung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Endrechnung wird erstellt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG)</td>
<td align="center">Vorab vereinnahmte Teilentgelte und Steuerbeträge werden in der Endrechnung abgesetzt, sofern die Rechnungsbedingung erfüllt ist.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Voranmeldungslogik bleibt konsistent (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG)</td>
<td align="center">Doppelansätze werden vermieden, weil Anzahlungs- und Endabrechnung systematisch verknüpft sind.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Endrechnung bildet nur den offenen Rest aus der Gesamtleistung ab.</p><h3>Beispiel 3: Leistung fällt aus</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Entgelt wurde bereits vereinnahmt, Leistung jedoch nicht ausgeführt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG)</td>
<td align="center">Die Berichtigungslogik des § 17 Abs. 1 UStG ist sinngemäß anzuwenden.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Berichtigung im Änderungszeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG)</td>
<td align="center">Steuer und Bemessungsgrundlage sind in dem Zeitraum zu korrigieren, in dem die Änderung eingetreten ist.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bereits erklärte Steuer auf die ausgefallene Leistung wird periodengerecht berichtigt.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Abgrenzung zur Teilleistung</h3><p>Teilleistung und Anzahlung sind getrennte Tatbestände: Teilleistungen setzen eine wirtschaftlich teilbare Leistung mit gesonderter Entgeltvereinbarung voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG); Anzahlungen erfassen die vor Ausführung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).</p><h3>Rechnungsbedingung in der Endrechnung</h3><p>Die Absetzung vereinnahmter Teilentgelte in der Endrechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG steht unter der Bedingung, dass über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG ausgestellt wurden.</p><h3>Berichtigung bei Leistungsstörungen</h3><p>Wird die vereinbarte Leistung nicht ausgeführt, ist die Berichtigung kein Wahlrecht, sondern folgt aus § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>Klare Steuerentstehungslogik:</strong> Der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei vereinnahmten Teilentgelten ist gesetzlich eindeutig geregelt.</p>
</li>
<li><p><strong>Saubere Endrechnungsmechanik:</strong> Der Absetzungsmechanismus des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verhindert systematische Doppelansätze.</p>
</li>
<li><p><strong>Verfahrenssicherheit in der Voranmeldung:</strong> Die Selbstberechnungspflicht in § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG gibt einen festen Periodenbezug vor.</p>
</li>
<li><p><strong>Normklarer Berichtigungsweg:</strong> § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG schafft einen klaren Korrekturpfad bei nicht ausgeführten Leistungen.</p>
</li>
<li><p><strong>Hohe Prüfungsfestigkeit:</strong> Durchgängige Normbezüge erleichtern die Nachvollziehbarkeit in Außenprüfungen.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>Erhöhter Abstimmungsaufwand:</strong> Anzahlungs- und Endrechnung müssen technisch und inhaltlich exakt konsistent sein.</p>
</li>
<li><p><strong>Liquiditätsbelastung:</strong> Die Umsatzsteuer kann bereits vor vollständiger Leistungsausführung entstehen.</p>
</li>
<li><p><strong>Fehleranfälligkeit bei Störungen:</strong> Unterlassene Berichtigungen nach § 17 UStG führen zu materiellen Fehlern.</p>
</li>
<li><p><strong>Dokumentationsdruck:</strong> Zahlungszeitpunkte, Leistungsstand und Rechnungsbezug müssen eindeutig belegbar sein.</p>
</li>
<li><p><strong>Komplexität bei mehreren Teilentgelten:</strong> Mit jeder weiteren Anzahlung steigt der buchhalterische und verfahrensrechtliche Aufwand.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Anzahlungen sind im Umsatzsteuerrecht ein eigenständiger Auslöser für die Steuerentstehung. Entscheidend sind die periodengerechte Erfassung bei Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), die bedingungsgerechte Endabrechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) und die konsequente Berichtigung bei Leistungsausfall (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG).</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann entsteht die Umsatzsteuer auf Anzahlungen?</h3><p>Wenn Entgelt oder Teilentgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).</p><h3>Was muss in der Endrechnung bei Anzahlungen beachtet werden?</h3><p>Vereinnahmte Teilentgelte und Steuerbeträge sind nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG ausgestellt wurden.</p><h3>Was gilt, wenn die Leistung nicht ausgeführt wird?</h3><p>In diesen Fällen gilt § 17 Abs. 1 nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG sinngemäß, sodass die bereits erklärte Steuer zu berichtigen ist.</p><h3>Warum ist die Voranmeldung hier besonders wichtig?</h3><p>Die Steuer ist für jeden Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG), daher müssen Anzahlungen periodengerecht erklärt werden.</p><h3>Sind Teilleistung und Anzahlung identisch?</h3><p>Nein. Teilleistungen sind in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG geregelt; Anzahlungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG – Entstehung der Steuer." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 14 Abs. 5 UStG – Ausstellung von Rechnungen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 17 Abs. 1 und 2 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__17.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__17.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 18 Abs. 1 UStG – Besteuerungsverfahren." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/anzeige-und-berichtigungspflicht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2013</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die zentrale Korrekturpflicht ergibt sich aus § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Wer nachträglich Unrichtigkeiten erkennt, muss dies unverzüglich anzeigen und berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 Satz [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die zentrale Korrekturpflicht ergibt sich aus § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.</li>
<li>Wer nachträglich Unrichtigkeiten erkennt, muss dies unverzüglich anzeigen und berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO).</li>
<li>Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO).</li>
<li>Die Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren bleibt ergänzend maßgeblich (§ 90 Abs. 1 AO).</li>
<li>Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).</li>
</ul><h2>Anzeige- und Berichtigungspflicht Definition</h2><p>Die Anzeige- und Berichtigungspflicht ist die Pflicht, nachträglich erkannte Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in einer abgegebenen Erklärung unverzüglich offenzulegen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen, wenn es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird Anzeige- und Berichtigungspflicht steuerlich berücksichtigt?</h2><p>Im Besteuerungsverfahren wird zuerst geprüft, ob ein steuerlich erheblicher Fehler in einer bereits abgegebenen Erklärung vorliegt (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Liegt ein solcher Fehler vor, muss der Steuerpflichtige die Finanzbehörde unverzüglich informieren und die Erklärung korrigieren (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO).</p><h3>Gesetzliche Einordnung von Anzeige- und Berichtigungspflicht</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Regelungsbereich</th>
<th align="left">Maßgebliche Norm</th>
<th align="center">Kernaussage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Berichtigung von Erklärungen</td>
<td align="left">§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO</td>
<td align="center">Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist, ist dies unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Anknüpfung an Erklärungspflichten</td>
<td align="left">§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO</td>
<td align="center">Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Allgemeine Mitwirkung</td>
<td align="left">§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO</td>
<td align="center">Beteiligte sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Zeitliche Grenze für Änderungen</td>
<td align="left">§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO</td>
<td align="center">Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die Anzeige- und Berichtigungspflicht ist eine eigenständige Pflicht zur unverzüglichen Korrektur nachträglich erkannter Fehler innerhalb der verfahrensrechtlichen Fristen.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Nachträglich erkannte Einnahme</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Bereits abgegebene Erklärung enthält eine fehlende Einnahme (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)</td>
<td align="center">Es liegt ein berichtigungspflichtiger Fehler vor.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Fehler wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO)</td>
<td align="center">Eine Korrektur ist verfahrensrechtlich noch möglich.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Unverzügliche Anzeige und Berichtigung erfolgt (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO)</td>
<td align="center">Die Erklärung wird ordnungsgemäß berichtigt.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die zeitnahe Korrektur reduziert das Risiko weitergehender verfahrensrechtlicher Folgen.</p><h3>Beispiel 2: Fehler durch steuerlichen Vertreter</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Erklärung wird für den Steuerpflichtigen abgegeben (§ 150 Abs. 2 AO)</td>
<td align="center">Verantwortlichkeit für richtige Angaben bleibt bestehen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nachträglich wird ein wesentlicher Fehler erkannt (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)</td>
<td align="center">Berichtigungspflicht wird ausgelöst.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Korrektur wird der Finanzbehörde unverzüglich mitgeteilt (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO)</td>
<td align="center">Das Verfahren kann auf zutreffender Tatsachengrundlage fortgeführt werden.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Auch bei externer Erstellung der Erklärung bleibt die Berichtigungspflicht bestehen.</p><h3>Beispiel 3: Erbfall mit offenen Erklärungsfehlern</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Erblasser hatte eine unrichtige Erklärung abgegeben (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO)</td>
<td align="center">Pflicht kann auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Nachfolger erkennt den Fehler und prüft Fristen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO)</td>
<td align="center">Fristlage entscheidet über Änderungsmöglichkeit.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Unverzügliche Korrekturmitteilung erfolgt (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO)</td>
<td align="center">Die Pflicht wird ordnungsgemäß erfüllt.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Im Erbfall sind Berichtigungspflichten aktiv zu prüfen und fristgebunden umzusetzen.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Korrekturpflicht ist kein Wahlrecht</h3><p>Die Formulierung „so hat er dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen“ in § 153 Abs. 1 Satz 1 AO begründet eine Pflicht, kein bloßes Ermessen.</p><h3>Fristabhängigkeit der Änderung</h3><p>Die materielle Korrekturwirkung endet mit Ablauf der Festsetzungsfrist, weil danach Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).</p><h3>Verhältnis zur allgemeinen Mitwirkung</h3><p>Die spezielle Berichtigungspflicht nach § 153 AO ergänzt die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO.</p><h3>Dokumentationsanforderungen</h3><p>Für eine belastbare Verfahrensdarstellung sind Fehlerfeststellung, Zeitpunkt der Kenntnis und Berichtigungsinhalt nachvollziehbar zu dokumentieren.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>Klare Korrekturstruktur:</strong> § 153 AO regelt Auslöser und Pflichtfolge eindeutig.</p>
</li>
<li><p><strong>Rechtzeitige Verfahrensbereinigung:</strong> Unverzügliche Berichtigung stellt die zutreffende Steuerfestsetzung sicher.</p>
</li>
<li><p><strong>Hohe Nachvollziehbarkeit:</strong> Die Pflicht zur Anzeige fördert transparente Kommunikation mit der Finanzbehörde.</p>
</li>
<li><p><strong>Fristenklarheit:</strong> Die Verbindung zu § 169 AO schafft einen klaren zeitlichen Rahmen.</p>
</li>
<li><p><strong>Systematische Einbettung:</strong> Die Norm ergänzt § 150 AO und § 90 AO konsistent.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>Zeitdruck durch Unverzüglichkeitsgebot:</strong> Nach Fehlererkennung besteht kurzfristiger Handlungsbedarf.</p>
</li>
<li><p><strong>Dokumentationsaufwand:</strong> Sachverhalt, Kenntniszeitpunkt und Korrektur müssen sauber aufbereitet werden.</p>
</li>
<li><p><strong>Abgrenzungsfragen im Einzelfall:</strong> Nicht jede Abweichung ist unmittelbar als berichtigungspflichtig einzuordnen.</p>
</li>
<li><p><strong>Fristabhängige Wirksamkeit:</strong> Nach Fristablauf scheidet eine Änderung grundsätzlich aus.</p>
</li>
<li><p><strong>Verfahrensrisiko bei Verzögerung:</strong> Späte Meldungen können zusätzliche Folgefragen auslösen.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Anzeige- und Berichtigungspflicht verpflichtet zur unverzüglichen Korrektur nachträglich erkannter Erklärungsfehler mit möglicher steuerlicher Auswirkung. In der Praxis sind eine präzise Fehleranalyse, die fristgerechte Mitteilung und eine vollständige Dokumentation entscheidend, um das Verfahren rechtssicher zu bereinigen.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Wann entsteht die Anzeige- und Berichtigungspflicht?</h3><p>Sie entsteht, wenn nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt wird, die zu einer Steuerverkürzung führen kann oder geführt hat (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).</p><h3>Muss die Berichtigung sofort erfolgen?</h3><p>Die Anzeige und Berichtigung müssen unverzüglich erfolgen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO).</p><h3>Gilt die Pflicht auch für Erben?</h3><p>Ja, die Pflicht gilt auch für Gesamtrechtsnachfolger (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO).</p><h3>Welche Rolle spielt die Festsetzungsfrist?</h3><p>Eine Änderung der Steuerfestsetzung ist nach Fristablauf nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).</p><h3>Wie hängt § 153 AO mit allgemeinen Erklärungspflichten zusammen?</h3><p>§ 153 AO ergänzt die Wahrheitspflicht aus § 150 Abs. 2 AO und die Mitwirkungspflicht aus § 90 Abs. 1 AO.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 153 AO – Berichtigung von Erklärungen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 150 AO – Form und Inhalt der Steuererklärungen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 90 AO – Mitwirkungspflichten der Beteiligten." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 169 AO – Festsetzungsfrist." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/aufmerksamkeiten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:49:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/?p=2017</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.</li>
<li>§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.</li>
<li>§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;</li>
<li>§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.</li>
<li>§ 8 Abs. 4 EStG: 1 Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.</li>
</ul><h2>Aufmerksamkeiten Definition</h2><p>R 19.6 LStR: 1 1 Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. 2 Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. 3 Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. 2 1 Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. 2 Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird Aufmerksamkeiten steuerlich berücksichtigt?</h2><p>Im Besteuerungsverfahren wird zuerst geprüft, ob ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ein nicht in Geld bestehender Vorteil wird anschließend nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet.</p><h3>Gesetzliche Einordnung von Aufmerksamkeiten</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Regelungsbereich</th>
<th align="left">Maßgebliche Norm</th>
<th align="center">Kernaussage</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gesetzliche Einordnung</td>
<td align="left">§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG</td>
<td align="center">Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gesetzliche Einordnung</td>
<td align="left">§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG</td>
<td align="center">Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gesetzliche Einordnung</td>
<td align="left">§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</td>
<td align="center">Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gesetzliche Einordnung</td>
<td align="left">§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG</td>
<td align="center">Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gesetzliche Einordnung</td>
<td align="left">§ 8 Abs. 4 EStG</td>
<td align="center">1 Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Aufmerksamkeiten wird ausschließlich auf Basis der zitierten gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Quellen eingeordnet.</p><h2>Praktische Beispiele</h2><h3>Beispiel 1: Sachgeschenk zum persönlichen Ereignis</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Vorteil aus Dienstverhältnis wird geprüft (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)</td>
<td align="center">Der Vorgang ist lohnsteuerlich relevant.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Es liegt ein Sachbezug vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)</td>
<td align="center">Die Bewertung erfolgt nach den Regeln für nicht in Geld bestehende Vorteile.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Persönlicher Anlass und geringe Bereicherung nach Verwaltungsauffassung (R 19.6 LStR)</td>
<td align="center">Der Vorgang kann als Aufmerksamkeit behandelt werden.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Ein Sachgeschenk kann lohnsteuerlich außerhalb des Arbeitslohns liegen, wenn die Voraussetzungen der Verwaltungsauffassung zu Aufmerksamkeiten eingehalten werden.</p><h3>Beispiel 2: Geldzuwendung statt Sachgeschenk</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Geldleistung wird aus dem Dienstverhältnis gewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)</td>
<td align="center">Der Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Keine Sachbezugsbewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich</td>
<td align="center">Die Behandlung als Aufmerksamkeit scheidet aus.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Lohnsteuerabzug im regulären Verfahren</td>
<td align="center">Der Betrag fließt in den steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Geldzuwendungen fallen nicht unter die Praxis zu Aufmerksamkeiten und sind grundsätzlich als Arbeitslohn zu behandeln.</p><h3>Beispiel 3: Abgrenzung zur Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Prüfschritt</th>
<th align="center">Steuerliche Folge</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Sachzuwendung liegt vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)</td>
<td align="center">Es ist zu klären, welches Besteuerungsverfahren greift.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Voraussetzungen für § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG werden geprüft</td>
<td align="center">Eine Pauschalierung kann möglich sein.</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Ausschlussfälle nach § 37b Abs. 2 Satz 2 EStG werden geprüft</td>
<td align="center">Bei Ausschluss greift die Pauschalierung nicht.</td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei Sachzuwendungen ist die saubere Trennung zwischen Aufmerksamkeitspraxis und Pauschalierungsnorm zentral.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Verwaltungspraxis statt eigenständiger Gesetzesnorm</h3><p>Der Begriff der Aufmerksamkeit ist in der Lohnsteuer-Richtlinie R 19.6 konkretisiert; die steuerrechtliche Anknüpfung im Gesetz bleibt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.</p><h3>Persönlicher Anlass und Sachzuwendung</h3><p>Die Verwaltungspraxis verlangt einen besonderen persönlichen Anlass und eine Sachzuwendung; reine Geldzuwendungen werden dort als Arbeitslohn behandelt.</p><h3>Abgrenzung 60-Euro-Aufmerksamkeit und 50-Euro-Sachbezug</h3><p>Nach R 19.6 Abs. 1 LStR gelten Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis 60 Euro aus persönlichem Anlass. Davon zu trennen ist die monatliche 50-Euro-Grenze für Sachbezüge: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bestimmt für nach Satz 1 zu bewertende Vorteile, dass Satz 1 nicht anzuwenden ist, wenn sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte insgesamt nicht mehr als 50 Euro im Kalendermonat ergeben; zusätzlich verlangt § 8 Abs. 4 EStG die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.</p><h3>Dokumentationsanforderungen im Lohnkonto</h3><p>Für die spätere Prüfung durch Finanzverwaltung und Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine nachvollziehbare Dokumentation des Anlasses und der Art der Zuwendung erforderlich.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><p><strong>Klare Einordnungssystematik:</strong> Der gesetzliche Ausgangspunkt über § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eindeutig.</p>
</li>
<li><p><strong>Praxisnahe Verwaltungsleitlinien:</strong> R 19.6 LStR bietet konkrete Abgrenzungskriterien für typische Alltagsfälle.</p>
</li>
<li><p><strong>Hohe Rechtssicherheit bei Dokumentation:</strong> Saubere Nachweise reduzieren Streit über die lohnsteuerliche Behandlung.</p>
</li>
<li><p><strong>Trennscharfe Abgrenzung zu § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG:</strong> Pauschalierung und Aufmerksamkeitspraxis können systematisch getrennt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>Effiziente Lohnabrechnung:</strong> Einheitliche Kriterien erleichtern die laufende lohnsteuerliche Umsetzung.</p>
</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><p><strong>Kein eigenständiger Gesetzestatbestand:</strong> Die Detailkriterien ergeben sich primär aus Verwaltungsrecht, nicht aus einer eigenen EStG-Norm.</p>
</li>
<li><p><strong>Abgrenzungsrisiko im Einzelfall:</strong> Anlass, Wert und Zuwendungsart müssen in jedem Fall sauber gewürdigt werden.</p>
</li>
<li><p><strong>Dokumentationsaufwand:</strong> Fehlende Unterlagen erhöhen das Risiko nachträglicher Lohnsteuerkorrekturen.</p>
</li>
<li><p><strong>Schnittstellenrisiko zu anderen Begünstigungen:</strong> Ohne klare Trennung drohen Fehlanwendungen zwischen Aufmerksamkeit und Pauschalierung.</p>
</li>
<li><p><strong>Prüfungsanfälligkeit:</strong> Gerade bei häufigen Sachzuwendungen ist die Betriebsprüfung regelmäßig detailorientiert.</p>
</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Aufmerksamkeiten sind lohnsteuerlich kein freistehender Gesetzesbegriff, sondern eine verwaltungsseitig konkretisierte Fallgruppe im Umfeld von § 19 und § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Für eine belastbare Behandlung sind die Art der Zuwendung, der persönliche Anlass und die vollständige Dokumentation entscheidend. In der Praxis ist außerdem die saubere Abgrenzung zur Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich, damit keine fehlerhafte Lohnbesteuerung entsteht.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Welche Norm ist für die Einordnung von Aufmerksamkeiten zentral?</h3><p>Der gesetzliche Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil dort Vorteile aus dem Dienstverhältnis als Arbeitslohn eingeordnet werden.</p><h3>Welche Rolle spielt § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Aufmerksamkeiten?</h3><p>§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthält den Bewertungsmaßstab für Sachbezüge und ist deshalb für Sachzuwendungen im Umfeld von Aufmerksamkeiten maßgeblich.</p><h3>Warum ist R 19.6 LStR in der Praxis so wichtig?</h3><p>R 19.6 LStR konkretisiert die Verwaltungsauffassung, wann kleine Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass nicht als Arbeitslohn behandelt werden.</p><h3>Wann kommt § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG statt der Aufmerksamkeitspraxis in Betracht?</h3><p>§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG wird relevant, wenn betriebliche Sachzuwendungen pauschal versteuert werden sollen und die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Ausschlussregeln erfüllt sind.</p><h3>Welche Unterlagen sollten Arbeitgeber für Aufmerksamkeiten vorhalten?</h3><p>Sinnvoll sind Nachweise zum Anlass, zur Art der Zuwendung, zum Zeitpunkt und zur wertmäßigen Einordnung, damit die lohnsteuerliche Behandlung prüfungssicher bleibt.</p><h2>Quellen</h2><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG – Einnahmen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen." <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p><p>Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 19, R 19.6 Aufmerksamkeiten." <a href="https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/inhalt.html" target="_blank" rel="noopener">https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/inhalt.html</a> Zugriff am 25. Februar 2026.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		
		<link>https://www.steuer-berater.de/lexikon/gebaeudeabschreibung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kirsten Weißbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:10:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[A]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuer-berater.de/lexikon/gebaeudeabschreibung</guid>

					<description><![CDATA[Alles auf einen Blick Die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes auf mehrere Jahre. Für Gebäude gelten 2026 bei der linearen AfA regelmäßig 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG. Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alles auf einen Blick</h2><ul>
<li>Die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes auf mehrere Jahre.</li>
<li>Für Gebäude gelten 2026 bei der linearen AfA regelmäßig 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG.</li>
<li>Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer unter den gesetzlichen Grenzen von 33, 50 oder 40 Jahren, können anstelle der festen Sätze die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Beträge angesetzt werden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.</li>
<li>Für neue Wohngebäude kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5a EStG eine degressive AfA von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert in Betracht kommen.</li>
<li>Beim Kauf eines bebauten Grundstücks ist der Gesamtkaufpreis auf das abschreibbare Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.</li>
</ul><h2>Absetzung für Abnutzung von Gebäuden Definition</h2><p>Die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Einkünften genutzten Gebäudes auf mehrere Jahre. Maßgeblich sind vor allem die festen Sätze und die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG.</p><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div class="callout"><div class="head">Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?</div><div class="body">Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.</div><button type="button" class="get-the-angebote" data-et-type="CTA-Banner">Jetzt unverbindlich Anfrage stellen</button></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div><h2>Wie wird die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden berücksichtigt?</h2><p>Die Berechnung läuft praktisch in drei Schritten ab: Erstens wird die Bemessungsgrundlage bestimmt. Abschreibbar ist nur der Gebäudeanteil. Beim Kauf eines bebauten Grundstücks ist der Gesamtkaufpreis deshalb auf das Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Zweitens wird die passende Fallgruppe nach § 7 Abs. 4 EStG oder – bei neuen Wohngebäuden – nach § 7 Abs. 5a EStG gewählt. Drittens wird der Jahresbetrag berechnet: bei der linearen AfA aus Bemessungsgrundlage × AfA-Satz, bei der degressiven AfA aus dem jeweiligen Restwert × 5 %.</p><p>Die Regeln der § 7 Abs. 4 bis 5a EStG gelten entsprechend auch für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume nach § 7 Abs. 5b EStG.</p><h3>Gesetzliche Einordnung</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Vorschrift</th>
<th align="left">Kernaussage</th>
<th align="center">Bedeutung</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG</td>
<td align="left">jährliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten</td>
<td align="center">Grundprinzip</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG</td>
<td align="left">nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude: 3 Prozent jährlich</td>
<td align="center">Regelsatz für neue Gebäude</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</td>
<td align="left">AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer bei Unterschreiten der gesetzlichen Grenzen</td>
<td align="center">Ausnahme mit Nachweis</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 7 Abs. 5a Sätze 1 und 4 EStG</td>
<td align="left">degressive AfA mit 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert</td>
<td align="center">Option für neue Wohngebäude</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG</td>
<td align="left">zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 5 Prozent für vier Jahre</td>
<td align="center">Förderung neuer Wohnungen</td>
</tr>
</tbody></table><h3>AfA-Sätze im Überblick</h3><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Fallgruppe</th>
<th align="left">Voraussetzung</th>
<th align="center">Satz</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Betriebsgebäude</td>
<td align="left">zu einem Betriebsvermögen gehörend, nicht Wohnzwecken dienend, Bauantrag nach dem 31. März 1985</td>
<td align="center">3 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonstige Gebäude</td>
<td align="left">Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllend und nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt</td>
<td align="center">3 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonstige Gebäude</td>
<td align="left">Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllend, vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt</td>
<td align="center">2 %</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Sonstige Gebäude</td>
<td align="left">Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllend und vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt</td>
<td align="center">2,5 %</td>
</tr>
</tbody></table><h2>Praktische Beispiele</h2><p>Zur Vereinfachung zeigen die Beispiele volle Jahresbeträge. Zeitanteilige Kürzungen im Erstjahr bleiben unberücksichtigt.</p><h3>Beispiel 1: Vermietete Wohnung, Fertigstellung 2024</h3><p>Ein Anleger kauft eine 2024 fertiggestellte Wohnung für insgesamt 500.000 €. Davon entfallen 100.000 € auf Grund und Boden und 400.000 € auf das Gebäude. Für das Gebäude gilt damit der lineare Satz von 3 %.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gesamtkaufpreis</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">500.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Grund und Boden</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">100.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gebäudeanteil</td>
<td align="left">500.000 € − 100.000 €</td>
<td align="center">400.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>AfA pro Jahr</strong></td>
<td align="left"><strong>400.000 € × 3 %</strong></td>
<td align="center"><strong>12.000 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die lineare AfA beträgt 12.000 € pro Jahr.</p><h3>Beispiel 2: Vermietete Wohnung, Fertigstellung 2010</h3><p>Eine 2010 fertiggestellte Wohnung wird für insgesamt 420.000 € erworben. Davon entfallen 120.000 € auf Grund und Boden und 300.000 € auf das Gebäude. Für das Gebäude gilt der lineare Satz von 2 %.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Gesamtkaufpreis</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">420.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Grund und Boden</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">120.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Gebäudeanteil</td>
<td align="left">420.000 € − 120.000 €</td>
<td align="center">300.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>AfA pro Jahr</strong></td>
<td align="left"><strong>300.000 € × 2 %</strong></td>
<td align="center"><strong>6.000 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Die lineare AfA beträgt 6.000 € pro Jahr.</p><h3>Beispiel 3: Neues Wohngebäude mit degressiver AfA</h3><p>Ein Steuerpflichtiger stellt in Deutschland ein neues Wohngebäude fertig. Mit der Herstellung wurde nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen. Die abschreibbaren Herstellungskosten des Gebäudes betragen 600.000 €. Er wählt die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG.</p><table>
<thead>
<tr>
<th align="left">Schritt</th>
<th align="left">Rechnung</th>
<th align="center">Betrag</th>
</tr>
</thead>
<tbody><tr>
<td align="left">Ausgangswert Jahr 1</td>
<td align="left">gegeben</td>
<td align="center">600.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">AfA Jahr 1</td>
<td align="left">600.000 € × 5 %</td>
<td align="center">30.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left">Restwert nach Jahr 1</td>
<td align="left">600.000 € − 30.000 €</td>
<td align="center">570.000 €</td>
</tr>
<tr>
<td align="left"><strong>AfA Jahr 2</strong></td>
<td align="left"><strong>570.000 € × 5 %</strong></td>
<td align="center"><strong>28.500 €</strong></td>
</tr>
</tbody></table><p><strong>Ergebnis:</strong> Bei der degressiven AfA sinkt der Jahresbetrag mit dem Restwert. Ein späterer Wechsel in die lineare AfA ist zulässig.</p><h2>Ausnahmen und Besonderheiten</h2><h3>Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer</h3><p>Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer bei Gebäuden des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG unter 33 Jahren, bei Gebäuden des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unter 50 Jahren oder bei Gebäuden des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unter 40 Jahren, können anstelle der festen Sätze die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Beträge angesetzt werden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der BFH hält ein Sachverständigengutachten auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung grundsätzlich für geeignet, verlangt aber eine objektspezifische Beurteilung; eine bloße Bezugnahme auf modellhaft ermittelte Restnutzungsdauern genügt nicht.</p><h3>Degressive AfA für neue Wohngebäude</h3><p>Für Wohngebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen angewendet wird, kann statt der linearen AfA die degressive AfA genutzt werden, wenn das Gebäude vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist und mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Der unveränderliche Prozentsatz beträgt 5 % vom jeweiligen Buchwert; der Wechsel in die lineare AfA ist zulässig nach § 7 Abs. 5a Sätze 1, 4, 7 und 8 EStG.</p><h3>Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau</h3><p>Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; gleichgestellt sind Staaten mit entsprechender Amtshilfe, können neben der regulären AfA Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden nach § 7b Abs. 1 EStG. Für Bauanträge oder Bauanzeigen nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 sind insbesondere ein Gebäude im Standard Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse, das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude, die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren, eine Kostenobergrenze von 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und eine Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche relevant nach § 7b Abs. 2 und 3 EStG. Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn die Wohnung nicht entsprechend überlassen wird, veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder die Baukostenobergrenze später durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird nach § 7b Abs. 4 EStG.</p><h3>Kaufpreisaufteilung</h3><p>Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden ist für die AfA zu beachten, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt. Fehlt eine tragfähige Aufteilung, ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufzuteilen. Die aktuelle BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung wurde am 20. Februar 2026 aktualisiert.</p><h2>Vorteile</h2><ul>
<li><strong>planbare Verteilung:</strong> Die festen Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG erleichtern die Jahresplanung.</li>
<li><strong>kalkulierbare Wirkung:</strong> Der Jahresbetrag lässt sich aus Bemessungsgrundlage und AfA-Satz eindeutig ableiten.</li>
<li><strong>nachweisabhängige Flexibilität:</strong> Bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer kann ein höherer Jahresbetrag zulässig sein.</li>
<li><strong>förderfähige Erweiterung:</strong> Für neue Wohngebäude oder neue Wohnungen können § 7 Abs. 5a und § 7b EStG zusätzliche Abschreibungsoptionen eröffnen.</li>
</ul><h2>Nachteile</h2><ul>
<li><strong>lange Laufzeit:</strong> Die reguläre Verteilung der Gebäudekosten erstreckt sich oft über mehrere Jahrzehnte.</li>
<li><strong>aufteilungsbedingter Aufwand:</strong> Beim Grundstückskauf muss der Gesamtkaufpreis sachgerecht zwischen Gebäude und Grund und Boden getrennt werden.</li>
<li><strong>gutachtenabhängige Hürde:</strong> Für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer reicht eine bloße Modellrechnung nicht aus.</li>
<li><strong>voraussetzungsreiche Förderung:</strong> Zusätzliche Begünstigungen setzen genaue Datums-, Kosten- und Nutzungsbedingungen voraus.</li>
</ul><div class="articleNoticeableHint">
<div class="articleNoticeableHintHead">HINWEIS DER REDAKTION</div>
<div class="articleNoticeableHintBody" style="text-align: left;">Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.</div></div><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><button class="get-the-angebote">Jetzt unverbindlich anfragen &amp; Steuerberater finden!</button><hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"><h2>Fazit</h2><p>Die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden verteilt Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Gebäudes über die Nutzungsjahre. 2026 prägen vor allem die linearen Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG, die degressive AfA für neue Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a EStG und die Sonderabschreibung nach § 7b EStG die Praxis. Entscheidend sind die zutreffende Bemessungsgrundlage, die richtige Zuordnung des Gebäudes zu einer gesetzlichen Fallgruppe und – beim Grundstückskauf – die sachgerechte Aufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden.</p><h2>Häufige Fragen (FAQ)</h2><h3>Was wird bei der Absetzung für Abnutzung von Gebäuden überhaupt abgeschrieben?</h3><p>Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der nicht abnutzbare Grund und Boden gehört nicht zur AfA-Bemessungsgrundlage.</p><h3>Welche Gebäude werden mit 3 Prozent abgeschrieben?</h3><p>Drei Prozent gelten bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist. Drei Prozent gelten außerdem bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen dieser Fallgruppe nicht erfüllen und nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind.</p><h3>Wann gelten 2 Prozent oder 2,5 Prozent?</h3><p>Zwei Prozent gelten bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllen und vor dem 1. Januar 2023 sowie nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind. Zwei Komma fünf Prozent gelten bei Gebäuden, soweit sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind.</p><h3>Wann ist eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer möglich?</h3><p>Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist möglich, wenn die gesetzlichen Grenzen von weniger als 33, 50 oder 40 Jahren – je nach Gebäudegruppe – unterschritten werden und der Nachweis belastbar geführt wird. Nach der BFH-Rechtsprechung kann ein Gutachten auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung geeignet sein, wenn es die individuellen Gegebenheiten des konkreten Objekts berücksichtigt.</p><h3>Wann kommt die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG in Betracht?</h3><p>Die degressive AfA kommt für Wohngebäude in einem EU-/EWR-Staat in Betracht, wenn das Gebäude vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist und die gesetzlichen Start- oder Vertragsdaten eingehalten sind. Der Satz beträgt 5 % vom jeweiligen Buchwert.</p><h3>Welche zusätzliche Förderung eröffnet § 7b EStG?</h3><p>§ 7b EStG eröffnet für neue Wohnungen Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren neben der AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5a EStG. Für Bauanträge oder Bauanzeigen nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 sind insbesondere die Kostenobergrenze von 5.200 Euro je Quadratmeter, die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro je Quadratmeter, ein Gebäude im Standard Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse, das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude und die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken relevant.</p><h3>Wie wird ein Kaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt?</h3><p>Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist grundsätzlich zugrunde zu legen, wenn sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und wirtschaftlich haltbar ist. Fehlt eine tragfähige Aufteilung, sind die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits zu verteilen.</p><h2>Quellen</h2><ul>
<li>Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 7 Abs. 1, 4, 5a, 5b und § 7b; Grundlage für Definition, AfA-Sätze, degressive AfA und Sonderabschreibung; PDF-Fassung mit Stand „zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 geändert“, abgerufen am 11. März 2026.</li>
<li>Bundesministerium der Finanzen, Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung), aktualisiert am 20. Februar 2026, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Datenportal/Daten/frei-nutzbare-produkte/Anwendungen/Kaufpreisaufteilung-Grundstuecke/Kaufpreisaufteilung-Grundstuecke.html" title="Datenportal des BMF - Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" target="_blank" rel="noopener">Bundesministerium der Finanzen</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 14/23; zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer und zu den Anforderungen an ein Gutachten, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410086/" title="Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Oktober 2025 – IX R 26/24; zur Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520322/" title="Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
<li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. September 2015 – IX R 12/14; zur vertraglichen Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden, abgerufen am 11. März 2026. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510315/" title="Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzhof</a>)</li>
</ul>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
